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Gemeinnützige Körperschaften - MDS Möhrle & Partner

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Trennung der<br />

Vermögenssphären<br />

Die steuerliche Trennung in vier Sphären<br />

(ideeller Bereich, Vermögensverwaltung,<br />

Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)<br />

führt dazu, dass auch für die steuerliche<br />

Ergebnisermittlung der Organisation<br />

eine entsprechende Aufgliederung vorzunehmen<br />

ist. Im Gegensatz zu den Erträgen<br />

können viele Aufwendungen regelmäßig nur<br />

im Rahmen einer qualifizierten Schätzung<br />

den einzelnen Sphären zugeordnet werden.<br />

Beispiel: Einsatz des vorhandenen Personals<br />

in den verschiedenen Bereichen.<br />

Hier wäre es sinnvoll, die Kostenrechnung<br />

entsprechend der jeweiligen Struktur der<br />

Körperschaft anzupassen. Eventuell sind<br />

hier Zeitaufschreibungen (ggf. für einen<br />

Referenzzeitraum) zur Zuordnung der Personalaufwendungen<br />

erforderlich. Damit<br />

kann die für steuerliche Zwecke erforderliche<br />

Abgrenzung der Sphären sachgerecht<br />

erfolgen.<br />

Soweit aufgrund der Größe oder aus anderen<br />

Gründen die handelsrechtlichen Gliederungsvorschriften<br />

nicht zwingend angewandt<br />

werden müssen, können – abhängig<br />

von der jeweiligen Gesamttätigkeit der Körperschaft<br />

– die Erträge und Aufwendungen<br />

bereits im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

den einzelnen Sphären zugeordnet<br />

und für jeden Teilbereich eine eigenständige<br />

Ergebnisermittlung durchgeführt<br />

werden, da ohnehin für steuerliche Zwecke<br />

die Zuordnung der Erträge und Aufwendungen<br />

zu den jeweiligen Teilbereichen gewährleistet<br />

sein muss. Denkbar ist jedoch auch,<br />

den steuerlichen Erfordernissen lediglich im<br />

Rahmen einer Nebenrechnung zu genügen.<br />

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