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Gemeinnützige Körperschaften - MDS Möhrle & Partner

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GmbH-Gesellschaftern sowie in bestimmten<br />

Konstellationen gegenüber den Gläubigern<br />

der Körperschaft.<br />

Stiftungsvorstände haften entsprechend<br />

nur gegenüber der Stiftung selbst sowie<br />

ggf. gegenüber den Gläubigern der Stiftung.<br />

Die Haftungsgrundlagen ergeben sich aus<br />

Auftragsrecht, (Dienst-)Vertragsrecht oder<br />

auch aus unerlaubter Handlung. Es gilt die<br />

allgemeine Sorgfaltspflicht: Die für die Körperschaft<br />

handelnde Person hat die Sorgfalt<br />

zu wahren, die eine gewissenhafte und ihrer<br />

Aufgabe gewachsene Person anzuwenden<br />

pflegt. Damit ergeben sich grundsätzlich<br />

Haftungsfälle bereits bei leichter Fahrlässigkeit,<br />

die jedoch in der Satzung auf grobe<br />

Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt werden<br />

können. Im Übrigen sieht das Arbeitsrecht<br />

Haftungsmilderungen vor, die auch bei<br />

ehrenamtlicher Tätigkeit Anwendung finden<br />

und den Haftungsumfang vom jeweiligen<br />

Grad des Verschuldens abhängig machen.<br />

Des Weiteren richtet sich die Haftung des<br />

Geschäftsführungsorgans nach den Pflichten,<br />

die es als solches nach Gesetz oder<br />

Satzung zu erfüllen hat. Dabei ist der Aufgabenbereich<br />

eines GmbH-Geschäftsführers<br />

und eines Stiftungsvorstandes im Regelfall<br />

deutlich weiter gespannt als der Pflichtenkreis<br />

des Vereinsvorstandes. Entsprechend<br />

höhere Anforderungen werden daher an die<br />

kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen<br />

Kenntnisse eines GmbH-Geschäftsführers<br />

bzw. eines Stiftungsvorstandes<br />

gestellt.<br />

Abschließend ist in diesem Zusammenhang<br />

auf die Möglichkeit einer Versicherung von<br />

Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern<br />

hinzuweisen (D&O-Versicherung). Sie<br />

gewährt Versicherungsschutz für den Fall,<br />

dass eine versicherte Person wegen einer<br />

bei der Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen<br />

Pflichtverletzung schadensersatzpflichtig<br />

wird. Versicherungsnehmer ist in der<br />

Regel die Körperschaft.<br />

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