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BGR 221 Arbeiten in der Gummiindustrie

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und<br />

– h<strong>in</strong>- und hergehenden Antriebselementen,<br />

müssen Verkleidungen verwendet werden.<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 s<strong>in</strong>d zulässig:<br />

1. Verdeckungen, wenn das Erreichen <strong>der</strong> Gefahrstellen nur von den zu verdeckenden<br />

Seiten her zu erwarten ist,<br />

2. Umzäunungen bei weiträumiger Ausdehnung von Antrieben<br />

und<br />

3. Umwehrungen bei weiträumiger Ausdehnung von Antrieben, sofern bei<br />

bestimmungsgemäßem Betreiben ke<strong>in</strong>e Anlässe zu erwarten s<strong>in</strong>d, dass Personen<br />

während <strong>der</strong> gefahrbr<strong>in</strong>genden Bewegungen den umwehrten Bereich betreten.<br />

§ 29 Überprüfen und Wie<strong>der</strong>herstellen des sicheren Zustandes<br />

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Arbeitsmittel mit<br />

gefahrbr<strong>in</strong>genden Bewegungen e<strong>in</strong>schließlich ihrer Schutze<strong>in</strong>richtungen, E<strong>in</strong>richtungen<br />

mit Schutzfunktion und ihrer Verriegelungen o<strong>der</strong> Kopplungen<br />

1. vor <strong>der</strong> ersten Inbetriebnahme,<br />

2. <strong>in</strong> angemessenen Zeitabständen<br />

und<br />

3. nach Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Instandsetzungen<br />

auf ihren sicheren Zustand, m<strong>in</strong>destens jedoch auf äußerlich erkennbare Schäden und<br />

Mängel, durch Sachkundige überprüft werden.<br />

"Exzenter- und verwandte Pressen" (VBG 7n5.1)<br />

i.d.F vom 1.1.1997<br />

§ 14 Betriebsanweisungen<br />

(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung <strong>der</strong> vom Hersteller mitgelieferten<br />

Betriebsanleitung e<strong>in</strong>e Betriebsanweisung aufzustellen und den Versicherten<br />

auszuhändigen, bevor sie an <strong>der</strong> Presse beschäftigt werden.<br />

(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu befolgen.<br />

"Arbeitsmasch<strong>in</strong>en <strong>der</strong> chemischen Industrie, <strong>der</strong> Gummi- und<br />

Kunststoff<strong>in</strong>dustrie" (VBG 22)<br />

Ausgabe Oktober 1998<br />

§ 8 Walzene<strong>in</strong>zugstellen<br />

(1) E<strong>in</strong>zugstellen an Walzen und Walzenpaaren, die im Arbeits- und Verkehrsbereich liegen,<br />

müssen durch Verdeckungen gesichert se<strong>in</strong>, die e<strong>in</strong> Erreichen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zugstellen durch<br />

Herum-, Über- und Untergreifen verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n.<br />

(2) E<strong>in</strong>zugstellen, die sich aus verfahrenstechnischen Gründen mit Verdeckungen nach<br />

Absatz 1 nicht sichern lassen, müssen mit e<strong>in</strong>er über die gesamte Länge <strong>der</strong><br />

Walzene<strong>in</strong>zugstelle reichenden Schutze<strong>in</strong>richtung mit Annäherungsreaktion gesichert<br />

se<strong>in</strong>.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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