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BGR 221 Arbeiten in der Gummiindustrie

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<strong>BGR</strong> <strong>221</strong><br />

<strong>Arbeiten</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Gummi<strong>in</strong>dustrie<br />

(bisher ZH 1/258)<br />

Hauptverband <strong>der</strong> gewerblichen Berufsgenossenschaften<br />

Fachausschuss "Chemie" <strong>der</strong> BGZ<br />

Februar 2002<br />

Vorbemerkung<br />

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei <strong>der</strong> Arbeit<br />

(BG-Regeln) s<strong>in</strong>d Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus<br />

– staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/o<strong>der</strong><br />

– Unfallverhütungsvorschriften und/o<strong>der</strong><br />

– technischen Spezifikationen und/o<strong>der</strong><br />

– den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.<br />

BG-Regeln richten sich <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei<br />

<strong>der</strong> Umsetzung se<strong>in</strong>er Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/o<strong>der</strong><br />

Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle,<br />

Berufskrankheiten und arbeitsbed<strong>in</strong>gte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Mit<br />

den H<strong>in</strong>weisen zu sicherheitsgerechtem Verhalten richten sie sich auch an die Versicherten.<br />

Der Unternehmer kann bei Beachtung <strong>der</strong> <strong>in</strong> den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen<br />

davon ausgehen, dass er die <strong>in</strong> Unfallverhütungsvorschriften gefor<strong>der</strong>ten Schutzziele<br />

erreicht. An<strong>der</strong>e Lösungen s<strong>in</strong>d möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz <strong>in</strong> gleicher<br />

Weise gewährleistet s<strong>in</strong>d. S<strong>in</strong>d zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von<br />

den dafür e<strong>in</strong>gerichteten Ausschüssen Technische Regeln ermittelt worden, s<strong>in</strong>d diese<br />

vorrangig zu beachten.<br />

Werden verb<strong>in</strong>dliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/o<strong>der</strong> aus<br />

Unfallverhütungsvorschriften wie<strong>der</strong>gegeben, s<strong>in</strong>d sie im Anhang zusammengestellt.<br />

Für das Herstellen und Verarbeiten von Gummi wurde im Fachausschuss "Chemie" die<br />

vorliegende BG-Regel erarbeitet. Wesentlicher Bestandteil ist e<strong>in</strong> umfassen<strong>der</strong> Katalog1 , <strong>der</strong><br />

Gefährdungen/Belastungen <strong>in</strong> dieser Branche mit den zugehörigen Schutzmaßnahmen<br />

auflistet. Dabei wird entsprechend dem <strong>in</strong> den Merkblättern <strong>der</strong> BG Chemie A 016<br />

"Gefährdungsbeurteilung – Warum? Wer? Wie?" und A 017 "Gefährdungsbeurteilung –<br />

Prüflisten, Gefährdungs- und Belastungsfaktoren" aufgezeigten Ablauf vorgegangen. Den<br />

Tätigkeiten <strong>in</strong> den verschiedenen Arbeitsbereichen dieser Branche werden die relevanten<br />

Gefährdungen, geeignete Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen<br />

zugeordnet. Ihre beson<strong>der</strong>e Praxisfreundlichkeit erhält die BG-Regel durch die Aufnahme<br />

erläutern<strong>der</strong> Fotos, Grafiken und Tabellen. Sie stellt damit für den Unternehmer und die<br />

Beschäftigten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Gummi<strong>in</strong>dustrie e<strong>in</strong> umfassendes Regelwerk für Fragen <strong>der</strong> Sicherheit<br />

und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz dar.<br />

1 Der Katalog wird auch Bestandteil des Programms GefDok (Durchführung <strong>der</strong><br />

Gefährdungsbeurteilung) auf <strong>der</strong> CD-ROM "Kompendium Arbeitsschutz" <strong>der</strong> BG Chemie. Mit dem<br />

Programm kann auch e<strong>in</strong>e betriebsspezifische Checkliste erstellt werden.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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1 Anwendungsbereich<br />

Diese Regel f<strong>in</strong>det Anwendung auf das Herstellen und Verarbeiten von Gummi.<br />

Zu den Produkten aus Gummi gehören z.B.:<br />

– Fahrzeugreifen<br />

– technische Artikel und<br />

– Gebrauchsgüter.<br />

Die Regel weist auf Gefährdungen h<strong>in</strong>, die beim Umgang mit Stoffen, Zubereitungen<br />

und technischen E<strong>in</strong>richtungen auftreten können und beschreibt geeignete<br />

Schutzmaßnahmen.<br />

2 Begriffsbestimmungen<br />

Im S<strong>in</strong>ne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:<br />

2.1 Chemiekalien s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>satzstoffe, die die Eigenschaften von Mischungen<br />

bee<strong>in</strong>flussen.<br />

2.2 Als E<strong>in</strong>satzstoffe werden alle Stoffe bezeichnet, die dem Kautschuk zugemischt<br />

werden.<br />

2.3 Für "Elastomere" wird <strong>in</strong> dieser BG-Regel <strong>der</strong> Begriff "Gummi" verwendet<br />

2.4 Füllstoffe s<strong>in</strong>d pulverförmige o<strong>der</strong> granulierte Stoffe, u.a. E<strong>in</strong>satzstoffe.<br />

2.5 Gebrauchsgüter (Fertigwaren) s<strong>in</strong>d Artikel, <strong>der</strong>en Be- und Verarbeitung<br />

abgeschlossen ist.<br />

2.6 Gummi ist das weitmaschig vernetzte hochelastische polymere Endprodukt.<br />

2.7 Haftvermittler s<strong>in</strong>d Stoffe, die die Verb<strong>in</strong>dung zwischen Gummi und an<strong>der</strong>en<br />

Materialien ermöglichen.<br />

2.8 Hilfsstoffe s<strong>in</strong>d z.B. Weichmacher, Antioxidantien, Alterungsschutzmittel,<br />

Lichtschutzmittel, Lösemittel.<br />

2.9 Kautschuk ist <strong>der</strong> unvernetzte polymere Rohstoff aus dem das Fertigerzeugnis<br />

Gummi hergestellt wird.<br />

2.10 Als Mischung bezeichnet man den mit E<strong>in</strong>satzstoffen vermischten Kautschuk.<br />

2.11 Technische Gummiartikel werden <strong>in</strong> technische Güter e<strong>in</strong>gebaut.<br />

2.12 Trennmittel s<strong>in</strong>d flüssige o<strong>der</strong> feste Stoffe, die das Haften von Mischungen o<strong>der</strong><br />

Gummi, z.B. an Werkzeugen, verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n.<br />

2.13 Unter Umschlagen werden verstanden: Anliefern, <strong>in</strong>nerbetrieblicher Transport,<br />

Lagern, Bereitstellen am Arbeitsplatz, Beschicken und Entleeren von Anlagen.<br />

2.14 Vulkanisation ist <strong>der</strong> Vorgang o<strong>der</strong> das Verfahren, bei dem Kautschuk aus dem<br />

plastischen <strong>in</strong> den elastischen Zustand (Gummi) übergeht.<br />

2.15 Unvulkanisierte Halbzeuge s<strong>in</strong>d Rohl<strong>in</strong>ge, Streifen, Platten usw. aus Mischungen –<br />

mit o<strong>der</strong> ohne Festigkeitsträger.<br />

2.16 Vulkanisationschemikalien s<strong>in</strong>d Stoffe, die die Vulkanisation bee<strong>in</strong>flussen o<strong>der</strong><br />

ermöglichen.<br />

2.17 Weichmacher s<strong>in</strong>d technische Öle, die die Härte <strong>der</strong> Gummiartikel bee<strong>in</strong>flussen.<br />

2.18 Zubereitungen s<strong>in</strong>d aus zwei o<strong>der</strong> mehreren Stoffen bestehende Gemenge,<br />

Gemische o<strong>der</strong> Lösungen.<br />

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3 Arbeitsbereiche und Tätigkeiten<br />

Die Betriebe <strong>der</strong> Gummi<strong>in</strong>dustrie stellen die unterschiedlichsten Produkte her, z.B.<br />

Fahrzeugreifen, För<strong>der</strong>bän<strong>der</strong>, Antriebsriemen, Formartikel, Dichtungen, Schläuche<br />

aber auch Handschuhe, Stiefel, Bälle, Schlauchboote.<br />

Die Verfahren zum Herstellen und Verarbeiten von Gummi glie<strong>der</strong>n sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

<strong>in</strong> folgende Schritte:<br />

• Umschlagen<br />

Die Ausgangsstoffe werden <strong>in</strong> flüssiger, pastöser, fester schütt- und rieselfähiger<br />

Form (pulverförmig, schuppenförmig, grob- und fe<strong>in</strong>körnig, granuliert) sowie <strong>in</strong> fester<br />

kompakter Form verwendet. Die Anlieferung erfolgt mit Tank-, Silo-, Conta<strong>in</strong>er- o<strong>der</strong><br />

Lastfahrzeugen.<br />

• Herstellen von Mischungen<br />

Entsprechend <strong>der</strong> Rezeptur werden die Ausgangsstoffe überwiegend <strong>in</strong><br />

Innenmischern und Walzwerken zu Mischungen verarbeitet.<br />

• Verarbeiten von Mischungen<br />

Je nach beabsichtigter Verwendung werden die Mischungen zu unvulkanisierten<br />

Halbzeugen verarbeitet (z.B. Rohl<strong>in</strong>ge, Streifen, Platten, Granulat bzw. Pellets,<br />

Gummilösungen).<br />

• Diskont<strong>in</strong>uierliche Vulkanisation<br />

Die Mischungen werden durch Temperatur und ggf. Druck <strong>in</strong> diskont<strong>in</strong>uierlich<br />

arbeitenden Masch<strong>in</strong>en vernetzt. Häufig verwendete Masch<strong>in</strong>en s<strong>in</strong>d Reifenheizer,<br />

Pressen, Vulkanisierkessel und -schränke.<br />

• Kont<strong>in</strong>uierliche Vulkanisation<br />

Die Mischungen werden durch Temperatur und ggf. Druck <strong>in</strong> kont<strong>in</strong>uierlich<br />

arbeitenden Anlagen vernetzt. Vielfach e<strong>in</strong>gesetzt werden UHF-Anlagen,<br />

Heißluftanlagen, Salzbadanlagen, Trommel- und Bandvulkanisieranlagen ("Auma").<br />

• Nachbearbeiten<br />

Vulkanisierte Artikel werden mechanisch, z.B. durch Schleifen, bearbeitet.<br />

• Konfektionieren<br />

Unvulkanisierte und/o<strong>der</strong> vulkanisierte Halbzeuge werden zusammengefügt.<br />

• Qualitätskontrolle<br />

Es wird festgestellt, ob die Produkteigenschaften den vorgegebenen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

entsprechen.<br />

• Weiter- und Wie<strong>der</strong>verwertung<br />

Für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht mehr brauchbare Gummiprodukte<br />

werden aufgearbeitet.<br />

• Systemfertigung<br />

Es werden e<strong>in</strong>baufertige Systeme hergestellt.<br />

• Oberflächenbehandlung<br />

Es werden die Eigenschaften von Oberflächen bee<strong>in</strong>flusst.<br />

• Instandhalten, Re<strong>in</strong>igen<br />

Die folgende Tabelle zeigt typische Arbeitsbereiche und Tätigkeiten beim Herstellen<br />

und Verarbeiten von Gummi.<br />

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4 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren<br />

4.1 Grundlagen<br />

Der Unternehmer hat gemäß Arbeitsschutzgesetz (<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e § 3) zur Verhütung<br />

von Arbeitsunfällen und zum Gesundheitsschutz <strong>der</strong> Versicherten Vorkehrungen<br />

nach den geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu treffen. Die<br />

E<strong>in</strong>richtungen, Anordnungen und Maßnahmen müssen im Übrigen den allgeme<strong>in</strong><br />

anerkannten Regeln <strong>der</strong> Sicherheitstechnik, <strong>der</strong> Arbeitsmediz<strong>in</strong> und <strong>der</strong> Hygiene<br />

sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen<br />

entsprechen. Der Unternehmer hat die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit<br />

zu überprüfen und erfor<strong>der</strong>lichenfalls sich än<strong>der</strong>nden Gegebenheiten anzupassen.<br />

Dabei hat er e<strong>in</strong>e Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz <strong>der</strong><br />

Versicherten anzustreben.<br />

So hat <strong>der</strong> Unternehmer den Versicherten Räume und E<strong>in</strong>richtungen zur Verfügung<br />

zu stellen, die <strong>der</strong> Arbeitsstättenverordnung mit Arbeitsstätten-Richtl<strong>in</strong>ien (ASR) und<br />

<strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschrift "Allgeme<strong>in</strong>e Vorschriften" (BGV A1) genügen.<br />

Masch<strong>in</strong>en und Anlagen müssen dem Gerätesicherheitsgesetz, den Verordnungen<br />

zum Gerätesicherheitsgesetz1 und dem Gesetz über die elektromagnetische<br />

Verträglichkeit von Geräten entsprechen2 . Die CE-Kennzeichnung dokumentiert,<br />

dass die gekennzeichneten Produkte nach Auffassung des Herstellers allen<br />

e<strong>in</strong>schlägigen Richtl<strong>in</strong>ien <strong>der</strong> EG mit CE-Kennzeichnungsfor<strong>der</strong>ung entsprechen. E<strong>in</strong><br />

GS-Zeichen zeigt an, dass die Masch<strong>in</strong>e o<strong>der</strong> Anlage von e<strong>in</strong>er zugelassenen<br />

Prüfstelle überprüft wurde. Sie entsprechen somit den geltenden<br />

Sicherheitsvorschriften und den anzuwendenden europäischen Richtl<strong>in</strong>ien und<br />

unterliegen regelmäßigen Produktionskontrollen durch die Prüf- und<br />

Zertifizierungsstelle.<br />

Die europäischen Richtl<strong>in</strong>ien werden durch harmonisierte Normen konkretisiert.<br />

Deren Anwendung ist freiwillig. Werden diese Normen angewendet, kann man davon<br />

ausgehen, dass die grundlegenden Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ien<br />

e<strong>in</strong>gehalten s<strong>in</strong>d (Vermutungswirkung). S<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e harmonisierten Normen<br />

vorhanden, können nationale Spezifikationen gemäß Artikel 5 Abs. 1 Masch<strong>in</strong>en-<br />

Richtl<strong>in</strong>ie hilfreich se<strong>in</strong>, z.B. die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmasch<strong>in</strong>en <strong>der</strong><br />

chemischen Industrie, <strong>der</strong> Gummi- und Kunststoff<strong>in</strong>dustrie" (VBG 22).<br />

Der Unternehmer hat gemäß Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) die<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Vorkehrungen zu treffen, damit nur Arbeitsmittel3 ausgewählt und den<br />

Versicherten zur Verfügung gestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen<br />

Bed<strong>in</strong>gungen geeignet s<strong>in</strong>d und bei <strong>der</strong>en bestimmungsgemäßer Benutzung<br />

Sicherheit und Gesundheitsschutz <strong>der</strong> Versicherten gewährleistet s<strong>in</strong>d.<br />

Nach § 5 Unfallverhütungsvorschrift "Allgeme<strong>in</strong>e Vorschriften" (BGV A1) hat <strong>der</strong><br />

Unternehmer bei <strong>der</strong> Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln dem<br />

Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die allgeme<strong>in</strong> anerkannten<br />

sicherheitstechnischen Regeln zu beachten. Die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung<br />

verpflichtet den Arbeitgeber ferner <strong>in</strong> § 3 dazu, alle erfor<strong>der</strong>lichen Vorkehrungen zu<br />

1 Umsetzung <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie 98/37/EG<br />

2 Siehe auch Nie<strong>der</strong>spannungsrichtl<strong>in</strong>ie 73/23/EWG<br />

3 Nach § 2 Abs. 1 AMBV s<strong>in</strong>d Arbeitsmittel Masch<strong>in</strong>en, Geräte, Werkzeuge o<strong>der</strong> Anlagen, die bei <strong>der</strong><br />

Arbeit benutzt werden<br />

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treffen, damit nur Arbeitsmittel ausgewählt werden, die für die Bed<strong>in</strong>gungen am<br />

Arbeitsplatz geeignet s<strong>in</strong>d und die die Sicherheit <strong>der</strong> Beschäftigten gewährleisten. Zur<br />

Umsetzung dieser Anfor<strong>der</strong>ungen können folgende organisatorische Maßnahmen<br />

hilfreich se<strong>in</strong>:<br />

– Mitwirkung <strong>der</strong> Sicherheitsfachkraft beim Bestellvorgang (z.B. Freigabe des<br />

Kaufvertrages erst nach Stellungnahme <strong>der</strong> Sicherheitsfachkraft).<br />

– Schulung <strong>der</strong> Mitarbeiter <strong>der</strong> E<strong>in</strong>kaufsabteilung (z.B. Vermittlung von Kenntnissen<br />

über die Bedeutung von harmonisierten Normen o<strong>der</strong> über Anfor<strong>der</strong>ungen aus<br />

dem Gerätesicherheitsgesetz).<br />

– Bereitstellung von Listen mit e<strong>in</strong>schlägigen harmonisierten Normen.<br />

Der sichere Zustand muss auch während und nach Instandhaltungsarbeiten gegeben<br />

se<strong>in</strong>. Ist es nicht möglich, Sicherheit und Gesundheitsschutz <strong>der</strong> Versicherten <strong>in</strong><br />

vollem Umfang zu gewährleisten, hat <strong>der</strong> Unternehmer geeignete Maßnahmen zu<br />

treffen, um e<strong>in</strong>e Gefährdung möglichst ger<strong>in</strong>g zu halten.<br />

Bei den Vorkehrungen und Maßnahmen hat er die Gefährdungen zu berücksichtigen,<br />

die mit <strong>der</strong> Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden s<strong>in</strong>d und die am<br />

Arbeitsplatz durch Wechselwirkung <strong>der</strong> Arbeitsmittel untere<strong>in</strong>an<strong>der</strong> o<strong>der</strong> mit<br />

Arbeitsstoffen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arbeitsumgebung hervorgerufen werden können. Masch<strong>in</strong>en,<br />

die vor dem 1.1.1995 gebaut wurden und die die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmasch<strong>in</strong>en <strong>der</strong> chemischen Industrie, <strong>der</strong> Gummiund<br />

Kunststoff<strong>in</strong>dustrie" (VBG 22) erfüllen, entsprechen <strong>der</strong><br />

Arbeitsmittelbenutzungsverordnung, d.h. es besteht ke<strong>in</strong>e Nachrüstpflicht.<br />

Ausgenommen s<strong>in</strong>d Walzwerke mit e<strong>in</strong>em Walzendurchmesser < 400 mm.<br />

Masch<strong>in</strong>en, die nach dem 1.1.1995 gebaut wurden, müssen den grundlegenden<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie entsprechen, wobei die harmonisierten<br />

Normen zur Erfüllung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ien herangezogen werden<br />

können. Bei Masch<strong>in</strong>en, die den harmonisierten Normen entsprechen, kann davon<br />

ausgegangen werden, dass die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie erfüllt s<strong>in</strong>d<br />

(Vermutungswirkung). Gleiches gilt für Masch<strong>in</strong>en, die zwischen dem 1.1.1993 und<br />

dem 1.1.1995 nach <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie gebaut wurden. Liegt für e<strong>in</strong>e Masch<strong>in</strong>e<br />

noch ke<strong>in</strong>e harmonisierte Norm vor, kann die VBG 22 zur Interpretation <strong>der</strong><br />

Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie herangezogen werden. Sie löst jedoch nicht wie harmonisierte<br />

Normen e<strong>in</strong>e Vermutungswirkung aus.<br />

Beim Umgang mit gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen hat <strong>der</strong><br />

Unternehmer gemäß Unfallverhütungsvorschrift "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV<br />

B1) und Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Vorkehrungen zu treffen, um Versicherte<br />

vor arbeitsbed<strong>in</strong>gten und sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor<br />

stoffbed<strong>in</strong>gten Schädigungen zu schützen. Es s<strong>in</strong>d alle dem Stand <strong>der</strong> Technik<br />

entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Lassen<br />

sich dadurch nicht alle Gefährdungen vermeiden, s<strong>in</strong>d wirksame persönliche<br />

Schutzausrüstungen (PSA) entsprechend den Vorgaben <strong>der</strong> PSA-<br />

Benutzungsverordnung zu verwenden. Sie müssen <strong>der</strong> Verordnung über das<br />

Inverkehrbr<strong>in</strong>gen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen.<br />

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4.2 Gefährdungen/Belastungen und Schutzmaßnahmen<br />

Folgende Gefährdungen/Belastungen können auftreten:<br />

• Gefährdungen durch organisatorische Mängel,<br />

• Gefährdungen durch Arbeitsplatzgestaltung,<br />

• Gefährdungen durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse,<br />

• Mechanischen Gefährdungen,<br />

• Elektrischen Gefährdungen,<br />

• Gefährdungen durch Stoffe,<br />

• Gefährdungen durch Brände / Explosionen,<br />

• Biologische Gefährdungen,<br />

• Gefährdungen durch spezielle physikalische E<strong>in</strong>wirkungen,<br />

• Psychische Belastungsfaktoren<br />

• Sonstige Gefährdungs- und Belastungsfaktoren.<br />

Durch geeignete Schutzmaßnahmen hat <strong>der</strong> Unternehmer e<strong>in</strong>e Gefährdung <strong>der</strong><br />

Versicherten zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n.<br />

Geeignete Schutzmaßnahmen f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>in</strong> Anhang 1 dieser BG-<br />

Regel, ergänzende H<strong>in</strong>weise <strong>in</strong> Merkblatt A 017.<br />

Die <strong>in</strong> Anhang 1 zusammengestellten Gefährdungen/Belastungen bzw.<br />

Schutzmaßnahmen s<strong>in</strong>d üblichen Tätigkeiten <strong>der</strong> Gummi<strong>in</strong>dustrie <strong>in</strong> den<br />

Übersichtstabellen am Ende dieser <strong>BGR</strong> zugeordnet.<br />

5 Zeitpunkt <strong>der</strong> Anwendung<br />

Diese BG-Regel ist anzuwenden ab Februar 2002, soweit nicht Inhalte dieser BG-<br />

Regel nach geltenden Rechtsnormen o<strong>der</strong> als allgeme<strong>in</strong> anerkannte Regeln <strong>der</strong><br />

Technik bereits zu beachten s<strong>in</strong>d.<br />

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Anhang 1<br />

Katalog <strong>der</strong> Gefährdungen/Belastungen und<br />

Schutzmaßnahmen<br />

Bedeutung <strong>der</strong> Symbole im Anhang 1:<br />

Gefährdungen / Belastungen<br />

Beispiele für Schutzmaßnahmen<br />

In dem folgenden Gefährdungskatalog s<strong>in</strong>d die für das Herstellen und Verarbeiten von<br />

Gummi zutreffenden Gefährdungen/Belastungen und Schutzmaßnahmen mit beispielhaften<br />

Lösungen zusammengestellt; an<strong>der</strong>e Lösungen s<strong>in</strong>d möglich, wenn die gleiche Sicherheit<br />

erreicht wird. In Abschnitt 4 beziehen sich diese Lösungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel auf Masch<strong>in</strong>en, die<br />

sich bereits im Betrieb bef<strong>in</strong>den.<br />

Für neue Masch<strong>in</strong>en s<strong>in</strong>d Lösungen den entsprechenden europäischen Normen zu<br />

entnehmen. Siehe hierzu auch "Masch<strong>in</strong>en und Anlagen" sowie "Arbeitsmittel" auf Seiten 10,<br />

11.<br />

Dieser Katalog ergänzt die im Merkblatt A 017 <strong>der</strong> Berufsgenossenschaft <strong>der</strong> chemischen<br />

Industrie abgedruckten allgeme<strong>in</strong>en Prüflisten. Siehe auch die entsprechenden Verweise.<br />

• Rechtsgrundlage <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet <strong>in</strong> § 5 jeden Unternehmer<br />

– zu beurteilen, welche Gefährdungen/Belastungen für se<strong>in</strong>e Mitarbeiter mit ihrer Arbeit<br />

verbunden s<strong>in</strong>d und<br />

– zu ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus wird er <strong>in</strong> § 3 verpflichtet, Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf ihre<br />

Wirksamkeit zu überprüfen und erfor<strong>der</strong>lichenfalls sich än<strong>der</strong>nden Gegebenheiten<br />

anzupassen.<br />

Bei <strong>der</strong> Umsetzung dieser For<strong>der</strong>ungen soll <strong>der</strong> folgende Gefährdungskatalog helfen.<br />

• Inhalt und Aufbau des Gefährdungskatalogs<br />

In dem folgenden Katalog s<strong>in</strong>d die beim Herstellen und Verarbeiten von Gummi zu<br />

beachtenden typischen Gefährdungen/Belastungen und Schutzmaßnahmen zu <strong>der</strong>en Abhilfe<br />

zusammengestellt, siehe Übersicht am Ende dieser <strong>BGR</strong>.<br />

Die Glie<strong>der</strong>ung des Katalogs orientiert sich an Merkblatt A 017. Es erfolgt e<strong>in</strong>e Auflistung<br />

nach Gefährdungen/Belastungen und nicht nach Arbeitsgängen o<strong>der</strong> Anlagenteilen.<br />

• Anwendung des Gefährdungskatalogs<br />

Der Katalog kann Seite für Seite durchgegangen werden und man entnimmt für jedes<br />

Gefährdungsmerkmal die entsprechenden Tätigkeiten o<strong>der</strong> Anlagenteile für die dieses<br />

Merkmal zutrifft, sowie die dazugehörigen Schutzmaßnahmen.<br />

Möchte man für e<strong>in</strong>e Tätigkeit (e<strong>in</strong>en Arbeitsplatz) die möglichen Gefährdungen o<strong>der</strong><br />

Belastungen feststellen, kann man diese <strong>der</strong> entsprechenden Spalte <strong>in</strong> <strong>der</strong> Übersicht am<br />

Anfang dieser <strong>BGR</strong> entnehmen. E<strong>in</strong>e dort e<strong>in</strong>getragene Seitenzahl verweist auf die nähere<br />

Beschreibung im Gefährdungskatalog.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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Der Anwen<strong>der</strong> des Katalogs wird sich se<strong>in</strong>e Arbeit erleichtern, wenn er sich stets folgende<br />

Fragen stellt:<br />

• Treffen alle aufgeführten Gefährdungen/Belastungen für me<strong>in</strong>en Betrieb zu?<br />

• S<strong>in</strong>d weitere zu berücksichtigen?<br />

• Welche <strong>der</strong> im Katalog aufgeführten Schutzmaßnahmen können die<br />

Gefährdungen/Belastungen vermeiden?<br />

• Gibt es geeignetere Maßnahmen?<br />

• S<strong>in</strong>d zusätzliche betriebsbed<strong>in</strong>gte Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich?<br />

Abweichungen von den im Katalog aufgeführten Maßnahmen sollten mit <strong>der</strong><br />

Sicherheitsfachkraft, dem Betriebsarzt und dem Betriebs-/Personalrat abgestimmt werden;<br />

auch <strong>der</strong> Technische Aufsichtsbeamte kann e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />

Verweisungen im Katalog:<br />

Siehe auch Abschnitt xxx Merkblatt A 017<br />

Im Katalog s<strong>in</strong>d typische beim Herstellen und Verarbeiten von Gummi erfor<strong>der</strong>liche<br />

Maßnahmen zusammengestellt. Darüber h<strong>in</strong>aus können zusätzliche Maßnahmen aus<br />

Merkblatt A 017 erfor<strong>der</strong>lich se<strong>in</strong>.<br />

Siehe Abschnitt xxx Merkblatt A 017<br />

Beson<strong>der</strong>e Maßnahmen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nicht erfor<strong>der</strong>lich, zum Schutz <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

reicht im Allgeme<strong>in</strong>en die Durchführung von Maßnahmen aus Merkblatt A 017.<br />

Trifft <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nicht zu<br />

Solche Gefährdungen/Belastungen s<strong>in</strong>d beim Herstellen und Verarbeiten von Gummi nicht<br />

o<strong>der</strong> nur selten anzutreffen. Ist damit zu rechnen, können Schutzmaßnahmen aus Merkblatt<br />

A 017 entnommen werden.<br />

1 Gefährdung durch organisatorische Mängel<br />

1.1 Unterweisung<br />

Fehlende Information<br />

Erstunterweisung vor Aufnahme <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e über<br />

– Normalbetrieb<br />

– Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Bedeutung und<br />

Pflicht zur Beachtung), Alarm- und Rettungsplan<br />

– Verhalten bei Unfällen, Bränden und Betriebsstörungen<br />

Kurze, wie<strong>der</strong>kehrende Unterweisungen, möglichst häufig, m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal<br />

jährlich, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

– von neuen Mitarbeitern<br />

– bei Arbeitsplatzwechsel<br />

– nach längerer Pause (z.B. Mutterschutz, Wehrdienst)<br />

– von beson<strong>der</strong>s schutzbedürftigen Personen (z.B. Jugendliche,<br />

Schwangere, Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te, Personen, die nach e<strong>in</strong>em schweren<br />

Arbeitsunfall e<strong>in</strong>geglie<strong>der</strong>t werden)<br />

– von Leiharbeitnehmern, Fremdfirmenmitarbeitern, Re<strong>in</strong>igungspersonal,<br />

sonstigen Betriebsfremden<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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Durchführung <strong>der</strong> Unterweisung:<br />

– <strong>in</strong> Gruppengesprächen unter aktiver Beteiligung <strong>der</strong> Teilnehmer<br />

– unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung und<br />

Betriebsanweisung<br />

– arbeitsplatzbezogen<br />

Auch über betriebsspezifische Abweichungen vom Normalbetrieb unterweisen<br />

Unterweisung bei neuen Erkenntnissen bezüglich Gefährdungen und<br />

Belastungen (z.B. nach Unfällen, Be<strong>in</strong>ahunfällen, arbeitsbed<strong>in</strong>gten<br />

Erkrankungen)<br />

Unterweisung bei Vorliegen neuer o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Gefährdungen und<br />

Belastungen (z.B. neue o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>te Masch<strong>in</strong>en, Verfahren, Tätigkeiten,<br />

Stoffe)<br />

Unterweisung bei Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>führung neuer Notfall-, Rettungs- und<br />

Alarmierungssysteme<br />

Sicherstellen, dass gemäß Unterweisung gearbeitet wird<br />

Regelmäßiges Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>g sicherer Verhaltensweisen und von<br />

Notfallmaßnahmen<br />

Dokumentation <strong>der</strong> Unterweisung e<strong>in</strong>schließlich Unterschrift <strong>der</strong> Teilnehmer<br />

Siehe auch Abschnitt 1.10 "Allgeme<strong>in</strong>e Kommunikation"<br />

Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

§ 12 ArbSchG; § 6 AMBV; UVV'en, z.B.: § 7 Abs. 2 BGV A1 und § 1 BGV B1 i.V.m. §<br />

20 Abs. 2 GefStoffV; TRGS 555; § 29 Abs. 1, 2 JArbSchG; § 2 VO zum Schutze <strong>der</strong><br />

Mütter am Arbeitsplatz; § 81 Betriebsverfassungsgesetz; BGI 527; Merkblatt A 011<br />

1.2 Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung<br />

Fehlende Information<br />

Erstellen von arbeitsplatz-, arbeitsbereichs- o<strong>der</strong> tätigkeitsbezogenen<br />

Betriebsanweisungen auf <strong>der</strong> Basis von Gefährdungsbeurteilungen<br />

Beschreiben von Verhalten und Maßnahmen bei Gefährdungen und<br />

Belastungen im Normalbetrieb und bei betriebstypischen Abweichungen<br />

Verfahrensanweisungen zur Durchführung von Wartung und<br />

Reparaturarbeiten erstellen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die dabei e<strong>in</strong>zusetzenden<br />

Sicherheitse<strong>in</strong>richtungen festlegen (z.B. Verwendung von Abstützungen für<br />

schwere Masch<strong>in</strong>enteile bei <strong>Arbeiten</strong> am Hydrauliksystem)<br />

Siehe auch Abschnitt 1.2 Merkblatt A 017<br />

Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

§ 6 AMBV; UVV'en, z.B.: § 14 VBG 7n5.1; § 43 VBG 22 und § 1 BGV B1 i.V.m. § 20<br />

