MDS Möhrle & Partner
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Inhalt:<br />
1. Über uns<br />
1.1 Erfolg vor dem Bundesfinanzhof<br />
M D S M ÖHRLE<br />
A K T U E L L E S Mai 2012<br />
1.2 Veranstaltung zum Umsatzsteuerrecht (ATLAS-Verfahren)<br />
1.3 Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen<br />
2. Einkommensteuer<br />
2.1 Einkünfteerzielungsabsicht: Vereinbarte Veräußerung nach Vermietung<br />
2.2 Handwerkerleistungen nur im Haushalt begünstigt<br />
2.3 CeBIT-Computermesse: Beruflich veranlasste Aufwendungen abziehbar<br />
2.4 Fahrtkosten: Bei einem Vollzeitstudium in voller Höhe abzugsfähig<br />
2.5 Erstausbildung: Werbungskosten oder Sonderausgaben?<br />
2.6 Erstattungszinsen: Bundesfinanzhof bezweifelt Steuerpflicht<br />
2.7 Bewirtung: Konkreter Anlass ist anzugeben<br />
3. Lohnsteuer<br />
3.1 Pendlerpauschale: Längerer Weg kann ohne Zeitersparnis günstiger sein<br />
3.2 Steuerliche Behandlung von Schulprojekten<br />
4. Umsatzsteuer<br />
4.1 Elektronische Rechnung: Anwendungsschreiben liegt im Entwurf vor<br />
5. Steuertermine Mai und Juni 2012<br />
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1. Über uns<br />
1.1 Erfolg vor dem Bundesfinanzhof<br />
M D S M Ö H R L E<br />
Unsere Steueranwälte haben die Verletzung deutscher steuerlicher Vorschriften in einem Musterprozess<br />
für zahlreiche Piloten der Fluggesellschaften Ryanair und Easy Jet vor den Bundesfinanz-<br />
hof getragen. Mit Urteil vom 11. Januar 2012 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Einkünf-<br />
te aus nichtselbständiger Tätigkeit solcher Piloten in Deutschland steuerfrei sind. Der Bundesfinanzhof<br />
ist damit unserer Argumentation gefolgt, hat das vorinstanzliche Urteil des Finanzgerich-<br />
tes Bremen aufgehoben und erklärt, dass die von der Finanzverwaltung in einer Vielzahl von Fäl-<br />
len vorgenommene Besteuerung rechtswidrig ist.<br />
Der Bundesfinanzhof führt dazu in seiner Pressemeldung zum Urteil aus:<br />
Hintergrund des Urteils ist eine Regelung in dem zwischen Deutschland und Irland geschlossenen<br />
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA). Danach gebührt das Besteuerungs-<br />
recht für die Arbeitslöhne des Bordpersonals von Flugzeugen im internationalen Verkehr immer<br />
demjenigen Vertragsstaat, in dem sich die Geschäftsleitung der Fluggesellschaft befindet. Irland<br />
macht von seinem Besteuerungsrecht aber keinen Gebrauch, was für die betreffenden Piloten<br />
und Stewardessen, die für irische Fluggesellschaften arbeiten, zu letztlich unbesteuerten, sog.<br />
"weißen Einkünften" führen kann. Um das zu verhindern, hat Deutschland versucht, die abkom-<br />
mensrechtlichen Vereinbarungen mit Irland zu "unterlaufen" und das deutsche Besteuerungs-<br />
recht für die Arbeitslöhne zurückzuholen. Konkret sind dies Vorschriften in § 50d Abs. 8 und Abs.<br />
9 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es wird diskutiert, ob diese Vorschriften - man spricht<br />
von einem sog. treaty override - gegen Grundsätze des Völkervertragsrechts verstoßen. Im Ur-<br />
teilsfall ist der BFH darauf nicht weiter eingegangen. Er gab dem klagenden Piloten schon deswegen<br />
Recht, weil die Vorschriften infolge handwerklicher Mängel ihr Ziel nicht erreichen konn-<br />
ten. Um den Arbeitslohn steuerfrei vereinnahmen zu können, genügt es, dass der Pilot den Be-<br />
steuerungsverzicht Irlands gegenüber dem Finanzamt nachweisen kann; das ist ihm gelungen.<br />
Die eigentliche Streitfrage nach der völkerrechtlichen Zulässigkeit von sog. treaty override bleibt<br />
