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BGR 221 Arbeiten in der Gummiindustrie

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– bei Fehlen o<strong>der</strong> Störungen e<strong>in</strong>es ihrer Organe das Ingangsetzen verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t wird<br />

o<strong>der</strong> die beweglichen Teile stillgesetzt werden.<br />

4. GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN ZUR<br />

AUSSCHALTUNG DER SPEZIELLEN GEFAHREN DURCH HEBEVORGÄNGE<br />

Masch<strong>in</strong>en, von denen durch Hebevorgänge bed<strong>in</strong>gte Gefahren – vor allem die<br />

Gefahr des Herabfallens, Aufprallens o<strong>der</strong> Kippens von Nutzlasten bei ihrer<br />

Beför<strong>der</strong>ung – ausgehen, müssen so konzipiert und gebaut se<strong>in</strong>, dass sie den<br />

nachstehenden Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen.<br />

Solche Gefahren bestehen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei Masch<strong>in</strong>en, die zur Beför<strong>der</strong>ung von<br />

E<strong>in</strong>zellasten unter Höhenverlagerung dienen. Solche Nutzlasten können aus<br />

Stückgütern o<strong>der</strong> Schüttgütern bestehen.<br />

Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG<br />

vom 7. 8. 1996, Än<strong>der</strong>ungen berücksichtigt bis 19. 12. 1998<br />

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers<br />

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit <strong>der</strong><br />

Beschäftigten bei <strong>der</strong> Arbeit bee<strong>in</strong>flussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu<br />

überprüfen und erfor<strong>der</strong>lichenfalls sich än<strong>der</strong>nden Gegebenheiten anzupassen. Dabei<br />

hat er e<strong>in</strong>e Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

anzustreben.<br />

(2) Zur Planung und Durchführung <strong>der</strong> Maßnahmen nach Absatz 1 hat <strong>der</strong> Arbeitgeber unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Tätigkeiten und <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

1. für e<strong>in</strong>e geeignete Organisation zu sorgen und die erfor<strong>der</strong>lichen Mittel<br />

bereitzustellen sowie<br />

2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lichenfalls bei allen<br />

Tätigkeiten und e<strong>in</strong>gebunden <strong>in</strong> die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet<br />

werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können,<br />

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf <strong>der</strong> Arbeitgeber nicht den<br />

Beschäftigten auferlegen.<br />

§ 5 Beurteilung <strong>der</strong> Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen<br />

(1) Der Arbeitgeber hat durch e<strong>in</strong>e Beurteilung <strong>der</strong> für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit<br />

verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes<br />

erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art <strong>der</strong> Tätigkeit vorzunehmen. Bei<br />

gleichartigen Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen ist die Beurteilung e<strong>in</strong>es Arbeitsplatzes o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Tätigkeit ausreichend.<br />

(3) E<strong>in</strong>e Gefährdung kann sich <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e ergeben durch<br />

1. die Gestaltung und die E<strong>in</strong>richtung <strong>der</strong> Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,<br />

2. physikalische, chemische und biologische E<strong>in</strong>wirkungen,<br />

3. die Gestaltung, die Auswahl und den E<strong>in</strong>satz von Arbeitsmitteln, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e von<br />

Arbeitsstoffen, Masch<strong>in</strong>en, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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