Abs. 1 GefStoffV; TRGS 555; Merkblatt A 010; BGI 578<br />

Zu Abschnitten 1.1 und 1.2:<br />

Auf <strong>der</strong> CD-ROM "Kompendium Arbeitsschutz" im Programmteil "BG-Chemie<br />

Regelwerke" s<strong>in</strong>d unter "Weitere Publikationen" <strong>in</strong> <strong>der</strong> "Checkliste:<br />

Betriebsanweisungen/Unterweisungen" Vorschriften und Regelwerke aufgeführt, <strong>in</strong><br />

denen For<strong>der</strong>ungen nach Betriebsanweisungen enthalten s<strong>in</strong>d.<br />

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Abbildung 1: Betriebsanweisung für den Umgang mit Gefahrstoffen – Muster<br />

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Abbildung 2: Betriebsanweisung für Masch<strong>in</strong>en – Muster (Anhang 1 Nr. 2.2 VBG 22)<br />

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1.3 Koord<strong>in</strong>ierung von <strong>Arbeiten</strong><br />

Innerbetriebliches Koord<strong>in</strong>ieren<br />

Gegenseitige Absprache, Abstimmung und Information aller Beschäftigten<br />

und Vorgesetzten, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auch bei Instandhaltungsarbeiten, um<br />

Gefährdungen durch unbeabsichtigtes Anlaufen von Masch<strong>in</strong>en (Abschnitt<br />

4.4) zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n<br />

Siehe auch Abschnitt 1.3 Merkblatt A 017<br />

E<strong>in</strong>satz von Fremdfirmen<br />

Koord<strong>in</strong>ieren auf Baustellen<br />

Siehe Abschnitt 1.3 Merkblatt A 017<br />

1.4 Gefährliche <strong>Arbeiten</strong><br />

E<strong>in</strong>zelarbeitsplätze 4<br />

Unverzügliche Erste-Hilfe-Leistung sicherstellen<br />

Siehe Abschnitte 1.4 und 1.6 Merkblatt A 017<br />

<strong>Arbeiten</strong> <strong>in</strong> engen Räumen<br />

Fehlende Erlaubnissche<strong>in</strong>e (z.B. Feuerarbeiten, Behältere<strong>in</strong>stiege,<br />

Elektroarbeiten, Öffnen geschlossener Systeme, Ausschachtarbeiten,<br />

Gerüstarbeiten)<br />

Funktionsfähigkeit sicherheitstechnischer E<strong>in</strong>richtungen vor <strong>der</strong><br />

Inbetriebnahme von Masch<strong>in</strong>en überprüfen<br />

Siehe auch Abschnitt 1.4 Merkblatt A 017<br />

1.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen<br />

Auswahl und Benutzung<br />

Geeignete und wirksame persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung<br />

stellen (z.B. gemäß Sicherheitsdatenblatt nach GefStoffV, Betriebsanweisung)<br />

M05 Schutzschuhe benutzen<br />

Bei <strong>Arbeiten</strong> an Walzwerken und Kalan<strong>der</strong>n nur Handschuhe benutzen, aus<br />

denen die Hand beim Erfasstwerden durch die Walzen leicht heraus gezogen<br />

werden kann<br />

Empfehlungen bei <strong>Arbeiten</strong> an Walzwerken und Kalan<strong>der</strong>n: An <strong>der</strong> Messer<br />

führenden Hand ke<strong>in</strong>en Handschuh tragen<br />

Pressen: Bei <strong>Arbeiten</strong> mit Druckluft (Entformen, Re<strong>in</strong>igen) Augen- o<strong>der</strong><br />

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Gesichtsschutz sowie Gehörschutz benutzen<br />

Siehe auch Abschnitt 1.5 Merkblatt A 017<br />

Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

§ 4 BGV A1; § 2 PSA-BV; <strong>BGR</strong> 189 bis 201; Merkblatt A 008<br />

1.6 Erste-Hilfe-Systeme<br />

Auswahl und Benutzung<br />

Siehe auch Abschnitt 1.6 Merkblatt A 017<br />

1.7 Alarm- und Rettungsmaßnahmen<br />

1.8 Hygiene<br />

Schadensfall<br />

Alarmplan aufstellen<br />

Flucht- und Rettungsplan aufstellen<br />

Sammelplätze festlegen<br />

E11 Sammelstelle<br />

Über Alarm- und Rettungsmaßnahmen unterweisen<br />

Maßnahmen üben<br />

Das Retten von Personen muss auch bei Energieausfall gewährleistet se<strong>in</strong>;<br />

eventuell benötigte Hilfswerkzeuge ständig bereit halten<br />

Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

§ 55 ArbStättV mit Empfehlungen des BMA; § 43 Abs. 6 BGV A1; BGI 560<br />

Re<strong>in</strong>halten <strong>der</strong> Arbeitsstätte<br />

Hygiene beim Umgang mit Gefahrstoffen<br />

Umklei<strong>der</strong>äume<br />

Waschgelegenheiten, Waschräume<br />

Toiletten<br />

Siehe Abschnitt 1.8 Merkblatt A 017<br />

4 Beurteilungskriterien siehe BGI 667<br />

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1.9 Arbeitsschutzorganisation<br />

Verantwortlichkeiten<br />

Betreuung durch Sicherheitsfachkraft<br />

Betreuung durch Betriebsarzt<br />

Unterstützung durch Sicherheitsbeauftragte<br />

Beteiligung des Betriebsrates<br />

Arbeitsschutzausschuss<br />

Siehe Abschnitt 1.9 Merkblatt A 017<br />

1.10 Allgeme<strong>in</strong>e Kommunikation<br />

Kommunikationsstil<br />

Regelmäßige Kommunikation<br />

Anlassbezogene Kommunikation z.B. bei Verän<strong>der</strong>ungen, Mängeln,<br />

Unfällen, Ereignissen, Be<strong>in</strong>aheunfälle<br />

1.11 Prüfpflichten<br />

Siehe Abschnitt 1.10 Merkblatt A 017<br />

Mängel an Masch<strong>in</strong>en, Geräten, E<strong>in</strong>richtungen<br />

Masch<strong>in</strong>en, Geräte, E<strong>in</strong>richtungen<br />

– vor <strong>der</strong> Inbetriebnahme,<br />

– nach Än<strong>der</strong>ungen,<br />

– nach <strong>der</strong> Instandsetzung und<br />

– <strong>in</strong> bestimmten Zeitabständen<br />

e<strong>in</strong>er Sicht- o<strong>der</strong> Funktionsprüfung unterziehen (Siehe Anhang 2)<br />

2 Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung<br />

2.1 Arbeitsräume<br />

Raumabmessung<br />

Bewegungsfläche<br />

Luftraum<br />

2.2 Verkehrswege<br />

Siehe Abschnitt 2.1 Merkblatt A 017<br />

In Räumen und im Freien<br />

Türen und Tore<br />

La<strong>der</strong>ampen<br />

Treppen<br />

Steigleitern, Steigeisengänge<br />

Rettungswege, Notausgänge<br />

Siehe Abschnitt 2.2 Merkblatt A 017<br />

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2.3 Sturz auf <strong>der</strong> Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten<br />

2.4 Absturz<br />

Verunre<strong>in</strong>igungen (z.B. Gleit- und Trennmittel)<br />

Witterungsbed<strong>in</strong>gte Glätte<br />

Bodenunebenheiten, Höhenunterschiede (>4 mm)<br />

Herumliegende Teile<br />

Unzureichende Form und Größe <strong>der</strong> Trittfläche<br />

Falsches Schuhwerk<br />

Siehe Abschnitt 2.3 Merkblatt A 017<br />

Zusammenbruch o<strong>der</strong> Umkippen des Standobjektes<br />

Abrutschen o<strong>der</strong> Abgleiten vom Standobjekt<br />

Überschreiten <strong>der</strong> Begrenzung hoch gelegener Flächen<br />

Durchbrechen durch Dächer<br />

H<strong>in</strong>e<strong>in</strong>stürzen <strong>in</strong> Bodenöffnungen<br />

2.5 Enge Räume<br />

E<strong>in</strong>füllöffnungen an Innenmischern z.B. mit m<strong>in</strong>destens 1 m hohem Gelän<strong>der</strong><br />

mit Fuß- und Knieleiste sichern, wenn Beschäftigte beim Beschicken o<strong>der</strong><br />

Re<strong>in</strong>igen <strong>in</strong> den Mischer stürzen können (§ 33 Abs. 1 BGV A1; Abschnitt 5<br />

ASR 17/1,2)<br />

Nur von sicheren Arbeitsplätzen aus bedienen (Beschicken, Störungen<br />

beseitigen), nicht auf die Masch<strong>in</strong>en steigen (z.B. bei Kautschukspaltern,<br />

Kreismessermasch<strong>in</strong>en, Schneidmühlen, Streifen- und Fellablegern,<br />

Fellkühlanlagen, Big-Bag-Stationen)<br />

Siehe Abschnitt 2.4 Merkblatt A 017<br />

Zwischen festen Masch<strong>in</strong>enteilen<br />

<strong>Arbeiten</strong> <strong>in</strong> Behältern (z.B. Innenmischern, Kessel, Rührwerke, Silos, Tanks,<br />

Gräben, Schächten)<br />

Siehe Abschnitt 2.5 Merkblatt A 017<br />

(siehe Abbildungen 3 und 4)<br />

Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

<strong>BGR</strong> 117; §§ 45, 46 VBG 22<br />

2.6 <strong>Arbeiten</strong> am Wasser<br />

z.B.<br />

Hafenanlagen<br />

Löschwasserbecken<br />

Kläranlagen<br />

Siehe Abschnitt 2.6 Merkblatt A 017<br />

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Abbildung 3: Beispiele für Maßnahmen bei <strong>Arbeiten</strong> <strong>in</strong> o<strong>der</strong> an Innenmischern<br />

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Abbildung 4: Erlaubnissche<strong>in</strong> für <strong>Arbeiten</strong> <strong>in</strong> Behältern und engen Räumen<br />

(Befahrerlaubnis) – Muster (Anhang 1 <strong>BGR</strong> 117)<br />

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3 Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse<br />

3.1 Schwere körperliche Arbeit<br />

Handhaben von Lasten (z.B. Großreifen, Mischungspuppen, Spulen,<br />

Trommeln, Rollen, Halbzeuge, Formen)<br />

Nicht ergonomisch gestaltete Arbeitsplätze<br />

Schwere Werkzeuge (z.B. Spritzköpfe für Extru<strong>der</strong>) nur mit dafür geeigneten<br />

Hebee<strong>in</strong>richtungen (z.B. Hubtisch) wechseln<br />

Siehe auch Abschnitt 3.1 Merkblatt A 017<br />

3.2 E<strong>in</strong>seitig belastende körperliche Arbeit<br />

Sich ständig wie<strong>der</strong>holende Arbeitsgänge (z.B. Stückgutumschlag,<br />

Konfektionieren)<br />

Wie<strong>der</strong>kehrende Bewegungen kle<strong>in</strong>er Muskeln <strong>der</strong> F<strong>in</strong>ger, Hände, Arme mit<br />

relativ hoher Bewegungsfrequenz (z.B. Konfektionieren, Nacharbeiten)<br />

Zwangshaltungen (Hocken, Knien, Stehen, Sitzen, Liegen, verdreht,<br />

gebeugt, überstreckt (Überkopf))<br />

Beengte Raumverhältnisse<br />

Halten<br />

Drücken<br />

3.3 Beleuchtung<br />

Siehe auch Abschnitt 3.2 Merkblatt A 017<br />

Beleuchtungsstärke<br />

Verschmutzungen (Dämpfe, Stäube) an Beleuchtungskörpern beseitigen<br />

Siehe Abschnitt 3.3 Merkblatt A 017<br />

Bei Prüfarbeitsplätzen s<strong>in</strong>d über den <strong>in</strong> ASR 7/3 vorgegebenen Rahmen<br />

h<strong>in</strong>ausgehende Maßnahmen s<strong>in</strong>nvoll<br />

Leuchtdichteverteilung im Gesichtsfeld (Kontraste)<br />

Direkt- und Reflexblendung<br />

Örtliche Gleichmäßigkeit<br />

Zeitliche Gleichmäßigkeit<br />

Siehe Abschnitt 3.3 Merkblatt A 017<br />

Lichtrichtung und Schattigkeit<br />

Beleuchtungskörper so anbr<strong>in</strong>gen, dass für räumliches Sehen erfor<strong>der</strong>liche<br />

Schattigkeit/Kontrast entstehen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei Prüfarbeitsplätzen<br />

Lichtfarbe und Farbwie<strong>der</strong>gabe<br />

Farbgestaltung<br />

Lichtausfall<br />

Siehe Abschnitt 3.3 Merkblatt A 017<br />

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3.4 Klima<br />

Luftqualität<br />

Lufttemperatur<br />

Hitze-/Kältearbeitsplätze<br />

Luftfeuchte<br />

Luftgeschw<strong>in</strong>digkeit<br />

Wärmestrahlung<br />

Siehe Abschnitt 3.4 Merkblatt A 017<br />

3.5 Informationsaufnahme<br />

Monitore, Displays<br />

Optische Signale (Anzeigen)<br />

Akustische Signale<br />

Gefahrensignale<br />

Sicherheitskennzeichen<br />

Handzeichen<br />

Siehe Abschnitt 3.5 Merkblatt A 017<br />

3.6 Wahrnehmungsumfang<br />

Zu hohe Informationsdichte<br />

Herabgesetzte Wachheit (Vigilanz)<br />

Ausnahmesituationen<br />

Siehe Abschnitt 3.6 Merkblatt A 017<br />

3.7 Erschwerte Handhabbarkeit von Arbeitsmitteln<br />

Bedienelemente (Stellteile)<br />

Siehe Abschnitt 3.7 Merkblatt A 017<br />

Hand geführte Werkzeuge/Handwerkzeuge (z.B. Messer, Scheren)<br />

Schneiden bei sich bewegenden Produkten<br />

Nur vorne abgerundete Messer verwenden, soweit das betriebstechnisch<br />

möglich ist<br />

Messer mit sicherem Griff verwenden (<strong>der</strong> Hand angepasster, ergonomisch<br />

gestalteter Griff mit "Nase", die Abrutschen <strong>der</strong> Hand zur Schneide verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t)<br />

Ausschneiden <strong>der</strong> Mischungen auf <strong>der</strong> Walze e<strong>in</strong>es Walzwerkes mit dem<br />

Handmesser: unter <strong>der</strong> Mitte <strong>der</strong> Walze vom Körper weg schneiden<br />

Siehe Abschnitt 3.7 Merkblatt A 017<br />

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4 Mechanische Gefährdung<br />

Masch<strong>in</strong>en fallen unter den Anwendungsbereich <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie<br />

(98/37/EG), <strong>in</strong> <strong>der</strong> grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

für das Inverkehrbr<strong>in</strong>gen von Masch<strong>in</strong>en festgelegt s<strong>in</strong>d. Konkretisiert werden<br />

diese grundlegenden Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>in</strong> arbeitsmittelspezifischen<br />

harmonisierten Normen für e<strong>in</strong>zelne Masch<strong>in</strong>en.<br />

Für Auswahl, Bereitstellung und Betrieb von Masch<strong>in</strong>en s<strong>in</strong>d die<br />

Arbeitsmittelbenutzungsverordnung und ggf. Unfallverhütungsvorschriften<br />

heranzuziehen (siehe H<strong>in</strong>weise auf den Seiten 10, 11 und <strong>in</strong> den Abschnitten 4.1<br />

bis 4.4).<br />

In den Abschnitten 4.1 bis 4.4 wird auf mechanische Gefährdungen und die<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Schutzmaßnahmen bei folgenden häufig verwendeten Masch<strong>in</strong>en und<br />

Tätigkeiten e<strong>in</strong>gegangen:<br />

Seite Seite<br />

Drahtkerne, Anlagen 57 Reifenrun<strong>der</strong>neuerung 73<br />

zum Herstellen von ... Rührwerke 60<br />

Extru<strong>der</strong> 52, 77 Schneidmühlen 37<br />

Fellkühlanlagen 46 Schneid- und 47<br />

Innenmischer 39 Trennmasch<strong>in</strong>en<br />

Kalan<strong>der</strong> 48 Spritzgießmasch<strong>in</strong>en 53<br />

Kautschukspalter, 37 Streichmasch<strong>in</strong>en 56<br />

Kreismessermasch<strong>in</strong>en Steifenleger 46<br />

Konfektionieren von 55 Trommel- und 67<br />

Halbzeugen Bandvulkanisieranlagen<br />

Mischer 58 ("Auma")<br />

Montage- und 70 Vorbehandeln von 71<br />

Konfektionierarbeiten Festigkeitsträgern und<br />

Nachbearbeiten 70 Verbundmaterial<br />

Pressen 65 Vulkanisierkessel 77<br />

Regenerat, Herstellen 70 Walzwerke 42<br />

von ...<br />

Reifenheizer 63 Wasserstrahlschneiden 79<br />

Wickelmasch<strong>in</strong>en 54<br />

4.1 Ungeschützte bewegte Masch<strong>in</strong>enteile<br />

Quetschstellen<br />

Scherstellen<br />

Stoßstellen<br />

Schneidstellen<br />

Stichstellen<br />

E<strong>in</strong>zugstellen<br />

Fangstellen<br />

z.B. bei Stanzen, Schneidvorrichtungen und beim Belegen mit Laufstreifen<br />

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Gefahrstellen durch Schutze<strong>in</strong>richtungen sichern, dabei Sicherheitsabstände<br />

z.B. nach DIN 31001 bzw. DIN EN 294, 349 und 811 1 e<strong>in</strong>halten<br />

Siehe auch Abschnitt 4.1 Merkblatt A 017<br />

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

AMBV; § 2 9. GSGV <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit Anhang I Nr. 1.1.2, 1.1.3, 1.3.4, 1.3.7, 1.3.8,<br />

1.4,4 Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie – hilfreich: §§ 4, 5 VBG 5<br />

Körperteil F<strong>in</strong>gerspitze<br />

Öffnungswelle<br />

a (mm)<br />

Durchmesser<br />

bzw. Seitenlänge<br />

Sicherheitsabstand<br />

zur<br />

Gefahrstelle b<br />

(mm)<br />

F<strong>in</strong>ger Hand bis<br />

Handballen<br />

Arm<br />

> 4 ≤ 8 > 8 ≤ 12 > 12 ≤ 25 > 25 ≤ 40 > 40 ≤ 250<br />

≥ 15 ≥ 80 ≥ 120 ≥ 200 ≥ 850<br />

Abbildung 5: E<strong>in</strong>zuhaltende Sicherheitsabstände bei quadratischen o<strong>der</strong><br />

kreisförmigen Öffnungen (nach DIN 31001)<br />

Zerkle<strong>in</strong>ern<br />

Das Zerkle<strong>in</strong>ern von Kautschuk erfolgt <strong>in</strong> Kautschukspaltern und<br />

Kreismessermasch<strong>in</strong>en. Schneidmühlen werden zur Zerkle<strong>in</strong>erung von Gummi<br />

verwendet.<br />

(Siehe Abbildung 6)<br />

Messer<br />

Alle zum Schneiden nicht benutzten Masch<strong>in</strong>enteile verkleiden<br />

Kautschukspalter<br />

– z.B. durch Verdeckungen so sichern, dass niemand <strong>in</strong> den Bereich des<br />

Messers greifen kann<br />

– Störungen im Schneidbereich (z.B. durch Verkanten <strong>der</strong> Ballen) nur nach<br />

Abschalten <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>e, Beseitigen von Restenergien (z.B. Druckluft<br />

entspannen, ggf. Messer fixieren) und nur mit langen Werkzeugen (z.B.<br />

Haken) beseitigen<br />

Kreismessermasch<strong>in</strong>en<br />

– Masch<strong>in</strong>en mit starren o<strong>der</strong> beweglichen Schutzhauben ausrüsten, die<br />

fest mit <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>e verbunden s<strong>in</strong>d<br />

– Bewegliche Teile <strong>der</strong> Hauben mit dem Antrieb <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>e verriegeln<br />

1 Gilt für Masch<strong>in</strong>en, die nach <strong>der</strong> Veröffentlichung von DIN EN 294, 349 und 811 erstmalig <strong>in</strong> Verkehr<br />

gebracht wurden.<br />

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Schneidmühlen<br />

– Beschickungsöffnung so ausbilden, dass die Messer nicht mit dem Arm<br />

erreicht werden können o<strong>der</strong><br />

– Mit dem Antrieb verriegelte Deckel mit Zuhaltung o<strong>der</strong> Zeitverzögerung<br />

(Nachlauf!) verwenden<br />

Leicht und gefahrlos erreichbare Not-Befehlse<strong>in</strong>richtungen (Not-Aus)<br />

vorsehen<br />

Wirksamkeit <strong>der</strong> Not-Befehlse<strong>in</strong>richtungen vor jedem Schichtbeg<strong>in</strong>n prüfen<br />

Siehe auch Abschnitt 2.4 "Absturz"<br />

Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

Anhang I Nr. 1.3.4 Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie – hilfreich: §§ 40, 46 VBG 22; DIN EN 12012-<br />

1<br />

Abbildung 6: Kautschukspalter (Werkfoto)<br />

Innenmischer<br />

Innenmischer dienen <strong>der</strong> Herstellung von Gummimischungen. Die<br />

Mischungsbestandteile werden z.B. über e<strong>in</strong> För<strong>der</strong>band o<strong>der</strong> von Hand <strong>in</strong> den<br />

Füllschacht e<strong>in</strong>getragen und durch E<strong>in</strong>wirken von rotierenden Knetwerkzeugen unter<br />

Krafte<strong>in</strong>wirkung e<strong>in</strong>es im E<strong>in</strong>füllschacht beweglichen Stempels gemischt.<br />

(Siehe Abbildungen 7 und 8)<br />

Quetsch- und Scherstellen an <strong>der</strong> E<strong>in</strong>füllöffnung (kraftbetätigte<br />

E<strong>in</strong>füllklappe, umlaufende Knetwerkzeuge)<br />

Bei Beschickung von Hand E<strong>in</strong>füllöffnung so ausbilden, dass die<br />

Knetwerkzeuge nicht mit den Händen erreicht werden können<br />

Bedienungselement für E<strong>in</strong>füllklappe so weit von <strong>der</strong> Gefahrstelle entfernt<br />

anordnen und so auslegen, dass <strong>der</strong> Beschicker während des<br />

Schließvorgangs nicht <strong>in</strong> die E<strong>in</strong>füllöffnung greifen kann<br />

Quetsch- und Scherstellen an <strong>der</strong> Auswurföffnung (hydraulisch betätigte<br />

Klapp- o<strong>der</strong> Schiebesattel, umlaufende Knetwerkzeuge)<br />

An <strong>der</strong> Auswurföffnung Gefahrstellen durch Schiebe- o<strong>der</strong> Sattelbewegungen<br />

so durch Verdeckungen sichern, dass e<strong>in</strong> H<strong>in</strong>e<strong>in</strong>greifen verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t wird<br />

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Weitere beson<strong>der</strong>e Schutzmaßnahmen <strong>in</strong> Abschnitten 6.1 (Gefahrstoffe) und 7.2<br />

(explosionsfähige Atmosphäre).<br />

Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

Anhang I Nr. 1.3.7, 1.3.8 Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie<br />

– hilfreich: § 25 VBG 22; DIN EN 12013<br />

Abbildung 7: Innenmischer – Pr<strong>in</strong>zipskizze<br />

Abbildung 8: Innenmischer<br />

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Walzwerke<br />

Walzwerke werden zum Herstellen, Vorwärmen und Weiterverarbeiten von<br />

Gummimischungen verwendet.<br />

Abbildung 9: Walzwerk, Stockblen<strong>der</strong> – Pr<strong>in</strong>zipskizze<br />

Spalt zwischen den Walzen (E<strong>in</strong>zug von Händen, loser Kleidung)<br />

Schlaufenbildende und beutelnde Gummimischungen<br />

E<strong>in</strong>zugstellen, die im Arbeits- und Verkehrsbereich liegen, durch<br />

Verdeckungen sichern, um zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n, dass die E<strong>in</strong>zugstellen durch<br />

H<strong>in</strong>e<strong>in</strong>greifen, Herumgreifen, Übergreifen o<strong>der</strong> Untergreifen erreicht werden<br />

können<br />

Lassen sich E<strong>in</strong>zugstellen aus verfahrenstechnischen Gründen nicht durch<br />

Verdeckungen sichern: Schutze<strong>in</strong>richtungen mit Annäherungsreaktion über<br />

die gesamte Länge <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zugstelle <strong>in</strong>stallieren (z.B. Lichtvorhänge,<br />

Lichtgitter, Lichtschranken, Pendelklappen, Schaltleisten, zwangsläufig<br />

wirkende Schaltstangen, Schaltle<strong>in</strong>en, Schaltplatten o<strong>der</strong> Schaltmatten) (ZH<br />

1/631)<br />

Können Schutze<strong>in</strong>richtungen aus funktionstechnischen Gründen nicht<br />

<strong>in</strong>stalliert werden: Walzwerk so aufstellen, dass die Walzene<strong>in</strong>zugstelle<br />

schwer erreichbar ist.<br />

Dies ist z.B. gegeben bei Walzendurchmessern >500 mm und e<strong>in</strong>em<br />

Höhenabstand zwischen <strong>der</strong> Standfläche des Beschäftigten und <strong>der</strong><br />

Walzenoberkante von m<strong>in</strong>destens 1,35 m 2<br />

Zusätzliche Not-Befehlse<strong>in</strong>richtungen (Not-Aus) vorsehen, die über die<br />

gesamte Länge <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zugstelle auslösbar s<strong>in</strong>d:<br />

1. Beson<strong>der</strong>s hohen Schutz bieten Schaltstangen <strong>in</strong> Brust- o<strong>der</strong> Hüfthöhe –<br />

diese s<strong>in</strong>d daher den nachstehenden Lösungen vorzuziehen<br />

2. Vor den Walzen <strong>in</strong> Kniehöhe angebrachte Schaltbleche<br />

3. Gespanntes Seil, das nicht höher als 600 mm über <strong>der</strong> Walzenoberkante<br />

und nicht höher als 1800 mm über dem Standplatz des Beschäftigten<br />

angebracht ist und e<strong>in</strong>en vorgespannten Seilzugschalter auslöst<br />

2 Siehe Anwendungsbereich und Abschnitt 5.1.1.4.1 DIN EN 1417<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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Nach Betätigen e<strong>in</strong>er Schutze<strong>in</strong>richtung müssen die Walzen nach weniger als<br />

1/3 Umdrehung im Leerlauf stehen bleiben<br />

und<br />

nach Stillstand selbsttätig auf e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destspaltweite von 50 mm<br />

ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong> fahren bzw. durch e<strong>in</strong>e Befehlse<strong>in</strong>richtung o<strong>der</strong> von Hand<br />

mittels Werkzeug ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong> gefahren werden können; sie müssen <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Offenstellung gegen unbeabsichtigtes Zusammenfahren gesichert<br />

werden können; Entsichern nur von Hand<br />

ODER<br />

selbsttätig zurücklaufen (reversieren); Rücklauf zwischen 1/3 und 2/3 des<br />

Walzenumfangs bzw. gezielt zurückgedreht werden können<br />

Walzwerke mit e<strong>in</strong>em Walzendurchmesser zwischen 400 und 500 mm können<br />

mit Schaltstangen gesichert werden, wenn <strong>der</strong> Höhenabstand (siehe oben<br />

Beispiel 1) m<strong>in</strong>destens 1,15 m beträgt 3<br />

Not-Befehlse<strong>in</strong>richtungen (Not-Aus) m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal pro Woche (besser<br />

bei jedem Schichtbeg<strong>in</strong>n) auf Funktionsfähigkeit prüfen<br />

Stockblen<strong>der</strong>, so weit verfahrenstechnisch möglich, so hoch anbr<strong>in</strong>gen<br />

(möglichst höher als 2,50 m), dass Gefahrstellen (z.B. E<strong>in</strong>zugstellen) nicht<br />

erreicht werden<br />

ODER<br />

An Stockblen<strong>der</strong>n Not-Befehlse<strong>in</strong>richtungen (Not-Aus) <strong>in</strong>stallieren, die<br />

– über die gesamte Länge <strong>der</strong> Gefahrstelle auszulösen s<strong>in</strong>d und<br />

– Stockblen<strong>der</strong> und Walzwerk gleichzeitig stillsetzen und<br />

– E<strong>in</strong>zugswalzen des Stockblen<strong>der</strong>s ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong> fahren<br />

Das Retten von Personen muss auch bei Energieausfall gewährleistet se<strong>in</strong>;<br />

eventuell benötigte Hilfswerkzeuge ständig bereit halten<br />

Notfallmaßnahmen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Betriebsanweisung festschreiben, Mitarbeiter<br />

unterweisen, regelmäßig Rettungsübungen durchführen<br />

Bei <strong>Arbeiten</strong> an Walzwerken nur Handschuhe benutzen, aus denen die Hand<br />

beim Erfasstwerden durch die Walzen leicht heraus gezogen werden kann<br />

Geeignete Messer verwenden (siehe Abschnitt 4.2)<br />

Abbildung 10: Beispiele für empfehlenswerte Messer je nach E<strong>in</strong>satz<br />

3 Siehe "Sichere Chemiearbeit" 3, 1998, Seite 28<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Empfehlung: An <strong>der</strong> Messer führenden Hand ke<strong>in</strong>en Handschuh tragen<br />

Streifenschnei<strong>der</strong> verwenden, die bei e<strong>in</strong>em Unfall schnell und ohne<br />

Hilfsmittel entfernt werden können<br />

Re<strong>in</strong>igungs- und Instandhaltungsarbeiten nur bei stillgesetztem Walzwerk<br />

durchführen; ist das nicht möglich, E<strong>in</strong>zugstellen sichern<br />

Siehe auch Abschnitt 3.7 "Erschwerte Handhabbarkeit von Arbeitsmitteln" und<br />

Abschnitt 4.2 "Teile mit gefährlichen Oberflächen"<br />

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

Anhang I Nr. 1.3.7, 1.3.8 B Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie – hilfreich: §§ 8, 37, 46 VBG 22; DIN<br />

EN 1417<br />

Abbildung 11: Sicherung von E<strong>in</strong>zugstellen an Walzen durch Schaltstange<br />

Abbildung 12: Sicherung von kle<strong>in</strong>en Walzwerken (Durchmesser < 400 mm)<br />

Fellkühlanlagen<br />

Fellkühlanlagen und Streifenleger dienen zum Kühlen ausgewalzter Mischungen.<br />

Schneidvorrichtung<br />

Schwenkbereich des Ablegers sichern, z.B. durch nicht übersteigbare<br />

verriegelte E<strong>in</strong>zäunungen (Höhe >1,60 m)<br />

Masch<strong>in</strong>en nur <strong>in</strong> stillgesetztem Zustand <strong>in</strong>standhalten<br />

Auf Restenergien achten, z.B. pneumatische, hydraulische, gummielastische<br />

(sie können sich während <strong>der</strong> <strong>Arbeiten</strong> entspannen!)<br />

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Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Abbildung 13: Fellkühlanlage, Pr<strong>in</strong>zipskizze und Ansicht<br />

Schneid- und Trennmasch<strong>in</strong>en<br />

Zu den Schneid- und Trennmasch<strong>in</strong>en gehören z.B. Kreismesser, Bandmesser,<br />

Stanzmesser, Hackmesser, Schlagscheren und E<strong>in</strong>stechmesser. Sie werden<br />

e<strong>in</strong>gesetzt zum Schneiden von Mischungen, Halbzeugen und fertigen Produkten.<br />

Messer<br />

Alle zum Schneiden nicht benutzten Messerteile verkleiden<br />

Bei Horizontalschneidemasch<strong>in</strong>en zusätzlich Verdeckungen gegen seitliches<br />

H<strong>in</strong>e<strong>in</strong>greifen <strong>in</strong>stallieren<br />

