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Inhalt:<br />

1. Aktuelle Steuerrechtsänderungen<br />

Unternehmensteuerreform<br />

2. Bilanzierung<br />

M D S M Ö H R L E<br />

A K T U E L L E S März 2007<br />

Details zu unseren Sonderrundschreiben vom Februar 2007<br />

(elektronisches Handelsregister / elektronischer Bundesanzeiger)<br />

3. Einkommensteuer<br />

3.1. Rentenversicherungsbeiträge: Bis 2004 nur beschränkt abziehbar<br />

3.2. Nachweis von Kinderbetreuungskosten<br />

3.3. Bauabzugsteuer<br />

4. Grundsteuer<br />

Grundsteuererlass wegen wesentlicher Ertragsminderung –<br />

Frist 31. März 2007<br />

5. Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer<br />

Regelungen verfassungswidrig<br />

6. Steuertermine April und Mai 2007<br />

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Aktuelles 03/2007 2


1. Aktuelle Steuerrechtsänderungen<br />

Unternehmensteuerreform<br />

M D S M Ö H R L E<br />

Am 5. Februar 2007 hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf zur Unternehmen-<br />

steuerreform 2008 fertig gestellt. Die Beschlussfassung der Bundesregierung ist für den 14. März<br />

2007 geplant. Das Gesetzgebungsverfahren soll nach dem derzeitigen Zeitplan noch vor der par-<br />

lamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden. Dabei ist der Gesetzesabschluss durch den<br />

Bundestag für den 15. Juni 2007 geplant, während der Bundesrat dem Gesetz am 6. Juli 2007<br />

zustimmen soll.<br />

Im Folgenden stellen wir die wesentlichen Änderungen dar. Sofern keine abweichenden Anwen-<br />

dungsvorschriften genannt sind, sollen die Neuregelungen erstmals ab 2008 gelten.<br />

a) Die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe soll entfallen. Als Ausgleich<br />

wird für alle Gewerbebetriebe die Gewerbesteuermesszahl einheitlich von derzeit 5 % auf<br />

3,5 % gemindert. Der bisherige Staffeltarif für Einzelunternehmen und Personengesellschaf-<br />

ten entfällt. Im Gegenzug wird bei Einzelunternehmern und Personengesellschaftern der<br />

Gewerbesteueranrechnungsfaktor im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung von<br />

1,8 auf 3,8 erhöht.<br />

b) Der Körperschaftsteuersatz für Kapitalgesellschaften soll von 25 % auf 15 % gesenkt wer-<br />

den.<br />

c) Zum 1. Januar 2009 ist eine Neuordnung der Besteuerung von Kapitaleinkünften vorgese-<br />

hen. Ab diesem Zeitpunkt ist für die steuerliche Behandlung zu unterscheiden, ob die An-<br />

teile im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden.<br />

Bei Privatanlegern sollen zukünftig alle zufließenden Kapitaleinkünfte (auch Veräußerungs-<br />

gewinne) einheitlich einer 25 %igen Abgeltungssteuer unterworfen werden. Sollte der pri-<br />

vate Steuersatz niedriger sein, besteht jedoch eine Veranlagungsoption. Werbungskosten,<br />

wie z. B. Depotgebühren, Finanzierungszinsen sind dann nicht mehr abzugsfähig. Abziehbar<br />

ist lediglich der Sparerpauschbetrag in Höhe von EUR 801,00/1.602,00.<br />

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Werden die Anteile im Betriebsvermögen gehalten, so wird das bestehende Halbeinkünfte-<br />

verfahren durch ein 60 %iges Teileinkünfteverfahren ersetzt (auch bei Veräußerungsge-<br />

winnen). Korrespondierend dazu können in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Be-<br />

triebsausgaben zu 60 % berücksichtigt werden.<br />

d) Für Personenunternehmen bzw. Selbständige soll eine Thesaurierungsbegünstigung einge-<br />

führt werden. Nicht entnommene Gewinne unterliegen einem ermäßigten Steuersatz von<br />

