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BGHW-Kompakt 2 - Medienangebot der Sparte Einzelhandel

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„Nicht gesundheitsschädlich“, „Nicht kennzeichnungspflichtig“<br />

aufweisen.<br />

Aus Platzgründen enthält die Kennzeichnung<br />

auf <strong>der</strong> Verpackung nur die allerwichtigsten<br />

Hinweise. Deshalb muss<br />

sich <strong>der</strong> Betrieb für jeden Ge fahr stoff ein<br />

aktuelles Sicherheits da ten blatt besorgen,<br />

um die vollständigen Angaben zum sicheren<br />

Umgang mit dem Produkt zu erhalten.<br />

Zusätzlich gilt:<br />

Bei sehr giftigen (T+), giftigen (T) o<strong>der</strong> ätzenden<br />

(C) Produkten, die im <strong>Einzelhandel</strong><br />

angeboten werden o<strong>der</strong> für je<strong>der</strong>mann<br />

zugänglich sind, muss auf <strong>der</strong> Verpackung<br />

eine allgemein verständliche Gebrauchsanweisung<br />

angebracht sein. Ist dies aus technischen<br />

Gründen nicht möglich, so muss<br />

die Gebrauchsanweisung <strong>der</strong> Verpackung<br />

beigefügt sein.<br />

Ätzend<br />

Rohrreiniger<br />

Enthält: 54 % Natriumhydroxid<br />

Sicherheitsratschläge:<br />

Darf nicht in die Hände von Kin<strong>der</strong>n gelangen.<br />

Bei Berührung mit den Augen gründlich<br />

mit Wasser spülen und Arzt aufsuchen.<br />

Bei <strong>der</strong> Arbeit geeignete Schutzhandschuhe<br />

und Schutzbrille/Gesichtsschutz<br />

tragen.<br />

Hersteller:<br />

Bild 2 Kennzeichnungsbeispiel<br />

Gefahrenhinweis:<br />

Verursacht schwere<br />

Verätzungen<br />

Gefahrstoffe im Handel<br />

Neue Kennzeichnung nach GHS<br />

GHS steht als Abkürzung für Globally Harmonised<br />

System of Classification and Labelling<br />

of Chemicals. Hierdurch sollen<br />

Gefahr stoffe künftig weltweit gleich eingestuft<br />

und gekennzeichnet werden. Dies gilt<br />

auch für so alltägliche Produkte wie Reinigungsmittel<br />

o<strong>der</strong> Lösungsmittel aus dem<br />

Hand werk er bedarf. Bislang gab es große<br />

Unterschiede. So konnte ein Produkt in <strong>der</strong><br />

EU als „gesundheitsschädlich“, in an<strong>der</strong>en<br />

Län<strong>der</strong>n als „giftig“ gekennzeichnet o<strong>der</strong><br />

auch gar nicht kennzeichungspflichtig sein.<br />

Auch die Unter schiede zwischen <strong>der</strong> Einstufung<br />

nach Gefahrgutrecht und Gefahr stoffrecht<br />

werden mit <strong>der</strong> Einführung von GHS<br />

beseitigt.<br />

Zum Umfang <strong>der</strong> neuen Kennzeichnung<br />

gehören:<br />

• Stoffname, Identifikationsnumer o<strong>der</strong><br />

Name des Gemisches<br />

• Firmenanschrift<br />

• Nennmenge des Stoffes o<strong>der</strong> Gemisches<br />

• Gefahrenpiktogramme<br />

• Signalwörter (wie „Gefahr“ o<strong>der</strong> „Achtung“)<br />

• Gefahrenhinweise H-Sätze<br />

(entsprechen den bisherigen R-Sätzen)<br />

• Sicherheitshinweise P-Sätze<br />

(entsprechen den bisherigen S-Sätzen)<br />

• Eventuell ergänzende Hinweise<br />

• Produktidentifikation (zum Beispiel Indexnummer<br />

o<strong>der</strong> CAS-Nummer)<br />

• Globally Harmonised System of Classification<br />

and Labelling of Chemicals<br />

Konkrete Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Kennzeichnung<br />

sind:<br />

• Neue Gefahrenpiktogramme lösen die<br />

orangefarbenen Gefahrensymbole ab<br />

(siehe Gegenüberstellung Seite 8).<br />

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