Bei Vertikalschneidemasch<strong>in</strong>en zusätzlich höhenverstellbare Verdeckungen<br />

im Messerbereich vorsehen<br />

An Hackmessern bieten Zweihandschaltungen (DIN 24980 bzw. DIN EN<br />

574) 4 e<strong>in</strong>en ausreichenden Schutz, wenn sie von e<strong>in</strong>er Person bedient<br />

werden; e<strong>in</strong>e Fußbedienung darf nur <strong>in</strong>stalliert werden, wenn <strong>der</strong> Hub nicht<br />

mehr als 4 mm beträgt o<strong>der</strong> das Werkzeug gegen unbeabsichtigtes<br />

H<strong>in</strong>e<strong>in</strong>greifen geschützt ist<br />

4 <strong>Arbeiten</strong> an e<strong>in</strong>er mit Zweihandschaltung abgesicherten Anlage zwei o<strong>der</strong> mehr Personen, s<strong>in</strong>d<br />

zusätzliche Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Abbildung 14: Bandmesser-Spaltmasch<strong>in</strong>e zum Schneiden fertiger Produkte<br />

Materialien nur mit Hilfswerkzeugen (Schieber, Haken) unter den Messern<br />

wegnehmen, o<strong>der</strong> ruhendes Messer gegen unbeabsichtigtes Erreichen<br />

sichern<br />

An Band- und Kreismessern schnittfeste Schutzhandschuhe benutzen<br />

Quetschstellen, Scherstellen, E<strong>in</strong>zugstellen<br />

Kalan<strong>der</strong><br />

Nie<strong>der</strong>halter mit Schutz versehen o<strong>der</strong> als Gefahrstelle kennzeichnen<br />

Vor- und nachgeschaltete Masch<strong>in</strong>en, z.B. Prick- und Auszugswalzen, sicher<br />

abdecken<br />

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

Anhang I Nr. 1.3.7, 1.3.8 Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie – hilfreich: § 19 VBG 22<br />

Kalan<strong>der</strong> werden zum exakten Herstellen von Platten und zum Gummieren<br />

technischer Gewebe verwendet.<br />

(Siehe Abbildungen 15 und 16)<br />

Spalt zwischen den Walzen (E<strong>in</strong>zug von Händen, loser Kleidung)<br />

E<strong>in</strong>zugstellen, die im Arbeits- und Verkehrsbereich liegen, durch<br />

Verdeckungen o<strong>der</strong> Umzäunungen sichern, um zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n, dass die<br />

E<strong>in</strong>zugstellen durch H<strong>in</strong>durchgreifen, Herumgreifen, Übergreifen o<strong>der</strong><br />

Untergreifen erreicht werden können<br />

Lassen sich E<strong>in</strong>zugstellen aus verfahrenstechnischen Gründen nicht durch<br />

Verdeckungen o<strong>der</strong> Umzäunungen sichern: Schutze<strong>in</strong>richtungen mit<br />

Annäherungsreaktion über die gesamte Länge <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zugstelle <strong>in</strong>stallieren<br />

(z.B. Lichtvorhänge, Lichtgitter, Lichtschranken, Pendelklappen, Schaltleisten,<br />

zwangsläufig wirkende Schaltstangen, Schaltle<strong>in</strong>en, Schaltplatten o<strong>der</strong><br />

Schaltmatten) (ZH 1/631)<br />

Können Schutze<strong>in</strong>richtungen aus funktionstechnischen Gründen nicht<br />

<strong>in</strong>stalliert werden: Not-Befehlse<strong>in</strong>richtungen (Not-Aus) vorsehen, die über die<br />

gesamte Länge <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zugstelle auslösbar s<strong>in</strong>d<br />

Beispiel: Gespanntes Seil, das nicht höher als 600 mm über <strong>der</strong><br />

Walzenoberkante und nicht höher als 1800 mm über dem Standplatz des<br />

Beschäftigten angebracht ist und e<strong>in</strong>en vorgespannten Seilzugschalter auslöst<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Nach Betätigen e<strong>in</strong>er Schutze<strong>in</strong>richtung müssen die Walzen nach weniger als<br />

1/3 Umdrehung im Leerlauf stehen bleiben<br />

und<br />

nach Stillstand selbsttätig auf e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destspaltweite von 50 mm ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong><br />

fahren bzw. durch e<strong>in</strong>e Befehlse<strong>in</strong>richtung o<strong>der</strong> von Hand mittels Werkzeug<br />

ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong> gefahren werden können; sie müssen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Offenstellung gegen<br />

unbeabsichtigtes Zusammenfahren gesichert werden können; Entsichern nur<br />

von Hand<br />

Not-Befehlse<strong>in</strong>richtungen (Not-Aus) anbr<strong>in</strong>gen die je<strong>der</strong>zeit leicht mit Händen,<br />

Kopf, Brust, Bauch o<strong>der</strong> Knien wirksam betätigt werden können<br />

Not-Befehlse<strong>in</strong>richtungen (Not-Aus) m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal pro Woche (besser<br />

bei jedem Schichtbeg<strong>in</strong>n) auf Funktionsfähigkeit prüfen<br />

E<strong>in</strong>gezogene Körperteile durch Erweitern des Walzenspalts befreien;<br />

eventuell benötigte Hilfswerkzeuge ständig bereit halten; Beschäftigte<br />

unterweisen, regelmäßig Rettungsübungen durchführen<br />

Mischungspuppen- o<strong>der</strong> streifen nur mit geballter Faust o<strong>der</strong> besser mit<br />

Hilfse<strong>in</strong>richtungen andrücken<br />

Bei <strong>Arbeiten</strong> an Kalan<strong>der</strong>n nur Handschuhe benutzen, aus denen die Hand<br />

beim Erfasstwerden durch die Walzen leicht heraus gezogen werden kann<br />

Geeignete Messer verwenden (siehe Abschnitt 4.2)<br />

Empfehlung: An <strong>der</strong> Messer führenden Hand ke<strong>in</strong>en Handschuh tragen<br />

Re<strong>in</strong>igungs- und Instandhaltungsarbeiten nur bei stillgesetzter Walze<br />

durchführen; ist das nicht möglich, E<strong>in</strong>zugstellen sichern<br />

Siehe auch Abschnitt 4.2 "Teile mit gefährlichen Oberflächen"<br />

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

Anhang I Nr. 1.3.7, 1.3.8 B Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie – hilfreich: § 26 VBG 22; DIN EN<br />

12301<br />

Abbildung 15: Kalan<strong>der</strong> – Pr<strong>in</strong>zipskizze<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Abbildung 16: 4-Walzen-Kalan<strong>der</strong><br />

Extru<strong>der</strong><br />

Mit Extru<strong>der</strong>n, dazu gehören auch Stra<strong>in</strong>er, werden z.B. Stränge, Schläuche, Profile<br />

und flache Bahnen hergestellt. Extru<strong>der</strong> werden mit Granulat, Streifen o<strong>der</strong> Fellen<br />

über Trichter beschickt. Festigkeitsträger können ebenfalls zugeführt werden.<br />

Bewegte Teile (z.B. die sich drehende Schnecke)<br />

Beschickungsöffnungen so ausführen, dass die Hand nicht an die Schnecke<br />

gelangen kann<br />

Trichter so mit dem Extru<strong>der</strong> verb<strong>in</strong>den, dass sie nur mit e<strong>in</strong>em Werkzeug<br />

entfernt werden können<br />

Wegklappbare E<strong>in</strong>füllvorrichtungen mit zwangsläufig wirkenden<br />

Abschaltungen ausrüsten<br />

Bei schwenkbaren Spritzköpfen Quetsch- und Scherstellen am Extru<strong>der</strong>kopf<br />

absichern<br />

Zum Beseitigen von Materialstauungen geeignete Haken, Stopfer zur<br />

Verfügung stellen und benutzen<br />

Abbildung 17: Beschickungsöffnung am Extru<strong>der</strong><br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Weitere beson<strong>der</strong>e Schutzmaßnahmen <strong>in</strong> Abschnitten 4.4 (herabfallende Teile) und<br />

9.8 (heiße Oberflächen).<br />

Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 B Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie – hilfreich: § 21 VBG 22; DIN EN<br />

1114 – 1 bis 3<br />

Spritzgießmasch<strong>in</strong>en<br />

Beim Spritzgussverfahren werden ebenso wie im Spritzpress- und im Pressverfahren<br />

im gleichen Arbeitsgang Formgebung und Vulkanisation durchgeführt. Beim<br />

Spritzgussverfahren unterscheidet man zwischen Kolben- und Schneckenmasch<strong>in</strong>en.<br />

Bei <strong>der</strong> Schneckenmasch<strong>in</strong>e wird die Kautschukmischung von <strong>der</strong> Schnecke<br />

vorgewärmt und danach genau dosiert. Bei <strong>der</strong> Kolbenspritzmasch<strong>in</strong>e wird e<strong>in</strong>e<br />

vorgewärmte Kautschukmischung verarbeitet. Das Verfahren f<strong>in</strong>det bei<br />

Formenartikeln aller Art breite Anwendung.<br />

Zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen siehe Merkblatt T 009<br />

"Spritzgießmasch<strong>in</strong>en".<br />

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

Anhang 1 Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie – hilfreich VBG 7ac; DIN EN 201.<br />

Abbildung 18: Spritzgießmasch<strong>in</strong>e<br />

Wickelmasch<strong>in</strong>en<br />

Auf Wickelmasch<strong>in</strong>en werden Gummi- o<strong>der</strong> Gewebebahnen bzw. Profile auf- o<strong>der</strong><br />

abgewickelt. Um e<strong>in</strong> Verkleben <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Gummibahnen beim Wickeln zu<br />

verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n, werden zwischen jede Lage z.B. Le<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> Kunststofffolien<br />

e<strong>in</strong>gebracht.<br />

Die folgenden Schutzmaßnahmen s<strong>in</strong>d s<strong>in</strong>ngemäß auch beim Konfektionieren von<br />

Halbzeugen zu beachten (z.B. an Aufbaumasch<strong>in</strong>en für Reifen und Luftfe<strong>der</strong>n).<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


E<strong>in</strong>zug von Körperteilen<br />

Herabfallende Wickelstangen<br />

Elektrostatische Entladungen<br />

Gefahrstellen zum Schutz gegen H<strong>in</strong>e<strong>in</strong>greifen o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>ziehen von<br />

Körperteilen sichern (z.B. vorne durch trennende Schutze<strong>in</strong>richtungen wie<br />

Umzäunungen o<strong>der</strong> Schutze<strong>in</strong>richtungen mit Annäherungsreaktion wie<br />

Lichtschranken, Schaltmatten; seitlich durch Verdeckungen)<br />

Wickelhülsen o<strong>der</strong> Klemmvorrichtungen verwenden, wenn Wickelstangen<br />

nicht über ausreichendes Haftvermögen verfügen<br />

Über die gesamte Wickelbreite auslösbare Not-Befehlse<strong>in</strong>richtungen (Not-<br />

Aus) <strong>in</strong>stallieren (geeignet s<strong>in</strong>d z.B. Bügel-, Seil- und Klappenschalter – Seil<br />

muss vorgespannt se<strong>in</strong>; Pilzschalter alle<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d nicht zulässig)<br />

Fußverletzungen durch herabfallende Wickelstangen und Rollen durch<br />

Sicherheitswickelfutter o<strong>der</strong> Fangarme unterhalb <strong>der</strong> Futter vermeiden<br />

Das Anlegen von Hand ist nur zulässig<br />

– im Freilauf<br />

– o<strong>der</strong> bei verr<strong>in</strong>gerter Geschw<strong>in</strong>digkeit im Tippbetrieb<br />

– o<strong>der</strong> bei e<strong>in</strong>em Drehmoment, bei dem Mitarbeiter nicht gefährdet werden<br />

Vor dem Betreten von Wickelmasch<strong>in</strong>en Hauptschalter ausschalten und<br />

gegen Wie<strong>der</strong>e<strong>in</strong>schalten sichern<br />

Not-Befehlse<strong>in</strong>richtungen (Not-Aus) m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal pro Woche (besser<br />

bei jedem Schichtbeg<strong>in</strong>n) auf Funktionsfähigkeit prüfen<br />

Siehe auch Abschnitte 1.5 "Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen" und<br />

9.9 "Elektrostatik"<br />

Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

Anhang I Nr. 1.3.7, 1.3.8 Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie – hilfreich: § 39 VBG 22; DIN EN<br />

13418<br />

Konfektionieren von Halbzeugen<br />

Anlagen zum Konfektionieren von Halbzeugen s<strong>in</strong>d z.B. Aufbaumasch<strong>in</strong>en für<br />

Reifen und Luftfe<strong>der</strong>n.<br />

E<strong>in</strong>zug von Körperteilen<br />

Elektrostatische Entladungen<br />

Gefahrstellen zum Schutz gegen H<strong>in</strong>e<strong>in</strong>greifen o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>ziehen von<br />

Körperteilen sichern (z.B. vorne durch trennende Schutze<strong>in</strong>richtungen wie<br />

Umzäunungen o<strong>der</strong> Schutze<strong>in</strong>richtungen mit Annäherungsreaktion wie<br />

Lichtschranken, Schaltmatten; seitlich durch Verdeckungen)<br />

Über die gesamte Wickelbreite auslösbare Not-Befehlse<strong>in</strong>richtungen (Not-<br />

Aus) <strong>in</strong>stallieren (geeignet s<strong>in</strong>d z.B. Bügel-, Seil- und Klappenschalter – Seil<br />

muss vorgespannt se<strong>in</strong>; Pilzschalter alle<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d nicht zulässig)<br />

Das Anlegen von Hand ist nur zulässig<br />

– im Freilauf<br />

– o<strong>der</strong> bei verr<strong>in</strong>gerter Geschw<strong>in</strong>digkeit im Tippbetrieb<br />

– o<strong>der</strong> bei e<strong>in</strong>em Drehmoment, bei dem Mitarbeiter nicht gefährdet werden<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Vor dem Betreten von Wickelmasch<strong>in</strong>en Hauptschalter ausschalten und<br />

gegen Wie<strong>der</strong>e<strong>in</strong>schalten sichern<br />

Siehe auch Abschnitt 4.2 "Teile mit gefährlichen Oberflächen"<br />

Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

Anhang I Nr. 1.3.7, 1.3.8 B Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie – hilfreich: § 39 VBG 22; DIN EN<br />

13418<br />

Streichmasch<strong>in</strong>en<br />

In Streichmasch<strong>in</strong>en werden Stoffe (Gewebe) mit Gummilösung beschichtet.<br />

Die Gewebe laufen dabei durch eng gestellte Auftragsrakelvorrichtungen, wobei e<strong>in</strong><br />

dünner Lösungsfilm auf das Gewebe gestrichen wird.<br />

Zur Streichmasch<strong>in</strong>e gehört e<strong>in</strong> <strong>der</strong> Rakelvorrichtung nachgeschalteter<br />

Trocknungsteil, <strong>in</strong> dem durch Wärmee<strong>in</strong>wirkung Lösemittel verdampft. Zur Re<strong>in</strong>igung<br />

<strong>der</strong> Umluft eignen sich Lösemittel-Rückgew<strong>in</strong>nungsanlagen (ZH 1/595).<br />

E<strong>in</strong>zug von Körperteilen<br />

Quetsch- und Scherstellen<br />

Gefahrstellen zum Schutz gegen H<strong>in</strong>e<strong>in</strong>greifen o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>ziehen von<br />

Körperteilen sichern (z.B. durch trennende Schutze<strong>in</strong>richtungen wie<br />

Umzäunungen o<strong>der</strong> Schutze<strong>in</strong>richtungen mit Annäherungsreaktion wie<br />

Lichtschranken, Schaltmatten)<br />

Über die gesamte Breite auslösbare Not-Befehlse<strong>in</strong>richtungen (Not-Aus)<br />

<strong>in</strong>stallieren<br />

Die Re<strong>in</strong>igung <strong>der</strong> Walzen während des Betriebs ist nur zulässig, wenn<br />

– ausschließlich von <strong>der</strong> Auslaufseite gere<strong>in</strong>igt wird<br />

– o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Walzenspalt m<strong>in</strong>destens 120 mm beträgt (Tabelle 3 DIN EN 294)<br />

– o<strong>der</strong> geeignete technische Maßnahmen getroffen wurden, die e<strong>in</strong><br />

E<strong>in</strong>ziehen verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n<br />

Weitere beson<strong>der</strong>e Schutzmaßnahmen <strong>in</strong> Abschnitt 7.2 (explosionsfähige<br />

Atmosphäre).<br />

Abbildung 19: Streichanlage mit Wulstabsaugung<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Drahtkerne<br />

In Anlagen zum Herstellen von Drahtkernen werden Stahldrähte mittels Extru<strong>der</strong>n<br />

mit Gummi ummantelt und zu Kernen für Reifen und an<strong>der</strong>e Produkte aufgewickelt<br />

und abgehackt.<br />

E<strong>in</strong>zug von Körperteilen an <strong>der</strong> Auf- und Abwickelstelle<br />

Scherstellen an Umlenkvorrichtungen<br />

Gefahrstellen zum Schutz gegen H<strong>in</strong>e<strong>in</strong>greifen o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>ziehen von<br />

Körperteilen sichern (z.B. durch trennende Schutze<strong>in</strong>richtungen wie<br />

Umzäunungen o<strong>der</strong> Schutze<strong>in</strong>richtungen mit Annäherungsreaktion wie<br />

Lichtschranken, Schaltmatten)<br />

Siehe auch Extru<strong>der</strong> und Wickelmasch<strong>in</strong>en<br />

Trennvorrichtungen<br />

Handl<strong>in</strong>gsgeräte, Roboter<br />

Mischer<br />

Quetsch- und Scherstellen gegen Zugriff sichern (z.B. Verkleidungen,<br />

Verdeckungen)<br />

Siehe auch Abschnitt 4.2 "Teile mit gefährlichen Oberflächen"<br />

In Mischern werden flüssige o<strong>der</strong> pastöse Zubereitungen drucklos durch Bewegen<br />

von fest e<strong>in</strong>gebauten Mischwerkzeugen o<strong>der</strong> des Mischbehälters homogenisiert. Die<br />

Behälter können zusätzlich mit E<strong>in</strong>bauten ausgerüstet se<strong>in</strong>.<br />

E<strong>in</strong>zugstellen am Antrieb<br />

Zugriff zu Gefahrstellen (z.B. Zahnrä<strong>der</strong>, Keilriemen) durch feststehende<br />

trennende o<strong>der</strong> durch bewegliche verriegelte Verkleidungen verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n<br />

(Sicherheitsabstände nach DIN EN 294 e<strong>in</strong>halten<br />

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

§ 5 Abs. 1 VBG 5<br />

Gefahrstellen durch umlaufende Teile (z.B. Mischerwelle, Mischwerkzeuge,<br />

Knetschaufeln, Schnecken im Bereich von Behälteröffnungen wie (E<strong>in</strong>füll-,<br />

Auslauf-, Sicht-, Probenahme-, Re<strong>in</strong>igungsöffnungen)<br />

Zugriff zu Gefahrstellen durch feststehende trennende Schutze<strong>in</strong>richtungen<br />

verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n (z.B. E<strong>in</strong>füll- und Auslauftrichter, Gitterroste, Gitterstäbe,<br />

geschlossene Zu- o<strong>der</strong> Abführungen des Mischgutes, e<strong>in</strong>gebaute<br />

Umlenkbleche)<br />

ODER durch bewegliche, aber verriegelte Schutze<strong>in</strong>richtungen<br />

Ohne Werkzeug lösbare Schutze<strong>in</strong>richtungen: mit dem Antrieb des Mischers<br />

koppeln und bei gefährlichem Nachlauf verriegeln und zu halten<br />

Mit Werkzeug lösbare Schutze<strong>in</strong>richtungen nur verwenden, wenn e<strong>in</strong> häufiges<br />

Entfernen <strong>der</strong> Schutze<strong>in</strong>richtung nicht erfor<strong>der</strong>lich ist (häufiges Entfernen<br />

heißt nach DIN EN 953 mehr als e<strong>in</strong>mal pro Schicht)<br />

E<strong>in</strong> Anlauf des Mischers darf erst möglich se<strong>in</strong>, wenn die Schutze<strong>in</strong>richtungen<br />

wirksam s<strong>in</strong>d<br />

Durch Schutze<strong>in</strong>richtungen sicherstellen, dass Mischorgane beim Entleeren<br />

mit geöffnetem Deckel nicht erreicht werden können<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Für das Entfernen von Anbackungen im Fülltrichter langstielige<br />

Hilfswerkzeuge (M<strong>in</strong>destlänge 40 cm) zur Verfügung stellen und benutzen<br />

Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

Anhang I Nr. 1.3.7, 1.3.8 Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie – hilfreich: § 27 Abs. 1, 3 VBG 22<br />

Anlauf des Mischers möglich, obwohl Mischwerkzeuge nicht im Behälter<br />

Können Mischwerkzeuge und umlaufende Abstreifer aus dem Füllgut<br />

herausbewegt bzw. <strong>der</strong> Behälter entfernt werden, darf e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>schalten nur<br />

erfolgen können, wenn sich das Werkzeug im Behälter bef<strong>in</strong>det (§ 4 VBG 5)<br />

Ist das nicht möglich, s<strong>in</strong>d beson<strong>der</strong>e Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich (z.B.<br />

abschließbares Stellteil; Stecker <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en abschließbaren Kasten legen;<br />

ortsbeweglichen Mischer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em verschlossenen Raum abstellen) (§ 45 Abs.<br />

4 VBG 22)<br />

Gefahrstellen am Behälter (z.B. Quetschungen durch sich schließende<br />

Deckel o<strong>der</strong> schwenkbare o<strong>der</strong> sich bewegende Behälter)<br />

Bei kraftbetätigten Deckeln: Quetschstelle zwischen Deckel und Behälter<br />

sichern (z.B. durch e<strong>in</strong>e Zweihandschaltung nach DIN 24980 bzw. DIN EN<br />

574 5 )<br />

Bei schwenkbaren Behältern Gefahrstellen durch die Schwenkbewegung des<br />

Behälters sichern durch:<br />

– Feststehende trennende Schutze<strong>in</strong>richtungen nach Abschnitt 2.4.2.2.3 DIN<br />

EN 292<br />

– Befehlse<strong>in</strong>richtungen mit selbsttätiger Rückstellung, wenn <strong>der</strong><br />

Gefahrenbereich vom Bedienpult e<strong>in</strong>gesehen werden kann (<strong>der</strong><br />

Gefahrenbereich gilt auch als e<strong>in</strong>sehbar, wenn E<strong>in</strong>sichthilfen, z.B. Spiegel<br />

o<strong>der</strong> Überwachungskamera, verwendet werden)<br />

– Besteht die Gefahr <strong>der</strong> Verletzung nur vom Steuerpult aus und nur für den<br />

Masch<strong>in</strong>enführer, so ist e<strong>in</strong>e Zweihandschaltung nach DIN 24980<br />

Anfor<strong>der</strong>ungsstufe IV o<strong>der</strong> nach DIN EN 5746 , Typ III c mit<br />

Selbstüberwachung und synchroner Betätigung <strong>der</strong> Stellteile zulässig<br />

Taumelmischer, Trommelmischer: unter Beachtung <strong>der</strong> Sicherheitsabstände<br />

gemäß DIN EN 294 durch Umzäunungen o<strong>der</strong> berührungslos wirkende<br />

Schutze<strong>in</strong>richtungen (z.B. Lichtvorhang) sichern; <strong>der</strong> Gefahrenbereich muss<br />

vom Bedienpult aus e<strong>in</strong>sehbar se<strong>in</strong> (§ 4 VBG 5)<br />

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

Anhang I Nr. 1.3.7, 1.3.8 Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie – hilfreich: § 27 Abs. 4, 6 VBG 22<br />

Gefahrstellen an Kipp-, Dreh- o<strong>der</strong> Hubvorrichtungen für Behälter o<strong>der</strong><br />

Deckel<br />

Bewegliche Behälter o<strong>der</strong> Deckel <strong>in</strong> je<strong>der</strong> Stellung gegen Absturz sichern<br />

(z.B. Gegengewicht, mechanische Arretierung)<br />

5 <strong>Arbeiten</strong> an e<strong>in</strong>er mit Zweihandschaltung abgesicherten Anlage zwei o<strong>der</strong> mehr Personen, s<strong>in</strong>d<br />

zusätzliche Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich<br />

6 <strong>Arbeiten</strong> an e<strong>in</strong>er mit Zweihandschaltung abgesicherten Anlage zwei o<strong>der</strong> mehr Personen, s<strong>in</strong>d<br />

zusätzliche Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Zusätzliche Maßnahmen ergreifen (z.B. Zweihandschaltung nach DIN 24 980<br />

Anfor<strong>der</strong>ungsstufe IV o<strong>der</strong> nach DIN EN 574 7 , Typ III c mit<br />

Selbstüberwachung und synchroner Betätigung <strong>der</strong> Stellteile) wenn<br />

Gefahrstellen <strong>in</strong>nerhalb von Sicherheitsabständen (nach DIN EN 294) liegen<br />

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

Anhang I Nr. 1.3.7, 1.3.8 Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie – hilfreich: § 4 VBG 5; § 27 Abs. 4, 6<br />

VBG 22<br />

E<strong>in</strong>zug von Körperteilen<br />

Rührwerke<br />

Enganliegende Kleidung tragen, ggf. Haarschutznetze und -hauben benutzen<br />

Ke<strong>in</strong>e Handschuhe benutzen<br />

Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

§ 35 Abs. 1, 3 BGV A1<br />

Rührwerke bestehen aus e<strong>in</strong>er Rührwelle mit e<strong>in</strong>em Rührer, <strong>der</strong> durch e<strong>in</strong>en Motor<br />

angetrieben wird und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Behälter (Rührbehälter) e<strong>in</strong>taucht. Rührer können<br />

unterschiedliche Formen haben, z.B. Scheiben (Dissolverscheiben), Propeller. Der<br />

Behälter kann fest am Rührwerk angebracht o<strong>der</strong> wegnehmbar se<strong>in</strong>. Bei manchen<br />

Ausführungen lässt sich das Rührwerk auf- und abfahren. Mit Rührwerken werden<br />

E<strong>in</strong>satzstoffe zu homogenen Zubereitungen verarbeitet und feste Stoffe dispergiert.<br />

E<strong>in</strong>zugstellen am Antrieb<br />

Zugriff zu Gefahrstellen (z.B. Zahnrä<strong>der</strong>, Keilriemen) durch feststehende<br />

trennende Schutze<strong>in</strong>richtungen o<strong>der</strong> durch bewegliche verriegelte<br />

Verkleidungen verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n; Sicherheitsabstände z.B. nach DIN EN 294<br />

e<strong>in</strong>halten<br />

Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

Anhang I Nr. 1.3.7, 1.3.8 A Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie – hilfreich: § 5 Abs. 1 VBG 5;<br />

Merkblatt T 020<br />

Fangstellen im Bereich des Rührwerkzeuges (z.B. an Kupplung, Rührwelle,<br />

Rührer)<br />

Umlaufende Teile (z.B. die Rührwelle) m<strong>in</strong>destens bis zur maximalen<br />

Füllstandshöhe gegen Zugriff sichern (z.B. durch feststehende und<br />

e<strong>in</strong>stellbare trennende Schutze<strong>in</strong>richtungen, wie Schutzrohr). Wenn e<strong>in</strong> Zugriff<br />

möglich ist: trennende Schutze<strong>in</strong>richtungen um den Rührbehälter <strong>in</strong>stallieren;<br />

Zugang zum Rührbehälter über e<strong>in</strong>e mit Positionsschalter gesicherte Öffnung<br />

Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

Anhang I Nr. 1.3.7, 1.3.8 B Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie – hilfreich: § 35 Abs. 1, 2 VBG 22;<br />

Merkblatt T 020<br />

7 <strong>Arbeiten</strong> an e<strong>in</strong>er mit Zweihandschaltung abgesicherten Anlage zwei o<strong>der</strong> mehr Personen, s<strong>in</strong>d<br />

zusätzliche Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Abbildung 20: Rührwerk<br />

Anlauf <strong>der</strong> Rührwelle möglich, obwohl Rührwerkzeug nicht im Behälter ist<br />

Können Rührer und umlaufende Abstreifer aus dem Füllgut herausbewegt<br />

bzw. <strong>der</strong> Rührbehälter entfernt werden, darf <strong>der</strong> Rührer nur e<strong>in</strong>geschaltet<br />

werden können, wenn er sich im Behälter bef<strong>in</strong>det; s<strong>in</strong>nvoll ist die Installation<br />

von Verriegelungen, die das Betätigen des Rührwerkes nur gestatten, wenn<br />

sich dieses im Rührbehälter bef<strong>in</strong>det (z.B. Schalter für die Höhenverstellung<br />

des Rührkopfes und Spannzange für den Rührbehälter mit <strong>in</strong>tegriertem<br />

Schalter)<br />

Behälter durch Fixierung am Masch<strong>in</strong>enrahmen, festen Stand o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Arretierung gegen Mitdrehen durch das Füllgut sichern<br />

Bei kraftbetätigten Arretierungen Zugriff zu gefährlichen Bewegungen und<br />

Quetschstellen verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n (z.B. durch feststehende trennende<br />

Schutze<strong>in</strong>richtungen)<br />

Bei ortsbeweglichen Rührern unbefugtes E<strong>in</strong>schalten verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n (z.B. durch<br />

abschließbares Stellteil)<br />

Bei Hand-, Anklemm- und Hängerührwerken s<strong>in</strong>d auch an<strong>der</strong>e<br />

Schutzmaßnahmen zulässig (siehe Abschnitt 5.1.3 Merkblatt T 020)<br />

Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

§ 35 Abs. 5, 6 VBG 22; Merkblatt T 020<br />

Mitdrehen nicht arretierter Rührbehälter, Scher- und Quetschstellen an<br />

Deckeln, Stoßstellen bei ortsverän<strong>der</strong>lichen Behältern<br />

Behälter durch festen Stand o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Arretierung gegen Mitdrehen durch das<br />

Füllgut sichern<br />

Bei kraftbetätigten Arretierungen Zugriff zu gefährlichen Bewegungen und<br />

Quetschstellen verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n (z.B. durch feststehende trennende<br />

Schutze<strong>in</strong>richtungen)<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Bei kraftbetätigten Deckeln die Quetschstelle zwischen Deckel und<br />

Rührbehälter sichern (z.B. Schließen gegen Fe<strong>der</strong>druck o<strong>der</strong> durch e<strong>in</strong>e<br />

Zweihandschaltung nach DIN 24980 bzw. DIN EN 5748 für das Absenken des<br />

Deckels)<br />

Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

Anhang I Nr. 1.1.2 Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie – hilfreich: § 35 Abs. 3 VBG 22; Merkblatt T<br />

020<br />

E<strong>in</strong>zug-, Scher- und Quetschstellen an <strong>der</strong> Rührwerkshubvorrichtung<br />

Rührwerkskopf <strong>in</strong> je<strong>der</strong> Stellung gegen Absturz sichern<br />

Zusätzliche Maßnahmen ergreifen, wenn Gefahrstellen <strong>in</strong>nerhalb von<br />

Sicherheitsabständen (nach DIN EN 294) liegen<br />

Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

Anhang I Nr. 1.3.7, 1.3.8 A Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie – hilfreich: § 35 Abs. 4 VBG 22;<br />

Merkblatt T 020<br />

E<strong>in</strong>zug von Körperteilen<br />

Reifenheizer<br />

Enganliegende Kleidung tragen, ggf. Haarschutznetze und -hauben benutzen<br />

Ke<strong>in</strong>e Handschuhe benutzen<br />

Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

§ 35 Abs. 1, 3 BGV A1; Merkblatt T 020<br />

Reifen werden <strong>in</strong> Reifenheizern, <strong>in</strong> denen das Reifenprofil vorgegeben ist,<br />

vulkanisiert. Beson<strong>der</strong>heit gegenüber <strong>der</strong> Vulkanisation an<strong>der</strong>er Formartikel: die<br />

Formkörper werden nicht nur von außen, d.h. von <strong>der</strong> Pressform, son<strong>der</strong>n auch von<br />

<strong>in</strong>nen geheizt (z.B. mittels Heizschlauch, Heizbalg, Heizmembran). Die Beheizung<br />

erfolgt mit Dampf von ca. 180 °C.<br />

In mo<strong>der</strong>nen Reifenheizern ist e<strong>in</strong> Gummizyl<strong>in</strong><strong>der</strong> (Heizbalg) fest e<strong>in</strong>gebaut, <strong>der</strong> den<br />

zyl<strong>in</strong>drischen Reifenrohl<strong>in</strong>g formt, <strong>in</strong> die beheizte Form presst, und gleichzeitig von<br />

