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BGR 221 Arbeiten in der Gummiindustrie

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treffen, damit nur Arbeitsmittel ausgewählt werden, die für die Bed<strong>in</strong>gungen am<br />

Arbeitsplatz geeignet s<strong>in</strong>d und die die Sicherheit <strong>der</strong> Beschäftigten gewährleisten. Zur<br />

Umsetzung dieser Anfor<strong>der</strong>ungen können folgende organisatorische Maßnahmen<br />

hilfreich se<strong>in</strong>:<br />

– Mitwirkung <strong>der</strong> Sicherheitsfachkraft beim Bestellvorgang (z.B. Freigabe des<br />

Kaufvertrages erst nach Stellungnahme <strong>der</strong> Sicherheitsfachkraft).<br />

– Schulung <strong>der</strong> Mitarbeiter <strong>der</strong> E<strong>in</strong>kaufsabteilung (z.B. Vermittlung von Kenntnissen<br />

über die Bedeutung von harmonisierten Normen o<strong>der</strong> über Anfor<strong>der</strong>ungen aus<br />

dem Gerätesicherheitsgesetz).<br />

– Bereitstellung von Listen mit e<strong>in</strong>schlägigen harmonisierten Normen.<br />

Der sichere Zustand muss auch während und nach Instandhaltungsarbeiten gegeben<br />

se<strong>in</strong>. Ist es nicht möglich, Sicherheit und Gesundheitsschutz <strong>der</strong> Versicherten <strong>in</strong><br />

vollem Umfang zu gewährleisten, hat <strong>der</strong> Unternehmer geeignete Maßnahmen zu<br />

treffen, um e<strong>in</strong>e Gefährdung möglichst ger<strong>in</strong>g zu halten.<br />

Bei den Vorkehrungen und Maßnahmen hat er die Gefährdungen zu berücksichtigen,<br />

die mit <strong>der</strong> Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden s<strong>in</strong>d und die am<br />

Arbeitsplatz durch Wechselwirkung <strong>der</strong> Arbeitsmittel untere<strong>in</strong>an<strong>der</strong> o<strong>der</strong> mit<br />

Arbeitsstoffen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arbeitsumgebung hervorgerufen werden können. Masch<strong>in</strong>en,<br />

die vor dem 1.1.1995 gebaut wurden und die die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmasch<strong>in</strong>en <strong>der</strong> chemischen Industrie, <strong>der</strong> Gummiund<br />

Kunststoff<strong>in</strong>dustrie" (VBG 22) erfüllen, entsprechen <strong>der</strong><br />

Arbeitsmittelbenutzungsverordnung, d.h. es besteht ke<strong>in</strong>e Nachrüstpflicht.<br />

Ausgenommen s<strong>in</strong>d Walzwerke mit e<strong>in</strong>em Walzendurchmesser < 400 mm.<br />

Masch<strong>in</strong>en, die nach dem 1.1.1995 gebaut wurden, müssen den grundlegenden<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie entsprechen, wobei die harmonisierten<br />

Normen zur Erfüllung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ien herangezogen werden<br />

können. Bei Masch<strong>in</strong>en, die den harmonisierten Normen entsprechen, kann davon<br />

ausgegangen werden, dass die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie erfüllt s<strong>in</strong>d<br />

(Vermutungswirkung). Gleiches gilt für Masch<strong>in</strong>en, die zwischen dem 1.1.1993 und<br />

dem 1.1.1995 nach <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie gebaut wurden. Liegt für e<strong>in</strong>e Masch<strong>in</strong>e<br />

noch ke<strong>in</strong>e harmonisierte Norm vor, kann die VBG 22 zur Interpretation <strong>der</strong><br />

Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie herangezogen werden. Sie löst jedoch nicht wie harmonisierte<br />

Normen e<strong>in</strong>e Vermutungswirkung aus.<br />

Beim Umgang mit gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen hat <strong>der</strong><br />

Unternehmer gemäß Unfallverhütungsvorschrift "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV<br />

B1) und Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Vorkehrungen zu treffen, um Versicherte<br />

vor arbeitsbed<strong>in</strong>gten und sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor<br />

stoffbed<strong>in</strong>gten Schädigungen zu schützen. Es s<strong>in</strong>d alle dem Stand <strong>der</strong> Technik<br />

entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Lassen<br />

sich dadurch nicht alle Gefährdungen vermeiden, s<strong>in</strong>d wirksame persönliche<br />

Schutzausrüstungen (PSA) entsprechend den Vorgaben <strong>der</strong> PSA-<br />

Benutzungsverordnung zu verwenden. Sie müssen <strong>der</strong> Verordnung über das<br />

Inverkehrbr<strong>in</strong>gen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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