damit derzeit unbeantwortet.<br />
Auch in der Zukunft dürfte sich an der Steuerfreiheit der Arbeitslöhne der Piloten nichts ändern.<br />
Deutschland hat die Möglichkeit, sein Besteuerungsrecht im Abkommen selbst zu verankern,<br />
auch in dem neu verhandelten, derzeit noch nicht in Kraft getretenen DBA-Irland vom 30. März<br />
2011 nicht genutzt.<br />
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1.2 Veranstaltung zum Umsatzsteuerrecht (ATLAS-Verfahren)<br />
M D S M Ö H R L E<br />
Die Regeln zum Nachweis von Ausfuhrlieferungen bei der Umsatzsteuer haben sich seit dem 1.<br />
Januar 2012 umfangreich geändert. Diese Änderungen, insbesondere bei dem ATLAS-Verfahren,<br />
bereiten in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Damit sich Beanstandungen und Steuernach-<br />
zahlungen nicht erst bei der nächsten Außenprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung zeigen,<br />
möchten wir die davon betroffenen Unternehmen über den Umgang mit den Neu-Regelungen<br />
durch einen berufenen Fachmann auf diesem Gebiet informieren.<br />
Wir haben hierfür<br />
Herrn Dipl.-Finanzwirt (FH) Wolfgang Butzlaff<br />
gewinnen können. Herr Butzlaff ist als Konzernbetriebsprüfer beim Finanzamt für Großunterneh-<br />
men und daneben als Dozent für Steuerrecht - insbesondere auf dem Gebiet der Umsatzsteuer -<br />
tätig.<br />
Wir möchten die in den Unternehmen mit der Abwicklung und Verbuchung von Ausfuhrlieferungen<br />
tätigen Mitarbeiter inkl. der Leiter des Rechnungswesens zu einer Veranstaltung in unserem<br />
Hause<br />
am 30. Mai 2012, 15:00 Uhr<br />
einladen. Das Ende der Veranstaltung wird ca. um 17:30 Uhr sein (inkl. Pause mit Kaffee etc.).<br />
Als Kostenbeitrag würden hierfür p/Person EUR 50,00 anfallen.<br />
Damit wir entsprechend planen können, melden Sie sich bitte bis zum 18. Mai 2012 bei uns an.<br />
Telefon: 040/85 301 103 (Frau Gerken)<br />
Email: A.Gerken@mds-moehrle.de<br />
HypoVereinsbank<br />
BLZ 200 300 00<br />
Kto. 1116300<br />
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1.3 Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen<br />
M D S M Ö H R L E<br />
Ab dem Veranlagungsjahr 2011 müssen alle betrieblichen Steuererklärungen und die Einkom-<br />
mensteuererklärungen, in denen Gewinneinkünfte anzugeben sind (selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb<br />
und Land- und Forstwirtschaft), elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.<br />
Dazu gehört auch die Anlage EÜR für selbständig Tätige und kleinere Gewerbebetriebe. Die Fi-<br />
nanzverwaltung stellt dafür das ELSTER-Portal zur Verfügung.<br />
Soweit wir für unsere Mandanten Steuererklärungen erstellen und einreichen, werden wir ein<br />
Verfahren mit elektronischer Authentifizierung über das DATEV-Rechenzentrum für die elektronische<br />
Abgabe verwenden. Der sich daraus ergebende Ablauf bedarf weiterhin Ihrer Mitwirkung<br />
und beruht auf folgenden Verfahrensschritten<br />
Ø Erstellung der Steuererklärung in unserem Hause<br />
Ø Übersendung einer komprimierten Version und des üblichen Duplikats mit einer Kurzbe-<br />
rechnung an unsere Mandanten (in Papier)<br />
Ø Prüfung der Erklärung durch den Mandanten und Ermächtigung zur Weiterleitung an das<br />
Finanzamt<br />
Ø Rücksendung an <strong>MDS</strong> <strong>Möhrle</strong> & <strong>Partner</strong><br />
Ø Abgabe an das Finanzamt mit elektronischer Authentifizierung und mit gleichzeitigem<br />
Versand von noch erforderlichen Original-Dokumenten (z.B. Originalsteuerbescheinigun-<br />