<strong>in</strong>nen heizt.<br />

In Reifenheizern an<strong>der</strong>er Bauart wird statt des Heizbalgs e<strong>in</strong>e ebenfalls fest<br />

e<strong>in</strong>gebaute Heizmembran aus Gummi als Heizschlauchersatz verwendet. Nach<br />

Beendigung <strong>der</strong> Vulkanisation wird die Heizmembran <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en unter <strong>der</strong> Form<br />

angeordneten Zyl<strong>in</strong><strong>der</strong> gezogen.<br />

8 <strong>Arbeiten</strong> an e<strong>in</strong>er mit Zweihandschaltung abgesicherten Anlage zwei o<strong>der</strong> mehr Personen, s<strong>in</strong>d<br />

zusätzliche Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Abbildung 21: Reifenheizer<br />

Quetsch- und Scherstellen<br />

Gefahrenbereich <strong>der</strong> sich schließenden Form durch Verdeckungen o<strong>der</strong><br />

Schutze<strong>in</strong>richtungen mit Annäherungsreaktion sichern (z.B. durch e<strong>in</strong>en am<br />

Oberteil <strong>der</strong> Form angeordneten Schaltbügel o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e berührungslos<br />

wirkende Schutze<strong>in</strong>richtung)<br />

Durch e<strong>in</strong>en gesteuerten Programmablauf sicherstellen, dass <strong>der</strong><br />

Reifenheizer erst öffnet (mechanisch o<strong>der</strong> hydraulisch), wenn <strong>der</strong> Heizbalg<br />

druckentlastet ist<br />

Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

Anhang I Nr. 1.3.7, 1.3.8 Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie – hilfreich: §§ 31, 46 VBG 22<br />

Pressen<br />

Mit Pressen (auch Vulkanisierpressen) werden unter Druck und bei erhöhter<br />

Temperatur Formartikel <strong>in</strong> Metall- o<strong>der</strong> ähnlichen Vulkanisierformen hergestellt. Man<br />

unterscheidet:<br />

Bei den Pressen mit Vulkanisierwerkzeug (auch: e<strong>in</strong>fache und Etagenpressen)<br />

wird die Gummimischung von Hand <strong>in</strong> die Formen e<strong>in</strong>gelegt und beheizt. Die<br />

Pressen s<strong>in</strong>d mit mehreren Heizplatten (Etagen) ausgestattet, zwischen denen sich<br />

die Formen bef<strong>in</strong>den. Die Formen s<strong>in</strong>d fest e<strong>in</strong>gebaut o<strong>der</strong> unbefestigt e<strong>in</strong>geschoben.<br />

E<strong>in</strong>geschobene Formen werden nach dem Herausziehen mittels Aufbrechwerkzeug<br />

geöffnet.<br />

Bei Spritzpressen (auch: E<strong>in</strong>spritzpressen) wird e<strong>in</strong>e Plastifiziere<strong>in</strong>heit mit<br />

unvulkanisierten Gummimischungen <strong>in</strong> Streifen- o<strong>der</strong> Granulatform versorgt und füllt<br />

zwischenzeitlich e<strong>in</strong>e beheizte, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>e angeordnete Spritzbüchse. Dieses<br />

vorplastifizierte Material wird von e<strong>in</strong>er Spritze<strong>in</strong>heit (Kolben) <strong>in</strong> die geschlossene<br />

Form, d.h. über Anspritzkanäle <strong>in</strong> die Formnester, gespritzt und vulkanisiert.<br />

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Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Abbildung 22: Presse – Pr<strong>in</strong>zipskizze<br />

Quetsch- und Scherstellen<br />

H<strong>in</strong>e<strong>in</strong>e<strong>in</strong>greifen <strong>in</strong> bewegliche Werkzeuge/Formen durch geeignete<br />

Schutze<strong>in</strong>richtungen verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n<br />

Zweihandschaltungen (DIN 24 980 bzw. DIN EN 574) 9 bieten ausreichenden<br />

Schutz, wenn<br />

– e<strong>in</strong>e Gefahr nur gegenüber dem an <strong>der</strong> Presse Beschäftigten wirksam<br />

werden kann und<br />

– vorne und seitlich feste Verdeckungen angebracht s<strong>in</strong>d und<br />

– beide Schalter gleichzeitig gedrückt werden müssen<br />

Bewegliche Verdeckungen und berührungslos wirkende Schutze<strong>in</strong>richtungen<br />

mit dem Antrieb <strong>der</strong> Presse verriegeln<br />

Werkzeuge mechanisch verriegeln<br />

Berührungslos wirkende Schutze<strong>in</strong>richtungen selbstüberwachend ausführen<br />

(DIN EN 61496-1; DIN EN 50100-2; DIN EN 61496-3; ZH 1/597)<br />

9 <strong>Arbeiten</strong> an e<strong>in</strong>er mit Zweihandschaltung abgesicherten Anlage zwei o<strong>der</strong> mehr Personen, s<strong>in</strong>d<br />

zusätzliche Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Auma<br />

Abbildung 23: Zweihandschaltung an Spritzpresse<br />

Formene<strong>in</strong>bau und E<strong>in</strong>richtarbeiten bei geschlossenem Schutzgitter<br />

durchführen; ist das nicht möglich, Betriebsartenwahlschalter <strong>in</strong>stallieren:<br />

Er ist als Schlüsselschalter auszubilden und muss die Funktion "E<strong>in</strong>richten"<br />

aufweisen; beim Schalten dieser Funktion dürfen nur die Schutze<strong>in</strong>richtungen<br />

außer Betrieb gesetzt werden, die den E<strong>in</strong>richtbetrieb beh<strong>in</strong><strong>der</strong>n würden;<br />

gefährliche Bewegungen dürfen nur über "Totmannschalter" mit reduzierter<br />

Geschw<strong>in</strong>digkeit e<strong>in</strong>geleitet werden<br />

Bei <strong>Arbeiten</strong> im Gefahrenbereich Stempel <strong>in</strong> oberster Stellung sichern,<br />

vorzugsweise mechanisch<br />

E<strong>in</strong>zugstellen (E<strong>in</strong>laufstelle, Füllstelle <strong>der</strong> Plastifizierschnecke)<br />

E<strong>in</strong>laufstelle zur Schnecke so gestalten, dass F<strong>in</strong>ger und Hand nicht <strong>in</strong> den<br />

E<strong>in</strong>zugsbereich <strong>der</strong> Schnecke gelangen können (Abstände nach DIN EN 294<br />

und 349)<br />

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

Anhang I Nr. 1.3.7, 1.3.8 Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie – hilfreich: VBG 7n5.2; DIN EN 289;<br />

ZH 1/597; Merkblatt T 009<br />

Mit e<strong>in</strong>er Auma (Trommel- und Bandvulkanisieranlagen bzw. Rotations-/<br />

Vulkanisationsmasch<strong>in</strong>en) können dünne Kalan<strong>der</strong>folien und -platten, beschichtete<br />

Gewebe, Bän<strong>der</strong>, Riemen und auch vorgeformte Artikel (z.B. Keilriemen) direkt im<br />

Anschluss an Kalan<strong>der</strong> und Beschichtungsprozess vulkanisiert werden. Die Auma<br />

besteht aus e<strong>in</strong>er beheizten, langsam rotierenden Stahltrommel und e<strong>in</strong>em endlos<br />

geschweißten Stahlblechband, das durch zwei Umlenkrollen und e<strong>in</strong>e Spannwalze an<br />

die Trommel gepresst wird.<br />

Das zu vulkanisierende Material läuft zwischen Trommel und Stahlband e<strong>in</strong>, wird auf<br />

die Trommel gepresst und dabei vulkanisiert.<br />

(Siehe Abbildungen 24 und 25)<br />

E<strong>in</strong>zugstellen, Quetschstellen<br />

Temperatur<br />

Zugängliche E<strong>in</strong>zugstellen an <strong>der</strong> Trommel bzw. beim Aufnehmen von<br />

Gummiartikeln und Gewebe sichern<br />

Berührungsschutz gegen Verbrennungen an heißen Teilen <strong>der</strong> Auma<br />

vorsehen<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Not-Befehlse<strong>in</strong>richtungen (Not-Aus) anbr<strong>in</strong>gen<br />

Abbildung 24: Auma – Pr<strong>in</strong>zipskizze<br />

Abbildung 25: Auma<br />

Nachbearbeiten<br />

Beim Nachbearbeiten werden die Teile entwe<strong>der</strong><br />

– mechanisch (z.B. mit Messern, Schleif- und Bohrmasch<strong>in</strong>en) o<strong>der</strong><br />

– thermisch bearbeitet.<br />

Zu Schutzmaßnahmen siehe <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Abschnitte 3.1 (Heben und Tragen), 4.1<br />

(allgeme<strong>in</strong>e Maßnahmen beim Umgang mit Masch<strong>in</strong>en), 4.2 (Messer), 9.8 (heiße<br />

Oberflächen)<br />

Regenerat<br />

Zum Herstellen von Regenerat werden die aufzuarbeitenden Teile zumeist<br />

– nach e<strong>in</strong>er thermischen Behandlung (zum Brechen <strong>der</strong> Schwefelbrücken) im<br />

Schred<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Brecherwalzwerk zerkle<strong>in</strong>ert o<strong>der</strong><br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


– gegebenenfalls nach Kühlung fe<strong>in</strong> gemahlen.<br />

Zu Schutzmaßnahmen siehe <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Abschnitte 4 (mechanische<br />

Gefährdungen), 9.1 (Lärm), 9.8 (heiße und kalte Oberflächen)<br />

Montage<br />

Montage- und Konfektionierarbeiten werden mit unterschiedlichen, meist sehr<br />

speziellen Masch<strong>in</strong>en ausgeführt.<br />

Zu Schutzmaßnahmen siehe <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Abschnitt 4<br />

Vorbehandeln<br />

Das Vorbehandeln von Festigkeitsträgern und Verbundmaterial erfolgt auf<br />

unterschiedlichen Masch<strong>in</strong>en <strong>in</strong> halb- o<strong>der</strong> vollautomatischen Verfahren. Dabei<br />

werden auch Gefahrstoffe verwendet (z.B. Entfettungsmittel, Grundiermittel, Primer,<br />

Haftmittel).<br />

Zu Schutzmaßnahmen siehe <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Abschnitte 3.1 (Heben und Tragen), 4<br />

(mechanische Gefährdungen), 6 (Gefahrstoffe), 7 (Brände und Explosionen), 9.1<br />

(Lärm), 9.8 (heiße und kalte Oberflächen)<br />

Abbildung 26: Beschichtung von Metallteilen mit Haftvermittlern<br />

4.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen<br />

Ecken, Kanten<br />

Spitzen, Schneiden<br />

Rauigkeit<br />

Beispiele:<br />

– Stückgutumschlag: Schadhafte Paletten, Gitterboxen, raue Holzpaletten,<br />

scharfkantige Verpackungsbän<strong>der</strong><br />

– Abwiegen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzstoffe: Öffnen von Geb<strong>in</strong>den mit Scheren und Messern,<br />

Zerkle<strong>in</strong>ern von kompakten E<strong>in</strong>satzstoffen mit Messern<br />

– Konfektionieren und Fertigen von Drahtkernen: Herausragende<br />

Festigkeitsträger<br />

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Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


– Walzwerke, Kalan<strong>der</strong>: Streifen- und Kantenschneidvorrichtungen<br />

<strong>Arbeiten</strong> automatisieren<br />

Trennende Schutze<strong>in</strong>richtungen e<strong>in</strong>setzen (z.B. Verkleidungen,<br />

Verdeckungen, Umzäunungen) (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 VBG 5)<br />

Qualitätskontrolle durchführen (z.B. bei Drahtkernen)<br />

Technische Hilfsmittel verwenden (z.B. Spänehaken)<br />

Kanten entgraten<br />

Ecken/Kanten polstern<br />

Spitze und scharfe Gegenstände (z.B. Messer, Scheren) sicher aufbewahren<br />

(z.B. im Köcher)<br />

Schadhafte Teile aussortieren (z.B. Paletten)<br />

Geeignete Schutzhandschuhe, Hand- o<strong>der</strong> F<strong>in</strong>gerschutz ggf. Schutzkleidung<br />

benutzen (Merkblatt A 008)<br />

M06 Schutzhandschuhe benutzen<br />

Siehe auch Abschnitt 4.1 "Zerkle<strong>in</strong>ern von Kautschukballen" und "Schneidund<br />

Trennmasch<strong>in</strong>en"<br />

Reifenrun<strong>der</strong>neuerung<br />

Zur Run<strong>der</strong>neuerung müssen die Reifen zunächst geschält, geraut und gebürstet<br />

werden. Nach dem Aufbr<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong>er neuen Lauffläche ist noch e<strong>in</strong>e<br />

Wärmebehandlung (Vulkanisation) erfor<strong>der</strong>lich (siehe Abbildung 27).<br />

Rauwerkzeuge<br />

Rauwerkzeug bis auf den zum Rauen erfor<strong>der</strong>lichen Teil durch Verdeckungen<br />

sichern<br />

Nur Rauwerkzeuge verwenden, <strong>der</strong>en Nachlaufzeit 1 Sekunde nicht<br />

übersteigt<br />

Nur solche von Hand zu führenden Rauwerkzeuge verwenden, <strong>der</strong>en<br />

Bediengriffe mit Zweihandschaltungen und zusätzlich mit Selbstüberwachung<br />

und synchroner Betätigung <strong>der</strong> Stellteile ausgerüstet s<strong>in</strong>d<br />

Wird <strong>der</strong> Rauvorgang unterbrochen, d.h. das Rauwerkzeug vom Reifen<br />

entfernt, Schutzklappe schließen<br />

Schleifmasch<strong>in</strong>en<br />

Sichere Befestigung <strong>der</strong> Schleifkörper vor Arbeitsbeg<strong>in</strong>n prüfen<br />

Handschleifmasch<strong>in</strong>en mit beiden Händen führen um Abrutschen vom Reifen<br />

o<strong>der</strong> Hängenbleiben <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kleidung zu vermeiden<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Weitere beson<strong>der</strong>e Schutzmaßnahmen <strong>in</strong> Abschnitten 4.1 (Pressen,<br />

Vulkanisierkesseln), 6.1 (E<strong>in</strong>wirken von Gefahrstoffen beim Aufbr<strong>in</strong>gen <strong>der</strong> neuen<br />

Lauffläche) und 7.1 (Brandgefahr durch Raumehl und Lösemittel)<br />

Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

Anhang I Nr. 1.3.7, 1.3.8 Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie – hilfreich: § 32 VBG 22<br />

4.3 Transportmittel (z.B. Flurför<strong>der</strong>zeuge, Schienenbahnen, Krane,<br />

Stetigför<strong>der</strong>er, Fahrzeuge)<br />

Anfahren, Aufprallen<br />

Überfahren<br />

Umkippen<br />

Abstürzen<br />

Siehe Abschnitt 4.3 Merkblatt A 017<br />

Abbildung 27: Reifenrun<strong>der</strong>neuerung (Schutze<strong>in</strong>richtungen entfernt)<br />

4.4 Unkontrolliert bewegte Teile<br />

Unter Spannung stehende Verpackungsbän<strong>der</strong><br />

Spezielle Schneidvorrichtung (mit Bandendenhalter) benutzen<br />

Unberechtigtes Ingangsetzen von Masch<strong>in</strong>en<br />

Masch<strong>in</strong>en mit abschließbarem Hauptschalter: Hauptschalter vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong><br />

<strong>Arbeiten</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Aus-Stellung mit e<strong>in</strong>em Schloss sichern; den Schlüssel trägt<br />

die Person bei sich, die die <strong>Arbeiten</strong> ausführt<br />

Masch<strong>in</strong>en, die mit Dampf, Druckluft, Hydraulikflüssigkeit betrieben werden:<br />

Ventile <strong>in</strong> den Zuführungsleitungen abschließen und Druckspeicher<br />

entspannen; den Schlüssel trägt die Person bei sich, die die <strong>Arbeiten</strong> ausführt<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Abbildung 28a: Sicherung e<strong>in</strong>er Armatur mit abschließbaren Klappen<br />

Abbildung 28b: Sicherung e<strong>in</strong>es Hauptschalters mit Schlössern<br />

Masch<strong>in</strong>en ohne verschließbare Hauptbefehlse<strong>in</strong>richtung: Lösen und Sichern<br />

des Steckers o<strong>der</strong> Entfernen <strong>der</strong> Sicherungen o<strong>der</strong> Öffnen des<br />

Trennschalters, Sichern gegen Wie<strong>der</strong>e<strong>in</strong>schalten und E<strong>in</strong>schaltprobe vor Ort<br />

o<strong>der</strong> mechanische Trennung von Antrieb und Arbeitsmasch<strong>in</strong>e<br />

Siehe auch Abschnitt 1.3 "Koord<strong>in</strong>ieren von <strong>Arbeiten</strong>"<br />

Kippende Teile (z.B. Ladegut, Stapel)<br />

Pendelnde Teile (z.B. Kranlasten)<br />

Rollende Teile o<strong>der</strong> gleitende Teile (z.B. Fässer)<br />

Herabfallende Teile (z.B. Werkzeuge), sich lösende Teile<br />

Siehe Abschnitt 4.4 Merkblatt A 017<br />

Berstende und wegfliegende Teile (z.B. Bruchstücke, Späne,<br />

Schleifkörperteile)<br />

Bei <strong>Arbeiten</strong> mit Druckluft (Entformen, Re<strong>in</strong>igen) Augen- und Gesichtsschutz<br />

sowie Gehörschutz benutzen<br />

Siehe auch Abschnitt 4.4 Merkblatt A 017<br />

Unter Druck austretende Medien (z.B. Gase, Flüssigkeiten)<br />

Spritzschutze<strong>in</strong>richtungen verwenden<br />

Unter Druck stehende Schlauch- o<strong>der</strong> Rohrleitungen vor dem Öffnen<br />

entspannen und entleeren<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Masch<strong>in</strong>en<br />

Aus Druckentlastungse<strong>in</strong>richtungen austretende gefährliche Medien gefahrlos<br />

ableiten (TRB 600)<br />

Geeignete Schlauchkupplungen verwenden (Merkblatt T 002)<br />

Schlauchleitungen regelmäßig prüfen (Merkblatt T 002)<br />

Gesichtsschutz, Körperschutz benutzen (Merkblatt A 008)<br />

Transport von Masch<strong>in</strong>en<br />

Extru<strong>der</strong><br />

H<strong>in</strong>weise <strong>in</strong> <strong>der</strong> Betriebsanleitung beachten<br />

Festlegen, mit welchen Hebezeugen transportiert werden soll<br />

Vorhandene Anschlagpunkte verwenden<br />

Auf Schwerpunkt achten<br />

Gewicht berücksichtigen<br />

Herabfallende Teile<br />

Schwere Spritzköpfe nur mit den dafür vorhandenen Hebee<strong>in</strong>richtungen<br />

wechseln<br />

Spritzköpfe, Schablonen, Werkzeug und Mundstücke auf sicheren Plätze<br />

ablegen<br />

Weitere beson<strong>der</strong>e Schutzmaßnahmen <strong>in</strong> Abschnitten 4.1 (ungeschützte bewegte<br />

Masch<strong>in</strong>enteile) und 9.8 (heiße Oberflächen)<br />

Vulkanisierkessel<br />

Gummiartikel können <strong>in</strong> geschlossenen Behältern (Autoklaven, Druckbehälter gemäß<br />

Druckbehälterverordnung 10 – Abbildung 29) vulkanisiert werden. Diese können<br />

liegend o<strong>der</strong> stehend (Topfkessel) ausgeführt se<strong>in</strong>. Die erfor<strong>der</strong>liche Temperatur im<br />

Inneren wird durch Heißluft, Dampf o<strong>der</strong> auch durch Wasser erzeugt. Betriebsdrücke<br />

zwischen 0 bis maximal 15 bar s<strong>in</strong>d üblich.<br />

Zum Beschicken o<strong>der</strong> Entleeren haben die Vulkanisierkessel e<strong>in</strong>en Deckel, <strong>der</strong> bei<br />

mo<strong>der</strong>nen Aggregaten mit e<strong>in</strong>em Bajonettverschluss verriegelt wird und an e<strong>in</strong>em<br />

Schwenkarm bewegt werden kann. Bei älteren Geräten werden die Deckel zum Teil<br />

mit Klammerschrauben gehalten.<br />

Wegfliegende Teile<br />

An Schnellverschlüssen von Druckbehältern <strong>der</strong> Gruppe IV müssen alle 2<br />

Jahre äußere Prüfungen von e<strong>in</strong>em Sachverständigen durchgeführt werden<br />

(Abschnitt 17 TRB 801)<br />

Die Prüfung erstreckt sich auf die Untersuchung <strong>der</strong> e<strong>in</strong>wandfreien<br />

Beschaffenheit Druck tragen<strong>der</strong> Teile <strong>der</strong> Schnellverschlüsse, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

h<strong>in</strong>sichtlich unzulässiger Abnutzung und Korrosion sowie <strong>der</strong><br />

Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Sicherheitse<strong>in</strong>richtung <strong>der</strong> Schnellverschlüsse<br />

10 Für den Betrieb von Druckbehältern und Baugruppen, die nach <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 97/23/EG über<br />

Druckgeräte <strong>in</strong> den Verkehr gebracht werden, können abweichende Anfor<strong>der</strong>ungen gelten<br />

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Weitere beson<strong>der</strong>e Schutzmaßnahmen <strong>in</strong> Abschnitt 7.1 (Brandgefahr).<br />

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

DruckbehV; Abschnitte 3.1, 3.4 TRB 402<br />

Abbildung 29: Vulkanisierkessel<br />

Wasserstrahlschneiden<br />

Mit Wasserstrahlen werden Gummiartikel formgebend getrennt und Durchbrüche<br />

ausgeschnitten.<br />

Flüssigkeitsstrahl<br />

Wegfliegende Teile<br />

Bevorzugt mechanisch geführte Spritze<strong>in</strong>richtungen verwenden<br />

Not-Aus-E<strong>in</strong>richtung gut erreichbar <strong>in</strong>stallieren<br />

Von Hand gehaltene Spritze<strong>in</strong>richtungen nur von e<strong>in</strong>em sicheren Standplatz<br />

aus betätigen<br />

Betätigungse<strong>in</strong>richtung nicht <strong>in</strong> E<strong>in</strong>schaltstellung festsetzen<br />

Größe <strong>der</strong> Düsen und Betriebsüberdruck so aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong> abstimmen, dass <strong>der</strong><br />

Rückstoß sicher beherrscht wird<br />

Bei Arbeitsunterbrechung und bei Arbeitsende Betätigungse<strong>in</strong>richtung <strong>der</strong><br />

Spritze<strong>in</strong>richtung gegen unbeabsichtigtes Betätigen sichern (außer<br />

Druckerzeuger wird automatisch abgeschaltet)<br />

Spritzschutz verwenden, wenn mit dem Rückprall von gelösten<br />

Oberflächenteilen zu rechnen ist<br />

Wasserstrahl kann über Arbeitsbereich h<strong>in</strong>aus bewegt werden<br />

Bewegungsbereich begrenzen<br />

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Abbildung 30: Anlage zum Wasserstrahlschneiden (Werkfoto)<br />

5 Elektrische Gefährdung<br />

5.1 Grundsätze<br />

Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln<br />

Siehe Abschnitt 5.1 Merkblatt A 017<br />

5.2 Gefährliche Körperströme<br />

5.3 Lichtbögen<br />

Berühren unter Spannung stehen<strong>der</strong> Teile<br />

Berühren leitfähiger Teile, die im Fehlerfall unter Spannung stehen<br />

Siehe Abschnitt 5.2 Merkblatt A 017<br />

Kurzschlüsse<br />

Schalthandlungen unter Last<br />

E-Schweißen<br />

Siehe Abschnitt 5.3 Merkblatt A 017<br />

6 Gefährdung durch Stoffe<br />

In Abschnitt 6 wird auf Gefährdungen durch Stoffe und die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Schutzmaßnahmen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei folgenden häufig verwendeten Masch<strong>in</strong>en und<br />

Tätigkeiten e<strong>in</strong>gegangen:<br />

Formenre<strong>in</strong>igung Seite 84<br />

Innenmischer Seite 83<br />

6.1 Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Aerosolen, flüssigen und<br />

festen Stoffen<br />

(E<strong>in</strong>satzstoffe, Zwischen-, End- und Zersetzungsprodukte, auch Stäube)<br />

Beim Herstellen von Gummi wird e<strong>in</strong>e Vielzahl von Stoffen e<strong>in</strong>gesetzt. E<strong>in</strong>ige davon<br />

s<strong>in</strong>d unter toxikologischen Gesichtspunkten kritisch. Neben den E<strong>in</strong>satzstoffen s<strong>in</strong>d<br />

auch die Reaktionsprodukte, die bei <strong>der</strong> Vulkanisation gebildet werden, bei <strong>der</strong><br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Die häufigsten Gesundheitsgefahren bei<br />

<strong>der</strong> Herstellung und Verarbeitung von Gummi aber auch beim Lagern, Umschlag,<br />

Abwiegen und bei <strong>der</strong> Probenahme gesundheitsgefährden<strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzstoffe treten auf<br />

durch<br />

• E<strong>in</strong>atmen von Dämpfen, Aerosolen und Stäuben, die akute o<strong>der</strong> chronische<br />

Effekte auslösen können und<br />

• Hautkontakt, <strong>der</strong> zu chronischen Hautbeschwerden, Sensibilisierung, Aufnahme<br />

von schädlichen Stoffen <strong>in</strong> den Körper o<strong>der</strong> zu Verätzungen führen kann.<br />

Beispiele für gesundheitsgefährdende Stoffe s<strong>in</strong>d:<br />

• Vulkanisationschemikalien<br />

Z.B. Dithiomorphol<strong>in</strong>, dieser Stoff reizt Augen und Haut und wirkt sensibilisierend.<br />

• Mercaptobenzothiazol<br />

Der Vulkanisationsbeschleuniger ist möglicherweise krebserzeugend, stark<br />

sensibilisierend, allergisierend, reizt Augen, Atemwege und Lunge.<br />

• Diethanolam<strong>in</strong><br />

Wirkt sehr stark ätzend auf die Haut.<br />

• N-Nitrosam<strong>in</strong>e<br />

Sie können als sekundäre Reaktionsprodukte auftreten, beson<strong>der</strong>s bei <strong>der</strong><br />

Vulkanisation und Lagerung. Bei Tierversuchen lösten N-Nitrosam<strong>in</strong>e Krebs aus.<br />

• Alterungsschutzmittel<br />

Sie können sowohl sensibilisierend als auch reizend auf Augen und Schleimhäute<br />

wirken.<br />

• Weichmacher<br />

Als Weichmacher werden Weichmacheröle o<strong>der</strong> synthetische Weichmacher<br />

e<strong>in</strong>gesetzt. E<strong>in</strong>ige reizen Augen und Schleimhäute. Außerdem besteht bei e<strong>in</strong>igen<br />

<strong>der</strong> Verdacht auf krebserzeugendes Potential. Bei höheren Temperaturen (z.B.<br />

bei <strong>der</strong> Vulkanisation) können gesundheitsgefährdende Weichmacherdämpfe<br />

auftreten.<br />

• Lösemittel<br />

Sie werden bei e<strong>in</strong>igen Verarbeitungsschritten als Gleitmittel beim Schneiden und<br />

Trennen e<strong>in</strong>gesetzt. Für die üblicherweise verwendeten Lösemittel (z.B. Toluol,<br />

Xylol, Benz<strong>in</strong>e) s<strong>in</strong>d MAK-Werte festgelegt 11 .<br />

Sonstige Hilfsmittel o<strong>der</strong> Zuschlagstoffe (z.B. Pigmente, Haftmittel, Trennmittel,<br />

Treibmittel, Flammschutzmittel) bedürfen e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zelbewertung.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Vielzahl <strong>der</strong> Chemikalien 12 , die beim Herstellen von Gummi e<strong>in</strong>gesetzt<br />

werden, ist e<strong>in</strong>e pauschale Gefährdungsbeurteilung nicht möglich, es bedarf e<strong>in</strong>er<br />

E<strong>in</strong>zelfallbetrachtung.<br />

11 Siehe Anhang 5, Abschnitt 2, Grenzwerteliste<br />

12 Siehe Liste <strong>in</strong> Anhang 3<br />

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Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Abbildung 31: Anlage zum Abwiegen von E<strong>in</strong>satzstoffen<br />

E<strong>in</strong>atmen<br />

E<strong>in</strong>wirkung auf Augen, Haut und Schleimhäute<br />

Verschlucken<br />

Siehe Abschnitt 6.1 Merkblatt A 017<br />

N-Nitrosam<strong>in</strong>e<br />

E<strong>in</strong>wirkung von N-Nitrosam<strong>in</strong>en<br />

N-Nitrosam<strong>in</strong>e können z.B. freigesetzt werden<br />

– beim und nach dem Abtragen des alten Gummis,<br />

– bei <strong>der</strong> Vulkanisation <strong>der</strong> neuen Laufstreifen und<br />

– bei <strong>der</strong> Lagerung von Gummiartikeln, die nitrosam<strong>in</strong>bildende Komponenten<br />

enthalten<br />

Zum Belegen <strong>der</strong> Reifen Rohstoffe verwenden, die frei von Nitrosam<strong>in</strong>bildnern<br />

s<strong>in</strong>d<br />

N-Nitrosam<strong>in</strong>e an <strong>der</strong> Entstehungsstelle absaugen<br />

Zusätzliche technische Lüftung <strong>der</strong> Arbeitsbereiche vorsehen<br />

Arbeits- und Pausenbereiche räumlich trennen<br />

Ablagerungen von Gummistaub und -abrieb sofort beseitigen<br />

Gummiteile nicht <strong>in</strong> Arbeitsbereichen (zwischen)lagern<br />

Ausreichende Lüftung <strong>der</strong> Lagerbereiche vorsehen, z.B. durch technische<br />

Lüftung, aber auch durch häufiges Öffnen <strong>der</strong> Fenster<br />

Innenmischer<br />

In geschlossenen Räumen ke<strong>in</strong>e Dieselstapler e<strong>in</strong>setzen<br />

Austritt von Staub, Rauch und ggf. gesundheitsgefährdenden Dämpfen<br />

E<strong>in</strong>füllöffnung während des Mischvorgangs durch e<strong>in</strong>e von Hand o<strong>der</strong> Kraft<br />

betätigte E<strong>in</strong>füllklappe verschlossen halten<br />

Staubabdichtungen an den Rotoren verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n den Austritt von Gefahrstoffen<br />

o<strong>der</strong> toxischen Gemischen, daher: Kontrollieren und ggf. <strong>in</strong>standsetzen<br />

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Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Weitere Schutzmaßnahmen <strong>in</strong> Abschnitten 4.1 (ungeschützte bewegte<br />

Masch<strong>in</strong>enteile) und 7.2 (explosionsfähige Atmosphäre)<br />

Formenre<strong>in</strong>igung<br />

Reste <strong>der</strong> Kautschukmischungen und Trennmittel setzen sich nach längerem<br />

Gebrauch <strong>in</strong> den Formen ab und verschlechtern die Qualität <strong>der</strong> Formteile.<br />

Üblich ist die Re<strong>in</strong>igung mit Strahlmitteln <strong>in</strong> verschiedenen Verfahren o<strong>der</strong> mit<br />

Chemikalien wie Laugen und Lösemitteln auch unter Verwendung von Ultraschall und<br />

Laserstrahlen.<br />

E<strong>in</strong>atmen von Dämpfen und Aerosolen o<strong>der</strong> Strahlmittelstäuben <strong>in</strong><br />

gesundheitsgefährdenden Konzentrationen<br />

Schädigung <strong>der</strong> Haut durch Lösemittel o<strong>der</strong> reizende und ätzende Stoffe<br />

