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Gemeinnützige Körperschaften - MDS Möhrle & Partner

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heften, Ausstellungskatalogen, Eintrittskarten<br />

(passives Sponsoring). Soweit die<br />

gemeinnützige Körperschaft „aktiv“ an der<br />

Werbemaßnahme mitwirkt und damit eine<br />

über die Duldung hinausgehende Gegenleistung<br />

erbringt, fallen die Mittel in einem steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

an und müssen versteuert werden.<br />

Wenn die Werbeleistung im Zusammenhang<br />

mit einer steuerbegünstigten Tätigkeit<br />

steht, greift der Fiskus sehr moderat zu, da<br />

der steuerpflichtige Gewinn dann pauschaliert<br />

mit nur 15 % der Einnahmen angesetzt<br />

werden darf (Beispiel: Werbung auf Plakaten<br />

für Veranstaltungen, die steuerbegünstigter<br />

Zweckbetrieb sind, wie eine wissenschaftliche<br />

Tagung). Fallen die Einnahmen dagegen<br />

in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

an, wie z. B. Werbung im Rahmen einer<br />

Benefizveranstaltung (kein Zweckbetrieb),<br />

entfällt die Möglichkeit der Pauschalierung.<br />

Ungeachtet der ertragsteuerlich bestehenden<br />

Möglichkeit der Pauschalierung sind<br />

umsatzsteuerlich alle Einnahmen aus aktivem<br />

Sponsoring mit dem Regelsteuersatz<br />

von derzeit 19 % zu erfassen.<br />

Vermögensverwaltung<br />

Vermögensverwaltung liegt vor, wenn<br />

Vermögen genutzt, z. B. Geld verzinslich<br />

angelegt oder Wohn- bzw. Gewerbeobjekte<br />

vermietet werden. Voraussetzung für die<br />

Steuerfreiheit der Vermögensverwaltung ist<br />

jedoch, dass sich diese auf die Nutzung<br />

des vorhandenen Vermögens beschränkt.<br />

Es darf also nicht die Grenze zum wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb überschritten<br />

werden.<br />

Für die Abgrenzung gelten in der Regel<br />

dieselben Kriterien, die im Einkommensteuerrecht<br />

für die Abgrenzung der Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen oder Vermietung und<br />

Verpachtung gegenüber den Einkünften aus<br />

Gewerbebetrieb angelegt werden. Im Einkommensteuerrecht<br />

ist dabei der Umfang<br />

des verwalteten Vermögens grundsätzlich<br />

unerheblich, da etwa umfangreiches Vermögen<br />

regelmäßig auch eine umfangreiche<br />

Verwaltungstätigkeit verlangt. Ebenso sagt<br />

beispielsweise die Umschlagshäufigkeit von<br />

Wertpapierbesitz grundsätzlich nichts darüber<br />

aus, ob bereits die Grenze der Vermögensverwaltung<br />

überschritten ist, da es<br />

der gemeinnützigen Körperschaft erlaubt<br />

ist, ihr Vermögen durch Umschichtungen<br />

zu mehren.<br />

Ebenfalls zum Bereich der Vermögensverwaltung<br />

gehört die langfristige Überlassung<br />

von Werberechten, sofern die Überlassung<br />

an eine Werbeagentur erfolgt, die diese<br />

Rechte im eigenen Namen und auf eigene<br />

Rechnung vermarktet und z. B. Werbeflächen<br />

an Dritte vertreibt. Dies gilt jedoch<br />

nicht für Trikotwerbung; diese stellt nach<br />

Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig<br />

einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb dar, für die allerdings<br />

22<br />

ebenfalls die Möglichkeit der Gewinnpauschalierung<br />

auf 15 % der Einnahmen<br />

besteht, wenn sie im Zusammenhang mit<br />

Sportveranstaltungen im ideellen Bereich<br />

oder Zweckbetrieb steht.<br />

Schenkungen und Erbschaften<br />

Schenkungen und Erbschaften sind bei der<br />

empfangenden gemeinnützigen Körperschaft<br />

erbschaft- bzw. schenkungsteuerfrei,<br />

sofern die Mittel nicht dem wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb zugewendet werden. Diese<br />

Zuwendungen unterliegen grundsätzlich<br />

nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung<br />

und müssen demnach nicht sofort<br />

verwendet werden. Vielmehr wird angenommen,<br />

dass dieses Vermögen „seiner Natur<br />

nach“ in den Vermögensbereich der Körperschaft<br />

fällt, es sei denn, der Erblasser/<br />

Schenker hat (ausnahmsweise) mit einer<br />

Auflage verfügt, dass es alsbald für die<br />

gemeinnützigen Zwecke verausgabt werden<br />

solle.<br />

Üblicherweise wird Geld- oder Wertpapiervermögen<br />

sowie Anteils- oder Grundbesitz<br />

übereignet, das bei der gemeinnützigen<br />

Körperschaft in den Bereich der steuerfreien<br />

Vermögensverwaltung fällt. Sollte<br />

ein Gewerbetrieb oder ein Anteil an einer<br />

gewerblichen Personengesellschaft übertragen<br />

werden, fallen die daraus erzielten<br />

Einkünfte in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb an.

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