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BGR 221 Arbeiten in der Gummiindustrie

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"Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5)<br />

i.d.F. vom 1.1.1993<br />

§ 4 Gefahrstellen<br />

(1) Gefahrstellen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln müssen durch konstruktive Maßnahmen<br />

vermieden se<strong>in</strong>, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch<br />

1. sicherheitsgerechtes Getalten <strong>der</strong> kraftbetriebenen Arbeitsmittel und ihrer Teile o<strong>der</strong><br />

2. Begrenzen <strong>der</strong> dort wirksamen Energie auf e<strong>in</strong>e ungefährliche Größe.<br />

(2) Lassen sich Gefahrstellen nicht durch konstruktive Maßnahmen nach Absatz 1<br />

vermeiden, so müssen diese m<strong>in</strong>destens im Arbeits- und Verkehrsbereich durch e<strong>in</strong>e <strong>der</strong><br />

nachfolgend aufgeführten Schutze<strong>in</strong>richtung gesichert se<strong>in</strong>:<br />

1. Trennende Schutze<strong>in</strong>richtungen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Verkleidungen, Verdeckungen,<br />

Umzäunungen o<strong>der</strong> Umwehrungen,<br />

2. ortsb<strong>in</strong>dende Schutze<strong>in</strong>richtungen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Zweihandschaltungen,<br />

Befehlse<strong>in</strong>richtungen mit selbsttätiger Rückstellung, Zustimmungsschalte<strong>in</strong>richtungen<br />

bei Mehrpersonenbetätigung, Schaltplatten o<strong>der</strong> Schaltmatten mit Personenb<strong>in</strong>dung,<br />

3. abweisende Schutze<strong>in</strong>richtungen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e gesteuerte Handabweiser,<br />

o<strong>der</strong><br />

4. Schutze<strong>in</strong>richtungen mit Annäherungsreaktion, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e berührungslos wirkende<br />

Schutze<strong>in</strong>richtungen (Lichtvorhänge, Lichtgitter, Lichtschranken o<strong>der</strong> <strong>der</strong>gleichen),<br />

Pendelklappen, Schaltleisten, zwangläufig wirkende Schaltle<strong>in</strong>en, Schaltplatten o<strong>der</strong><br />

Schaltmatten für die Bereichssicherung.<br />

Diese Schutze<strong>in</strong>richtungen müssen h<strong>in</strong>sichtlich ihrer Wirkung so ausgewählt, komb<strong>in</strong>iert<br />

und – soweit erfor<strong>der</strong>lich – zusätzlich mit den gefahrbr<strong>in</strong>genden Bewegungen so<br />

verriegelt o<strong>der</strong> so gekoppelt se<strong>in</strong>, dass e<strong>in</strong> Erreichen <strong>der</strong> Gefahrstellen während <strong>der</strong><br />

gefahrbr<strong>in</strong>genden Bewegungen verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t wird.<br />

(3) Können <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e im Wirkbereich wegen <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heiten des Arbeitsverfahrens<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arbeitsweise Schutze<strong>in</strong>richtungen nach Absatz 2 nicht o<strong>der</strong> nur teilweise<br />

verwendet werden, so muss die Notwendigkeit des Zugriffs o<strong>der</strong> Zutritts zur Gefahrstelle<br />

nach Möglichkeit durch E<strong>in</strong>richtungen mit Schutzfunktion (E<strong>in</strong>richtungen zum Halten,<br />

Spannen, Führen, E<strong>in</strong>legen, Entladen von Arbeitsgut und selbsttätigen Entfernen von<br />

Abfällen) e<strong>in</strong>geschränkt o<strong>der</strong> verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t se<strong>in</strong>. Soweit erfor<strong>der</strong>lich, müssen die<br />

E<strong>in</strong>richtungen mit Schutzfunktion mit den gefahrbr<strong>in</strong>genden Bewegungen verriegelt o<strong>der</strong><br />

gekoppelt se<strong>in</strong>.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Gefahrstellen, die durch Fahrbewegungen von<br />

Fahrzeugen o<strong>der</strong> sonstigen fahrbaren Arbeitsmitteln entstehen.<br />

§ 5 Schutze<strong>in</strong>richtungen für Gefahrstellen an Antrieben<br />

(1) Als Schutze<strong>in</strong>richtungen nach § 4 Abs. 2 für Gefahrstellen an Antrieben, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e an<br />

– Zahn- und Schneckentrieben,<br />

– Kettentrieben,<br />

– Riemen-, Seil- und Schnurtrieben,<br />

– Wellen und ihren Verb<strong>in</strong>dungen<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.

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