Gemeinnützige Körperschaften - MDS Möhrle & Partner
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GmbH-Gesellschaftern sowie in bestimmten<br />
Konstellationen gegenüber den Gläubigern<br />
der Körperschaft.<br />
Stiftungsvorstände haften entsprechend<br />
nur gegenüber der Stiftung selbst sowie<br />
ggf. gegenüber den Gläubigern der Stiftung.<br />
Die Haftungsgrundlagen ergeben sich aus<br />
Auftragsrecht, (Dienst-)Vertragsrecht oder<br />
auch aus unerlaubter Handlung. Es gilt die<br />
allgemeine Sorgfaltspflicht: Die für die Körperschaft<br />
handelnde Person hat die Sorgfalt<br />
zu wahren, die eine gewissenhafte und ihrer<br />
Aufgabe gewachsene Person anzuwenden<br />
pflegt. Damit ergeben sich grundsätzlich<br />
Haftungsfälle bereits bei leichter Fahrlässigkeit,<br />
die jedoch in der Satzung auf grobe<br />
Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt werden<br />
können. Im Übrigen sieht das Arbeitsrecht<br />
Haftungsmilderungen vor, die auch bei<br />
ehrenamtlicher Tätigkeit Anwendung finden<br />
und den Haftungsumfang vom jeweiligen<br />
Grad des Verschuldens abhängig machen.<br />
Des Weiteren richtet sich die Haftung des<br />
Geschäftsführungsorgans nach den Pflichten,<br />
die es als solches nach Gesetz oder<br />
Satzung zu erfüllen hat. Dabei ist der Aufgabenbereich<br />
eines GmbH-Geschäftsführers<br />
und eines Stiftungsvorstandes im Regelfall<br />
deutlich weiter gespannt als der Pflichtenkreis<br />
des Vereinsvorstandes. Entsprechend<br />
höhere Anforderungen werden daher an die<br />
kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen<br />
Kenntnisse eines GmbH-Geschäftsführers<br />
bzw. eines Stiftungsvorstandes<br />
gestellt.<br />
Abschließend ist in diesem Zusammenhang<br />
auf die Möglichkeit einer Versicherung von<br />
Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern<br />
hinzuweisen (D&O-Versicherung). Sie<br />
gewährt Versicherungsschutz für den Fall,<br />
dass eine versicherte Person wegen einer<br />
bei der Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen<br />
Pflichtverletzung schadensersatzpflichtig<br />
wird. Versicherungsnehmer ist in der<br />
Regel die Körperschaft.<br />
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