Gemeinnützige Körperschaften - MDS Möhrle & Partner
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Trennung der<br />
Vermögenssphären<br />
Die steuerliche Trennung in vier Sphären<br />
(ideeller Bereich, Vermögensverwaltung,<br />
Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)<br />
führt dazu, dass auch für die steuerliche<br />
Ergebnisermittlung der Organisation<br />
eine entsprechende Aufgliederung vorzunehmen<br />
ist. Im Gegensatz zu den Erträgen<br />
können viele Aufwendungen regelmäßig nur<br />
im Rahmen einer qualifizierten Schätzung<br />
den einzelnen Sphären zugeordnet werden.<br />
Beispiel: Einsatz des vorhandenen Personals<br />
in den verschiedenen Bereichen.<br />
Hier wäre es sinnvoll, die Kostenrechnung<br />
entsprechend der jeweiligen Struktur der<br />
Körperschaft anzupassen. Eventuell sind<br />
hier Zeitaufschreibungen (ggf. für einen<br />
Referenzzeitraum) zur Zuordnung der Personalaufwendungen<br />
erforderlich. Damit<br />
kann die für steuerliche Zwecke erforderliche<br />
Abgrenzung der Sphären sachgerecht<br />
erfolgen.<br />
Soweit aufgrund der Größe oder aus anderen<br />
Gründen die handelsrechtlichen Gliederungsvorschriften<br />
nicht zwingend angewandt<br />
werden müssen, können – abhängig<br />
von der jeweiligen Gesamttätigkeit der Körperschaft<br />
– die Erträge und Aufwendungen<br />
bereits im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
den einzelnen Sphären zugeordnet<br />
und für jeden Teilbereich eine eigenständige<br />
Ergebnisermittlung durchgeführt<br />
werden, da ohnehin für steuerliche Zwecke<br />
die Zuordnung der Erträge und Aufwendungen<br />
zu den jeweiligen Teilbereichen gewährleistet<br />
sein muss. Denkbar ist jedoch auch,<br />
den steuerlichen Erfordernissen lediglich im<br />
Rahmen einer Nebenrechnung zu genügen.<br />
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