Aufnahmen von Stoffen durch die Haut<br />

Zum Strahlen nur silikogenfreie Strahlmittel verwendet werden, z.B.<br />

Glasperlen, Schlackegranulat, Walnussschalen, CO 2 -Pellets<br />

Strahlmittel nur <strong>in</strong> geschlossenen Kab<strong>in</strong>en, die von außen bedient werden,<br />

e<strong>in</strong>setzen o<strong>der</strong> mit abgesaugten Werkzeugen<br />

Tauchbä<strong>der</strong> mit Chemikalien stets geschlossen halten<br />

Muss an offenen Tauchbä<strong>der</strong>n gearbeitet werden o<strong>der</strong> besteht die Möglichkeit<br />

des Kontakts mit Säuren und Laugen (z.B. beim Umfüllen): geeignete<br />

persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen (z.B. Schutzbrille und<br />

Gesichtsschutz, lange Gummihandschuhe, Gummistiefel, Gummischürze)<br />

Weitere Schutzmaßnahmen siehe Abschnitte 9.1 (Lärm), 9.2 (Ultraschall), 9.5<br />

(Laser).<br />

6.2 Hautbelastungen<br />

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

§ 1 BGV B1 i.V.m. GefStoffV und TRGS; BGV B7; BGV D25; VbF und TRbF;<br />

DruckbehV und TRB, TRR, TRG; AMBV; § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 sowie § 6 Abs. 3<br />

MuSchG; Merkblätter <strong>der</strong> M-Reihe; Merkblätter A 013, T 015, T 025, T 026, T 040<br />

Aufnahme von Gefahrstoffen durch die Haut beim Tragen ungeeigneter<br />

Handschuhe (z.B. Le<strong>der</strong>handschuhe)<br />

Durchbruch von Gefahrstoffen (Permeation)<br />

Nässe<br />

Starke Verschmutzung<br />

Abrasive Hautre<strong>in</strong>igung<br />

Da auch sensibilisierende Stoffe e<strong>in</strong>gesetzt werden, s<strong>in</strong>d Maßnahmen zur<br />

Verr<strong>in</strong>gerung <strong>der</strong> Hautbelastung beson<strong>der</strong>s wichtig.<br />

Siehe Abschnitt 6.2 Merkblatt A 017<br />

6.3 Belastung durch Gerüche<br />

Geruchs<strong>in</strong>tensive Stoffe<br />

Siehe Abschnitt 6.2 Merkblatt A 017<br />

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7 Gefährdung durch Brände / Explosionen<br />

In Abschnitt 7 wird auf Gefährdungen durch Brände und Explosionen und die<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Schutzmaßnahmen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei folgenden Masch<strong>in</strong>en,<br />

E<strong>in</strong>richtungen und Tätigkeiten e<strong>in</strong>gegangen:<br />

Heißluftanlagen Seite 87<br />

Innenmischer 91<br />

Reifenrun<strong>der</strong>neuerung 89<br />

Salzbadanlagen 87, 92<br />

Streichmasch<strong>in</strong>en 91<br />

UHF-Anlagen 87<br />

(Mikrowellen-Anlagen)<br />

Vulkanisierkessel 89<br />

7.1 Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase<br />

Zu brennbaren Stoffen, die unter die Gefahrstoffverordnung fallen, siehe auch<br />

Abschnitt 6.<br />

Brandlast<br />

Brandentstehung<br />

Brandausbreitung<br />

Erhöhte Brandgefahr durch brennbare Flüssigkeiten<br />

– bei Transport, Lagern und Umfüllen<br />

– beim E<strong>in</strong>satz als Gleit- und Kühlmittel beim Trennen und Schneiden<br />

– bei <strong>der</strong> Oberflächenbehandlung von Festigkeitsträgern<br />

Erhöhte Brandgefahr durch Gummistaub beim Zerkle<strong>in</strong>ern, Schleifen sowie<br />

Herstellen von Regenerat<br />

Lüftungsanlagen dem Stand <strong>der</strong> Sicherheitstechnik entsprechend ausrüsten,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auch Brandschutzklappen und Re<strong>in</strong>igungsöffnungen vorsehen<br />

(<strong>BGR</strong> 121)<br />

Siehe auch Abschnitt 7.1 Merkblatt A 017<br />

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

§ 43 BGV A1; Bauordnungen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>; DruckbehV; <strong>BGR</strong> 133; <strong>BGR</strong> 134; BGI 560;<br />

BGI 562; BGI 563<br />

UHF-Anlagen (Mikrowellen-Anlagen)<br />

Brandgefahr durch freiwerdende Dämpfe. Sie können <strong>in</strong>folge von<br />

Inhomogenitäten <strong>der</strong> Mischung (Metallteile!) durch die Strahlung gezündet<br />

werden. Häufig greifen die Brände dann auf die Abluftkanäle über.<br />

Brandschutzklappen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Abluftanlage vorsehen<br />

Kanalwände und Abluftkanäle regelmäßig re<strong>in</strong>igen (Kondensate entfernen)<br />

Schadstoffhaltige Luft beseitigen<br />

Im Brandfall Generator abschalten<br />

Brände mit CO 2 o<strong>der</strong> Stickstoff löschen<br />

Weitere Schutzmaßnahmen <strong>in</strong> Abschnitt 9.7 (elektromagnetische Fel<strong>der</strong>).<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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(siehe Abbildung 32)<br />

Abdeckung geschlossen<br />

Abdeckung geöffnet<br />

Abbildung 32: Mikrowellenanlage<br />

Heißluftanlagen<br />

Entzündung von Verunre<strong>in</strong>igungen<br />

Absaugungen an den E<strong>in</strong>- und Austrittsöffnungen anbr<strong>in</strong>gen<br />

Kanalwände und Abluftkanäle regelmäßig re<strong>in</strong>igen (Kondensate entfernen)<br />

Löschmittel für Anlagen und Vulkanisationsgut <strong>in</strong> <strong>der</strong> Betriebsanweisung<br />

festlegen<br />

Weitere Schutzmaßnahmen <strong>in</strong> Abschnitt 9.8 (heiße Oberflächen).<br />

Salzbadanlagen<br />

Entzündung organischer Stoffe<br />

Organische Stoffe verbrennen bei <strong>der</strong> erhöhten Temperatur und dem erhöhten<br />

Sauerstoffanteil des Salzbades sehr heftig. E<strong>in</strong> Brand verlöscht erst, wenn <strong>der</strong><br />

organische Körper verbrannt ist o<strong>der</strong> entfernt wurde. Es können sich auch<br />

Schäume entzünden, die sich durch Reaktion zwischen Gummimischungen und<br />

den Salzen bilden.<br />

Bä<strong>der</strong> sauber halten<br />

Ablagerungen auf den Bä<strong>der</strong>n, auch Schäume, <strong>in</strong> regelmäßigen Abständen<br />

abschöpfen<br />

Reißt e<strong>in</strong> Profil, sofort alle Stücke aus dem Bad entfernen<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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Feuerlöschmittel bereithalten:<br />

– Trockener Sand eignet sich zum Abdecken brennen<strong>der</strong> Salzbä<strong>der</strong> und <strong>der</strong><br />

aus brennenden Bä<strong>der</strong>n entfernten organischen Körper<br />

– Kohlendioxid o<strong>der</strong> Stickstoff eignen sich zum Löschen brennen<strong>der</strong><br />

Abluftkanäle<br />

– Nicht mit Wasser löschen!<br />

Absaugkanäle regelmäßig re<strong>in</strong>igen<br />

Weitere Schutzmaßnahmen <strong>in</strong> Abschnitten 7.4 (Kontakt mit Wasser) und 9.8 (heiße<br />

Oberflächen).<br />

P04: Mit Wasser löschen verboten<br />

P17: Mit Wasser spritzen verboten<br />

Reifenrun<strong>der</strong>neuerung<br />

Bei <strong>der</strong> Run<strong>der</strong>neuerung fallen Schälgut und Raumehl an.<br />

Selbstentzündung von Raumehl<br />

Zündung von Raumehl durch z.B. glühende Stahldrahtteile und Funken<br />

Abfälle regelmäßig entfernen<br />

An Lagerstellen Brandschutzmaßnahmen treffen, z.B.<br />

Feuerlösche<strong>in</strong>richtungen bereitstellen, Brandmel<strong>der</strong> <strong>in</strong>stallieren<br />

Weitere Schutzmaßnahmen <strong>in</strong> Abschnitten 4.2 (gefährliche Oberflächen) und 6.1<br />

(Gefahrstoffe).<br />

Vulkanisierkessel<br />

Wärmestau <strong>in</strong> <strong>der</strong> Gummimischung<br />

Vulkanisierkessel genau nach Betriebsanweisung aufheizen<br />

Weitere Schutzmaßnahmen <strong>in</strong> Abschnitt 4.4 (berstende und wegfliegende Teile)<br />

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7.2 Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre<br />

Explosionsfähige Atmosphäre kann als brennbares Gas/Luft-Gemisch, als<br />

Dampf/Luft-Gemisch (Nebel) o<strong>der</strong> als Staub/Luft-Gemisch vorliegen. Solche<br />

Gemische können <strong>in</strong> <strong>der</strong> Gummi<strong>in</strong>dustrie z.B. auftreten beim<br />

• <strong>Arbeiten</strong> <strong>in</strong> Löseräumen<br />

• Beflocken von Gummiteilen<br />

• Aufbr<strong>in</strong>gen von Primer, Lacken, Gleitmitteln und <strong>der</strong> anschließenden Trocknung<br />

• Herstellen bestimmter Mischungen (Silica kann mit <strong>der</strong> Freisetzung von Ethanol<br />

und damit Ethanol/Luft-Gemischen verbunden se<strong>in</strong>)<br />

• Pneumatischen För<strong>der</strong>n von Feststoffen (z.B. Schwefel,<br />

Vulkanisationschemikalien)<br />

• Verarbeiten mit Staubentwicklung (z.B. Verwiegen, Silobetrieb).<br />

E<strong>in</strong>e Explosion kann durch entsprechend energiereiche Zündquellen ausgelöst<br />

werden. Als Zündquellen kommen z.B. offene Flammen bei Instandhaltungsarbeiten<br />

aber auch Funkenbildung durch elektrostatische Entladungen <strong>in</strong> Frage. Mit<br />

Entladungen ist z.B. zu rechnen beim<br />

• Mastizieren von Rohgummi<br />

• Abwickeln von nicht leitfähigem Gewebe, Gummi, Kunststoff- o<strong>der</strong> Papierbahnen<br />

• Abziehen nichtleitfähiger Folien von ihrem Untergrund<br />

• För<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Umfüllen organischer Lösemittel sowie pulverförmiger Harze<br />

• Versprühen von Flüssigkeiten<br />

• Benutzen nicht leitfähiger Schuhe und Kleidung.<br />

Zur Funkenbildung kommt es meist dann, wenn die Ladungsunterschiede nicht<br />

gefahrlos durch Erdung und Potentialausgleich abgeleitet werden.<br />

Zündung von<br />

– Gas/Luft-Gemischen (Nebel)<br />

– Dampf/Luft-Gemischen<br />

– Staub/Luft-Gemischen<br />

Gase, Dämpfe, Stäube an <strong>der</strong> Austrittsstelle absaugen und ohne Gefahr für<br />

Mensch und Umwelt entsorgen<br />

Lösemittelkonzentrationen so ger<strong>in</strong>g wie möglich halten<br />

Staubablagerungen (z.B. im Mischsaal o<strong>der</strong> Abwiegebereich) mit<br />

Staubsaugern, vorzugsweise <strong>in</strong> Ex-Ausführung B 1, entfernen<br />

Zündquellen ausschließen<br />

Anlagenteile erden<br />

Siehe auch Abschnitt 7.2 Merkblatt A 017<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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Innenmischer<br />

Explosionsfähige Gemische (Staub/Luft, Alkohol/Luft)<br />

Bei Ausfall <strong>der</strong> Lüftungsanlage: zwangsweise Abschaltung des Innenmischers<br />

Weitere Schutzmaßnahmen <strong>in</strong> Abschnitten 4.1 (ungeschützte bewegte<br />

Masch<strong>in</strong>enteile) und 6.1 (Gefahrstoffe).<br />

Streichmasch<strong>in</strong>en<br />

Brennbare Lösemittel<br />

Streichmasch<strong>in</strong>en durchgängig erden, h<strong>in</strong>ter dem Rakel Erdungszungen<br />

anbr<strong>in</strong>gen<br />

Masch<strong>in</strong>en auf leitfähigem Boden aufstellen<br />

Nur Spachtel mit Metallgriffen benutzen<br />

Weitere Schutzmaßnahmen siehe auch Abschnitt 4.1 (ungeschützte bewegte<br />

Masch<strong>in</strong>enteile).<br />

Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

Merkblatt M 017<br />

7.3 Thermische Explosionen (Durchgehende Reaktionen)<br />

Trifft <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nicht zu<br />

7.4 Physikalische Explosionen<br />

Salzbadanlagen<br />

Kontakt mit Wasser<br />

Wasser fernhalten<br />

Nur trockene Stoffe zuführen<br />

Nicht mit Wasser löschen<br />

Weitere Schutzmaßnahmen <strong>in</strong> Abschnitten 7.1 (Brandgefahr), 7.4 (Kontakt mit<br />

Wasser) und 9.8 (heiße Oberflächen).<br />

P04: Mit Wasser löschen verboten<br />

P17: Mit Wasser spritzen verboten<br />

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7.5 Explosivstoffe<br />

Trifft <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nicht zu<br />

7.6 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe<br />

Für bestimmte Gummiprodukte werden Peroxide zum Vernetzen e<strong>in</strong>gesetzt.<br />

Schutzmaßnahmen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e im Lager und beim Mischen erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Zersetzung<br />

Siehe Abschnitt 7.6 Merkblatt A 017<br />

8 Biologische Gefährdung<br />

Trifft <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nicht zu<br />

9 Gefährdung durch spezielle physikalische E<strong>in</strong>wirkungen<br />

9.1 Lärm<br />

In Abschnitt 9 wird auf Gefährdungen durch spezielle physikalische E<strong>in</strong>wirkungen und<br />

die erfor<strong>der</strong>lichen Schutzmaßnahmen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei folgenden Masch<strong>in</strong>en und<br />

E<strong>in</strong>richtungen e<strong>in</strong>gegangen:<br />

Extru<strong>der</strong> Seite 98<br />

Heißluftvulkanisation 97<br />

Salzbadanlagen 97<br />

UHF-Anlagen 95<br />

(Mikrowellen-Anlagen)<br />

Sandstrahlen von Festigkeitsträgern und Formen<br />

Plötzliches Austreten komprimierter Luft (z.B. auf Walzwerken, aus<br />

Mischern, Extru<strong>der</strong>n)<br />

<strong>Arbeiten</strong> mit Druckluft (z.B. Entformen, Ausblasen)<br />

<strong>Arbeiten</strong> mit ungeeigneten Werkzeugen (z.B. Schlagschraubern)<br />

Kryostatische Re<strong>in</strong>igung von Formen<br />

Pneumatische För<strong>der</strong>ung<br />

Hacker<br />

Entdröhn-Maßnahmen treffen<br />

Am Druckluftaustritt an Masch<strong>in</strong>en Schalldämpfer anbr<strong>in</strong>gen<br />

Lärmarme Düsen verwenden<br />

Lärmarme Werkzeuge verwenden (z.B. Impulsschrauber)<br />

Für Lärmbereiche ab 90 dB(A) schriftliches Lärmm<strong>in</strong><strong>der</strong>ungsprogramm<br />

aufstellen – dabei auch Raumakustik berücksichtigen (§ 6 BGV B3)<br />

Siehe auch Abschnitt 9.1 Merkblatt A 017<br />

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9.2 Ultraschall<br />

Ultraschallgeräte werden e<strong>in</strong>gesetzt beim Schneiden, Ablängen und Re<strong>in</strong>igen von<br />

Werkstücken.<br />

Luftgeleiteter Schall<br />

Festkörpergeleiteter Schall<br />

Siehe Abschnitt 9.2 Merkblatt A 017<br />

9.3 Ganzkörperschw<strong>in</strong>gungen<br />

Ganzkörperschw<strong>in</strong>gungen können auftreten beim Fahren von Flurför<strong>der</strong>zeugen <strong>in</strong><br />

extremen Situationen.<br />

Ganzkörperschw<strong>in</strong>gungen<br />

Siehe Abschnitt 9.3 Merkblatt A 017<br />

9.4 Hand-Arm-Schw<strong>in</strong>gungen<br />

Hand-Arm-Schw<strong>in</strong>gungen können auftreten bei Hand gehaltenen und geführten<br />

Werkzeugen.<br />

Schlagschrauber<br />

Siehe Abschnitt 9.4 Merkblatt A 017<br />

9.5 Nichtionisierende Strahlung<br />

Nichtionisierende Strahlung wird z.B. e<strong>in</strong>gesetzt <strong>in</strong> IR-Heizkanälen und<br />

Lasermessgeräten.<br />

UV-Strahlung<br />

IR-Strahlung<br />

Laserstrahlung<br />

Siehe Abschnitt 9.5 Merkblatt A 017<br />

9.6 Ionisierende Strahlung<br />

Röntgenstrahlung wird z.B. e<strong>in</strong>gesetzt <strong>in</strong> Prüfanlagen <strong>der</strong> Reifenendkontrolle, <strong>in</strong><br />

Forschungs- und Entwicklungslabors, radioaktive Strahlung bei Dicken- und<br />

Füllstandsmessgeräten.<br />

Röntgenstrahlung<br />

Radioaktive Strahlung<br />

Siehe Abschnitt 9.6 Merkblatt A 017<br />

9.7 Elektromagnetische Fel<strong>der</strong><br />

UHF-Anlagen<br />

UHF-Anlagen bestehen aus <strong>der</strong> Mikrowellen-(UHF)-Vorwärmung und <strong>der</strong><br />

anschließenden Heißluftstrecke.<br />

Die Mikrowellenenergie wird durch Magnetrone (Generatoren) erzeugt und <strong>in</strong> den<br />

Behandlungskanal e<strong>in</strong>gespeist. Das führt zu e<strong>in</strong>er Schw<strong>in</strong>gungsanregung <strong>der</strong> polaren<br />

Moleküle und zur <strong>in</strong>neren Erwärmung <strong>der</strong> Mischung.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


In <strong>der</strong> Heißluftstrecke erfolgt dann die Nachvulkanisation durch bis zu 250 °C<br />

erwärmte Luft. Gleichzeitig werden freiwerdende Dämpfe, z.B. aus<br />

Weichmacherölen, sowie Schmutzteilchen ausgeblasen.<br />

Direkte E<strong>in</strong>wirkung elektromagnetischer Fel<strong>der</strong> auf den Körper (Augen,<br />

Gehirn, Keimdrüsen und an<strong>der</strong>e Organe können geschädigt,<br />

Herzschrittmacher gestört werden)<br />

Bevorzugt Anlagen verwenden, die nach dem Gerätesicherheitsgesetz geprüft<br />

s<strong>in</strong>d (sie weisen neben dem CE-Zeichen auch das GS-Zeichen auf)<br />

Aufstellungs- und Betriebsanleitungen <strong>der</strong> Hersteller beachten<br />

Generator erst e<strong>in</strong>schalten, wenn die Anlage beschickt ist und alle Öffnungen<br />

geschlossen s<strong>in</strong>d<br />

Öffnungen dem Profilquerschnitt anpassen, d.h. weitestgehend geschlossen<br />

halten<br />

Vulkanisation von Profilen mit kle<strong>in</strong>en Querschnitten: zugehörige<br />

Reduziere<strong>in</strong>sätze (Blenden, λ/4-Fallen, Absorber usw.) <strong>in</strong> den Endstücken des<br />

Kanals e<strong>in</strong>bauen<br />

Dichtflächen an Deckeln und Klappen regelmäßig re<strong>in</strong>igen bzw. bei Bedarf<br />

erneuern<br />

Streustrahlung an den Dichtflächen und Kanalwänden messen (beachten:<br />

metallarmierte Profile können wie Sendeantennen wirken); Messergebnisse<br />

dokumentieren<br />

Verbotszeichen P11 "Verbot für Personen mit Herzschrittmacher" anbr<strong>in</strong>gen<br />

P11 Verbot für Personen mit Herzschrittmacher<br />

Siehe auch Abschnitt 9.7 Merkblatt A 017<br />

Weitere Schutzmaßnahmen <strong>in</strong> Abschnitt 7.1 (Brandgefahr).<br />

Rechtsgrundlagen und Informationen:<br />

DIN VDE 0848<br />

9.8 Kontakt mit heißen o<strong>der</strong> kalten Medien<br />

Heiße Oberflächen (z.B. an Vulkanisationsanlagen, Walzwerken,<br />

Temperschränken)<br />

Heiße Flüssigkeiten (z.B. Heizmedien)<br />

Heiße Dämpfe (z.B. Wasserdampf)<br />

Heiße Gase (z.B. Heißluftvulkanisation)<br />

Tiefkalte Medien (z.B. flüssiger Stickstoff, Trockeneis)<br />

Siehe Abschnitt 9.8 Merkblatt A 017<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Heißluftvulkanisation<br />

Die Heißluftvulkanisation erfolgt <strong>in</strong> E<strong>in</strong>- o<strong>der</strong> Dreietagenanlagen. Sie s<strong>in</strong>d direkt<br />

nach dem Extru<strong>der</strong> o<strong>der</strong> nach e<strong>in</strong>er UHF-Anlage <strong>in</strong>stalliert. Vulkanisiert wird mit<br />

Heißluft bis 320 °C bei hohen Strömungsgeschw<strong>in</strong>digkeiten.<br />

Heiße Gummiteile<br />

Bedienungsklappen während des Betriebs geschlossen halten<br />

Schutzhandschuhe und evtl. Unterarmschutz benutzen<br />

Weitere Schutzmaßnahmen <strong>in</strong> Abschnitt 7.1 (Brandgefahr).<br />

Salzbadanlagen<br />

In Salzbadanlagen werden die extrudierten Gummiprofile durch e<strong>in</strong>e heiße<br />

Salzschmelze geführt. Sie besteht meistens aus e<strong>in</strong>em eutektischen Gemisch von<br />

Kaliumnitrat, Natriumnitrat und Natriumnitrit mit e<strong>in</strong>em Schmelzpunkt von ca. 140 °C.<br />

Bei verschiedenen Anwendungen können auch Gemische aus Lithium- und<br />

Kaliumnitrat e<strong>in</strong>gesetzt werden; bei diesen Gemischen kann von e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>geren<br />

Gefahr für Beschäftigte und Umwelt ausgegangen werden.<br />

Die Dichte <strong>der</strong> Salzschmelze ist größer als die von Gummi. Die Gummiprofile müssen<br />

daher entwe<strong>der</strong> mit e<strong>in</strong>em höhenverstellbaren endlosen Stahlband unter die<br />

Oberfläche <strong>der</strong> Schmelze gedrückt o<strong>der</strong> ständig mit Salzschmelze berieselt werden.<br />

Ca. 250 °C heiße Salzschmelze<br />

Heiße Badteile<br />

Heißer Dampf, verspritzende Salzschmelze, wenn Wasser <strong>in</strong> das Salzbad<br />

gelangt<br />

Stahlband nur im Stillstand o<strong>der</strong> bei geschlossenen Bedienungsklappen<br />

absenken o<strong>der</strong> hochfahren<br />

Bedienungsklappen während des Betriebs geschlossen halten<br />

Zum Entfernen und H<strong>in</strong>e<strong>in</strong>legen von Gegenständen sowie zum Abschöpfen<br />

<strong>der</strong> Oberfläche nur langstielige Werkzeuge verwenden<br />

Kontakt mit Wasser ausschließen, Verbotszeichen P04 "Mit Wasser löschen<br />

verboten" und P17 "Mit Wasser spritzen verboten" anbr<strong>in</strong>gen<br />

Persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen und benutzen: bei<br />

<strong>Arbeiten</strong> an offenen Bä<strong>der</strong>n z.B. hitzebeständige Schürzen und lange, eng<br />

anliegende Schutzhandschuhe, Gesichtsschutz, geschlossene<br />

Sicherheitsschuhe; ke<strong>in</strong>e Kleidung aus synthetischen Materialien tragen<br />

Leicht erreichbare Augenduschen <strong>in</strong>stallieren und kennzeichnen<br />

Weitere Schutzmaßnahmen <strong>in</strong> Abschnitten 6.1 (Gesundheitsschädigung durch<br />

Gefahrstoffe) 7.1 (Brandgefahr) und 7.4 (Kontakt mit Wasser).<br />

P04: Mit Wasser löschen verboten<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


P17: Mit Wasser spritzen verboten<br />

Extru<strong>der</strong><br />

Heiße Teile<br />

Beim Auswechseln kalter und heißer Spritzköpfe, Mundstücke und<br />

Siebscheiben Schutzhandschuhe und Sicherheitsschuhe tragen und<br />

e<strong>in</strong>wandfreies und zweckentsprechendes Werkzeug benutzen<br />

Weitere Schutzmaßnahmen <strong>in</strong> Abschnitten 4.1 (ungeschützte bewegte<br />

Masch<strong>in</strong>enteile) und 4.4 (herabfallende Gegenstände).<br />

9.9 Elektrostatik<br />

Zu Gefahren und Schutzmaßnahmen <strong>in</strong> explosionsgefährdeten Bereichen siehe<br />

Abschnitt 7.2<br />

Schreckreaktionen (z.B. bei Abwickelprozessen, Herstellen von rußfreien<br />

Mischungen)<br />

Siehe Abschnitt 9.9 Merkblatt A 017<br />

10 Psychische Belastungsfaktoren<br />

10.1 Über-/Unterfor<strong>der</strong>ung<br />

Schwierigkeitsgrad und Komplexizität <strong>der</strong> Tätigkeit, Monotonie usw.<br />

Siehe Abschnitt 10.1 Merkblatt A 017<br />

10.2 Handlungsspielraum, Verantwortung<br />

Entscheidungsspielraum, Aufgabenvollständigkeit, Zeitmanagement usw.<br />

Siehe Abschnitt 10.2 Merkblatt A 017<br />

10.3 Sozialbed<strong>in</strong>gungen<br />

Verhältnis zu Vorgesetzten, Bestätigung, Konflikte, Kommunikation usw.<br />

Siehe Abschnitt 10.3 Merkblatt A 017<br />

10.4 Arbeitszeitregelungen<br />

Nachtarbeit, Wechselschicht, Überstunden usw.<br />

Siehe Abschnitt 10.4 Merkblatt A 017<br />

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10.5 Alkohol- und Drogenmissbrauch<br />

Alkohol, Medikamente, Nikot<strong>in</strong>, Schnüffelstoffe, illegale Drogen<br />

Siehe Abschnitt 10.5 Merkblatt A 017<br />

11 Sonstige Gefährdungs- und Belastungsfaktoren<br />

11.1 Außendiensttätigkeit<br />

Trifft <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nicht zu<br />

11.2 Menschen<br />

11.3 Tiere<br />

Unachtsamkeit, Gleichgültigkeit, Überschätzung <strong>der</strong> eigenen Fähigkeiten<br />

usw.<br />

Siehe Abschnitt 11.2 Merkblatt A 017<br />

Trifft <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nicht zu<br />

11.4 Pflanzen<br />

Trifft <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nicht zu<br />

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Anhang 2<br />

Prüfpflichten<br />

Im Folgenden s<strong>in</strong>d beispielhaft prüfpflichtige E<strong>in</strong>richtungen zusammengestellt, die <strong>in</strong> Anhang<br />

1 angesprochen werden. Weitere und detailliertere H<strong>in</strong>weise zu den Prüfungen s<strong>in</strong>d z.B. <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Broschüre "Prüfpflichten, Schutzalter, Alle<strong>in</strong>arbeit" (BGI 697) aufgeführt.<br />

Auch die CD-ROM "Kompendium Arbeitsschutz" eignet sich, um schnell Informationen über<br />

Prüfungen zu f<strong>in</strong>den:<br />

– <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Schrift (z.B. <strong>in</strong> <strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte"):<br />

Im Feld für den Suchbegriff z.B. "Prüfung" o<strong>der</strong> "prüf"" e<strong>in</strong>geben<br />

– <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Sammlung (z.B. Unfallverhütungsvorschriten <strong>der</strong> BG Chemie):<br />

Im Feld für den Suchbegriff z.B. " cont prüf" o<strong>der</strong> " cont Prüfung"<br />

e<strong>in</strong>geben 1 .<br />

1 Prüfung vor <strong>der</strong> ersten Inbetriebnahme<br />

Nach § 39 Abs. 1 BGV A1 s<strong>in</strong>d Masch<strong>in</strong>en vor <strong>der</strong> ersten Inbetriebnahme auf den<br />

sicheren Zustand zu überprüfen. Ferner dürfen nach <strong>der</strong><br />

Arbeitsmittelbenutzungsverordnung erstmalig nur Masch<strong>in</strong>en bereitgestellt werden,<br />

die den geltenden Vorschriften (Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie, Anhang <strong>der</strong><br />

Arbeitsmittelbenutzungsverordnung o<strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschriften) entsprechen.<br />

Aus diesen allgeme<strong>in</strong>en Verpflichtungen ergeben sich im H<strong>in</strong>blick auf die<br />

Überprüfung vor <strong>der</strong> ersten Inbetriebnahme folgende spezielle Fragestellungen:<br />

• S<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Betriebsanleitung des Herstellers ausreichende Informationen,<br />

die zum sicheren Betreiben <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>e notwendig s<strong>in</strong>d, vorhanden?<br />

Z.B.: Beschreibung <strong>der</strong> bestimmungsgemäßen Verwendung, H<strong>in</strong>weise zum<br />

Transport <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>e, Beschreibung und Wirkung <strong>der</strong><br />

Sicherheitse<strong>in</strong>richtungen, H<strong>in</strong>weise zum Ingangsetzen und Stillsetzen <strong>der</strong><br />

Masch<strong>in</strong>e, Warnung vor Restgefahren, H<strong>in</strong>weise zum Benutzen persönlicher<br />

Schutzausrüstungen, Zusammenstellung von Kenndaten und Anschlusswerten,<br />

Beschreibungen zur sicheren Durchführung von Wartungsarbeiten, Angaben über<br />

die Verwendungsdauer von Verschleißteilen<br />

H<strong>in</strong>weis:<br />

Die Betriebsanleitung dient als Basis für die Erstellung <strong>der</strong> Betriebsanweisung durch<br />

den Endbenutzer <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>e.<br />

• Ist das Sicherheitskonzept <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>e dem Risiko angemessen und<br />

ausreichend?<br />

1 ohne Anführungszeichen<br />

H<strong>in</strong>weis:<br />

Es ist <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e zu überprüfen ob<br />

– für alle Gefahrstellen Schutze<strong>in</strong>richtungen vorhanden s<strong>in</strong>d,<br />

– Schutze<strong>in</strong>richtungen für Gefahrquellen vorgesehen s<strong>in</strong>d,<br />

– alle Arbeitsplätze sicher erreicht werden können (z.B.: durch Arbeitsbühnen,<br />

Treppen, Absturzsicherungen),<br />

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– Schutze<strong>in</strong>richtungen für das E<strong>in</strong>richten und Anfahren vorhanden s<strong>in</strong>d (z.B.:<br />

abschließbarer Betriebsartenwahlschalter, reduzierte Geschw<strong>in</strong>digkeit im<br />

Tippbetrieb, Not-Befehlse<strong>in</strong>richtungen (Not-Aus), spezielle Hilfswerkzeuge)<br />

– soweit möglich die Schutze<strong>in</strong>richtungen <strong>der</strong> Arbeitsaufgabe und dem Risiko<br />

entsprechend ausgewählt wurden (z.B.: feststehende trennende<br />

Schutze<strong>in</strong>richtungen nur wenn weniger als e<strong>in</strong>mal pro Schicht <strong>in</strong> den<br />

Gefahrbereich e<strong>in</strong>gegriffen werden muss, getestete Lichtschranken nur bei<br />

ger<strong>in</strong>gem Risiko, Zweihandsteuerungen nur bei übersichtlichen Masch<strong>in</strong>en)<br />

• S<strong>in</strong>d die vorhandenen Schutze<strong>in</strong>richtungen vollständig?<br />