gen).<br />
Eine wesentliche Zeitersparnis wird sich durch dieses Verfahren kaum ergeben; es soll auch in<br />
erster Linie der Arbeitsersparnis bei den Finanzämtern dienen.<br />
2. Einkommensteuer<br />
2.1 Einkünfteerzielungsabsicht: Vereinbarte Veräußerung nach der Vermietung<br />
Eine Einkünfteerzielungsabsicht ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch<br />
dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige eine Immobilie auf Wunsch des potenziellen Er-<br />
werbers zunächst zwei Jahre an diesen vermietet und bei vertragsgemäßer Abwicklung ein Über-<br />
schuss der Einnahmen über die Werbungskosten anfallen würde. Der Einkünfteerzielungsabsicht<br />
steht es nicht entgegen, wenn der potenzielle Erwerber in betrügerischer Absicht gehandelt hat<br />
und sich nachträglich herausstellt, dass tatsächlich ein Werbungskostenüberschuss besteht.<br />
Unter der Einkünfteerzielungsabsicht ist das Streben nach einem Totalüberschuss innerhalb der<br />
voraussichtlichen Nutzungsdauer des Objekts zu verstehen, d.h. es müssen im Gesamtergebnis<br />
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positive Einkünfte erwirtschaftet werden. Nur wenn der Steuerpflichtige mit einer Einkünfteerzielungsabsicht<br />
handelt, kann er die entsprechenden Werbungskosten steuermindernd geltend ma-<br />
chen.<br />
Im Streitfall schloss eine Steuerpflichtige mit einem potenziellen Käufer ihrer Eigentumswohnung<br />
einen Miet- und einen Kaufvertrag. Nach den Vereinbarungen sollte der Käufer die Immobilie<br />
nach einer Mietdauer von zwei Jahren erwerben. Hierzu kam es aber nicht, da der potenzielle<br />
Käufer wegen Betrugs verurteilt wurde. In der Urteilsbegründung war u.a. aufgeführt, dass der<br />
potenzielle Käufer die Steuerpflichtige über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit ge-<br />
täuscht hatte. In ihrer Steuererklärung machte die Steuerpflichtige Abschreibungen, ihre Fahrtkosten<br />
zum Objekt sowie Anwalts- und Gerichtskosten steuerlich geltend. Das Finanzamt hinge-<br />
gen erkannte die Verluste nicht an, weil bei Abschluss des Vertrags die Absicht gefehlt hätte,<br />
einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Vielmehr sei es ihr ausschließlich<br />
um den Verkauf der Immobilie gegangen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor<br />
dem Finanzgericht Münster Erfolg.<br />
Nach Ansicht des Finanzgerichts spricht ein gleichzeitig mit Abschluss des Mietvertrags abge-<br />
schlossener Kaufvertrag nicht gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht. Dies gilt zumindest dann,<br />
wenn bei Abschluss des Mietvertrags feststeht, dass bei ordnungsgemäßer Zahlung der Miete<br />
während des vereinbarten Mietzeitraums ein Einnahmenüberschuss erzielt wird.<br />
2.2 Handwerkerleistungen nur im Haushalt begünstigt<br />
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige unter gewissen<br />
Voraussetzungen eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens je-<br />
doch EUR 1.200,00 p/a. Eine der Bedingungen: Die Handwerkerleistung muss im Haushalt des<br />
Steuerpflichtigen erbracht werden. Wird ein Gegenstand in der Werkstatt des beauftragten Unternehmens<br />
repariert bzw. renoviert, ist für diesen Arbeitslohn nach einer aktuellen Entscheidung<br />
des Finanzgerichts München keine Steuerermäßigung möglich.<br />
Das Finanzgericht hält den Gesetzeswortlaut in diesem Punkt für nicht auslegungsfähig. Denn die<br />
Handwerkerleistung muss „in einem inländischen Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht wer-<br />
