M 020 - Neu.indd - Berufsgenossenschaft Handel und ...
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Bild 5: Vorratshaltung von Druckgasdosen in einem<br />
eigenen Vorratsraum; Kartonverpackungen schützen<br />
vor Herunterfallen.<br />
men <strong>und</strong> of fe nes Licht dürfen in der Nähe<br />
von Spray dosen nicht verwendet werden.<br />
In Schaufenstern dürfen gefüllte Spraydosen<br />
nicht aufgestellt werden. Es empfiehlt sich<br />
die Verwendung von Attrappen, die durch<br />
eine Öffnung im Boden erkennbar sind.<br />
Die bereitgestellten Spraydosen sollen den<br />
voraussichtlichen Tagesbedarf <strong>und</strong> die für die<br />
Darbietung des Sortiments erforderlichen<br />
Mengen nicht überschreiten. In ebenerdigen<br />
Großmärkten (Supermärkten) dürfen in Abstimmung<br />
mit der zuständigen staatlichen<br />
Ar beits schutzbehörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt)<br />
über den Tagesbedarf hinausgehende<br />
Mengen an Spraydosen bereitgestellt werden.<br />
Hierüber sollte ein entsprechendes Schriftstück<br />
vorliegen oder im Bedarfsfall be-<br />
schafft werden. Dies insbesondere, um die<br />
Rechtmäßigkeit dieses Tuns im Schadensfalle<br />
nachweisen zu können. Auch Bauaufsichtsämter<br />
<strong>und</strong> Brandschutzbehörden<br />
(Feuerwehren) können hier gewisse<br />
Sicherheits vor keh rungen verlangen, z.B.<br />
den Verkauf von Spraydosen an mehreren,<br />
mög lichst weit voneinander entfernten Verkaufs<br />
ständen,-plätzen, um bei einem evtl.<br />
Brand ein Inferno zu minimieren.<br />
Zusätzliche Anforderungen an Vorratsräume<br />
Ein Zusammenlagern mit pyrotechnischen<br />
Artikeln ist nicht zulässig.<br />
Ein Zusammenlagern von Spraydosen <strong>und</strong><br />
brennbaren Flüssigkeiten ist unter Berücksichtigung<br />
der TRbF 20 zulässig. Ordnungs<br />
gemäß eingerichtete Vorrats räu me<br />
für Spraydosen sind wegen ihrer ausreichenden<br />
(natürlichen oder künst lichen)<br />
Belüftung gerade dafür geeignet.<br />
Zusätzliche Anforderungen an Lagerräume<br />
Lagerräume dürfen nur zu 60% ihrer Fläche<br />
mit Lagergut jeder Art belegt werden.<br />
In Lagerräumen ist das Rauchen, der Umgang<br />
mit offenem Feuer oder offenem<br />
Licht, das Ablegen von Abfallstoffen, z.B.<br />
verbrauchtes Putzmaterial, Putzlappen <strong>und</strong><br />
das Zusammenlagern mit selbstentzündlichem<br />
oder leicht entflammbarem Lagergut<br />
- dazu gehört auch Verpackungsmaterial<br />
- nicht zulässig. Hierauf muss an jedem<br />
Zugang durch Aushang hingewiesen sein,<br />
sofern nicht für den Bereich der gesamten<br />
Anlage an deren Eingängen ein entsprechendes<br />
Verbot angezeigt ist.<br />
Lagerräume dürfen nicht in Wohngebäuden<br />
liegen. Sie müssen von angrenzenden<br />
Räumen durch feuerbeständige Wände <strong>und</strong><br />
Decken abgetrennt sein.<br />
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