28,25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag). Werden ermäßigt besteuerte Gewinne später entnom-<br />

men, soll eine Nachversteuerung erfolgen, die der Dividendenbesteuerung vergleichbar ist<br />

(Abgeltungssteuersatz 25 % + Solidaritätszuschlag)<br />

e) Es soll eine so genannte Zinsschranke eingeführt werden. Diese Regelung soll verhindern,<br />

dass durch Fremdkapitalfinanzierung die inländische Steuerbemessungsgrundlage verrin-<br />

gert wird. So kann zukünftig der negative Saldo zwischen Zinsaufwand und Zinserträgen nur<br />

noch bis zu einer Höhe von 30 % des um die Zinsaufwendungen und Zinserträge korrigier-<br />

ten Gewinns vor Steuern (EBIT) geltend gemacht werden. Darüber hinaus gehende Zinsauf-<br />

wendungen können jedoch in folgende Wirtschaftsjahre vorgetragen werden. Zur Vermei-<br />

dung von Härtefällen ist eine Freigrenze von EUR 1,0 Mio. vorgesehen. Zudem findet die<br />

Zinsschranke keine Anwendung, wenn der Betrieb nicht zu einem Konzern gehört oder die<br />

Eigenkapitalquote des Betriebes die Eigenkapitalquote des Konzerns, dem der Betrieb an-<br />

gehört, nicht um mehr als 1 % unterschreitet.<br />

f) Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter soll jetzt endgültig abge-<br />

schafft werden. Zudem ist die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern bis<br />

zu einem Betrag von EUR 410,00 nur noch für Unternehmen möglich, die bestimmte Grö-<br />

ßenmerkmale nicht überschreiten. Um bürokratischen Mehraufwand zu vermeiden, wird für<br />

alle anderen Unternehmen eine Bagatellgrenze von EUR 60,00 eingeführt.<br />

Es bleibt abzuwarten, welche Maßnahmen des vorliegenden Gesetzesentwurfes im laufenden<br />

Gesetzgebungsverfahren tatsächlich umgesetzt werden.<br />

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2. Bilanzierung<br />

Details zu unserem Sonderrundschreiben vom Februar 2007<br />

(elektronisches Handelsregister / elektronischer Bundesanzeiger)<br />

M D S M Ö H R L E<br />

Wie im Sonderrundschreiben dargestellt, sind die Jahresabschlüsse zukünftig in bestimmten Da-<br />

teiformaten elektronisch beim Bundesanzeiger einzureichen. <strong>MDS</strong> <strong>Möhrle</strong> bietet Ihnen die Erle-<br />

digung dieser Verpflichtung als Sonderbaustein bei der Jahresabschlusserstellung bzw. -prüfung<br />

an. Im Rahmen der aktuellen Jahresabschlussarbeiten werden wir Sie darauf ansprechen.<br />

3. Einkommensteuer<br />

3.1. Rentenversicherungsbeiträge bis 2004 nur beschränkt abziehbar<br />

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die vor 2005 geleistet wurden, sind trotz Inkraft-<br />

treten des Alterseinkünftegesetzes nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbar.<br />

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den eingeschränkten Sonderausgabenabzug der vor 2005 ge-<br />

leisteten Beiträge trotz der nachgelagerten Rentenbesteuerung ab 2005 für zulässig. Demnach<br />

können die Leistungen an Rentenversicherungen oder Versorgungswerke in diesen Zeiträumen<br />

nicht als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Umstellung durch das<br />

Alterseinkünftegesetz lässt das zuvor geltende Recht unberührt und stellt die Zuordnung zu den<br />

beschränkt abziehbaren Sonderausgaben nicht rückwirkend in Frage (BFH-Urteil vom 8. Novem-<br />

ber 2006, Az. X R 45/02).<br />

3.2. Kinderbetreuungskosten<br />

Die ab dem Jahr 2006 geltende steuerliche Förderung von Kinderbetreuungskosten verlangt<br />

u. a., dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und – bei Geldleistungen zusätzlich<br />