den, sodass Leistungen ausgeschlossen sind, die in der Werkstatt des Handwerkers „für“ den<br />
Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.<br />
Hinweis: Wird die Leistung sowohl „im“ als auch „für“ den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht,<br />
sollte darauf geachtet werden, dass die Arbeitsleistung in der Rechnung entsprechend<br />
dem Ort der Leistung aufgeteilt ist.<br />
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2.3 CeBIT-Computermesse: Beruflich veranlasste Aufwendungen absetzbar<br />
M D S M Ö H R L E<br />
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Rechtsprechung des Großen Senats zu sowohl be-<br />
ruflich als auch privat veranlassten Reisen auch für den Besuch von Messen, wie der CeBIT in<br />
Hannover gilt. Demzufolge können die Aufwendungen in Werbungskosten oder Betriebsausgaben<br />
und in nicht abziehbare Privataufwendungen aufgeteilt werden.<br />
Im Streitfall machte ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für den Besuch der CeBIT als Werbungskosten<br />
geltend. Diese wurden im folgenden Einkommensteuerbescheid nicht berücksich-<br />
tigt.<br />
Im Rahmen seines Einspruchs und der Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz argumentier-<br />
te der Bankbetriebswirt wie folgt: Da er Firmenkunden zu betreuen habe und mit der Warenkre-<br />
ditsicherung befasst sei, besuche er hauptsächlich das Angebot des „Mittelstandsforums”, das<br />
insbesondere Software-Lösungen für Risiko- und Debitorenmanagement anbiete.<br />
Erfolgreich war er mit dieser Argumentation vor dem Finanzgericht allerdings nicht. Da der Besuch<br />
der CeBIT auch ein allgemeines Informationsinteresse an moderner EDV-Technik befriedige,<br />
das der privaten Sphäre zuzuordnen sei, habe das Finanzamt die Aufwendungen zu Recht (insge-<br />
samt) nicht anerkannt.<br />
Der Bundesfinanzhof hingegen ließ die Ausführungen der Vorentscheidung so nicht gelten. Ist<br />
eine Reise privat und beruflich veranlasst, ist der beruflich veranlasste Anteil zumindest dann als<br />
Werbungskosten abziehbar, wenn er nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Notfalls sind der<br />
berufliche und der privat veranlasste Anteil zu schätzen.<br />
Hinweis: In vergleichbaren Fällen dürfte es sicherlich von Vorteil sein, wenn der Arbeitgeber<br />
schriftlich bestätigt, dass der Messebesuch aus beruflichen Gründen erfolgt.<br />
2.4 Fahrtkosten: Bei einem Vollzeitstudium in voller Höhe abzugsfähig<br />
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen ent-<br />
schieden, dass Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrich-<br />
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tung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale<br />
als Werbungskosten abgezogen werden können.<br />
Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind nur beschränkt,<br />
nämlich in Höhe der Entfernungspauschale von EUR 0,30 je Entfernungskilometer als<br />
Werbungskosten abziehbar. Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der Bundesfinanzhof bislang auch<br />
Bildungseinrichtungen (z.B. Universitäten) angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum<br />
zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. Somit waren Fahrtkosten im Rahmen<br />
einer Ausbildung nur beschränkt abzugsfähig.<br />
Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung<br />
Hieran hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung<br />
die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeit-<br />