H<strong>in</strong>weis:<br />

Es ist zu überprüfen, ob die Schutze<strong>in</strong>richtungen, so wie <strong>in</strong> <strong>der</strong> Betriebsanleitung<br />

beschrieben, tatsächlich an <strong>der</strong> ausgelieferten Masch<strong>in</strong>e vorhanden s<strong>in</strong>d. Ferner ist<br />

zu überprüfen (vgl. "Sicherheitskonzeption") ob für alle Gefährdungen<br />

Schutze<strong>in</strong>richtungen vorhanden s<strong>in</strong>d.<br />

• S<strong>in</strong>d die Schutze<strong>in</strong>richtungen ausreichend wirksam?<br />

H<strong>in</strong>weis:<br />

Es s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e folgende Punkte zu beachten:<br />

– Werden alle gefahrbr<strong>in</strong>genden Bewegungen unterbrochen?<br />

– Kommen die gefahrbr<strong>in</strong>genden Bewegungen rechtzeitig zum Stillstand?<br />

– Werden herausspritzende Flüssigkeiten o<strong>der</strong> sonstige Gefahrquellen ausreichend<br />

zurückgehalten?<br />

– Ist <strong>der</strong> Not-Aus allen an<strong>der</strong>en Steuerbefehlen übergeordnet?<br />

– Weisen berührungslos wirkende Schutze<strong>in</strong>richtungen e<strong>in</strong>e ausreichende<br />

Auflösung auf?<br />

• S<strong>in</strong>d die Schutze<strong>in</strong>richtungen so ausgeführt, dass sie nicht auf e<strong>in</strong>fache Art<br />

und Weise umgangen werden können?<br />

H<strong>in</strong>weis:<br />

Es s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e folgende Punkte zu überprüfen:<br />

– S<strong>in</strong>d trennende Schutze<strong>in</strong>richtungen entsprechend DIN EN 294 ausgeführt<br />

(Umgreifen nicht möglich)?<br />

– S<strong>in</strong>d Grenztaster so angebracht, dass sie zwangsbetätigt werden?<br />

– S<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>tertretbare Bereiche abgesichert?<br />

– S<strong>in</strong>d Öffnungen so bemessen, dass Gefahrstellen durch Durchgreifen nicht<br />

erreichbar s<strong>in</strong>d?<br />

• S<strong>in</strong>d die Schutze<strong>in</strong>richtungen normgerecht ausgeführt?<br />

H<strong>in</strong>weis:<br />

Folgende Punkte sollen z.B. beachtet werden:<br />

– S<strong>in</strong>d trennende Schutze<strong>in</strong>richtungen nur mit Hilfe von Werkzeugen lösbar?<br />

– Weisen die Betätigungselemente von Zweihandsteuerungen e<strong>in</strong>en ausreichenden<br />

Abstand auf?<br />

– S<strong>in</strong>d die Befestigungselemente von Grenztastern gegen selbsttätiges Lockern<br />

gesichert?<br />

– Weisen die trennenden Schutze<strong>in</strong>richtungen e<strong>in</strong>e ausreichende Festigkeit auf?<br />

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• Führt <strong>der</strong> Ausfall und die Wie<strong>der</strong>kehr <strong>der</strong> Antriebsenergie zu Risiken?<br />

H<strong>in</strong>weis:<br />

Es ist <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e folgendes auszuschließen:<br />

– Unbeabsichtigtes Ingangsetzen von gefahrbr<strong>in</strong>genden Bewegungen.<br />

– Nichtausführung e<strong>in</strong>es bereits erteilten Befehls zum Stillsetzen.<br />

– Herabfallen o<strong>der</strong> H<strong>in</strong>ausschleu<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>es beweglichen Masch<strong>in</strong>enteils o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es<br />

von <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>e gehaltenen Werkstückes.<br />

– Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung des automatischen o<strong>der</strong> manuellen Stillsetzens von beweglichen<br />

Teilen jeglicher Art.<br />

– Ausfall von Schutze<strong>in</strong>richtungen.<br />

Die vorgenannten Anfor<strong>der</strong>ungen gelten für alle Energiearten.<br />

• Liegt e<strong>in</strong>e ausreichende elektrische Sicherheit vor?<br />

H<strong>in</strong>weis:<br />

Folgende Punkte sollen z.B. beachtet werden:<br />

– Nach § 5 Abs. 1 BGV A2 ist sicherzustellen, dass von Masch<strong>in</strong>en nach ihrer<br />

Errichtung ke<strong>in</strong>e Gefährdungen durch elektrischen Strom auftreten können. Zur<br />

Sicherstellung dieser Anfor<strong>der</strong>ung s<strong>in</strong>d nach dem Zusammenbau <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>e<br />

beim Betreiber Messungen entsprechend DIN EN 60204 durchzuführen und zu<br />

dokumentieren. Auf diese Messungen kann nur <strong>in</strong> Son<strong>der</strong>fällen (z.B. kle<strong>in</strong>e<br />

anschlussfertige Masch<strong>in</strong>e ohne erkennbare äußere Mängel) verzichtet werden.<br />

– S<strong>in</strong>d die Bauelemente im elektrischen Schaltschrank ausreichend und e<strong>in</strong>deutig<br />

gekennzeichnet?<br />

– S<strong>in</strong>d die spannungsführenden Bauelemente im elektrischen Schaltschrank<br />

berührsicher ausgeführt?<br />

• Liegt für die Masch<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>e Konformitätserklärung des Herstellers vor und<br />

ist die Masch<strong>in</strong>e mit e<strong>in</strong>em CE-Kennzeichen versehen?<br />

2 Prüfungen <strong>in</strong> regelmäßigen Zeitabständen<br />

Folgende Masch<strong>in</strong>en s<strong>in</strong>d gemäß § 29 Abs. 1 VBG 5 von e<strong>in</strong>em Sachkundigen <strong>in</strong><br />

angemessenen Zeitabständen 2 zu prüfen:<br />

– Anlagen zum Herstellen von Drahtkernen<br />

– Extru<strong>der</strong><br />

– Fellkühlanlagen<br />

– Innenmischer<br />

– Kalan<strong>der</strong><br />

– Kautschukspalter<br />

– Kreismessermasch<strong>in</strong>en<br />

– Schneid- und Trennmasch<strong>in</strong>en<br />

– Schneidmühlen<br />

– Streichmasch<strong>in</strong>en<br />

2 Bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Zeitabstände s<strong>in</strong>d z.B. zu berücksichtigen: Alter, Verschleißgrad,<br />

Betriebsbelastung (z.B. auch häufiges Öffnen e<strong>in</strong>er Schutztür), Auftreten von Mängeln (Störungen)<br />

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– Streifenleger<br />

– Walzwerke<br />

– Wickelmasch<strong>in</strong>en<br />

Gemäß § 47 Abs. 2 VBG 22 muss <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>enführer folgende Masch<strong>in</strong>en<br />

m<strong>in</strong>destens halbjährlich prüfen:<br />

– Extru<strong>der</strong><br />

– Innenmischer<br />

– Kalan<strong>der</strong><br />

– Walzwerke<br />

3 Dokumentation <strong>der</strong> Prüfungsergebnisse<br />

Soweit die Dokumentation <strong>der</strong> Prüfung und ihrer Ergebnisse nicht vorgeschrieben ist,<br />

wird sie empfohlen. Bewährte Möglichkeiten s<strong>in</strong>d z.B. Prüfplaketten, Prüfbücher,<br />

EDV-Listen.<br />

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Anhang 3<br />

Beim Herstellen von Gummi häufig verwendete Chemikalien<br />

Mastikationsmittel<br />

Vukanisationschemikalien<br />

Vulkanisiermittel<br />

Schwefel<br />

Schwefelspen<strong>der</strong><br />

Schwefelfreie Vernetzungsmittel<br />

Peroxide<br />

Vulkanisationsbeschleuniger<br />

Anorganische Vulkanisationsbeschleuniger<br />

Organische Vulkanisationsbeschleuniger<br />

Beschleunigeraktivatoren<br />

Vulkanisationsverzögerer<br />

Alterungsschutzmittel<br />

Oxidationsschutzmittel (Antioxidantien)<br />

Verfärbende Produkte<br />

Nicht verfärbende Produkte<br />

Sonstige Produkte<br />

Ermüdungsschutzmittel<br />

Ozonschutzmittel (Antiozonantien)<br />

Lichtschutzmittel<br />

Hydrolyseschutzmittel<br />

Schutzmittel gegen Metallvergiftung (Kautschukgiftalterung)<br />

Desaktivatoren<br />

Schutzmittel gegen Reversion und Nachvernetzung (Reversionsschutzmittel und<br />

Anticyclisierungsmittel)<br />

Füllstoffe<br />

Anorganische Füllstoffe<br />

Organische Füllstoffe<br />

Weichmacher<br />

M<strong>in</strong>eralölweichmacher<br />

Weichmacher aus Naturprodukten<br />

Synthetische Weichmacher<br />

Pigmente<br />

Anorganische Pigmente<br />

Organische Pigmente<br />

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Verarbeitungshilfsmittel<br />

Gleitmittel<br />

Klebrigmacher<br />

Faktis<br />

Füllstoffaktivatoren/Haftvermittler<br />

Treibmittel<br />

Anorganische Treibmittel<br />

Organische Treibmittel<br />

Haftmittel<br />

Gummi Gewebe Haftmittel<br />

Gummi Metall Haftmittel<br />

Flockkleber, Primer<br />

Sonstige Hilfsmittel<br />

Anticyclisierungsmittel<br />

Replastiziermittel<br />

Emulgatoren<br />

Flammschutzmittel<br />

Lösemittel<br />

Trennmittel/Formentrennmittel<br />

Oberflächenbehandlungsmittel<br />

Regeneriermittel<br />

Härter<br />

Geruchsverbessernde Stoffe<br />

Antistatika<br />

Termitenschutzmittel<br />

Antimikrobiell wirkende Substanzen<br />

Gleitlacke<br />

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Anhang 4<br />

Auszüge aus Regelwerken<br />

Im Text <strong>der</strong> BG-Regeln herangezogenes gesetzliches Regelwerk (bitte beachten:<br />

Vorschriften können seit Drucklegeung <strong>der</strong> BG-Regel geän<strong>der</strong>t worden se<strong>in</strong>):<br />

Gesetze und Verordnungen<br />

Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie 98/37/EG<br />

Artikel 5<br />

(1) Die Mitgliedstaaten gehen<br />

– bei Masch<strong>in</strong>en, die mit <strong>der</strong> CE-Kennzeichnung versehen s<strong>in</strong>d und denen die EG-<br />

Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe A beigefügt ist,<br />

– bei Sicherheitsbauteilen, denen die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II<br />

Buchstabe C beigefügt ist, von <strong>der</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung mit allen Vorschriften dieser<br />

Richtl<strong>in</strong>ie, e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Vorschriften über die Bewertung <strong>der</strong> Konformität gemäß<br />

Kapitel II, aus.<br />

Sofern ke<strong>in</strong>e harmonisierten Normen vorliegen, treffen die Mitgliedstaaten die ihres<br />

Erachtens erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen, damit den Betroffenen die bestehenden nationalen<br />

Normen und die technischen Spezifikationen zur Kenntnis gebracht werden, die für die<br />

sachgerechte Umsetzung <strong>der</strong> grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

nach Anhang I als wichtig o<strong>der</strong> hilfreich erachtet werden.<br />

ANHANG I: GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN<br />

BEI KONZIPIERUNG UND BAU VON MASCHINEN UND SICHERHEITSBAUTEILEN<br />

1. GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN BEI<br />

KONZIPIERUNG UND BAU VON MASCHINEN<br />

1.1. Allgeme<strong>in</strong>es<br />

1.1.2. Grundsätze für die Integration <strong>der</strong> Sicherheit<br />

a) Durch die Bauart <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>en muss gewährleistet se<strong>in</strong>, daß Betrieb, Rüsten<br />

und Wartung bei bestimmungsgemäßer Verwendung ohne Gefährdung von<br />

Personen erfolgen.<br />

Die Maßnahmen müssen darauf abzielen, Unfallrisiken während <strong>der</strong><br />

voraussichtlichen Lebensdauer <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>e, e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Zeit, <strong>in</strong> <strong>der</strong> die<br />

Masch<strong>in</strong>e montiert und demontiert wird, selbst <strong>in</strong> den Fällen auszuschließen, <strong>in</strong><br />

denen sich die Unfallrisiken aus vorhersehbaren ungewöhnlichen Situationen<br />

ergeben.<br />

b) Bei <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> angemessenen Lösungen muß <strong>der</strong> Hersteller folgende<br />

Grundsätze anwenden, und zwar <strong>in</strong> <strong>der</strong> angegebenen Reihenfolge:<br />

– Beseitigung o<strong>der</strong> M<strong>in</strong>imierung <strong>der</strong> Gefahren <strong>in</strong>tegration des<br />

Sicherheitskonzepts <strong>in</strong> die Entwicklung und den Bau <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>e);<br />

– Ergreifen von notwendigen Schutzmaßnahmen gegen nicht zu beseitigende<br />

Gefahren;<br />

– Unterrichtung <strong>der</strong> Benutzer über die Restgefahren aufgrund <strong>der</strong> nicht<br />

vollständigen Wirksamkeit <strong>der</strong> getroffenen Schutzmaßnahmen; H<strong>in</strong>weis auf<br />

e<strong>in</strong>e eventuell erfor<strong>der</strong>liche Spezialausbildung und persönliche<br />

Schutzausrüstung.<br />

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c) Bei <strong>der</strong> Entwicklung und dem Bau <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>e sowie bei <strong>der</strong> Ausarbeitung <strong>der</strong><br />

Betriebsanleitung muß <strong>der</strong> Hersteller nicht nur den normalen Gebrauch <strong>der</strong><br />

Masch<strong>in</strong>e <strong>in</strong> Betracht ziehen, son<strong>der</strong>n auch die nach vernünftigem Ermessen zu<br />

erwartende Benutzung <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>e.<br />

Die Masch<strong>in</strong>e ist so zu konzipieren, daß e<strong>in</strong>e nicht ordnungsgemäße Verwendung<br />

verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t wird, falls diese e<strong>in</strong> Risiko mit sich br<strong>in</strong>gt. Gegebenenfalls ist <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Betriebsanleitung auf sachwidrige Verwendungen <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>s<br />

h<strong>in</strong>zuweisen, die erfahrungsgemäß vorkommen können.<br />

d) Bei bestimmungsgemäßer Verwendung müssen Belästigung, Ermüdung und<br />

psychische Belastung (Streß) des Bedienungspersonals unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> ergonomischen Pr<strong>in</strong>zipien auf das mögliche M<strong>in</strong><strong>der</strong>stmaß reduziert werden.<br />

e) Der Hersteller muß bei <strong>der</strong> Konzipierung und dem Bau <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>e den<br />

Belastungen Rechnung tragen, die dem Bedienungspersonal durch die<br />

notwendige o<strong>der</strong> voraussichtliche Benutzung von persönlichen<br />

Schutzausrüstungen (zum Beispiel: Schuhe, Handschuhe usw.) auferlegt werden.<br />

f) Die Masch<strong>in</strong>e muß mit allen wesentlichen Spezialausrüstungen o<strong>der</strong> -<br />

zubehörteilen geliefert werden, damit sie risikofrei gerüstet, gewartet und<br />

betrieben werden kann.<br />

1.1.3. Materialien und Erzeugnisse<br />

Die für den Bau <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>gesetzten Materialien o<strong>der</strong> die bei ihrer Benutzung<br />

verwendeten und entstehenden Produkte dürfen nicht zur Gefährdung <strong>der</strong> Sicherheit<br />

und Gesundheit <strong>der</strong> gefährdeten Personen führen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Verwendung von Fluiden (Druckmedien) muß die Masch<strong>in</strong>e so<br />

konzipiert und gebaut se<strong>in</strong>, daß sie ohne Gefährdung aufgrund von E<strong>in</strong>füllung,<br />

Verwendung, Rückgew<strong>in</strong>nung und Beseitigung benutzt werden kann.<br />

1.2.4. Stillsetzen<br />

Normales Stillsetzen<br />

Jede Masch<strong>in</strong>e muss mit e<strong>in</strong>er Befehlse<strong>in</strong>richtung zum sicheren Stillsetzen <strong>der</strong><br />

gesamten Masch<strong>in</strong>e ausgerüstet se<strong>in</strong>.<br />

Je<strong>der</strong> Arbeitsplatz muss mit e<strong>in</strong>er Befehlse<strong>in</strong>richtung ausgerüstet se<strong>in</strong>, mit <strong>der</strong> sich<br />

entsprechend <strong>der</strong> Gefahrenlage alle beweglichen Teile <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>e bzw. bestimmte<br />

bewegliche Teile stillsetzen lassen, um die Masch<strong>in</strong>e <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en sicheren Zustand zu<br />

versetzen. Der Befehl zum Stillsetzen <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>e muss den Befehlen zum<br />

Ingangsetzen übergeordnet se<strong>in</strong>.<br />

Ist die Masch<strong>in</strong>e o<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d ihre gefährlichen Teile stillgesetzt, so muss die<br />

Energieversorgung des Antriebs unterbrochen werden.<br />

Stillsetzen im Notfall<br />

Jede Masch<strong>in</strong>e muss mit e<strong>in</strong>er o<strong>der</strong> mehreren Notbefehlse<strong>in</strong>richtungen ausgerüstet<br />

se<strong>in</strong>, durch die unmittelbar drohende o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>tretende gefährliche Situationen<br />

vermieden werden können. Hiervon ausgenommen s<strong>in</strong>d:<br />

– Masch<strong>in</strong>en, bei denen durch die Notbefehlse<strong>in</strong>richtung die Gefahr nicht gem<strong>in</strong><strong>der</strong>t<br />

werden kann, da die Notbefehlse<strong>in</strong>richtung entwe<strong>der</strong> die Zeit bis zum normalen<br />

Stillsetzen nicht verkürzt o<strong>der</strong> es nicht ermöglicht, beson<strong>der</strong>e, wegen <strong>der</strong> Gefahr<br />

erfor<strong>der</strong>liche Maßnahmen zu ergreifen;<br />

– <strong>in</strong> <strong>der</strong> Hand gehaltene bzw. von Hand geführte Masch<strong>in</strong>en.<br />

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Diese Befehlse<strong>in</strong>richtung muss<br />

– deutlich kenntliche, gut sichtbare und schnell zugängliche Stellteile haben;<br />

– das möglichst schnelle Stillsetzen des gefährlichen Bewegungsvorgangs<br />

bewirken, ohne dass sich hierdurch zusätzliche Gefahrenmomente ergeben;<br />

– eventuell bestimmte Sicherungsbewegungen auslösen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Auslösung<br />

zulassen.<br />

Wenn die Notbehelfse<strong>in</strong>richtung nach Auslösung e<strong>in</strong>es Not-Aus-Befehls nicht mehr<br />

betätigt wird, muss dieser Befehl durch die Blockierung <strong>der</strong> Notbefehlse<strong>in</strong>richtung bis<br />

zu ihrer Freigabe aufrechterhalten bleiben; es darf nicht möglich se<strong>in</strong>, die E<strong>in</strong>richtung<br />

zu blockieren, ohne daß diese e<strong>in</strong>en Not-Aus-Befehl auslöst; die E<strong>in</strong>richtung darf nur<br />

durch e<strong>in</strong>e geeignete Betätigung freigegeben werden können; durch die Freigabe<br />

darf die Masch<strong>in</strong>e nicht wie<strong>der</strong> <strong>in</strong> Gang gesetzt, son<strong>der</strong>n nur das<br />

Wie<strong>der</strong><strong>in</strong>gangsetzen ermöglicht werden.<br />

Verkettete Anlagen<br />

Bei Masch<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>enteilen, die für e<strong>in</strong> Zusammenwirken konzipiert s<strong>in</strong>d,<br />

muss <strong>der</strong> Hersteller die Masch<strong>in</strong>e so konzipieren und bauen, dass die<br />

Befehlse<strong>in</strong>richtungen zum Stillsetzen, e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Notbefehlse<strong>in</strong>richtung, nicht<br />

nur die Masch<strong>in</strong>e stillsetzen können, son<strong>der</strong>n auch alle vor- und/o<strong>der</strong><br />

nachgeschalteten E<strong>in</strong>richtungen, falls <strong>der</strong>en weiterer Betrieb e<strong>in</strong>e Gefahr darstellen<br />

kann.<br />

1.3.4. Gefahren durch Oberflächen, Kanten, Ecken<br />

Die zugänglichen Masch<strong>in</strong>enteile dürfen – sofern dies ihre Funktion zuläßt – we<strong>der</strong><br />

scharfe Kanten und Ecken noch rauhe Oberflächen aufweisen, die zu Verletzungen<br />

führen können.<br />

1.3.7. Verhütung von Gefahren durch bewegliche Teile<br />

Die beweglichen Teile <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>e müssen so konzipiert, gebaut und angeordnet<br />

se<strong>in</strong>, daß Gefahren vermieden werden o<strong>der</strong> – falls weiterh<strong>in</strong> Gefahren bestehen – mit<br />

Schutze<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Weise versehen se<strong>in</strong>, daß jedes Risiko durch Erreichen<br />

<strong>der</strong> Gefahrstelle, das zu Unfällen führen kann, ausgeschlossen wird.<br />

Es müssen alle erfor<strong>der</strong>lichen Vorkehrungen getroffen werden, um e<strong>in</strong> ungewolltes<br />

Blockieren <strong>der</strong> beweglichen Arbeitselemente zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n. Kann es trotz <strong>der</strong><br />

getroffenen Vorkehrungen zu e<strong>in</strong>er Blockierung kommen, so müssen herstellerseitig<br />

spezielle Schutze<strong>in</strong>richtungen, spezielles Werkzeug, die Betriebsanleitung und<br />

gegebenenfalls auf <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>e selbst angebrachte H<strong>in</strong>weise mitgeliefert werden,<br />

damit sich die Blockierung gefahrlos lösen lässt.<br />

1.3.8. Auswahl <strong>der</strong> Schutze<strong>in</strong>richtungen gegen Gefahren durch bewegliche Teile<br />

Die für den Schutz gegen Gefahren durch bewegliche Teile verwendeten<br />

Schutze<strong>in</strong>richtungen müssen entsprechend <strong>der</strong> jeweiligen Gefahr ausgewählt<br />

werden. Die folgenden Angaben müssen bei <strong>der</strong> Auswahl herangezogen werden.<br />

A. Bewegliche Teile <strong>der</strong> Kraftübertragung<br />

Zum Schutz <strong>der</strong> gefährdeten Personen gegen Gefahren durch bewegliche Teile<br />

<strong>der</strong> Kraftübertragung (wie z.B. Antriebsscheiben, Treibriemen, Zahnrä<strong>der</strong>,<br />

Zahnstangen, Kraftübertragungswellen usw.) müssen<br />

– feststehende Schutze<strong>in</strong>richtungen entsprechend den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

Nummern 1.4.1 und 1.4.2.1<br />

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– o<strong>der</strong> bewegliche Schutze<strong>in</strong>richtungen entsprechend den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

Nummern 1.4.1 und 1.4.2.2.A<br />

verwendet werden.<br />

Die letztgenannte Lösung ist zu wählen, wenn häufige E<strong>in</strong>griffe vorgesehen s<strong>in</strong>d.<br />

B. Bewegliche Teile, die am Arbeitsprozess teilnehmen (Wirkbereich)<br />

Zum Schutz <strong>der</strong> gefährdeten Personen vor Gefahren durch bewegliche Teile, die<br />

am Arbeitsprozeß teilnehmen (wie z.B. Schneidwerkzeuge, Pressenstößel,<br />

Walzen, <strong>in</strong> Bearbeitung bef<strong>in</strong>dliche Werkstücke usw.) müssen folgende<br />

Schutze<strong>in</strong>richtungen verwendet werden:<br />

– falls möglich – feststehende Schutze<strong>in</strong>richtungen entsprechend den<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummern 1.4.1 und 1.4.2.1<br />

– o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>nfalls bewegliche Schutze<strong>in</strong>richtungen entsprechend den<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen 1.4.1 und 1.4.2.2.B o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Schutze<strong>in</strong>richtungen wie<br />

Schutze<strong>in</strong>richtungen mit Annäherungsreaktion (z.B. Lichtschranken,<br />

Schaltmatten), ortsb<strong>in</strong>dende Schutze<strong>in</strong>richtungen (z.B. Zweihandschaltungen)<br />

o<strong>der</strong> automatisch abweisende Schutze<strong>in</strong>richtungen entsprechend den<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Nummern 1.4.1 und 1.4.3.<br />

Können jedoch bestimmte am Arbeitsprozeß teilnehmende bewegliche Teile<br />

während ihres Betriebs aufgrund von Arbeitsgängen, die das E<strong>in</strong>greifen des<br />

Bedienungspersonals <strong>in</strong> ihrer Nähe erfor<strong>der</strong>n, nicht o<strong>der</strong> nur teilweise gesichert<br />

werden, so müssen diese Teile, soweit technisch möglich, versehen werden mit<br />

– feststehenden Schutze<strong>in</strong>richtungen, entsprechend den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

Nummern 1.4.1 und 1.4.2.1, so daß e<strong>in</strong> Erreichen <strong>der</strong> für den Arbeitsgang<br />

nicht benutzten beweglichen Teile nicht möglich ist,<br />

– und mit verstellbaren Schutze<strong>in</strong>richtungen, entsprechend den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> Nummern 1.4.1 und 1.4.2.3, um den Zugang auf die für den Arbeitsgang<br />

unbed<strong>in</strong>gt notwendigen beweglichen Teile zu beschränken.<br />

1.4. Anfor<strong>der</strong>ungen an Schutze<strong>in</strong>richtungen<br />

1.4.1. Allgeme<strong>in</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

Die Schutze<strong>in</strong>richtungen<br />

– müssen stabil gebaut se<strong>in</strong>;<br />

– dürfen ke<strong>in</strong>e zusätzlichen Gefahren verursachen;<br />

– dürfen nicht auf e<strong>in</strong>fache Weise umgangen o<strong>der</strong> unwirksam gemacht werden<br />

können;<br />

– müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbereich haben;<br />

– dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig<br />

e<strong>in</strong>schränken;<br />

– müssen die für die Werkzeugzu- und/o<strong>der</strong> -abführung o<strong>der</strong> für die<br />

Wartungsarbeiten erfor<strong>der</strong>lichen E<strong>in</strong>griffe möglichst ohne Demontage <strong>der</strong><br />

Schutze<strong>in</strong>richtungen zulassen, wobei <strong>der</strong> Zugang auf den für die Arbeit<br />

notwendigen Bereich beschränkt se<strong>in</strong> muss.<br />

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Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


1.4.2. Beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen an trennende Schutze<strong>in</strong>richtungen<br />

1.4.2.1. Feststehende Schutze<strong>in</strong>richtungen<br />

Feststehende Schutze<strong>in</strong>richtungen müssen fest an ihrem Platz gehalten werden.<br />

Sie müssen durch Systeme befestigt se<strong>in</strong>, die nur mit Werkzeugen geöffnet werden<br />

können.<br />

Soweit möglich, dürfen sie nach Lösen <strong>der</strong> Befestigungsmittel nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Schutzstellung verbleiben.<br />

1.4.2.2. Bewegliche Schutze<strong>in</strong>richtungen<br />

A. Bewegliche Schutze<strong>in</strong>richtungen des Typs A müssen<br />

– soweit möglich mit <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>e verbunden bleiben, wenn sie geöffnet<br />

werden;<br />

– mit e<strong>in</strong>er Kopplung ausgerüstet se<strong>in</strong>, so dass die beweglichen Teile nicht <strong>in</strong><br />

Gang gesetzt werden können, solange e<strong>in</strong> Erreichen dieser Teile möglich ist,<br />

und stillgesetzt werden, sobald sich die Schutze<strong>in</strong>richtung nicht mehr <strong>in</strong><br />

Schließstellung bef<strong>in</strong>det.<br />

B. Bewegliche Schutze<strong>in</strong>richtungen des Typs B müssen so konzipiert und <strong>in</strong> die<br />

Steuerung <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>e <strong>in</strong>tegriert werden, dass<br />

– die beweglichen Teile nicht <strong>in</strong> Gang gesetzt werden können, solange e<strong>in</strong><br />

Erreichen dieser Teile möglich ist;<br />

– e<strong>in</strong> Erreichen beweglicher Teile während des Betriebs nicht möglich ist;<br />

– ihre E<strong>in</strong>stellung nur durch e<strong>in</strong>e absichtliche Handlung möglich ist, z.B. mit<br />

e<strong>in</strong>em Werkzeug, Schlüssel usw.;<br />

– bei Fehlen o<strong>der</strong> Störung e<strong>in</strong>es ihrer Organe das Ingangsetzen verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t wird<br />

o<strong>der</strong> die beweglichen Teile stillgesetzt werden;<br />

– bei Gefahr des Herausschleu<strong>der</strong>ns durch e<strong>in</strong>e geeignete Auffangvorrichtung<br />

Schutz gewährleistet ist.<br />

1.4.2.3. Zugangsbeschränkende verstellbare Schutze<strong>in</strong>richtungen<br />

Verstellbare Schutze<strong>in</strong>richtungen, die den Zugang auf die für die Arbeit unbed<strong>in</strong>gt<br />

notwendigen beweglichen Teile beschränken, müssen<br />

– je nach Art <strong>der</strong> durchzuführenden Arbeit manuell o<strong>der</strong> automatisch verstellbar<br />

se<strong>in</strong>;<br />

– leicht und ohne Werkzeug verstellt werden können;<br />

– die Gefahr des Herausschleu<strong>der</strong>ns soweit wie möglich verr<strong>in</strong>gern.<br />

1.4.3. Beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen an nichttrennende Schutze<strong>in</strong>richtungen<br />

Schutze<strong>in</strong>richtungen müssen so konzipiert und <strong>in</strong> die Steuerung <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>e<br />

<strong>in</strong>tegriert werden, dass<br />

– die beweglichen Teile nicht <strong>in</strong> Gang gesetzt werden können, solange sie vom<br />

Bedienungspersonal erreicht werden können;<br />

– die beweglichen Teile während des Betriebs von gefährdeten Personen nicht<br />

erreicht werden können;<br />

– ihre E<strong>in</strong>stellung nur durch e<strong>in</strong>e absichtliche Handlung möglich ist, z.B. mit e<strong>in</strong>em<br />

Werkzeug, Schlüssel, usw.;<br />

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Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


– bei Fehlen o<strong>der</strong> Störungen e<strong>in</strong>es ihrer Organe das Ingangsetzen verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t wird<br />

o<strong>der</strong> die beweglichen Teile stillgesetzt werden.<br />

4. GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN ZUR<br />

AUSSCHALTUNG DER SPEZIELLEN GEFAHREN DURCH HEBEVORGÄNGE<br />

Masch<strong>in</strong>en, von denen durch Hebevorgänge bed<strong>in</strong>gte Gefahren – vor allem die<br />

Gefahr des Herabfallens, Aufprallens o<strong>der</strong> Kippens von Nutzlasten bei ihrer<br />

Beför<strong>der</strong>ung – ausgehen, müssen so konzipiert und gebaut se<strong>in</strong>, dass sie den<br />

nachstehenden Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen.<br />

Solche Gefahren bestehen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei Masch<strong>in</strong>en, die zur Beför<strong>der</strong>ung von<br />

E<strong>in</strong>zellasten unter Höhenverlagerung dienen. Solche Nutzlasten können aus<br />

Stückgütern o<strong>der</strong> Schüttgütern bestehen.<br />

Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG<br />

vom 7. 8. 1996, Än<strong>der</strong>ungen berücksichtigt bis 19. 12. 1998<br />

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers<br />

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit <strong>der</strong><br />

Beschäftigten bei <strong>der</strong> Arbeit bee<strong>in</strong>flussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu<br />

überprüfen und erfor<strong>der</strong>lichenfalls sich än<strong>der</strong>nden Gegebenheiten anzupassen. Dabei<br />

hat er e<strong>in</strong>e Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

anzustreben.<br />

(2) Zur Planung und Durchführung <strong>der</strong> Maßnahmen nach Absatz 1 hat <strong>der</strong> Arbeitgeber unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Tätigkeiten und <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

1. für e<strong>in</strong>e geeignete Organisation zu sorgen und die erfor<strong>der</strong>lichen Mittel<br />

bereitzustellen sowie<br />

2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lichenfalls bei allen<br />