– durch die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachgewiesen werden. Eine Rech-<br />

nung in diesem Sinne ist auch ein mit der Betreuungsperson geschlossener schriftlicher Arbeits-<br />

vertrag. Mündlich geschlossene Arbeitsverträge sind hingegen nicht anzuerkennen (OFD Kob-<br />

lenz, Kurzinfo vom 24. November 2006, Az. ESt S 2000 A – St 32 3).<br />

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M D S M Ö H R L E<br />

Die Vorschriften zur steuerlichen Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten sind rückwirkend<br />

ab Beginn des Kalenderjahres 2006 anzuwenden. Da das Gesetz zur steuerlichen Förderung von<br />

Wachstum und Beschäftigung erst am 26. April 2006 ausgefertigt worden ist, konnten die Nach-<br />

weiserfordernisse zu Beginn des Kalenderjahres 2006 noch nicht beachtet werden. Liegt grund-<br />

sätzlich ein Nachweis über getätigte Aufwendungen, z. B. eine Bestätigung der Tagesmutter,<br />

vor, ist es nicht zu beanstanden, wenn bei der Geltendmachung von Aufwendungen für Kinder-<br />

betreuung, die bis zum 31. Dezember 2006 getätigt worden sind, keine Rechnungen und Konto-<br />

belege vorgelegt werden.<br />

3.3. Bauabzugsteuer<br />

Bereits seit 2002 bestehen hinsichtlich des Steuerabzugs für Vergütungen von im Inland erbrach-<br />

ten Bauleistungen gesetzliche Verpflichtungen (Bauabzugsteuer), die möglicherweise bei einigen<br />

Unternehmen in Vergessenheit geraten sind. Das kann sich aktuell negativ auswirken, da viele<br />

der maximal drei Jahre gültigen Freistellungsbescheinigungen zum Ende des Jahres 2006 ausge-<br />

laufen sind. Unternehmerisch tätige Empfänger von Bauleistungen können damit wieder zum<br />

Steuereinbehalt verpflichtet sein. D. h., Betroffene haben grundsätzlich vom Bruttoentgelt einer<br />

entsprechenden Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmers einen Steuerabzug<br />

in Höhe von 15 % vorzunehmen.<br />

Zu den betroffenen Unternehmern als Empfänger von Bauleistungen zählen auch private Vermie-<br />

ter von mehr als zwei Wohnungen. Die Abzugsverpflichtung betrifft nur den unternehmerischen<br />

Bereich des Auftraggebers und somit nicht die Privatwohnung, sofern diese nicht dem Unterneh-<br />

mensvermögen zugeordnet ist. Bei nicht ordnungsgemäßer Durchführung haftet der Leistungs-<br />

empfänger für den nicht abgeführten Betrag. Dies gilt unabhängig von einem Verschulden, wenn<br />

keine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat. Von dieser Pflicht wird man nur dann befreit,<br />

wenn:<br />

• der leistende Unternehmer eine im Zeitpunkt der Bezahlung gültige Freistellungsbe-<br />

scheinigung vorlegt oder<br />

• der Bruttobetrag der Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht<br />

über EUR 5.000,00 je Werkunternehmer bzw.<br />

• nicht über EUR 15.000,00 je Werkunternehmer liegt, wenn der Leistungsempfänger aus-<br />

schließlich steuerfreie Umsätze ausführt.<br />

Hinweis: Zu beachten ist, dass die Freistellungsbescheinigung in der Regel erst der Rechnung<br />

beiliegt, sodass es bei der Auftragsvergabe noch unklar sein kann, ob später die Bauabzugsteuer<br />

einzubehalten ist. Von der Bauabzugsteuer sind Leistungen betroffen, die der Herstellung, In-<br />

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standsetzung, Instandhaltung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Dies betrifft etwa den<br />

Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Heizungsanlagen oder Ladeneinbauten. Planerische<br />

Leistungen von Statikern, Architekten oder Ingenieuren bleiben genauso außen vor wie Reini-<br />

gungs- oder Wartungsarbeiten. Das gilt auch für die Materiallieferung und die Gestellung von<br />

Geräten, Containern und Gerüsten sowie Bepflanzungen mit Ausnahme einer Dachbegrünung.<br />

Die Bauabzugsteuer ist grundsätzlich an das Betriebsstättenfinanzamt des leistenden Unterneh-<br />

mers anzumelden und abzuführen, spätestens zehn Tage nach Ablauf des Zahlungsmonats.<br />

Stammt der leistende Unternehmer aus dem Ausland, ist je nach Herkunftsstaat ein anderes Fi-<br />

nanzamt bundesweit zentral zuständig. Eine aktuelle Aufstellung hierzu hat die Oberfinanz-<br />

direktion Hannover veröffentlicht (OFD Hannover 3. November 2006, Az. S 0123 - 3 – StO 142).<br />

4. Grundsteuer<br />

Grundsteuererlass wegen wesentlicher Ertragsminderung – Frist 31. März 2007<br />

Nach § 33 GrStG kann die Grundsteuer auf Antrag für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft<br />

und bebaute Grundstücke ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der normale Rohertrag um<br />

mehr als 20 v. H. gemindert war und diese Minderung nicht vom Steuerpflichtigen zu vertreten<br />

ist.<br />

Für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft<br />

oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wird die Grundsteuer unter bestimmten Voraus-<br />

setzungen ebenfalls erlassen.<br />

Ein Grundsteuererlass für 2006 ist bis zum 31. März 2007 (Eingang) bei der Gemeinde zu bean-<br />

tragen. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.<br />

Bitte informieren Sie uns, falls wir bei einem Erlassantrag mitwirken sollen.<br />

5. Erbschaft- und Schenkungsteuer / Regelungen verfassungswidrig<br />

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält die derzeitigen Vorschriften der Bewertung im Erb-<br />

und Schenkungsfall für mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar und damit für ver-<br />

fassungswidrig. Der Gesetzgeber ist verpflichtet worden, bis spätestens zum 31. Dezember 2008<br />

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M D S M Ö H R L E<br />

eine Neuregelung zu schaffen. Bis zu der Neureglung ist das bisherige Recht weiter anwendbar.<br />

Altfälle werden durch die Entscheidung nicht berührt.<br />

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lagen im Wesentlichen folgende Erwägungen<br />

zugrunde:<br />

• In der Wahl der Wertermittlungsmethode ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei. Die<br />

Bewertungsmethoden müssen aber gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in<br />

einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden. Die Bewertungsebene<br />

ist aus verfassungsrechtlichen Gründen bereits vom Ansatz her ungeeignet zur Verfol-<br />

gung außerfiskalischer Förderungs- und Lenkungsziele im Erbschaftsteuerrecht.<br />

• Beim Betriebsvermögen verhindert die weitgehende Übernahme der Steuerbilanzwerte<br />

strukturell die Annäherung an den gemeinen Wert (insbesondere kein Firmenwert-<br />

ansatz, Sonderabschreibungen).<br />

• Beim Grundvermögen genügt die erbschaftsteuerliche Ermittlung der Bemessungs-<br />

grundlage schon auf der Bewertungsebene nicht den Anforderungen des Gleichheits-<br />

satzes und führt deshalb zu Besteuerungsergebnissen, die mit dem Gleichheitssatz nicht<br />

zu vereinbaren sind.<br />

• Auch die Erbschaftsbesteuerung der Erwerber von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist<br />

in nicht dem Gleichheitssatz vereinbarer Weise ausgestaltet.<br />

• Schließlich verstößt auch die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen<br />

gegen die aus dem Gleichheitssatz folgenden Anforderungen und führt deshalb zu Be-<br />

steuerungsergebnissen, die mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sind.<br />