raum erstreckt, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.<br />
Hinweis: Aufwendungen für Dienstreisen können - auch bei Inanspruchnahme der Kfz-<br />
Kilometerpauschale von EUR 0,30 pro gefahrenen Kilometer - allerdings nur berücksichtigt wer-<br />
den, wenn der Steuerpflichtige den Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der<br />
Entfernungspauschale kommt es darauf nicht an.<br />
2.5 Erstausbildung: Werbungskosten oder Sonderausgaben?<br />
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine<br />
Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, sondern nur Sonderausgaben, wenn die<br />
Berufsausbildung oder das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.<br />
Ob diese rückwirkend eingeführte Gesetzesänderung indes rechtens ist - entsprechende Verfahren<br />
sind anhängig - brauchte der Bundesfinanzhof vorliegend nicht zu entscheiden. In beiden<br />
Streitfällen war nämlich eine berufliche Erstausbildung vorangegangen.<br />
2.6 Erstattungszinsen: Bundesfinanzhof bezweifelt Steuerpflicht<br />
Der Bundesfinanzhof bezweifelt, dass zumindest die rückwirkende Anwendung der Regelung im<br />
Jahressteuergesetz 2010, Erstattungszinsen der Besteuerung zu unterwerfen, rechtmäßig ist. Er<br />
hat deshalb dem Antrag eines Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben.<br />
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Die abschließende Beurteilung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Finanzverwaltung<br />
will diesen Gerichtsbeschluss aber allgemein beachten, d.h. Anträgen auf Aussetzung der<br />
Vollziehung soll stattgegeben werden.<br />
Zum Hintergrund<br />
Der Bundesfinanzhof hatte in 2010 entschieden, dass Erstattungszinsen - Steuererstattungen<br />
werden verzinst, wenn der Bescheid später als 15 Monate nach Ende des Veranlagungszeitraums<br />
erlassen wird - nicht steuerbar sind. Der Gesetzgeber hat dieses Urteil jedoch ausgehebelt, sodass<br />
nach dem neuen Gesetzestext die Zinsen in allen offenen Fällen zu den Kapitalerträgen ge-<br />
hören. Hiergegen wurde vor den Finanzgerichten geklagt, diese Verfahren sind noch vor dem<br />
Bundesfinanzhof anhängig.<br />
2.7 Bewirtung: Konkreter Anlass ist anzugeben<br />
Der (teilweise) Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsaufwendungen setzt den Nachweis der<br />
konkreten betrieblichen Veranlassung voraus. Es reicht nach einer Entscheidung des Finanzge-<br />
richts Berlin-Brandenburg somit nicht aus, lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten<br />
Personen aufzuführen.<br />
Im entschiedenen Fall stellte ein Betriebsprüfer bei einer GmbH fest, dass Bewirtungsaufwendungen<br />
geltend gemacht worden waren, ohne den konkreten Anlass der Bewirtung zu benen-<br />
nen. Auf den Bewirtungsbelegen waren vielmehr die Namen der bewirteten Personen und ein<br />
Hinweis auf deren berufliche oder geschäftliche Tätigkeit vermerkt. So wurde bei einer Besprechung<br />
mit dem Rechtsanwalt der GmbH „D, Rechtsanwalt” und bei einer Besprechung mit dem<br />
Steuerberater „B, Steuerberater” angegeben. Demzufolge versagte das Finanzamt die Anerken-<br />
nung der Bewirtungsaufwendungen sowie den darauf entfallenden Vorsteuerabzug - zu Recht,<br />
wie das Finanzgericht befand.<br />
Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige<br />
nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG schriftlich die folgenden Angaben zu machen:<br />
· Ort der Bewirtung,<br />
· Tag der Bewirtung,<br />
· Teilnehmer,<br />
· Anlass der Bewirtung sowie<br />
· die Höhe der Aufwendungen.<br />
