BGHW-Kompakt 2 - Medienangebot der Sparte Einzelhandel

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Gefahrstoffe im Handel Schriften und Medien - Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) - Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 200 „Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen und Erzeugnissen“ - Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 220 „Sicherheitsdatenblatt“ - Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 400 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Anforderungen“ - Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 440 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Ermitteln von Gefahrstoffen und Methoden zur Ersatzstoffprüfung“ - Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 500 „Schutzmaßnahmen: Mindeststandards“ Anhang Begriffsbestimmungen Gefahrstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen mit mindestens einer gefährlichen Eigenschaft. Ein Stoff ist ein chemisches Element oder eine chemische Verbindung, einschließlich der notwendigen Hilfsstoffe und der herstellungsbedingten Verunreinigungen. Eine Zubereitung ist ein Gemenge, ein Gemisch oder eine Lösung aus zwei oder mehreren Stoffen. Erzeugnisse sind Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung eine spezifische Gestalt, Oberfläche oder Form erhalten haben, die deren Funktion mehr bestimmen als ihre chemische Zusammensetzung. Unter der gefährlichen Eigenschaft eines Stoffes oder einer Zubereitung versteht man eine für den Menschen gefährliche Eigenschaft wie z.B.: giftig, ätzend, reizend, gesundheitsschädlich, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich, umweltgefährdend. Diese Eigenschaften von Stoffen oder Zubereitungen werden durch physikalische Messungen und chemische, toxikologische oder ökotoxikologische Prüfungen be stimmt. Eine 24 - Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 555 „Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV“ - GHS-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (siehe hierzu z.B. www.baua.de -> Themen von A-Z ->Gefahrstoffe) Folgende Schriften und Arbeitsmittel sind für Mitgliedsbetriebe kostenlos über die BGHW (siehe Impressum) zu be ziehen: - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) * - Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) * - Merkblatt „Hautschutz“ (M 100) - Broschüre „Unterweisungen/Be triebsanweisungen“ (B 36) - Plakat „Gefahrstoff-Kenn zeich nung am Arbeitsplatz“ (P 12) - Betriebsanweisungen für den Um gang mit Gefahrstoffen (A 39) - Flyer „GHS - Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen“ (F 14) * beide enthalten in der Broschüre B1

Gefahrstoffe im Handel Überschreitung bestimmter, u.a. in Verordnungen festgelegter Werte hat dann die Einstufung als Gefahrstoff zur Folge. Insgesamt sind im Chemikalienge setz 15 gefährliche Eigenschaften festgelegt. Unter der Einstufung eines Stoffes, eines Erzeugnisses oder einer Zubereitung versteht man die Zuordnung zu einem Gefährlichkeitsmerkmal auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften. Inverkehrbringen ist die Abgabe an Dritte, z.B. durch Verkauf oder die Bereitstellung für Dritte, z.B. im Laden. Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere, einschließlich der Bereitstellung zur Beförderung, wenn die Bereitstellung nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauf folgenden Werktag erfolgt. Eine Tätigkeit ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse u.a. bei der Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung und Be handlung ver wendet werden, oder bei der Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder auftreten. Umgang bedeutet das Herstellen oder Verwenden (seit In-Kraft-Treten der neuen Gefahrstoffverordnung zum 01.01.2005 formal durch den Begriff „Tätigkeit“ ersetzt). Verwenden meint das Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und das innerbetriebliche Befördern. Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der eine Flüssigkeit unter vorgeschriebenen Versuchsbedingungen soviel brennbare Dämpfe entwickelt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle an der Oberfläche der Flüssigkeit eine selbstständige Flammenausbreitung zu beobachten ist. Schutzstufen Das Schutzstufenkonzept wurde mit der Gefahrstoffverordnung 2010 zurückgezogen und kann nicht mehr angewendet werden. Arbeitsplatzgrenzwert Der AGW ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Er entspricht der früheren Grenzwertdefinition der maximalen Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Wertes). 25