Folgende Punkte sollten Sie beachten:<br />

• Für bebaute Grundstücke, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften und<br />

land- und forstwirtschaftlichem Vermögen wird sich die Bemessungsgrundlage erhöhen.<br />

• Nur die ab 1. Januar 2007 neu geregelte Bewertung unbebauter Grundstücke (Wert<br />

des Gutachterausschusses) dürfte verfassungsgemäß sein.<br />

• Ob das Gesetzgebungsverfahren zum Unternehmensnachfolgererleichterungsgesetz<br />

fortgesetzt wird, ist fraglich. Dies wird zurzeit vom BMF geprüft. Obwohl die für Be-<br />

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triebsvermögen vorgesehene Stundungsregelung aus derzeitiger Sicht verfassungsge-<br />

mäß ist, würde durch das Gesetz an eine verfassungswidrige Bewertung angeknüpft.<br />

• Vermögensinhaber von echtem Unternehmensvermögen müssen vorausschauend pla-<br />

nen: Sie müssen abwägen, ob das bisherige Recht, das mit diversen Gestaltungs-<br />

maßnahmen und konsequenter Bilanzpolitik niedrigere Bemessungsgrundlagen ermög-<br />

licht, einem zukünftigen Recht (z. B. in der Gestalt eines modifizierten Unternehmens-<br />

nachfolgeerleichterungsgesetzes), das höhere Bemessungsgrundlagen, aber längere<br />

Nachsteuertatbestände bringe, vorzuziehen ist.<br />

• Aktuelle Unternehmensnachfolgeplanungen:<br />

Jetzt vorbereiten und altes/neues Recht vergleichen.<br />

Steuerpflichtige, die zukünftige Vermögenswerte übertragen wollen, müssen generell abwägen:<br />

Ist das bestehende Recht günstiger oder könnten die noch zu gestaltenden neuen Erbschaft-<br />

steuerregelungen Vorteile bringen. Für eine individuelle Gestaltungsmöglichkeit sprechen Sie<br />

uns bitte an.<br />

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6. Steuertermine April und Mai 2007<br />

Aktuelles 03/2007<br />

M D S M Ö H R L E<br />

Termin Steuerart Zahlung für Zahlungsgrundlage Bemerkungen<br />

10.04. 1. Umsatzsteuer März 2007 Steueranmeldung<br />

2. Lohn- und März 2007 Steueranmeldung<br />

Lohnkirchensteuer/SolZ<br />

Monatszahler<br />

Vierteljahreszahler<br />

Monatszahler<br />

Vierteljahreszahler<br />

Termin Steuerart Zahlung für Zahlungsgrundlage Bemerkungen<br />

10.05. 1. Umsatzsteuer April 2007 Steueranmeldung<br />

2. Lohn- und April 2007 Steueranmeldung<br />

Lohnkirchensteuer/SolZ<br />

15.05. 1. Grundsteuer II/2007 Jahressteuerbescheid<br />

2. Gewerbesteuer II/2007 Vorauszahlung- oder<br />

Jahressteuerbescheid<br />

Monatszahler<br />

Monatszahler<br />

Vierteljahreszahler<br />

Anmerkung: Bei Zahlung von Steuerbeträgen durch Überweisung bis zum 3. Tag nach Fälligkeit<br />

werden ausnahmsweise keine Säumniszuschläge erhoben.<br />

Die Schonfrist für Säumniszuschläge gilt nicht bei Scheck- oder Barzahlung.<br />

IMPRESSUM:<br />

<strong>MDS</strong> MÖHRLE & <strong>Partner</strong>, Wirtschaftsprüfer – Steuerberater – Rechtsanwälte, Haferweg 24, D-22769 Hamburg, Tel. 040/853010<br />

Redaktion: Elke Gross, E-Mail: E.Gross@mds-moehrle.de<br />

Die Informationen in „Aktuelles“ werden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir übernehmen<br />

jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit.<br />

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