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Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und<br />
den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.<br />
Hinweis: Wenn der Gesamtbetrag der Rechnung EUR 150,00 übersteigt, muss die Rechnung zum<br />
Vorsteuerabzug auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten.<br />
Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung müssen die Angaben zum Anlass der Bewirtung<br />
den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen<br />
lassen. Allgemein gehaltene Angaben wie Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch,<br />
Geschäftsessen oder Kontaktpflege reichen hierfür nicht aus.<br />
3. Lohnsteuer<br />
3.1 Pendlerpauschale: Längerer Weg kann ohne Zeitersparnis günstiger sein<br />
Bekanntlich ist der kürzeste Weg zur Arbeit nicht immer auch der schnellste. Das Finanzamt berücksichtigte<br />
den längeren Weg bei der Bestimmung der Entfernungspauschale bislang allerdings<br />
nur bei einer Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten. Dieser Handhabung hat der Bundesfi-<br />
nanzhof nun aber eine Absage erteilt und entschieden, dass nicht nur auf eine Zeitersparnis, sondern<br />
vielmehr auf die Verkehrsumstände im Einzelfall abzustellen ist.<br />
Mit der Entfernungspauschale werden Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und der täglichen<br />
Arbeitsstätte in Höhe von EUR 0,30 je Entfernungskilometer abgegolten. Grundsätzlich ist<br />
für die Entfernungspauschale die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeits-<br />
stätte maßgebend. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann jedoch zugrunde gelegt<br />
werden, wenn diese „offensichtlich verkehrsgünstiger” ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig<br />
benutzt wird.<br />
Verkehrsumstände des Einzelfalls sind maßgeblich<br />
Ist bei einer längeren Strecke nur eine Fahrzeitverkürzung von unter 10 % zu erwarten, spricht<br />
viel dafür, dass diese minimale Zeitersparnis allein für einen verständigen Verkehrsteilnehmer<br />
keinen ausschlaggebenden Anreiz darstellen dürfte, eine abweichende Route zu wählen, so der<br />
Bundesfinanzhof.<br />
Das Merkmal der Verkehrsgünstigkeit beinhaltet aber auch andere Umstände als eine Zeitersparnis.<br />
So kann eine Straßenverbindung auch dann offensichtlich verkehrsgünstiger sein als die kür-<br />
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zeste Verbindung, wenn sich dies z.B. aus der Streckenführung oder der Schaltung von Ampeln<br />
ergibt.<br />
Schlussendlich kann eine Straßenverbindung selbst dann offensichtlich verkehrsgünstiger sein,<br />
wenn nur eine relativ geringe oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten ist.<br />
Hinweis: In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass nur die tatsächlich<br />
benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine nur mögliche, aber nicht benutzte<br />
Straßenverbindung ist bei der Entfernungspauschale somit nicht zu berücksichtigen.<br />
3.2 Steuerliche Behandlung von Schulprojekten<br />
Bei Schulprojekten, wie „Der Soziale Tag“, arbeiten Schüler einen Tag in Unternehmen oder Pri-<br />
vathaushalten gegen eine übliche Vergütung. Aus Vereinfachungsgründen können die gespende-<br />
ten Gehälter als Arbeitslohn außer Ansatz bleiben. Die Vergütungen, die nicht dem Lohnsteuerabzug<br />
unterliegen, sind von den Arbeitgebern an die jeweilige Einrichtung zu überweisen. Darauf<br />
haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder verständigt.<br />
