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M 020 - Neu.indd - Berufsgenossenschaft Handel und ...

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Türen <strong>und</strong> Tore müssen in Fluchtrichtung<br />

aufschlagen; Schiebe- <strong>und</strong> Roll türen müssen<br />

eine Schlupftür haben, wenn nicht<br />

eine andere Fluchttür vor handen ist. Türen<br />

müssen mindestens 80 cm breit sein. Türen<br />

<strong>und</strong> Tore zu an gren zenden Räumen müssen<br />

mindes tens feuerhemmend nach DIN<br />

18082 sein.<br />

Fußböden müssen aus nicht brenn baren<br />

Baustoffen bestehen.<br />

Schornsteinreinigungsverschlüsse dürfen<br />

nicht in den Räumen liegen.<br />

Heizungsanlagen mit offenem Feuer sind<br />

nicht zulässig.<br />

Zusätzliche Anforderungen an Lagerräume<br />

der Größe II (über 60 bis 500 m 2 Gr<strong>und</strong>fläche)<br />

Lagerräume dieser Größe dürfen nicht unter<br />

Räumen liegen <strong>und</strong> mit solchen Räumen<br />

nicht verb<strong>und</strong>en sein, die zum dauernden<br />

Aufenthalt von Personen bestimmt<br />

sind. Jeder Lagerraum muss mit einer Nassfeuerlöschleitung<br />

mit an ge schlossenem<br />

Wandhydranten ausgestattet sein, sofern<br />

nicht fahrbare Feuerlöschgeräte bereitgestellt<br />

sind. Den Brandschutz betreffende<br />

Einzelheiten müssen mit der zuständigen<br />

Bauaufsichts- <strong>und</strong> Brandschutzbehörde/<br />

Feuerwehr abgestimmt sein.<br />

Zusätzliche Anforderungen an Lagerräume<br />

der Größe III (über 500 m 2 Gr<strong>und</strong>fläche)<br />

Lagerräume der Größe III müssen in einem<br />

nur Lagerzwecken dienenden Gebäude oder<br />

Gebäudeteil liegen. Jeder Raum muss in<br />

Brandschutzabschnitte unterteilt sein, wenn<br />

seine Gr<strong>und</strong>fläche mehr als 1000 m 2 - in Kellergeschossen<br />

mehr als 500 m 2 - beträgt.<br />

8<br />

Jeder Brandabschnitt muss mit einer Nass-<br />

Feuerlöschleitung mit angeschlossenen<br />

Wandhydranten ausgestattet sein, sofern<br />

nicht fahrbare Feuerlöschgeräte bereitgestellt<br />

sind.<br />

Größere Brandabschnitte als solche nach<br />

Satz 2 sind zulässig, wenn jeder Abschnitt<br />

mit den in einem solchen Falle erforderlichen<br />

Feuerlöschgeräten <strong>und</strong> -einrichtungen<br />

ausgestattet ist.<br />

Transport<br />

Beim gewerblichen Transport von Spraydosen<br />

sind je nach Menge die Vorschriften der<br />

Gefahrgutverordnung -Straße zu beachten<br />

(Gefahrgutbeauftragter, Kennzeichnung).<br />

Betriebsanweisung <strong>und</strong> Un terweisung<br />

der Beschäftigten<br />

Die Gefährdung von Mitarbeitern durch<br />

Spraydosen hat der Arbeitgeber vor Ort zu<br />

ermitteln, zu beseitigen <strong>und</strong> zu dokumentieren<br />

(§§ 5 + 6 ArbschG).<br />

Das verbleibende Restrisiko als besondere<br />

Gefahr muss der Arbeitgeber mit einer<br />

schriftlichen Betriebsanweisung zu minimieren<br />

versuchen (§ 9 ArbschG). Die Mitarbeiter<br />

sind darin zu unterweisen (siehe<br />

S.11), wie sie sich im einzelnen beim Umgang<br />

mit Spraydosen/Gaskartuschen zu<br />

verhalten haben (§ 12 ArbschG).<br />

Für Spraydosen <strong>und</strong> Gaskartuschen, die<br />

mit Gefahrensymbolen, Gefahrenbezeichnungen,<br />

Gefahrenhinweisen (R-Sätze) <strong>und</strong><br />

Sicherheitsratschlägen (S-Sätze) gekennzeichnet<br />

sind, muss die Betriebsanweisung<br />

der Gefahrstoff verordnung <strong>und</strong> den Technischen<br />

Regeln Gefahrstoffe (TRGS 555)<br />

entsprechen. Lassen Sie sich für die Erstellung<br />

von Betriebsanweisungen die Sicher-

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