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Januar 2004 - MDS Möhrle & Partner

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<strong>MDS</strong> MÖHRLE& PARTNER<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFER ⋅ STEUERBERATER ⋅ RECHTSANWÄLTE<br />

Im Streitfall hatte eine Zahnärztin ihren Pkw zu 10% zu betrieblichen Zwecken genutzt. Damit<br />

schied eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen aus, die eine betriebliche Nutzung<br />

von mindestens 50% der gesamten Pkw-Nutzung voraussetzt. Die Klägerin hatte die angefalle-<br />

nen Fahrzeugkosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen und den Wert der pri-<br />

vaten Nutzung mit dem pauschalierten Betrag von 1 Prozent der Anschaffungskosten des Pkw<br />

monatlich angesetzt. Das Finanzamt erkannte dagegen nur 10% der Kfz-Kosten als Be-<br />

triebsausgaben an.<br />

Der Bundesfinanzhof folgte mit einem aktuellen Urteil der Auffassung der Klägerin. Allerdings<br />

schließt er eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen dann aus, wenn das Wirt-<br />

schaftsgut nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird. Als geringfügig ist nach dem<br />

Urteil ein betrieblicher Anteil von weniger als 10% der gesamten Nutzung anzusehen.<br />

Insbesondere für Freiberufler wie Ärzte, die bisher wegen der 50%-Grenze einen Pkw häufig<br />

nicht als Betriebsvermögen behandeln durften, wird künftig in vielen Fällen eine günstigere<br />

steuerliche Behandlung selbst unter Berücksichtigung des Privatanteils möglich sein.<br />

3.2 Zinsersparnisse bei Arbeitgeberdarlehen; Änderung des Zinssatzes ab 1. <strong>Januar</strong> <strong>2004</strong><br />

Zinsvorteile bei vom Arbeitgeber gewährten Darlehen sind ab 1. <strong>Januar</strong> <strong>2004</strong> nur dann anzu-<br />

nehmen, wenn der Effektivzins für ein Darlehen 5% (bisher 5,5%) unterschreitet.<br />

Die Zinsvorteile sind als Sachbezüge zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten<br />

Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums EUR 2.600,00 übersteigt.<br />

4. Umsatzsteuer<br />

4.1 Umsatzsteuer bei Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen von Gesellschaftern -<br />

Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31. März <strong>2004</strong><br />

In unseren Mandantenrundschreiben Nr. 02 - Februar 2003 und 07 - Juli 2003 hatten wir auf<br />

die verschärfte Rechtsprechung des BFH zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Geschäfts-<br />

Mandantenrundschreiben 01/04 8<br />

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