BGHW-Kompakt 2 - Medienangebot der Sparte Einzelhandel

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Gefahrstoffe im Handel Bild 6 Schutzbrillen (Foto: uvex) Bild 7 Schutzhandschuhe (Fotos: Berner International) ternehmen mit Gefahrstoffen um gegangen, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte ein gehalten werden. Zur Überprüfung der Arbeitsplatzgrenzwerte sind prinzipiell Messungen durch eine anerkannte Messstelle durchzuführen. Für eine Reihe von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen liegen aber bereits Messergebnisse zu Gefahrstoffkonzentrationen vor. Bei ver gleichbarer Vorgehensweise im eigenen Betrieb kann auf solche Ergebnisse zurückgegriffen werden, wenn geeignete Be ur tei lungs verfahren vorliegen. Verpflichtend ist eine Gefahrstoffmessung, wenn mit krebserregenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen umgegangen wird. Persönliche Schutzmaßnahmen und allgemeine Hygienemaßnahmen Ist es durch das Arbeitsverfahren oder durch technische Schutzmaßnahmen nicht ausgeschlossen, dass Gefahrstoffe auf Beschäftigte einwirken, so muss der Unternehmer persönliche Schutz-ausrüstungen zur Verfügung stellen, z.B. Schutzbrille und Schutzhandschuhe beim Umgang mit Batteriesäure (Bilder 6 und 7). Das Sicherheitsdatenblatt nennt die beim Umgang mit dem jeweiligen Arbeitsstoff erforderlichen per sönlichen Schutzausrüstungen. Die Beschäftigten können durch ihr Verhalten ganz wesentlich zur Verminderung der Gefährdung durch Gefahrstoffe beitragen. Sie müssen sich an die in der Be- 16 triebsanweisung aufgeführten An ordnungen halten, insbesondere müssen die zur Verfügung gestellten per sön li chen Schutzausrüstungen benutzt werden. Wichtig ist auch verschmutzte Hände gründlich aber schonend mit geeigneten Reinigungsmittel wie z.B. Wasser und Seife zu reinigen. Bei hartnäckigen Verschmutzungen müssen ggf. spezielle Reinigungsmittel eingesetzt werden, jedoch sollten hierzu keine stark scheuernden Produkte eingesetzt werden. Das Händewaschen sollte vor Ar beitspausen, insbesondere vor dem Essen, Trinken und Rauchen und nach Arbeitsende zur Routine gehören. Zu den persönlichen Schutzmaßnahmen zählen auch der Hautschutz und die Hautpflege, insbesondere wenn z.B. mit hautentfettenden Stoffen wie Löse mitteln, Verdünnern umgegangen wird oder häufiger im feuchten Milieu gearbeitet wird. Nähere Informationen hierzu können dem Merkblatt „Hautschutz“ (M 100) entnommen werden. Werden in Arbeits- und Lagerräumen Gefahrstoffe verwendet, d.h. ge braucht, verarbeitet, umgefüllt, ge mischt, aufbewahrt oder gelagert, so dürfen dort Nahrungsmittel, z.B. Frühstücksbrote und Getränke, weder aufbewahrt noch verzehrt werden. Auch das Rauchen ist in diesen Räumen verboten. Zum einen, weil von vielen Ge-

fahrstoffen Brandgefahren ausgehen, z.B. von entzündlichen Lacken und Lösemitteln. Zum anderen aber auch, weil sich die Dämpfe von Arbeitsstoffen in der Glut von Tabakwaren zu giftigen Stoffen umsetzen können; so kann beispielsweise in der Hitze aus den „nur“ gesundheitsschädlichen Chlor kohlen wasser stoffdämpfen, die z.B. aus Abbeizern und Schmierstoff sprays entweichen können, unter an derem das giftige Phosgen entstehen. Sauberkeit und Ordnung sind beim Umgang mit Gefahrstoffen von besonderer Bedeutung. Oft bleiben angebrochene Behälter wie Lackdosen oder Lösemittelkanister nach Gebrauch offen oder nur unzureichend verschlossen am Arbeitsplatz stehen. So können Flüssigkeiten verdunsten und Stäube durch Zugluft aufgewirbelt werden und dann in die Atemluft der Beschäftigten gelangen. Behälter mit Gefahrstoffen müssen deshalb nach Gebrauch sofort wieder dicht verschlossen werden. Werden sie am gleichen Tag nicht mehr benötigt, sind sie alsbald aus dem Ar beitsraum in den Lagerraum zu schaffen. Kommt es doch einmal zu einem ungewollten Austritt gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen, z.B. durch Verschütten oder Verspritzen, so sind sie sofort entsprechend den Angaben in der Be triebs anweisung unschädlich zu machen und zu beseitigen. Mit Gefahrstoffen verunreinigte Kleidung muss sofort ausgezogen und in geeigneter Weise gereinigt oder beseitigt werden. Betriebsanweisung Der Unternehmer hat für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine Betriebsanweisung zu er stel len, in der arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene verbindli che schrift - liche Anordnungen und Verhaltensregeln zum Schutz vor Unfall- und Ge sundheitsgefahren sowie zum Schutz der Umwelt enthalten sind. Gefahrstoffe im Handel Insbesondere muss eine Betriebsanweisung folgende Angaben enthalten: • Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit, • Gefahrstoffbezeichnung, • Gefahren für Mensch und Umwelt, • Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln (z.B. auch hygienische Maßnahmen), • Verhalten im Stör- und Gefahrfall, • Erste Hilfe Maßnahmen • Sachgerechte Entsorgung. Gebrauchsanweisungen oder Sicherheitsdatenblätter der Hersteller oder Lie feranten reichen als Betriebsanweisung nicht aus, können aber als pro dukt be zogene Informationen zugrunde ge legt werden. Die Betriebsanweisung ist all gemein verständlich und in der Sprache der Beschäftigen abzufassen. Wichtig ist, dass die Angaben der Be triebsan wei sung konkret sind (siehe Beispiel auf S. 18: „Sachgerechte Ent sorgung“). Sind mehrere Betriebsanweisungen zu erstellen, so sollen diese grafisch einheitlich gestaltet werden. Eine Musterbetriebsanweisung ist im An - hang dieses Merkblattes abgedruckt. Weitere Musterbetriebs an wei sun gen (MS- Word-Format) sind auf der BGHW-DVD und eine Sys tembibliothek ist über das Internet unter www.sw-media.de verfügbar. Hilfe bei der Erstellung von Betriebsanweisungen leistet die Broschüre „Betriebsan weisun gen für den Umgang mit Ge fahr stoffen im Ein zelhandel“ (Be stell-Nr. A 39). In die ser Bro schüre sind kurzgefasste Hand l ungs an - leitungen, Musterbetriebsan weisungen sowie ein Blankoformular (Ko pier vor lage) zur Erstellung weiterer Be triebs an wei sungen ent halten. Diese Bro schüre stellt die Be rufs - genos sen schaft ihren Mit glieds be trie ben kos ten los zur Verfügung. 17

