BGHW-Kompakt 2 - Medienangebot der Sparte Einzelhandel
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„Nicht gesundheitsschädlich“, „Nicht kennzeichnungspflichtig“<br />
aufweisen.<br />
Aus Platzgründen enthält die Kennzeichnung<br />
auf <strong>der</strong> Verpackung nur die allerwichtigsten<br />
Hinweise. Deshalb muss<br />
sich <strong>der</strong> Betrieb für jeden Ge fahr stoff ein<br />
aktuelles Sicherheits da ten blatt besorgen,<br />
um die vollständigen Angaben zum sicheren<br />
Umgang mit dem Produkt zu erhalten.<br />
Zusätzlich gilt:<br />
Bei sehr giftigen (T+), giftigen (T) o<strong>der</strong> ätzenden<br />
(C) Produkten, die im <strong>Einzelhandel</strong><br />
angeboten werden o<strong>der</strong> für je<strong>der</strong>mann<br />
zugänglich sind, muss auf <strong>der</strong> Verpackung<br />
eine allgemein verständliche Gebrauchsanweisung<br />
angebracht sein. Ist dies aus technischen<br />
Gründen nicht möglich, so muss<br />
die Gebrauchsanweisung <strong>der</strong> Verpackung<br />
beigefügt sein.<br />
Ätzend<br />
Rohrreiniger<br />
Enthält: 54 % Natriumhydroxid<br />
Sicherheitsratschläge:<br />
Darf nicht in die Hände von Kin<strong>der</strong>n gelangen.<br />
Bei Berührung mit den Augen gründlich<br />
mit Wasser spülen und Arzt aufsuchen.<br />
Bei <strong>der</strong> Arbeit geeignete Schutzhandschuhe<br />
und Schutzbrille/Gesichtsschutz<br />
tragen.<br />
Hersteller:<br />
Bild 2 Kennzeichnungsbeispiel<br />
Gefahrenhinweis:<br />
Verursacht schwere<br />
Verätzungen<br />
Gefahrstoffe im Handel<br />
Neue Kennzeichnung nach GHS<br />
GHS steht als Abkürzung für Globally Harmonised<br />
System of Classification and Labelling<br />
of Chemicals. Hierdurch sollen<br />
Gefahr stoffe künftig weltweit gleich eingestuft<br />
und gekennzeichnet werden. Dies gilt<br />
auch für so alltägliche Produkte wie Reinigungsmittel<br />
o<strong>der</strong> Lösungsmittel aus dem<br />
Hand werk er bedarf. Bislang gab es große<br />
Unterschiede. So konnte ein Produkt in <strong>der</strong><br />
EU als „gesundheitsschädlich“, in an<strong>der</strong>en<br />
Län<strong>der</strong>n als „giftig“ gekennzeichnet o<strong>der</strong><br />
auch gar nicht kennzeichungspflichtig sein.<br />
Auch die Unter schiede zwischen <strong>der</strong> Einstufung<br />
nach Gefahrgutrecht und Gefahr stoffrecht<br />
werden mit <strong>der</strong> Einführung von GHS<br />
beseitigt.<br />
Zum Umfang <strong>der</strong> neuen Kennzeichnung<br />
gehören:<br />
• Stoffname, Identifikationsnumer o<strong>der</strong><br />
Name des Gemisches<br />
• Firmenanschrift<br />
• Nennmenge des Stoffes o<strong>der</strong> Gemisches<br />
• Gefahrenpiktogramme<br />
• Signalwörter (wie „Gefahr“ o<strong>der</strong> „Achtung“)<br />
• Gefahrenhinweise H-Sätze<br />
(entsprechen den bisherigen R-Sätzen)<br />
• Sicherheitshinweise P-Sätze<br />
(entsprechen den bisherigen S-Sätzen)<br />
• Eventuell ergänzende Hinweise<br />
• Produktidentifikation (zum Beispiel Indexnummer<br />
o<strong>der</strong> CAS-Nummer)<br />
• Globally Harmonised System of Classification<br />
and Labelling of Chemicals<br />
Konkrete Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Kennzeichnung<br />
sind:<br />
• Neue Gefahrenpiktogramme lösen die<br />
orangefarbenen Gefahrensymbole ab<br />
(siehe Gegenüberstellung Seite 8).<br />
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