Tätigkeiten und e<strong>in</strong>gebunden <strong>in</strong> die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet<br />

werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können,<br />

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf <strong>der</strong> Arbeitgeber nicht den<br />

Beschäftigten auferlegen.<br />

§ 5 Beurteilung <strong>der</strong> Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen<br />

(1) Der Arbeitgeber hat durch e<strong>in</strong>e Beurteilung <strong>der</strong> für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit<br />

verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes<br />

erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art <strong>der</strong> Tätigkeit vorzunehmen. Bei<br />

gleichartigen Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen ist die Beurteilung e<strong>in</strong>es Arbeitsplatzes o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Tätigkeit ausreichend.<br />

(3) E<strong>in</strong>e Gefährdung kann sich <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e ergeben durch<br />

1. die Gestaltung und die E<strong>in</strong>richtung <strong>der</strong> Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,<br />

2. physikalische, chemische und biologische E<strong>in</strong>wirkungen,<br />

3. die Gestaltung, die Auswahl und den E<strong>in</strong>satz von Arbeitsmitteln, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e von<br />

Arbeitsstoffen, Masch<strong>in</strong>en, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,<br />

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4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit<br />

und <strong>der</strong>en Zusammenwirken,<br />

5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung <strong>der</strong> Beschäftigten.<br />

§ 12 Unterweisung<br />

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei <strong>der</strong><br />

Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die<br />

Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz<br />

o<strong>der</strong> den Aufgabenbereich <strong>der</strong> Beschäftigten ausgerichtet s<strong>in</strong>d. Die Unterweisung muss<br />

bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>stellung, bei Verän<strong>der</strong>ungen im Aufgabenbereich, <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führung neuer<br />

Arbeitsmittel o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er neuen Technologie vor Aufnahme <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst se<strong>in</strong> und<br />

erfor<strong>der</strong>lichenfalls regelmäßig wie<strong>der</strong>holt werden.<br />

(2) Bei e<strong>in</strong>er Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den<br />

Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Qualifikation und <strong>der</strong><br />

Erfahrung <strong>der</strong> Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen.<br />

Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.<br />

Arbeitsmittelbenutzungsverordnung – AMBV<br />

vom 11.3.1997<br />

§ 3 Bereitstellung und Benutzung<br />

Unbeschadet se<strong>in</strong>er Pflichten nach den §§ 3,4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber die erfor<strong>der</strong>lichen Vorkehrungen zu treffen, damit nur Arbeitsmittel ausgewählt<br />

und den Beschäftigten bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen<br />

Bed<strong>in</strong>gungen geeignet s<strong>in</strong>d und bei <strong>der</strong>en bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und<br />

Gesundheitsschutz <strong>der</strong> Beschäftigten gewährleistet s<strong>in</strong>d. Ist es nicht möglich, demgemäß<br />

Sicherheit und Gesundheitsschutz <strong>der</strong> Beschäftigten <strong>in</strong> vollem Umfang zu gewährleisten, hat<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um e<strong>in</strong>e Gefährdung möglichst ger<strong>in</strong>g zu<br />

halten.<br />

Bei den Vorkehrungen und Maßnahmen hat er die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit<br />

<strong>der</strong> Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden s<strong>in</strong>d und die am Arbeitsplatz durch<br />

Wechselwirkungen <strong>der</strong> Arbeitsmittel untere<strong>in</strong>an<strong>der</strong> o<strong>der</strong> mit Arbeitsstoffen o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.<br />

§ 6 Unterweisung<br />

Bei <strong>der</strong> Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat <strong>der</strong> Arbeitgeber die<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Vorkehrungen zu treffen, dass den Beschäftigten angemessene Informationen<br />

und, soweit erfor<strong>der</strong>lich, Betriebsanweisungen für die bei <strong>der</strong> Arbeit benutzten Arbeitsmittel<br />

<strong>in</strong> für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen. Die<br />

Informationen und die Betriebsanweisungen müssen m<strong>in</strong>destens Angaben über die<br />

E<strong>in</strong>satzbed<strong>in</strong>gungen, über absehbare Betriebsstörungen und über die bezüglich <strong>der</strong><br />

Benutzung des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen enthalten.<br />

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PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV<br />

vom 4.12.1996<br />

§ 2 Bereitstellung und Benutzung<br />

Unbeschadet se<strong>in</strong>er Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes darf <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten<br />

bereitstellen, die<br />

1. den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Verordnung über das Inverkehrbr<strong>in</strong>gen von persönlichen<br />

Schutzausrüstungen entsprechen,<br />

2. Schutz gegenüber <strong>der</strong> zu verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst e<strong>in</strong>e größere<br />

Gefährdung mit sich zu br<strong>in</strong>gen,<br />

3. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bed<strong>in</strong>gungen geeignet s<strong>in</strong>d und<br />

4. den ergonomischen Anfor<strong>der</strong>ungen und den gesundheitlichen Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong><br />

Beschäftigten entsprechen.<br />

Masch<strong>in</strong>enverordnung – 9. GSGV<br />

vom 12.5.1993, Än<strong>der</strong>ungen berücksichtigt bis 28. 9. 1995<br />

§ 2 Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

Masch<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> Sicherheitsbauteile dürfen nur <strong>in</strong> den Verkehr gebracht werden, wenn sie<br />

den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanfor<strong>der</strong>ungen des Anhangs I <strong>der</strong><br />

Richtl<strong>in</strong>ie 89/392/EWG entsprechen und bei ordnungsgemäßer Aufstellung und Wartung und<br />

bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die<br />

Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährden.<br />

Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV<br />

vom 20. 3. 1975, Än<strong>der</strong>ungen berücksichtigt bis 4.12. 1996<br />

§ 55 Flucht- und Rettungsplan<br />

Der Arbeitnehmer hat für die Arbeitsstätte e<strong>in</strong>en Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn<br />

Lage, Ausdehnung und Art <strong>der</strong> Nutzung <strong>der</strong> Arbeitsstätte dies erfor<strong>der</strong>n. Der Flucht- und<br />

Rettungsplan ist an geeigneter Stelle <strong>in</strong> <strong>der</strong> Arbeitsstätte auszulegen o<strong>der</strong> auszuhängen. In<br />

angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dem Plan zu üben, wie sich die<br />

Arbeitnehmer im Gefahr- o<strong>der</strong> Katastrophenfall <strong>in</strong> Sicherheit br<strong>in</strong>gen o<strong>der</strong> gerettet werden<br />

können.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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Gefahrstoffverordnung – GefStoffV<br />

i.d.F vom 15. 11. 1999, Än<strong>der</strong>ungen berücksichtigt bis 20. 7. 2000<br />

§ 20 Betriebsanweisung<br />

(1) Der Arbeitgeber hat e<strong>in</strong>e arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu<br />

erstellen, <strong>in</strong> <strong>der</strong> auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für<br />

Mensch und Umwelt h<strong>in</strong>gewiesen wird sowie die erfor<strong>der</strong>lichen Schutzmaßnahmen und<br />

Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehen<strong>der</strong><br />

gefährlicher Abfälle ist h<strong>in</strong>zuweisen. Die Betriebsanweisung ist <strong>in</strong> verständlicher Form<br />

und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sprache <strong>der</strong> Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Arbeitsstätte bekannt zu machen. In <strong>der</strong> Betriebsanweisung s<strong>in</strong>d auch Anweisungen über<br />

das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.<br />

(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand<br />

<strong>der</strong> Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die<br />

Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor <strong>der</strong><br />

Beschäftigung und danach m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen<br />

erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt <strong>der</strong> Unterweisungen s<strong>in</strong>d schriftlich festzuhalten und von<br />

den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis <strong>der</strong> Unterweisung ist<br />

zwei Jahre aufzubewahren.<br />

Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG<br />

vom 12. 4. 1976, Än<strong>der</strong>ungen berücksichtigt bis 26. 1. 1998<br />

§ 29 Unterweisung über Gefahren<br />

(1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Beschäftigung und bei wesentlicher<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie<br />

bei <strong>der</strong> Beschäftigung ausgesetzt s<strong>in</strong>d, sowie über die E<strong>in</strong>richtungen und Maßnahmen<br />

zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor <strong>der</strong><br />

erstmaligen Beschäftigung an Masch<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> gefährlichen Arbeitsstellen o<strong>der</strong> mit<br />

<strong>Arbeiten</strong>, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen <strong>in</strong> Berührung kommen,<br />

über die beson<strong>der</strong>en Gefahren dieser <strong>Arbeiten</strong> sowie über das bei ihrer Verrichtung<br />

erfor<strong>der</strong>liche Verhalten zu unterweisen.<br />

(2) Die Unterweisungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> angemessenen Zeitabständen, m<strong>in</strong>destens aber halbjährlich,<br />

zu wie<strong>der</strong>holen.<br />

Mutterschutzgesetz – MuSchG<br />

i.d.F vom 17. 1. 1997, Än<strong>der</strong>ungen berücksichtigt bis 30. 11. 2000<br />

§ 4 Weitere Beschäftigungsverbote<br />

(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen <strong>Arbeiten</strong> und nicht mit <strong>Arbeiten</strong><br />

beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen E<strong>in</strong>wirkungen von<br />

gesundheitsgefährdenden Stoffen o<strong>der</strong> Strahlen, von Staub, Gasen o<strong>der</strong> Dämpfen, von<br />

Hitze, Kälte o<strong>der</strong> Nässe, von Erschütterungen o<strong>der</strong> Lärm ausgesetzt s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Werdende Mütter dürfen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e nicht beschäftigt werden<br />

6. mit <strong>Arbeiten</strong>, bei denen sie <strong>in</strong>folge ihrer Schwangerschaft <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>em Maße <strong>der</strong><br />

Gefahr, an e<strong>in</strong>er Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> bei denen durch<br />

das Risiko <strong>der</strong> Entstehung e<strong>in</strong>er Berufskrankheit e<strong>in</strong>e erhöhte Gefährdung für die<br />

werdende Mutter o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Gefahr für die Leibesfrucht besteht.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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§ 6 Beschäftigungsverbote nach <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung<br />

(3) Stillende Mütter dürfen mit den <strong>in</strong> § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie mit<br />

den <strong>in</strong> Abs. 3 Satz 1 genannten <strong>Arbeiten</strong> nicht beschäftigt werden. Die Vorschriften des §<br />

4 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 gelten entsprechend.<br />

Verordnung zum Schutze <strong>der</strong> Mütter am Arbeitsplatz<br />

vom 15.4.1997<br />

§ 2 Unterrichtung<br />

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, werdende o<strong>der</strong> stillende Mütter sowie die übrigen bei ihm<br />

beschäftigten Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen und, wenn e<strong>in</strong> Betriebs- o<strong>der</strong> Personalrat vorhanden ist,<br />

diesen über die Ergebnisse <strong>der</strong> Beurteilung nach § 1 und über die zu ergreifenden<br />

Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterrichten, sobald<br />

das möglich ist. E<strong>in</strong>e formlose Unterrichtung reicht aus. Die Pflichten nach dem<br />

Arbeitsschutzgesetz sowie weitergehende Pflichten nach dem Betriebsverfassungs- und den<br />

Personalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.<br />

Betriebsverfassungsgesetz<br />

i.d.F vom 23.12.1998, Än<strong>der</strong>ungen berücksichtigt bis 23. 7. 2001<br />

§ 81 Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers<br />

(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie<br />

über die Art se<strong>in</strong>er Tätigkeit und ihre E<strong>in</strong>ordnung <strong>in</strong> den Arbeitsablauf des Betriebs zu<br />

unterrichten. Er hat dem Arbeitnehmer vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Beschäftigung über die Unfall- und<br />

Gesundheitsgefahren, denen dieser bei <strong>der</strong> Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die<br />

Maßnahmen und E<strong>in</strong>richtungen zur Abwendung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs.<br />

2 des Arbeitsschutzgesetzes getroffenen Maßnahmen zu beheben.<br />

(2) Über Verän<strong>der</strong>ungen <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Arbeitsbereich ist <strong>der</strong> Arbeitnehmer rechtzeitig zu<br />

unterrichten. Absatz 1 gilt entsprechend.<br />

(3) In Betrieben, <strong>in</strong> denen ke<strong>in</strong> Betriebsrat besteht, hat <strong>der</strong> Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu<br />

allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer haben können.<br />

(4) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die auf Grund e<strong>in</strong>er Planung von technischen<br />

Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arbeitsplätze vorgesehenen<br />

Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf se<strong>in</strong>en Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie<br />

auf Inhalt und Art se<strong>in</strong>er Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, dass sich die<br />

Tätigkeit des Arbeitnehmers än<strong>der</strong>n wird und se<strong>in</strong>e beruflichen Kenntnisse und<br />

Fähigkeiten zur Erfüllung se<strong>in</strong>er Aufgaben nicht ausreichen, hat <strong>der</strong> Arbeitgeber mit dem<br />

Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen<br />

<strong>der</strong> betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anfor<strong>der</strong>ungen angepasst werden können.<br />

Der Arbeitnehmer kann bei <strong>der</strong> Erörterung e<strong>in</strong> Mitglied des Betriebsrats h<strong>in</strong>zuziehen.<br />

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Unfallverhütungsvorschriften<br />

(geordnet nach BGV-Nummern)<br />

"Allgeme<strong>in</strong>e Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1)<br />

i.d.F vom 1.8.2000<br />

§ 4 Persönliche Schutzausrüstungen<br />

(1) Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die<br />

Versicherten Unfall- o<strong>der</strong> Gesundheitsgefahren ausgesetzt s<strong>in</strong>d, so hat <strong>der</strong> Unternehmer<br />

geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese <strong>in</strong><br />

ordnungsgemäßem Zustand zu halten.<br />

(2) Der Unternehmer hat <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e zur Verfügung zu stellen:<br />

1. Kopfschutz, wenn mit Kopfverletzungen durch Anstoßen, durch pendelnde,<br />

herabfallende, umfallende o<strong>der</strong> wegfliegende Gegenstände o<strong>der</strong> durch lose<br />

hängende Haare zu rechnen ist;<br />

2. Fußschutz, wenn mit Fußverletzungen durch Stoßen, E<strong>in</strong>klemmen, umfallende,<br />

herabfallende o<strong>der</strong> abrollende Gegenstände, durch H<strong>in</strong>e<strong>in</strong>treten <strong>in</strong> spitze und scharfe<br />

Gegenstände o<strong>der</strong> durch heiße Stoffe, heiße o<strong>der</strong> ätzende Flüssigkeiten zu rechnen<br />

ist;<br />

3. Augen- o<strong>der</strong> Gesichtsschutz, wenn mit Augen- o<strong>der</strong> Gesichtsverletzungen durch<br />

wegfliegende Teile, Verspritzen von Flüssigkeiten o<strong>der</strong> durch gefährliche Strahlung<br />

zu rechnen ist;<br />

4. Atemschutz, wenn Versicherte gesundheitsschädlichen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e giftigen,<br />

ätzenden o<strong>der</strong> reizenden Gasen, Dämpfen, Nebeln o<strong>der</strong> Stäuben ausgesetzt se<strong>in</strong><br />

können o<strong>der</strong> wenn Sauerstoffmangel auftreten kann;<br />

5. Körperschutz, wenn mit o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nähe von Stoffen gearbeitet wird, die zu<br />

Hautverletzungen führen o<strong>der</strong> durch die Haut <strong>in</strong> den menschlichen Körper e<strong>in</strong>dr<strong>in</strong>gen<br />

können, sowie bei Gefahr von Verbrennungen, Verätzungen, Verbrühungen,<br />

Unterkühlungen, elektrischen Durchströmungen, Stich- o<strong>der</strong> Schnittverletzungen.<br />

(3) Die Vorschriften über die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen s<strong>in</strong>d unabhängig davon<br />

anzuwenden, ob persönliche Schutzausrüstungen benutzt werden.<br />

§ 5 Vergabe von Aufträgen<br />

Erteilt <strong>der</strong> Unternehmer den Auftrag,<br />

1. E<strong>in</strong>richtungen zu planen, herzustellen, zu än<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> <strong>in</strong>standzusetzen,<br />

2. technische Arbeitsmittel o<strong>der</strong> Arbeitsstoffe zu liefern,<br />

3. Arbeitsverfahren zu planen o<strong>der</strong> zu gestalten,<br />

so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die <strong>in</strong> § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3<br />

bezeichneten Vorschriften und Regeln zu beachten. Bei technischen Erzeugnissen im S<strong>in</strong>ne<br />

von § 2 Abs. 2 hat <strong>der</strong> Auftragnehmer e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung über die Gewährleistung <strong>der</strong><br />

gleichen Sicherheit mitzuliefern.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


§ 7 Auslegung von Unfallverhütungsvorschriften, Unterweisung <strong>der</strong> Versicherten<br />

(2) Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden<br />

Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor <strong>der</strong> Beschäftigung und<br />

danach <strong>in</strong> angemessenen Zeitabständen, m<strong>in</strong>destens jedoch e<strong>in</strong>mal jährlich, zu<br />

unterweisen.<br />

§ 33 Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände<br />

(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege, die mehr als 1,00 m über dem Boden o<strong>der</strong> über e<strong>in</strong>er<br />

an<strong>der</strong>en ausreichend breiten tragfähigen Fläche liegen o<strong>der</strong> an Gefahrbereiche grenzen,<br />

müssen ständige Sicherungen haben, die verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n, dass Versicherte abstürzen o<strong>der</strong> <strong>in</strong><br />

die Gefahrbereiche gelangen. § 32 bleibt unberührt.<br />

§ 35 Kleidung, Mitführen von Werkzeugen und Gegenständen, Tragen von<br />

Schmuckstücken<br />

(1) Versicherte dürfen bei <strong>der</strong> Arbeit nur Kleidung tragen, durch die e<strong>in</strong> Arbeitsunfall,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch sich bewegende Teile von E<strong>in</strong>richtungen, durch Hitze, ätzende<br />

Stoffe, elektrostatische Aufladung nicht verursacht werden kann.<br />

(3) Schmuckstücke, Armbanduhren o<strong>der</strong> ähnliche Gegenstände dürfen beim <strong>Arbeiten</strong> nicht<br />

getragen werden, wenn sie zu e<strong>in</strong>er Gefährdung führen können.<br />

§ 39 Prüfungen<br />

(1) E<strong>in</strong>richtungen s<strong>in</strong>d vor <strong>der</strong> ersten Inbetriebnahme, <strong>in</strong> angemessenen Zeiträumen sowie<br />

nach Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Instandsetzungen auf ihren sicheren Zustand, m<strong>in</strong>destens jedoch<br />

auf äußerlich erkennbare Schäden o<strong>der</strong> Mängel, zu überprüfen.<br />

§ 43 Maßnahmen gegen Entstehungsbrände<br />

(1) An o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nähe von Arbeitsplätzen dürfen leicht entzündliche o<strong>der</strong><br />

selbstentzündliche Stoffe nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Menge gelagert werden, die für den Fortgang <strong>der</strong><br />

Arbeit erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(2) Werden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Bereich leicht entzündliche o<strong>der</strong> selbstentzündliche Stoffe <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Menge gelagert, die im Falle e<strong>in</strong>es Brandes zu e<strong>in</strong>em Schadenfeuer führen kann<br />

(feuergefährdeter Bereich), so ist dieser Bereich deutlich erkennbar und dauerhaft zu<br />

kennzeichnen.<br />

(3) Aus feuergefährdeten Bereichen s<strong>in</strong>d offenes Feuer und an<strong>der</strong>e Zündquellen<br />

fernzuhalten. Das Rauchen <strong>in</strong> diesen Bereichen ist verboten. Auf das Verbot ist deutlich<br />

erkennbar und dauerhaft h<strong>in</strong>zuweisen.<br />

(4) Zum Löschen von Bränden s<strong>in</strong>d Feuerlösche<strong>in</strong>richtungen <strong>der</strong> Art und Größe des<br />

Betriebes entsprechend bereitzustellen und gebrauchsfertig zu erhalten. Sie dürfen durch<br />

Witterungse<strong>in</strong>flüsse, Vibrationen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e äußere E<strong>in</strong>wirkungen <strong>in</strong> ihrer<br />

Funktionsfähigkeit nicht bee<strong>in</strong>trächtigt werden. Von Hand zu betätigende<br />

Feuerlösche<strong>in</strong>richtungen müssen je<strong>der</strong>zeit schnell und leicht erreichbar se<strong>in</strong>.<br />

(5) Die Stellen, an denen sich Feuerlösche<strong>in</strong>richtungen bef<strong>in</strong>den, s<strong>in</strong>d deutlich erkennbar<br />

und dauerhaft zu kennzeichnen, soweit die Feuerlösche<strong>in</strong>richtungen nicht automatisch<br />

o<strong>der</strong> zentral von Hand gesteuert werden.<br />

(6) Mit <strong>der</strong> Handhabung <strong>der</strong> Feuerlösche<strong>in</strong>richtungen s<strong>in</strong>d Personen <strong>in</strong> ausreichen<strong>der</strong><br />

Anzahl vertraut zu machen. Für den Brandfall ist e<strong>in</strong> Alarmplan aufzustellen.<br />

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Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


(7) Selbsttätige ortsfeste Feuerlösche<strong>in</strong>richtungen, bei <strong>der</strong>en E<strong>in</strong>satz Gefahren für die<br />

Versicherten auftreten können, müssen mit selbsttätig wirkenden Warne<strong>in</strong>richtungen<br />

ausgerüstet se<strong>in</strong>.<br />

(8) Über die Prüfung <strong>der</strong> Feuerlösche<strong>in</strong>richtungen nach § 39 Abs. 3 ist e<strong>in</strong> schriftlicher<br />

Nachweis zu führen.<br />

"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2, bisherige VBG 4)<br />

Stand April 1998<br />

§ 5 Prüfungen<br />

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel<br />

auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden<br />

1. vor <strong>der</strong> ersten Inbetriebnahme und nach e<strong>in</strong>er Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Instandsetzung vor <strong>der</strong><br />

Wie<strong>der</strong><strong>in</strong>betriebnahme durch e<strong>in</strong>e Elektrofachkraft o<strong>der</strong> unter Leitung und Aufsicht<br />

e<strong>in</strong>er Elektrofachkraft und<br />

2. <strong>in</strong> bestimmten Zeitabständen.<br />

Die Fristen s<strong>in</strong>d so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet<br />

werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.<br />

"Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B1, bisherige VBG 91)<br />

vom 1.10.1998<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für den Umgang mit Gefahrstoffen. Unbeschadet <strong>der</strong><br />

nachfolgenden Bestimmungen gelten die Vorschriften <strong>der</strong> Gefahrstoffverordnung über den<br />

Umgang mit Gefahrstoffen zum Schutze <strong>der</strong> Versicherten als Unfallverhütungsvorschrift<br />

entsprechend mit Ausnahme <strong>der</strong> Regelungen über die arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge. Über<br />

Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen nach <strong>der</strong> Gefahrstoffverordnung entscheidet die<br />

zuständige Behörde. Anzeige-, Vorlage- und Benachrichtigungspflichten nach <strong>der</strong><br />

Gefahrstoffverordnung bestehen nur gegenüber <strong>der</strong> zuständigen Behörde.<br />

"Lärm" (BGV B3, bisherige VBG 121)<br />

i.d.F vom 1.1.1997<br />

§ 6 Lärmm<strong>in</strong><strong>der</strong>ungsprogramm<br />

Der Unternehmer hat nach den fortschrittlichen, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis bewährten Regeln <strong>der</strong><br />

Lärmm<strong>in</strong><strong>der</strong>ungstechnik e<strong>in</strong> Programm technischer Maßnahmen und Maßnahmen <strong>der</strong><br />

Arbeitsgestaltung zur Lärmm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung für die nach § 7 Abs. 2 kennzeichnungspflichtigen<br />

Lärmbereiche aufzustellen und durchzuführen.<br />

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Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


"Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5)<br />

i.d.F. vom 1.1.1993<br />

§ 4 Gefahrstellen<br />

(1) Gefahrstellen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln müssen durch konstruktive Maßnahmen<br />

vermieden se<strong>in</strong>, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch<br />

1. sicherheitsgerechtes Getalten <strong>der</strong> kraftbetriebenen Arbeitsmittel und ihrer Teile o<strong>der</strong><br />

2. Begrenzen <strong>der</strong> dort wirksamen Energie auf e<strong>in</strong>e ungefährliche Größe.<br />

(2) Lassen sich Gefahrstellen nicht durch konstruktive Maßnahmen nach Absatz 1<br />

vermeiden, so müssen diese m<strong>in</strong>destens im Arbeits- und Verkehrsbereich durch e<strong>in</strong>e <strong>der</strong><br />

nachfolgend aufgeführten Schutze<strong>in</strong>richtung gesichert se<strong>in</strong>:<br />

1. Trennende Schutze<strong>in</strong>richtungen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Verkleidungen, Verdeckungen,<br />

Umzäunungen o<strong>der</strong> Umwehrungen,<br />

2. ortsb<strong>in</strong>dende Schutze<strong>in</strong>richtungen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Zweihandschaltungen,<br />

Befehlse<strong>in</strong>richtungen mit selbsttätiger Rückstellung, Zustimmungsschalte<strong>in</strong>richtungen<br />

bei Mehrpersonenbetätigung, Schaltplatten o<strong>der</strong> Schaltmatten mit Personenb<strong>in</strong>dung,<br />

3. abweisende Schutze<strong>in</strong>richtungen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e gesteuerte Handabweiser,<br />

o<strong>der</strong><br />

4. Schutze<strong>in</strong>richtungen mit Annäherungsreaktion, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e berührungslos wirkende<br />

Schutze<strong>in</strong>richtungen (Lichtvorhänge, Lichtgitter, Lichtschranken o<strong>der</strong> <strong>der</strong>gleichen),<br />

Pendelklappen, Schaltleisten, zwangläufig wirkende Schaltle<strong>in</strong>en, Schaltplatten o<strong>der</strong><br />

Schaltmatten für die Bereichssicherung.<br />

Diese Schutze<strong>in</strong>richtungen müssen h<strong>in</strong>sichtlich ihrer Wirkung so ausgewählt, komb<strong>in</strong>iert<br />

und – soweit erfor<strong>der</strong>lich – zusätzlich mit den gefahrbr<strong>in</strong>genden Bewegungen so<br />

verriegelt o<strong>der</strong> so gekoppelt se<strong>in</strong>, dass e<strong>in</strong> Erreichen <strong>der</strong> Gefahrstellen während <strong>der</strong><br />

gefahrbr<strong>in</strong>genden Bewegungen verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t wird.<br />

(3) Können <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e im Wirkbereich wegen <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heiten des Arbeitsverfahrens<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arbeitsweise Schutze<strong>in</strong>richtungen nach Absatz 2 nicht o<strong>der</strong> nur teilweise<br />

verwendet werden, so muss die Notwendigkeit des Zugriffs o<strong>der</strong> Zutritts zur Gefahrstelle<br />

nach Möglichkeit durch E<strong>in</strong>richtungen mit Schutzfunktion (E<strong>in</strong>richtungen zum Halten,<br />

Spannen, Führen, E<strong>in</strong>legen, Entladen von Arbeitsgut und selbsttätigen Entfernen von<br />

Abfällen) e<strong>in</strong>geschränkt o<strong>der</strong> verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t se<strong>in</strong>. Soweit erfor<strong>der</strong>lich, müssen die<br />

E<strong>in</strong>richtungen mit Schutzfunktion mit den gefahrbr<strong>in</strong>genden Bewegungen verriegelt o<strong>der</strong><br />

gekoppelt se<strong>in</strong>.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Gefahrstellen, die durch Fahrbewegungen von<br />

Fahrzeugen o<strong>der</strong> sonstigen fahrbaren Arbeitsmitteln entstehen.<br />

§ 5 Schutze<strong>in</strong>richtungen für Gefahrstellen an Antrieben<br />

(1) Als Schutze<strong>in</strong>richtungen nach § 4 Abs. 2 für Gefahrstellen an Antrieben, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e an<br />

– Zahn- und Schneckentrieben,<br />

– Kettentrieben,<br />

– Riemen-, Seil- und Schnurtrieben,<br />

– Wellen und ihren Verb<strong>in</strong>dungen<br />

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und<br />

– h<strong>in</strong>- und hergehenden Antriebselementen,<br />

müssen Verkleidungen verwendet werden.<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 s<strong>in</strong>d zulässig:<br />

1. Verdeckungen, wenn das Erreichen <strong>der</strong> Gefahrstellen nur von den zu verdeckenden<br />

Seiten her zu erwarten ist,<br />

2. Umzäunungen bei weiträumiger Ausdehnung von Antrieben<br />

und<br />

3. Umwehrungen bei weiträumiger Ausdehnung von Antrieben, sofern bei<br />

bestimmungsgemäßem Betreiben ke<strong>in</strong>e Anlässe zu erwarten s<strong>in</strong>d, dass Personen<br />

während <strong>der</strong> gefahrbr<strong>in</strong>genden Bewegungen den umwehrten Bereich betreten.<br />

§ 29 Überprüfen und Wie<strong>der</strong>herstellen des sicheren Zustandes<br />

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Arbeitsmittel mit<br />

gefahrbr<strong>in</strong>genden Bewegungen e<strong>in</strong>schließlich ihrer Schutze<strong>in</strong>richtungen, E<strong>in</strong>richtungen<br />

mit Schutzfunktion und ihrer Verriegelungen o<strong>der</strong> Kopplungen<br />

1. vor <strong>der</strong> ersten Inbetriebnahme,<br />

2. <strong>in</strong> angemessenen Zeitabständen<br />

und<br />

3. nach Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Instandsetzungen<br />

auf ihren sicheren Zustand, m<strong>in</strong>destens jedoch auf äußerlich erkennbare Schäden und<br />

Mängel, durch Sachkundige überprüft werden.<br />

"Exzenter- und verwandte Pressen" (VBG 7n5.1)<br />

i.d.F vom 1.1.1997<br />

§ 14 Betriebsanweisungen<br />

(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung <strong>der</strong> vom Hersteller mitgelieferten<br />

Betriebsanleitung e<strong>in</strong>e Betriebsanweisung aufzustellen und den Versicherten<br />

auszuhändigen, bevor sie an <strong>der</strong> Presse beschäftigt werden.<br />

(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu befolgen.<br />

"Arbeitsmasch<strong>in</strong>en <strong>der</strong> chemischen Industrie, <strong>der</strong> Gummi- und<br />

Kunststoff<strong>in</strong>dustrie" (VBG 22)<br />

Ausgabe Oktober 1998<br />

§ 8 Walzene<strong>in</strong>zugstellen<br />

(1) E<strong>in</strong>zugstellen an Walzen und Walzenpaaren, die im Arbeits- und Verkehrsbereich liegen,<br />

müssen durch Verdeckungen gesichert se<strong>in</strong>, die e<strong>in</strong> Erreichen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zugstellen durch<br />

Herum-, Über- und Untergreifen verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n.<br />

(2) E<strong>in</strong>zugstellen, die sich aus verfahrenstechnischen Gründen mit Verdeckungen nach<br />

Absatz 1 nicht sichern lassen, müssen mit e<strong>in</strong>er über die gesamte Länge <strong>der</strong><br />

Walzene<strong>in</strong>zugstelle reichenden Schutze<strong>in</strong>richtung mit Annäherungsreaktion gesichert<br />

se<strong>in</strong>.<br />

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§ 19 Bandmesserschneidemasch<strong>in</strong>en<br />

(1) Das Bandmesser o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schneiddraht muss bis auf den zum Schneiden benutzbaren<br />

Teil durch Verkleidungen gesichert se<strong>in</strong>.<br />

(2) An Horizontalschneidemasch<strong>in</strong>en muss zusätzlich zu Absatz 1 <strong>der</strong> zum Schneiden<br />

benutzbare Teil des Bandmessers o<strong>der</strong> Drahtes gegen seitliches H<strong>in</strong>e<strong>in</strong>greifen durch<br />

Verdeckungen, <strong>der</strong>en Vor<strong>der</strong>kanten m<strong>in</strong>destens 850 mm vom Bandmesser o<strong>der</strong><br />

Schneiddraht entfernt s<strong>in</strong>d, gesichert se<strong>in</strong>.<br />

