Gemeinnützige Körperschaften - MDS Möhrle & Partner
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(passives Sponsoring). Soweit die<br />
gemeinnützige Körperschaft „aktiv“ an der<br />
Werbemaßnahme mitwirkt und damit eine<br />
über die Duldung hinausgehende Gegenleistung<br />
erbringt, fallen die Mittel in einem steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
an und müssen versteuert werden.<br />
Wenn die Werbeleistung im Zusammenhang<br />
mit einer steuerbegünstigten Tätigkeit<br />
steht, greift der Fiskus sehr moderat zu, da<br />
der steuerpflichtige Gewinn dann pauschaliert<br />
mit nur 15 % der Einnahmen angesetzt<br />
werden darf (Beispiel: Werbung auf Plakaten<br />
für Veranstaltungen, die steuerbegünstigter<br />
Zweckbetrieb sind, wie eine wissenschaftliche<br />
Tagung). Fallen die Einnahmen dagegen<br />
in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
an, wie z. B. Werbung im Rahmen einer<br />
Benefizveranstaltung (kein Zweckbetrieb),<br />
entfällt die Möglichkeit der Pauschalierung.<br />
Ungeachtet der ertragsteuerlich bestehenden<br />
Möglichkeit der Pauschalierung sind<br />
umsatzsteuerlich alle Einnahmen aus aktivem<br />
Sponsoring mit dem Regelsteuersatz<br />
von derzeit 19 % zu erfassen.<br />
Vermögensverwaltung<br />
Vermögensverwaltung liegt vor, wenn<br />
Vermögen genutzt, z. B. Geld verzinslich<br />
angelegt oder Wohn- bzw. Gewerbeobjekte<br />
vermietet werden. Voraussetzung für die<br />
Steuerfreiheit der Vermögensverwaltung ist<br />
jedoch, dass sich diese auf die Nutzung<br />
des vorhandenen Vermögens beschränkt.<br />
Es darf also nicht die Grenze zum wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb überschritten<br />
werden.<br />
Für die Abgrenzung gelten in der Regel<br />
dieselben Kriterien, die im Einkommensteuerrecht<br />
für die Abgrenzung der Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen oder Vermietung und<br />
Verpachtung gegenüber den Einkünften aus<br />
Gewerbebetrieb angelegt werden. Im Einkommensteuerrecht<br />
ist dabei der Umfang<br />
des verwalteten Vermögens grundsätzlich<br />
unerheblich, da etwa umfangreiches Vermögen<br />
regelmäßig auch eine umfangreiche<br />
Verwaltungstätigkeit verlangt. Ebenso sagt<br />
beispielsweise die Umschlagshäufigkeit von<br />
Wertpapierbesitz grundsätzlich nichts darüber<br />
aus, ob bereits die Grenze der Vermögensverwaltung<br />
überschritten ist, da es<br />
der gemeinnützigen Körperschaft erlaubt<br />
ist, ihr Vermögen durch Umschichtungen<br />
zu mehren.<br />
Ebenfalls zum Bereich der Vermögensverwaltung<br />
gehört die langfristige Überlassung<br />
von Werberechten, sofern die Überlassung<br />
an eine Werbeagentur erfolgt, die diese<br />
Rechte im eigenen Namen und auf eigene<br />
Rechnung vermarktet und z. B. Werbeflächen<br />
an Dritte vertreibt. Dies gilt jedoch<br />
nicht für Trikotwerbung; diese stellt nach<br />
Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig<br />
einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb dar, für die allerdings<br />
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ebenfalls die Möglichkeit der Gewinnpauschalierung<br />
auf 15 % der Einnahmen<br />
besteht, wenn sie im Zusammenhang mit<br />
Sportveranstaltungen im ideellen Bereich<br />
oder Zweckbetrieb steht.<br />
Schenkungen und Erbschaften<br />
Schenkungen und Erbschaften sind bei der<br />
empfangenden gemeinnützigen Körperschaft<br />
erbschaft- bzw. schenkungsteuerfrei,<br />
sofern die Mittel nicht dem wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb zugewendet werden. Diese<br />
Zuwendungen unterliegen grundsätzlich<br />
nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung<br />
und müssen demnach nicht sofort<br />
verwendet werden. Vielmehr wird angenommen,<br />
dass dieses Vermögen „seiner Natur<br />
nach“ in den Vermögensbereich der Körperschaft<br />
fällt, es sei denn, der Erblasser/<br />
Schenker hat (ausnahmsweise) mit einer<br />
Auflage verfügt, dass es alsbald für die<br />
gemeinnützigen Zwecke verausgabt werden<br />
solle.<br />
Üblicherweise wird Geld- oder Wertpapiervermögen<br />
sowie Anteils- oder Grundbesitz<br />
übereignet, das bei der gemeinnützigen<br />
Körperschaft in den Bereich der steuerfreien<br />
Vermögensverwaltung fällt. Sollte<br />
ein Gewerbetrieb oder ein Anteil an einer<br />
gewerblichen Personengesellschaft übertragen<br />
werden, fallen die daraus erzielten<br />
Einkünfte in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb an.