Hinweis: Da die Vergütungen nicht als Spende berücksichtigt werden dürfen, müssen die Vereine<br />
sicherstellen, dass keine Spendenbestätigungen ausgestellt werden.<br />
4. Umsatzsteuer<br />
4.1 Elektronische Rechnungen: Anwendungsschreiben liegt im Entwurf vor<br />
Seit 1. Juli 2011 werden Papier- und elektronische Rechnungen umsatzsteuerlich gleich behan-<br />
delt. Da die gesetzliche Regelung bei elektronischen Rechnungen indes einige Fragen offenlässt,<br />
wartet man in der Praxis seit geraumer Zeit auf ein Anwendungsschreiben der Verwaltung. Dies<br />
liegt nun im Entwurf vor und wurde an die Verbände zur Stellungnahme weitergeleitet.<br />
Nach Meinung des Deutschen Steuerberaterverbands erlaubt der Entwurf erneut großen Inter-<br />
pretationsspielraum. Beispielsweise sei nicht eindeutig geregelt, wie die Aufbewahrung von<br />
Rechnungen, die per E-Mail-Anhang empfangen werden, zu erfolgen hat.<br />
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Kontierungsvermerk<br />
M D S M Ö H R L E<br />
Das Bayerische Landesamt für Steuern vertritt in einer Verfügung zum Kontierungsvermerk auf<br />
elektronischen Eingangsrechnungen folgende Ansicht:<br />
Elektronische Abrechnungen sind auf einem Datenträger zu speichern, der Änderungen nicht<br />
mehr zulässt. Eine Kontierung auf der Rechnung ist demnach nicht möglich, da der Originalzustand<br />
erhalten bleiben muss. Gleichwohl darf nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-<br />
gestützter Buchführungssysteme der Verzicht auf einen herkömmlichen Beleg die Möglichkeit der<br />
Prüfung des Buchungsvorgangs nicht beeinträchtigen.<br />
Diesem Erfordernis kann dadurch Rechnung getragen werden, dass an die Rechnung ein Daten-<br />
satz angehängt wird, der die für die Buchung notwendigen Informationen enthält. Der Datensatz<br />
muss mit der Rechnung so verbunden werden, dass er von dieser nicht mehr getrennt werden<br />
kann.<br />
Hinweis: In einem Antwortschreiben an die Bundessteuerberaterkammer hat das Bundesfinanz-<br />
ministerium ein solches Vorgehen als ordnungsgemäß anerkannt („DStV fordert Klarstellung zur<br />
elektronischen Rechnung“ vom 27.2.2012).<br />
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5. Steuertermine Mai und Juni 2012<br />
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M D S M Ö H R L E<br />
Termin Steuerart Zahlung für Zahlungsgrundlage Bemerkungen<br />
10.05.2012 1. Umsatzsteuer Apr 12 Steueranmeldung<br />
2. Lohn- und Apr 12 Steueranmeldung<br />
Lohnkirchensteuer/SolZ<br />
15.05.2012 3. Gewerbesteuer II/2012 Vorauszahlungs-<br />
bescheid<br />
10.06.2012 4. Umsatzsteuer Mai 12 Steueranmeldung<br />
5. Lohn- und Mai 12 Steueranmeldung<br />
Lohnkirchensteuer/SolZ<br />
Monatszahler<br />
Monatszahler<br />
Monatszahler<br />
Monatszahler<br />
Anmerkung: Bei Zahlung von Steuerbeträgen durch Überweisung bis zum 3. Tag nach Fälligkeit werden<br />
ausnahmsweise keine Säumniszuschläge erhoben.<br />
Die Schonfrist für Säumniszuschläge gilt nicht bei Scheck- oder Barzahlung.<br />
IMPRESSUM:<br />
<strong>MDS</strong> MÖHRLE & <strong>Partner</strong>, Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsanwälte, Haferweg 24, D-22769 Hamburg, Tel. 040/853010<br />
Redaktion: Jürgen Dräger, E-Mail: J.Dräger@mds-moehrle.de; Michael Hamann, E-Mail: M.Hamann@mds-moehrle.de;<br />
Die Informationen in „Aktuelles“ werden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir übernehmen<br />
jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit.<br />
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