Gefahrstoffe im Handel<br />

Bild 6 Schutzbrillen (Foto: uvex) Bild 7 Schutzhandschuhe (Fotos: Berner International)<br />

ternehmen mit Gefahrstoffen um gegangen,<br />

so hat <strong>der</strong> Unternehmer zu prüfen, ob die<br />

Arbeitsplatzgrenzwerte ein gehalten werden.<br />

Zur Überprüfung <strong>der</strong> Arbeitsplatzgrenzwerte<br />

sind prinzipiell Messungen durch eine anerkannte<br />

Messstelle durchzuführen. Für eine<br />

Reihe von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen liegen<br />

aber bereits Messergebnisse zu Gefahrstoffkonzentrationen<br />

vor. Bei ver gleichbarer<br />

Vorgehensweise im eigenen Betrieb kann auf<br />

solche Ergebnisse zurückgegriffen werden,<br />

wenn geeignete Be ur tei lungs verfahren vorliegen.<br />

Verpflichtend ist eine Gefahrstoffmessung,<br />

wenn mit krebserregenden, erbgutverän<strong>der</strong>nden<br />

o<strong>der</strong> fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen<br />

umgegangen wird.<br />

Persönliche Schutzmaßnahmen und allgemeine<br />

Hygienemaßnahmen<br />

Ist es durch das Arbeitsverfahren o<strong>der</strong><br />

durch technische Schutzmaßnahmen nicht<br />

ausgeschlossen, dass Gefahrstoffe auf Beschäftigte<br />

einwirken, so muss <strong>der</strong> Unternehmer<br />

persönliche Schutz-ausrüstungen<br />

zur Verfügung stellen, z.B. Schutzbrille und<br />

Schutzhandschuhe beim Umgang mit Batteriesäure<br />

(Bil<strong>der</strong> 6 und 7). Das Sicherheitsdatenblatt<br />

nennt die beim Umgang mit<br />

dem jeweiligen Arbeitsstoff erfor<strong>der</strong>lichen<br />

per sönlichen Schutzausrüstungen.<br />

Die Beschäftigten können durch ihr Verhalten<br />

ganz wesentlich zur Vermin<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Gefährdung durch Gefahrstoffe beitragen.<br />

Sie müssen sich an die in <strong>der</strong> Be-<br />

16<br />

triebsanweisung aufgeführten An ordnungen<br />

halten, insbeson<strong>der</strong>e müssen die<br />

zur Verfügung gestellten per sön li chen<br />

Schutzausrüstungen benutzt werden.<br />

Wichtig ist auch verschmutzte Hände<br />

gründlich aber schonend mit geeigneten<br />

Reinigungsmittel wie z.B. Wasser und Seife<br />

zu reinigen. Bei hartnäckigen Verschmutzungen<br />

müssen ggf. spezielle Reinigungsmittel<br />

eingesetzt werden, jedoch sollten<br />

hierzu keine stark scheuernden Produkte<br />

eingesetzt werden. Das Händewaschen sollte<br />

vor Ar beitspausen, insbeson<strong>der</strong>e vor dem<br />

Essen, Trinken und Rauchen und nach Arbeitsende<br />

zur Routine gehören.<br />

Zu den persönlichen Schutzmaßnahmen<br />

zählen auch <strong>der</strong> Hautschutz und die Hautpflege,<br />

insbeson<strong>der</strong>e wenn z.B. mit hautentfettenden<br />

Stoffen wie Löse mitteln, Verdünnern<br />

umgegangen wird o<strong>der</strong> häufiger im<br />

feuchten Milieu gearbeitet wird. Nähere Informationen<br />

hierzu können dem Merkblatt<br />

„Hautschutz“ (M 100) entnommen werden.<br />

Werden in Arbeits- und Lagerräumen Gefahrstoffe<br />

verwendet, d.h. ge braucht,<br />

verarbeitet, umgefüllt, ge mischt, aufbewahrt<br />

o<strong>der</strong> gelagert, so dürfen dort Nahrungsmittel,<br />

z.B. Frühstücksbrote und Getränke,<br />

we<strong>der</strong> aufbewahrt noch verzehrt<br />

werden.<br />

Auch das Rauchen ist in diesen Räumen<br />

verboten. Zum einen, weil von vielen Ge-

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