M 020 - Neu.indd - Berufsgenossenschaft Handel und ...
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Türen <strong>und</strong> Tore müssen in Fluchtrichtung<br />
aufschlagen; Schiebe- <strong>und</strong> Roll türen müssen<br />
eine Schlupftür haben, wenn nicht<br />
eine andere Fluchttür vor handen ist. Türen<br />
müssen mindestens 80 cm breit sein. Türen<br />
<strong>und</strong> Tore zu an gren zenden Räumen müssen<br />
mindes tens feuerhemmend nach DIN<br />
18082 sein.<br />
Fußböden müssen aus nicht brenn baren<br />
Baustoffen bestehen.<br />
Schornsteinreinigungsverschlüsse dürfen<br />
nicht in den Räumen liegen.<br />
Heizungsanlagen mit offenem Feuer sind<br />
nicht zulässig.<br />
Zusätzliche Anforderungen an Lagerräume<br />
der Größe II (über 60 bis 500 m 2 Gr<strong>und</strong>fläche)<br />
Lagerräume dieser Größe dürfen nicht unter<br />
Räumen liegen <strong>und</strong> mit solchen Räumen<br />
nicht verb<strong>und</strong>en sein, die zum dauernden<br />
Aufenthalt von Personen bestimmt<br />
sind. Jeder Lagerraum muss mit einer Nassfeuerlöschleitung<br />
mit an ge schlossenem<br />
Wandhydranten ausgestattet sein, sofern<br />
nicht fahrbare Feuerlöschgeräte bereitgestellt<br />
sind. Den Brandschutz betreffende<br />
Einzelheiten müssen mit der zuständigen<br />
Bauaufsichts- <strong>und</strong> Brandschutzbehörde/<br />
Feuerwehr abgestimmt sein.<br />
Zusätzliche Anforderungen an Lagerräume<br />
der Größe III (über 500 m 2 Gr<strong>und</strong>fläche)<br />
Lagerräume der Größe III müssen in einem<br />
nur Lagerzwecken dienenden Gebäude oder<br />
Gebäudeteil liegen. Jeder Raum muss in<br />
Brandschutzabschnitte unterteilt sein, wenn<br />
seine Gr<strong>und</strong>fläche mehr als 1000 m 2 - in Kellergeschossen<br />
mehr als 500 m 2 - beträgt.<br />
8<br />
Jeder Brandabschnitt muss mit einer Nass-<br />
Feuerlöschleitung mit angeschlossenen<br />
Wandhydranten ausgestattet sein, sofern<br />
nicht fahrbare Feuerlöschgeräte bereitgestellt<br />
sind.<br />
Größere Brandabschnitte als solche nach<br />
Satz 2 sind zulässig, wenn jeder Abschnitt<br />
mit den in einem solchen Falle erforderlichen<br />
Feuerlöschgeräten <strong>und</strong> -einrichtungen<br />
ausgestattet ist.<br />
Transport<br />
Beim gewerblichen Transport von Spraydosen<br />
sind je nach Menge die Vorschriften der<br />
Gefahrgutverordnung -Straße zu beachten<br />
(Gefahrgutbeauftragter, Kennzeichnung).<br />
Betriebsanweisung <strong>und</strong> Un terweisung<br />
der Beschäftigten<br />
Die Gefährdung von Mitarbeitern durch<br />
Spraydosen hat der Arbeitgeber vor Ort zu<br />
ermitteln, zu beseitigen <strong>und</strong> zu dokumentieren<br />
(§§ 5 + 6 ArbschG).<br />
Das verbleibende Restrisiko als besondere<br />
Gefahr muss der Arbeitgeber mit einer<br />
schriftlichen Betriebsanweisung zu minimieren<br />
versuchen (§ 9 ArbschG). Die Mitarbeiter<br />
sind darin zu unterweisen (siehe<br />
S.11), wie sie sich im einzelnen beim Umgang<br />
mit Spraydosen/Gaskartuschen zu<br />
verhalten haben (§ 12 ArbschG).<br />
Für Spraydosen <strong>und</strong> Gaskartuschen, die<br />
mit Gefahrensymbolen, Gefahrenbezeichnungen,<br />
Gefahrenhinweisen (R-Sätze) <strong>und</strong><br />
Sicherheitsratschlägen (S-Sätze) gekennzeichnet<br />
sind, muss die Betriebsanweisung<br />
der Gefahrstoff verordnung <strong>und</strong> den Technischen<br />
Regeln Gefahrstoffe (TRGS 555)<br />
entsprechen. Lassen Sie sich für die Erstellung<br />
von Betriebsanweisungen die Sicher-