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Gemeinnützige Körperschaften - MDS Möhrle & Partner

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der Wettbewerbssituation vorliegen. Der<br />

Zweckbetrieb stellt mithin eine Mischung<br />

aus Verfolgung gemeinnütziger Zwecke und<br />

wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb dar. Dem<br />

Grunde nach handelt es sich um einen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb; dieser ist<br />

jedoch steuerbegünstigt, da er Tätigkeiten<br />

wahrnimmt, die den ideellen Bereich fördern.<br />

Zu beachten ist, dass gemeinnützige <strong>Körperschaften</strong><br />

ihre Einnahmen und Ausga-<br />

Einnahmen Ausgaben<br />

ideeller Bereich Spenden, Mitgliedsbeiträge,<br />

Zuschüsse, Erbschaften<br />

Vermögensverwaltung Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden),<br />

Miet- und Pachteinnahmen,<br />

Einnahmen aus „passivem“<br />

Sponsoring, Beteiligungen<br />

ben vollständig und getrennt nach den<br />

jeweiligen Tätigkeitsbereichen aufzeichnen<br />

sollten. Die Buchführung sollte eindeutig<br />

erkennen lassen, welche Einnahmen und<br />

Ausgaben den steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb betreffen, da anderenfalls<br />

die Gefahr einer Vermögensvermischung<br />

besteht. Ist keine klare Trennung<br />

nach den einzelnen steuerlichen Sphären<br />

möglich, droht die Aberkennung der<br />

Gemeinnützigkeit.<br />

Personalausgaben, Sachausgaben,<br />

Sonstige Ausgaben<br />

Ausgaben im Zusammenhang mit<br />

Kapitalerträgen, Miet- und Pachteinnahmen,<br />

Sonstige Ausgaben<br />

Zweckbetrieb Betriebseinnahmen Personalausgaben, Sachausgaben,<br />

Sonstige Ausgaben<br />

Wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb<br />

(steuerpflichtig)<br />

Ertragsteuerliche Beurteilung<br />

Betriebseinnahmen, Einnahmen<br />

aus „aktivem“ Sponsoring<br />

Im Ertragsteuerrecht (Körperschaftsteu er<br />

und Gewerbesteuer) besteht für gemeinnützige<br />

<strong>Körperschaften</strong> grundsätzlich<br />

Steu erfreiheit. Eine Ausnahme stellen die<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Ge -<br />

Personalausgaben, Sachausgaben,<br />

Sonstige Ausgaben<br />

schäfts be triebe dar. Wenn allerdings die<br />

jähr lichen Bruttoeinnahmen (einschließlich<br />

Umsatzsteuer) aus sämtlichen steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />

nicht höher als 35.000 e sind, fällt auf den<br />

Gewinn keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer<br />

an.<br />

ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb<br />

Einnahmen steuerfrei Einnahmen steuerfrei Einnahmen steuerfrei Einnahmen<br />

steuerpflichtig<br />

Ausgaben nicht<br />

abziehbar<br />

Ausgaben nicht<br />

abziehbar<br />

Ausgaben nicht<br />

abziehbar<br />

Ausgaben abziehbar<br />

Ertragsteuerlich nicht relevanter Bereich Körperschaft- und<br />

Gewerbesteuerpflicht<br />

13<br />

Probleme für die Gemeinnützigkeit können<br />

sich erfahrungsgemäß insbesondere dann<br />

ergeben, wenn im Rahmen der steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe<br />

oder auch der Vermögensverwaltung ein<br />

Verlust entsteht. Dieser darf grundsätzlich<br />

nicht durch aus den anderen Bereichen<br />

stammende Mittel ausgeglichen werden.<br />

Ausnahmen bestehen regelmäßig nur für<br />

Anfangsverluste.<br />

Umsatzsteuerliche Beurteilung<br />

Nach den allgemeinen Grundsätzen des<br />

Umsatzsteuerrechts unterliegen der Um -<br />

satzsteuer die Lieferungen oder sonstigen<br />

Leistungen, die ein Unternehmer im Inland<br />

gegen Entgelt erbringt. Die umsatzsteuerliche<br />

Besonderheit besteht bei gemeinnützigen<br />

<strong>Körperschaften</strong> darin, dass diese<br />

sowohl über einen unternehmerischen<br />

als auch einen nicht-unternehmerischen<br />

Bereich verfügen. Das Unternehmen, also<br />

der unternehmerische Bereich der gemeinnützigen<br />

<strong>Körperschaften</strong> (Vermögensverwaltung,<br />

Zweckbetrieb und wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb), umfasst regelmäßig nur<br />

einen Teil der insgesamt erzielten Einnahmen.<br />

Nicht selten entfallen wesentliche Teile<br />

der Gesamteinnahmen auf den nicht-unternehmerischen<br />

Bereich (= ideeller Bereich)<br />

und sind daher nicht steuerbar. Zu denken<br />

ist hier an Spenden, (echte) Zuschüsse und<br />

(echte) Mitgliedsbeiträge. Allerdings entfällt<br />

insoweit auch die Vorsteuerabzugsberechtigung.<br />

Einen zusammenfassenden Überblick vermittelt<br />

das nachfolgende Schaubild:

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