Gefahrstoffe im Handel<br />

Schriften und Medien<br />

- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen<br />

(Chemikaliengesetz - ChemG)<br />

- Technische Regeln für Gefahrstoffe<br />

(TRGS) 200 „Einstufung und Kennzeichnung<br />

von Stoffen und Zubereitungen<br />

und Erzeugnissen“<br />

- Technische Regeln für Gefahrstoffe<br />

(TRGS) 220 „Sicherheitsdatenblatt“<br />

- Technische Regeln für Gefahrstoffe<br />

(TRGS) 400 „Ermitteln und Beurteilen <strong>der</strong><br />

Gefährdungen durch Gefahrstoffe am<br />

Arbeitsplatz: Anfor<strong>der</strong>ungen“<br />

- Technische Regeln für Gefahrstoffe<br />

(TRGS) 440 „Ermitteln und Beurteilen <strong>der</strong><br />

Gefährdungen durch Gefahrstoffe am<br />

Arbeitsplatz: Ermitteln von Gefahrstoffen<br />

und Methoden zur Ersatzstoffprüfung“<br />

- Technische Regeln für Gefahrstoffe<br />

(TRGS) 500 „Schutzmaßnahmen: Mindeststandards“<br />

Anhang<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Gefahrstoffe sind Stoffe o<strong>der</strong> Zubereitungen mit mindestens einer gefährlichen Eigenschaft.<br />

Ein Stoff ist ein chemisches Element o<strong>der</strong> eine chemische Verbindung, einschließlich <strong>der</strong><br />

notwendigen Hilfsstoffe und <strong>der</strong> herstellungsbedingten Verunreinigungen.<br />

Eine Zubereitung ist ein Gemenge, ein Gemisch o<strong>der</strong> eine Lösung aus zwei o<strong>der</strong> mehreren<br />

Stoffen.<br />

Erzeugnisse sind Stoffe o<strong>der</strong> Zubereitungen, die bei <strong>der</strong> Herstellung eine spezifische Gestalt,<br />

Oberfläche o<strong>der</strong> Form erhalten haben, die <strong>der</strong>en Funktion mehr bestimmen als ihre<br />

chemische Zusammensetzung.<br />

Unter <strong>der</strong> gefährlichen Eigenschaft eines Stoffes o<strong>der</strong> einer Zubereitung versteht man eine<br />

für den Menschen gefährliche Eigenschaft wie z.B.:<br />

giftig, ätzend, reizend, gesundheitsschädlich, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich,<br />

umweltgefährdend.<br />

Diese Eigenschaften von Stoffen o<strong>der</strong> Zubereitungen werden durch physikalische Messungen<br />

und chemische, toxikologische o<strong>der</strong> ökotoxikologische Prüfungen be stimmt. Eine<br />

24<br />

- Technische Regeln für Gefahrstoffe<br />

(TRGS) 555 „Betriebsanweisung und Unterweisung<br />

nach § 20 GefStoffV“<br />

- GHS-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008<br />

(siehe hierzu z.B. www.baua.de -> Themen<br />

von A-Z ->Gefahrstoffe)<br />

Folgende Schriften und Arbeitsmittel sind<br />

für Mitgliedsbetriebe kostenlos über die<br />

<strong>BGHW</strong> (siehe Impressum) zu be ziehen:<br />

- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) *<br />

- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) *<br />

- Merkblatt „Hautschutz“ (M 100)<br />

- Broschüre „Unterweisungen/Be triebsanweisungen“<br />

(B 36)<br />

- Plakat „Gefahrstoff-Kenn zeich nung am<br />

Arbeitsplatz“ (P 12)<br />

- Betriebsanweisungen für den Um gang<br />

mit Gefahrstoffen (A 39)<br />

- Flyer „GHS - Einstufung und Kennzeichnung<br />

von Gefahrstoffen“ (F 14)<br />

* beide enthalten in <strong>der</strong> Broschüre B1

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