(3) An Vertikalschneidemasch<strong>in</strong>en muss zusätzlich zu Absatz 1 <strong>der</strong> zum Schneiden<br />

benutzbare Teil des Bandmessers o<strong>der</strong> Drahtes durch e<strong>in</strong>e höhenverstellbare<br />

Verdeckung so weit gesichert werden können, wie es die Höhe des Schneidgutes<br />

gestattet. Bei nutzbaren Schneidhöhen von mehr als 500 mm muss die Verdeckung<br />

motorisch verstellt werden können. Die höhenverstellbare Verdeckung muss bei<br />

Bandmessern über die Schneiden und die äußere Seite des Bandmessers reichen.<br />

Schneiddrähte müssen bis auf die <strong>in</strong>nere Seite verdeckt se<strong>in</strong>. Der zum Schneiden<br />

benutzte Teil des Bandmessers o<strong>der</strong> Schneiddrahtes muss durch Verdeckungen, die e<strong>in</strong><br />

Erreichen <strong>der</strong> Gefahrstelle durch Herum-, Über- und Untergreifen verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n, gesichert<br />

se<strong>in</strong>.<br />

(4) Abweichend von Absatz 3 ist beim Freihandschneiden an Vertikalschneidemasch<strong>in</strong>en die<br />

höhenverstellbare Verdeckung ausreichend. Das Schneidaggregat und <strong>der</strong> Auflagetisch<br />

dürfen nicht kraftbetrieben verfahren werden können.<br />

(5) An Bandmesserschneidemasch<strong>in</strong>en mit gradl<strong>in</strong>ig h<strong>in</strong>- und herfahrenden o<strong>der</strong> sich<br />

drehenden Auflagetischen, mit Transportbän<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> mit verfahrbaren<br />

Schneidaggregaten müssen die durch <strong>der</strong>en Bewegungen entstehenden Gefahrstellen<br />

durch<br />

1. Verdeckungen,<br />

2. Umwehrungen,<br />

3. Schaltplatten, -matten o<strong>der</strong> -leisten,<br />

4. BWS<br />

o<strong>der</strong><br />

5. vorgespannte Seile, die beim Öffnen o<strong>der</strong> Aushängen zum Abschalten <strong>der</strong><br />

gefahrbr<strong>in</strong>genden Bewegung führen, gesichert se<strong>in</strong>.<br />

(6) Der Lauf des Bandmessers muss durch e<strong>in</strong>e an <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>e angebrachte, gut sichtbare<br />

gelbe Warnleuchte angezeigt werden können.<br />

(7) An Bandmesserschneidemasch<strong>in</strong>en mit Walzene<strong>in</strong>zug müssen die Walzene<strong>in</strong>zugstellen<br />

durch Verdeckungen o<strong>der</strong> Schutze<strong>in</strong>richtungen mit Annäherungsreaktion gesichert se<strong>in</strong>.<br />

(8) Die zu den Absätzen 3, 4, 5 und 7 gehörende Masch<strong>in</strong>ensteuerung muss § 13 Abs. 2 Nr.<br />

1 entsprechen.<br />

§ 21 Extru<strong>der</strong><br />

(1) An Extru<strong>der</strong>n muss die E<strong>in</strong>füllöffnung durch fest angebrachte E<strong>in</strong>füll- o<strong>der</strong><br />

Beschickungse<strong>in</strong>richtungen so gesichert se<strong>in</strong>, dass Verletzungen durch die sich<br />

bewegenden Plastifizier- und För<strong>der</strong>elemente verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t s<strong>in</strong>d. S<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>füll- o<strong>der</strong><br />

Beschickungse<strong>in</strong>richtungen funktionsbed<strong>in</strong>gt nicht möglich, muss die E<strong>in</strong>füllöffnung durch<br />

e<strong>in</strong>en fest angebrachten Rost gesichert se<strong>in</strong>.<br />

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Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


§ 25 Innenmischer<br />

(1) Quetsch- und Scherstellen an kraftbetätigten E<strong>in</strong>füllklappen und Stempeln von<br />

Innenmischern müssen durch<br />

1. trennende Schutze<strong>in</strong>richtungen,<br />

2. Befehlse<strong>in</strong>richtungen mit selbsttätiger Rückstellung, soweit <strong>der</strong> Gefahrbereich<br />

überschaubar und genügend weit entfernt ist,<br />

o<strong>der</strong><br />

3. Zweihandschaltungen nach § 11, zusätzlich mit Selbstüberwachung und synchroner<br />

Betätigung <strong>der</strong> Stellteile, soweit <strong>der</strong> Gefahrbereich überschaubar ist, gesichert se<strong>in</strong>.<br />

(2) Besteht beim Beschickungs- o<strong>der</strong> Re<strong>in</strong>igungsvorgang an <strong>der</strong> E<strong>in</strong>füllklappe die Gefahr<br />

des H<strong>in</strong>e<strong>in</strong>stürzens <strong>in</strong> den Innenmischer, muss die E<strong>in</strong>füllöffnung durch e<strong>in</strong>e Umwehrung<br />

gesichert se<strong>in</strong>.<br />

(3) Begehbare Innenmischer müssen mit e<strong>in</strong>er formschlüssigen E<strong>in</strong>richtung ausgerüstet<br />

se<strong>in</strong>, mit <strong>der</strong> e<strong>in</strong> unbeabsichtigtes Herabs<strong>in</strong>ken des Stempels durch Eigengewicht<br />

verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t wird.<br />

(4) Im Bereich <strong>der</strong> Auswurföffnung müssen Quetsch- und Scherstellen durch den sich<br />

bewegenden Klapp- o<strong>der</strong> Schiebesattel und durch die umlaufenden Knetwerkzeuge<br />

durch trennende Schutze<strong>in</strong>richtungen gesichert se<strong>in</strong>.<br />

(5) Begehbare Innenmischer müssen mit formschlüssigen und unverlierbar angebrachten<br />

E<strong>in</strong>richtungen ausgerüstet se<strong>in</strong>, mit denen e<strong>in</strong> unbeabsichtigtes Bewegen des Klappo<strong>der</strong><br />

Schiebesattels verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t werden kann. In <strong>der</strong> Funktionsstellung müssen die<br />

E<strong>in</strong>richtungen gesichert werden können.<br />

(6) Die zur Befehlse<strong>in</strong>richtung mit selbsttätiger Rückstellung nach Absatz 1 gehörende<br />

Masch<strong>in</strong>ensteuerung muß § 13 Abs. 2 Nr. 1 entsprechen. Die zu Absatz 4 gehörende<br />

Masch<strong>in</strong>ensteuerung muss § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b<br />

entsprechen.<br />

§ 26 Kalan<strong>der</strong><br />

(1) Der Wirkbereich <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zugswalzen muss durch Verdeckungen o<strong>der</strong> Umzäunungen<br />

gesichert se<strong>in</strong>.<br />

(2) Ist aus verfahrenstechnischen Gründen e<strong>in</strong>e Sicherung nach Absatz 1 nicht möglich, s<strong>in</strong>d<br />

Schutze<strong>in</strong>richtungen mit Annäherungsreaktion erfor<strong>der</strong>lich.<br />

(3) Nach Betätigen von beweglichen Verdeckungen, von Türen <strong>in</strong> Umzäunungen o<strong>der</strong> nach<br />

dem Ansprechen von Schutze<strong>in</strong>richtungen mit Annäherungsreaktion müssen die<br />

E<strong>in</strong>zugswalzen<br />

1. nach weniger als 1/3 Umdrehung im Leerlauf zum Stillstand gekommen se<strong>in</strong><br />

und<br />

2. nach Stillstand selbsttätig auf e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destspaltweite von 50 mm ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong> fahren<br />

o<strong>der</strong> durch e<strong>in</strong>e Befehlse<strong>in</strong>richtung o<strong>der</strong> von Hand mit Werkzeug auf e<strong>in</strong>e<br />

M<strong>in</strong>destspaltweite von 50 mm ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong> gefahren werden können.<br />

(4) Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>gefahrene E<strong>in</strong>zugswalzen nach Absatz 3 müssen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Offenstellung gegen<br />

unbeabsichtigtes Zufahren gesichert werden können. E<strong>in</strong> Entsichern darf nur von Hand<br />

möglich se<strong>in</strong>.<br />

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Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


(5) S<strong>in</strong>d aus funktionsbed<strong>in</strong>gten Gründen Schutze<strong>in</strong>richtungen nach den Absätzen 1 und 2<br />

nicht möglich, muss das Stellteil <strong>der</strong> Not-Befehlse<strong>in</strong>richtung so beschaffen se<strong>in</strong>, dass es<br />

an <strong>der</strong> gesamten Länge <strong>der</strong> Gefahrstelle erreichbar ist. Die Not-Befehlse<strong>in</strong>richtung muss<br />

dann nach Betätigen den Anfor<strong>der</strong>ungen des Absatzes 3 entsprechen.<br />

(6) Die zu den Schutze<strong>in</strong>richtungen nach den Absätzen 1 und 2 gehörende<br />

Masch<strong>in</strong>ensteuerung muss für das Abschalten § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2<br />

Buchstabe b und Nr. 3 entsprechen. Die Teile <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>ensteuerung, die die<br />

Funktionen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 sicherstellen, müssen diese Funktionen auch bei<br />

Ausfall e<strong>in</strong>es Bauteils <strong>in</strong> <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>ensteuerung e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Bauteile, die die<br />

Antriebs- und Bremsenergie unmittelbar schalten, erfüllen. Für das Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>fahren<br />

<strong>der</strong> Walzen gilt Satz 2 nicht, wenn e<strong>in</strong> Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>fahren <strong>der</strong> Walzen nach Absatz 3 Nr.<br />

2 von Hand mit Werkzeug möglich ist.<br />

§ 27 Mischer<br />

(1) Mischer müssen durch Verkleidungen gesichert se<strong>in</strong>. Öffnungen müssen so angeordnet<br />

und gesichert se<strong>in</strong>, dass Verletzungen durch die sich bewegenden Mischelemente<br />

verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t s<strong>in</strong>d. Bewegliche Teile <strong>der</strong> Verkleidung müssen mit dem Antrieb <strong>der</strong><br />

Mischelemente gekoppelt o<strong>der</strong> bei gefährlichem Nachlauf verriegelt se<strong>in</strong>.<br />

(3) Abweichend von Absatz 1 darf bei Mischern mit schwenkbarem Trog <strong>der</strong> Deckel bei<br />

laufen<strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>e und gekipptem Trog so weit geöffnet werden können, wie es zum<br />

Entleeren des Mischgutes erfor<strong>der</strong>lich ist. In diesem Fall muss e<strong>in</strong> seitliches<br />

H<strong>in</strong>e<strong>in</strong>greifen durch Verdeckungen verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t se<strong>in</strong>.<br />

(4) Gefahrstellen durch die Schwenkbewegung des Troges müssen durch Verdeckungen<br />

gesichert se<strong>in</strong>. Kann <strong>der</strong> Gefahrbereich vom Steuerstand aus übersehen werden und<br />

s<strong>in</strong>d die Gefahrstellen so weit entfernt, dass e<strong>in</strong>e Gefährdung ausgeschlossen ist, darf<br />

abweichend von Satz 1 die Trogbewegung durch e<strong>in</strong>e Befehlse<strong>in</strong>richtung mit<br />

selbsttätiger Rückstellung e<strong>in</strong>geleitet werden können. Besteht die Gefahr von<br />

Verletzungen nur vom Steuerstand aus und nur für den Masch<strong>in</strong>enführer, ist dort<br />

abweichend von Satz 1 e<strong>in</strong>e Zweihandschaltung nach § 11, zusätzlich mit<br />

Selbstüberwachung und synchroner Betätigung <strong>der</strong> Stellteile, zulässig.<br />

(6) An Mischern mit kraftbetätigten Deckeln müssen die Gefahrstellen im Bereich des sich<br />

schließenden Deckels durch abweisende Schutze<strong>in</strong>richtungen o<strong>der</strong> Schutze<strong>in</strong>richtungen<br />

mit Annäherungsreaktion gesichert se<strong>in</strong>. Kann <strong>der</strong> Gefahrbereich vom Steuerstand aus<br />

übersehen werden und s<strong>in</strong>d die Gefahrstellen so weit entfernt, dass e<strong>in</strong>e Gefährdung<br />

ausgeschlossen ist, darf abweichend von Satz 1 die Deckelbewegung durch e<strong>in</strong>e<br />

Befehlse<strong>in</strong>richtung mit selbsttätiger Rückstellung e<strong>in</strong>geleitet werden können. Besteht die<br />

Gefahr von Verletzungen nur vom Steuerstand aus und nur für den Masch<strong>in</strong>enführer, ist<br />

dort abweichend von Satz 1 e<strong>in</strong>e Zweihandschaltung nach § 11, zusätzlich mit<br />

Selbstüberwachung und synchroner Betätigung <strong>der</strong> Stellteile, zulässig.<br />

§ 31 Reifen-Vulkanisierpressen<br />

(1) Der Gefahrbereich <strong>der</strong> sich schließenden Form muss durch Verdeckungen o<strong>der</strong><br />

Schutze<strong>in</strong>richtungen mit Annäherungsreaktion gesichert se<strong>in</strong>.<br />

(2) An Reifen-Vulkanisierpressen muss sichergestellt se<strong>in</strong>, dass <strong>der</strong> Bombierbalg nur bei<br />

geschlossener Form mit Druck beaufschlagt werden kann. Dies gilt nicht beim E<strong>in</strong>formen<br />

mit reduziertem Druck.<br />

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(3) Gefahrstellen, die durch Hilfse<strong>in</strong>richtungen an Reifen-Vulkanisierpressen entstehen<br />

können, müssen durch Verdeckungen, Umwehrungen o<strong>der</strong> Schutze<strong>in</strong>richtungen mit<br />

Annäherungsreaktion gesichert se<strong>in</strong>.<br />

(4) Die Masch<strong>in</strong>ensteuerung muss § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b<br />

entsprechen.<br />

§ 32 Reifen-Rauhmasch<strong>in</strong>en<br />

(1) An Reifen-Rauhmasch<strong>in</strong>en muss das Rauhwerkzeug bis auf den zum Rauhen<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Teil durch Verdeckungen gesichert se<strong>in</strong>.<br />

(2) Von Hand geführte Rauhwerkzeuge müssen an den erfor<strong>der</strong>lichen Bediengriffen mit<br />

Zweihandschaltungen nach § 11, zusätzlich mit Selbstüberwachung und synchroner<br />

Betätigung <strong>der</strong> Stellteile, ausgerüstet se<strong>in</strong>.<br />

(3) Wird das Rauhwerkzeug <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vertikalachse um mehr als 180 Grad gedreht, um die<br />

Rauhrichtung umzukehren, müssen bewegliche Verdeckungen mit dem Antrieb des<br />

Rauhwerkzeuges so gekoppelt o<strong>der</strong> verriegelt se<strong>in</strong>, dass <strong>der</strong> Betrieb des<br />

Rauhwerkzeuges nur möglich ist, wenn die dem Masch<strong>in</strong>enführer zugewandte<br />

bewegliche Verdeckung geschlossen ist.<br />

(4) Die Nachlaufzeit des Rauhwerkzeuges darf e<strong>in</strong>e Sekunde nicht überschreiten.<br />

(5) Die beim Rauhen anfallenden Partikel und <strong>der</strong> Staub müssen an <strong>der</strong> Entstehungsstelle<br />

abgesaugt werden können. Ist e<strong>in</strong> Schutz gegen grobe Partikel durch die Absaugung<br />

nicht vollständig möglich, müssen fangende Schutze<strong>in</strong>richtungen gegen Partikelflug<br />

vorhanden se<strong>in</strong>.<br />

§ 35 Rührwerke<br />

(1) An Rührwerken muss das Rührwerkzeug im Betriebszustand durch konstruktive<br />

Maßnahmen o<strong>der</strong> Verdeckungen gegen Zugriff gesichert se<strong>in</strong>.<br />

(2) An Rührwerken muss <strong>der</strong> frei umlaufende, im Arbeits- und Verkehrsbereich liegende Teil<br />

<strong>der</strong> Rührwelle e<strong>in</strong>schließlich Kupplung gegen Berühren gesichert se<strong>in</strong>.<br />

(3) Der Rührwerksbehälter muss gegen Mitdrehen durch das Füllgut gesichert se<strong>in</strong>.<br />

(4) An Rührwerken mit kraftbetätigtem beweglichem Oberteil des Rührbehälters muss die<br />

Quetschstelle zwischen herabfahrendem Oberteil und Rührbehälter durch e<strong>in</strong>e<br />

1. Zweihandschaltung nach § 11, zusätzlich mit Selbstüberwachung und synchroner<br />

Betätigung <strong>der</strong> Stellteile,<br />

2. Befehlse<strong>in</strong>richtung mit selbsttätiger Rückstellung außerhalb des Gefahrbereiches<br />

o<strong>der</strong><br />

3. Abschalte<strong>in</strong>richtung am Deckelrand gesichert se<strong>in</strong>.<br />

(5) Rührwerke, <strong>der</strong>en Rührwerkzeuge aus dem Füllgut herausbewegt o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Behälter<br />

entfernt werden können, dürfen nur e<strong>in</strong>geschaltet werden können, wenn die<br />

Rührwerkzeuge sich im Behälter bef<strong>in</strong>den.<br />

(6) Ortsbewegliche Rührwerke müssen so e<strong>in</strong>gerichtet se<strong>in</strong>, dass sie nicht unbefugt<br />

e<strong>in</strong>geschaltet werden können.<br />

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn die aufgenommene Antriebsleistung ke<strong>in</strong>e<br />

Gefährdung hervorrufen kann.<br />

(8) Die zu den Absätzen 3, 4 und 5 gehörende Masch<strong>in</strong>ensteuerung muss § 13 Abs. 2 Nr. 1<br />

entsprechen.<br />

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Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


§ 37 Walzwerke <strong>der</strong> Gummi- und Kunststoff<strong>in</strong>dustrie<br />

(1) Nach Betätigen <strong>der</strong> beweglichen Verdeckungen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schutze<strong>in</strong>richtungen mit<br />

Annäherungsreaktion nach § 8 müssen die Walzen<br />

1. nach weniger als 1/3 Umdrehung im Leerlauf zum Stillstand gekommen se<strong>in</strong><br />

und<br />

2. nach Stillstand selbsttätig auf e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destspaltweite von 50 mm ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>fahren<br />

o<strong>der</strong> durch e<strong>in</strong>e Befehlse<strong>in</strong>richtung o<strong>der</strong> von Hand mit Werkzeug auf e<strong>in</strong>e<br />

M<strong>in</strong>destspaltweite von 50 mm ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>gefahren werden können<br />

o<strong>der</strong><br />

selbsttätig reversieren, wenn zur Vermeidung von Brandverletzungen e<strong>in</strong> schnelles<br />

Befreien erfor<strong>der</strong>lich ist. In diesem Fall muss <strong>der</strong> Rücklauf m<strong>in</strong>destens 1/3 und darf<br />

höchstens 2/3 des Walzenumfanges im Leerlauf betragen.<br />

(2) Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>gefahrene Walzen nach Absatz 1 müssen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Offenstellung gegen<br />

unbeabsichtigtes Zufahren gesichert werden können. E<strong>in</strong> Entsichern darf nur von Hand<br />

möglich se<strong>in</strong>.<br />

(3) S<strong>in</strong>d aus funktionsbed<strong>in</strong>gten Gründen Schutze<strong>in</strong>richtungen nach § 8 nicht möglich, muss<br />

das Stellteil <strong>der</strong> Not-Befehlse<strong>in</strong>richtung so beschaffen se<strong>in</strong>, dass es an <strong>der</strong> gesamten<br />

Länge <strong>der</strong> Gefahrstelle erreichbar ist. Die Not-Befehlse<strong>in</strong>richtung muss dann nach<br />

Betätigen den Anfor<strong>der</strong>ungen des Absatzes 1 entsprechen.<br />

(4) Walzwerke müssen so aufgestellt se<strong>in</strong>, dass die Walzene<strong>in</strong>zugstelle nicht erreichbar ist.<br />

Dies gilt nicht, wenn die Walzene<strong>in</strong>zugstelle durch Verdeckungen nach § 8 Abs. 1<br />

gesichert ist.<br />

(5) Die zur beweglichen Verdeckung und Schutze<strong>in</strong>richtung mit Annäherungsreaktion nach §<br />

8 gehörende Masch<strong>in</strong>ensteuerung muss für das Abschalten § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und<br />

Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 entsprechen. Die Teile <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>ensteuerung, die die<br />

Funktionen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sicherstellen, müssen diese Funktionen auch bei<br />

Ausfall e<strong>in</strong>es Bauteils <strong>in</strong> <strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>ensteuerung e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Bauteile, die die<br />

Antriebs- und Bremsenergie unmittelbar schalten, erfüllen. Für das Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>fahren<br />

<strong>der</strong> Walzen gilt Satz 2 nicht, wenn e<strong>in</strong> Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>fahren <strong>der</strong> Walzen nach Absatz 1 Nr.<br />

2 von Hand mit Werkzeug möglich ist.<br />

§ 39 Wickelmasch<strong>in</strong>en<br />

(1) An Wickelmasch<strong>in</strong>en müssen die Gefahrstellen durch Verdeckungen, Umzäunungen<br />

o<strong>der</strong> Schutze<strong>in</strong>richtungen mit Annäherungsreaktion gesichert se<strong>in</strong>.<br />

(2) Ist e<strong>in</strong> selbsttätiges Anwickeln nicht möglich, darf e<strong>in</strong> Anwickeln von Hand nur bei nicht<br />

angetriebener Wickelwelle möglich se<strong>in</strong>.<br />

(3) An Wickelmasch<strong>in</strong>en müssen E<strong>in</strong>richtungen vorhanden se<strong>in</strong>, mit denen e<strong>in</strong> Herabfallen<br />

<strong>der</strong> Wickelwelle verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t wird.<br />

§ 40 Zerkle<strong>in</strong>erungsmasch<strong>in</strong>en<br />

(1) Zerkle<strong>in</strong>erungsmasch<strong>in</strong>en müssen durch Verkleidungen gesichert se<strong>in</strong>. Öffnungen<br />

müssen so angeordnet und gesichert se<strong>in</strong>, dass Verletzungen durch die sich<br />

bewegenden Zerkle<strong>in</strong>erungselemente verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t s<strong>in</strong>d. Bewegliche Teile <strong>der</strong> Verkleidung<br />

müssen mit dem Antrieb <strong>der</strong> Zerkle<strong>in</strong>erungselemente verriegelt se<strong>in</strong>. Hierbei ist <strong>der</strong><br />

gefahrbr<strong>in</strong>gende Nachlauf <strong>der</strong> Zerkle<strong>in</strong>erungselemente zu berücksichtigen.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


(2) Lassen sich Teile <strong>der</strong> Verkleidung nur mittels Werkzeug öffnen o<strong>der</strong> entfernen, gilt<br />

Absatz 1 Satz 3 nicht. Ausgenommen hiervon s<strong>in</strong>d abschwenkbare E<strong>in</strong>fülltrichter, wenn<br />

durch das Abschwenken die Zerkle<strong>in</strong>erungselemente zugänglich werden.<br />

(3) Zerkle<strong>in</strong>erungsmasch<strong>in</strong>en mit offener E<strong>in</strong>füllöffnung zum Zerkle<strong>in</strong>ern fester Stoffe<br />

müssen mit E<strong>in</strong>richtungen ausgerüstet se<strong>in</strong>, die e<strong>in</strong> Rückschlagen des<br />

Zerkle<strong>in</strong>erungsgutes aus <strong>der</strong> E<strong>in</strong>füllöffnung verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n.<br />

(4) Zerkle<strong>in</strong>erungsmasch<strong>in</strong>en für Stoffe, bei denen Schl<strong>in</strong>genbildungen auftreten können,<br />

müssen mit automatischen Zuführe<strong>in</strong>richtungen o<strong>der</strong> mit Schutze<strong>in</strong>richtungen mit<br />

Annäherungsreaktion, die die Zerkle<strong>in</strong>erungswerkzeuge beim Heranziehen von<br />

Körperteilen durch Schl<strong>in</strong>gen sofort zum Stillstand br<strong>in</strong>gen, ausgerüstet se<strong>in</strong>.<br />

(5) Die zu den Absätzen 1 und 4 gehörende Masch<strong>in</strong>ensteuerung muss § 13 Abs. 2 Nr. 2<br />

Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b entsprechen.<br />

§ 43 Betriebsanweisungen<br />

(1) Der Unternehmer hat für Arbeitsmasch<strong>in</strong>en nach § 1 Abs. 1 unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung e<strong>in</strong>e Betriebsanweisung aufzustellen. Die<br />

Betriebsanweisung muss Angaben über Inbetriebnahme, Bedienung, Rüsten, Wartung,<br />

Stillsetzen und Verhalten bei Störungen enthalten.<br />

(2) Der Unternehmer hat die Betriebsanweisung den Aufsichtführenden vor Aufnahme des<br />

Betriebes auszuhändigen und die Versicherten mit dem Inhalt vertraut zu machen.<br />

(3) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu befolgen.<br />

§ 45 Rüsten, Beheben von Störungen und Instandhalten<br />

(4) Der Unternehmer hat für das Rüsten, Beheben von Störungen und Instandhalten an<br />

Masch<strong>in</strong>en mit kraftbewegten E<strong>in</strong>bauten o<strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>engehäusen, von denen<br />

Gefährdungen ausgehen können, die erfor<strong>der</strong>lichen Schutzmaßnahmen, die e<strong>in</strong> sicheres<br />

<strong>Arbeiten</strong> gewährleisten, zu treffen. Er hat die dort beschäftigten Versicherten mit den<br />

Schutzmaßnahmen vertraut zu machen.<br />

§ 46 Walzwerke, Rührwerke, Innenmischer, Zerkle<strong>in</strong>erungsmasch<strong>in</strong>en, Farbwalzwerke<br />

und Reifen-Vulkanisierpressen<br />

(1) Walzen, <strong>der</strong>en Re<strong>in</strong>igung während des Betreibens erfolgen muss, dürfen nur von <strong>der</strong><br />

Auslaufseite gere<strong>in</strong>igt werden.<br />

(2) Ist e<strong>in</strong> Re<strong>in</strong>igen nach Absatz 1 nicht möglich, hat <strong>der</strong> Unternehmer geeignete technische<br />

Maßnahmen zu treffen.<br />

(3) Rührwerke, die nicht durch konstruktive Maßnahmen o<strong>der</strong> Verdeckungen gegen das<br />

Berühren beweglicher Teile gesichert s<strong>in</strong>d, dürfen nur dann betrieben werden, wenn<br />

durch die aufgenommene Antriebsleistung ke<strong>in</strong>e Gefährdung hervorgerufen werden kann<br />

und enganliegende Kleidung und bei langen Haaren Haarnetze o<strong>der</strong> Kappen getragen<br />

werden.<br />

(4) Werden an Innenmischern Re<strong>in</strong>igungs-, Wartungs- o<strong>der</strong> Reparaturarbeiten durchgeführt,<br />

bei denen e<strong>in</strong>e Verletzungsgefahr durch den Stempel o<strong>der</strong> den Klapp- o<strong>der</strong> Schiebesattel<br />

möglich ist, müssen diese Masch<strong>in</strong>enteile gegen Bewegungen gesichert werden.<br />

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Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


(5) Wird an Zerkle<strong>in</strong>erungsmasch<strong>in</strong>en Material, bei dem Schl<strong>in</strong>genbildung auftreten kann,<br />

verarbeitet und kann die Masch<strong>in</strong>e aus betrieblichen Gründen nicht mit E<strong>in</strong>richtungen<br />

gesichert werden, die die Zerkle<strong>in</strong>erungswerkzeuge beim Heranziehen von Körperteilen<br />

durch Schl<strong>in</strong>gen sofort zum Stillstand br<strong>in</strong>gen, hat <strong>der</strong> Unternehmer dafür zu sorgen,<br />

dass das Material auf e<strong>in</strong>e maximale Länge von 200 mm vorzerkle<strong>in</strong>ert wird.<br />

(6) Werden an Zerkle<strong>in</strong>erungsmasch<strong>in</strong>en Re<strong>in</strong>igungs-, Wartungs- o<strong>der</strong> Reparaturarbeiten<br />

durchgeführt und besteht bei manueller Bewegung des Rotors die Gefahr von<br />

Schnittverletzungen, hat <strong>der</strong> Unternehmer geeignete E<strong>in</strong>richtungen zum Festsetzen des<br />

Rotors zur Verfügung zu stellen.<br />

(7) Versicherte, die mit <strong>Arbeiten</strong> nach Absatz 6 beschäftigt werden, müssen den Rotor nach<br />

je<strong>der</strong> Bewegung mit den zur Verfügung gestellten E<strong>in</strong>richtungen festsetzen.<br />

(8) Versicherte müssen beim Re<strong>in</strong>igen von Farbwalzwerken während des Ganges an <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>laufseite e<strong>in</strong>e Verdeckung auf den Walzenspalt auflegen.<br />

(9) Versicherte dürfen an Reifen-Vulkanisierpressen das Vorbombieren nur bei e<strong>in</strong>gelegtem<br />

Reifenrohl<strong>in</strong>g vornehmen.<br />

(10) Versicherte dürfen an Streckwerken für Bändchen und Monofile das Nachlegen<br />

gerissener Bändchen o<strong>der</strong> Monofile nur mit den zur Verfügung gestellten E<strong>in</strong>richtungen<br />

durchführen.<br />

§ 47<br />

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die E<strong>in</strong>richtungen nach § 20 Abs. 5, § 21<br />

Abs. 2, § 22 Abs. 4 und § 25 Abs. 3 und 5 nach Bedarf, m<strong>in</strong>destens jedoch e<strong>in</strong>mal<br />

halbjährlich, durch die Masch<strong>in</strong>enführer geprüft werden.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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Anhang 5<br />

Vorschriften, Regeln, an<strong>der</strong>e Schriften und Medien<br />

Nachstehend s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e zu beachtenden e<strong>in</strong>schlägigen Vorschriften, Regeln,<br />

an<strong>der</strong>e Schriften und Medien zusammengestellt; siehe auch dritter Absatz <strong>der</strong><br />

Vorbemerkung<br />

1. Gesetze, Verordnungen<br />

Bezugsquelle: Buchhandel<br />

o<strong>der</strong><br />

Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln<br />

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur<br />

Verbesserung <strong>der</strong> Sicherheit und des Gesundheitsschutzes <strong>der</strong> Beschäftigten bei <strong>der</strong><br />

Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) (CHV 2, bisherige ZH 1/7)<br />

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei <strong>der</strong> Benutzung von<br />

Arbeitsmitteln bei <strong>der</strong> Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsverordnung – AMBV)<br />

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei <strong>der</strong> Benutzung persönlicher<br />

Schutzausrüstungen bei <strong>der</strong> Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV)<br />

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei <strong>der</strong> manuellen Handhabung<br />

von Lasten bei <strong>der</strong> Arbeit (Lasthandhabungsverordnung – LasthandhabV)<br />

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG)<br />

Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung –<br />

GefStoffV) (CHV 5, bisherige ZH 1/220) mit Technischen Regeln für Gefahrstoffe<br />

(TRGS), <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e:<br />

TRGS 150: Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen, die durch die Haut<br />

resorbiert werden können – Hautresorbierbare Gefahrstoffe<br />

TRGS 402: Ermittlung und Beurteilung <strong>der</strong> Konzentrationen gefährlicher Stoffe <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Luft <strong>in</strong> Arbeitsbereichen<br />

TRGS 403: Bewertung von Stoffgemischen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Luft am Arbeitsplatz<br />

TRGS 420: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die betriebliche<br />

Arbeitsbereichsüberwachung<br />

TRGS 514: Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe <strong>in</strong> Verpackungen und<br />

ortsbeweglichen Behältern<br />

TRGS 515: Lagern brandför<strong>der</strong>n<strong>der</strong> Stoffe <strong>in</strong> Verpackungen und ortsbeweglichen<br />

Behältern<br />

TRGS 531: Gefährdung <strong>der</strong> Haut durch <strong>Arbeiten</strong> im feuchten Milieu (Feuchtarbeiten)<br />

TRGS 540: Sensibilisierende Stoffe<br />

TRGS 555: Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffv<br />

TRGS 900: Grenzwerte <strong>in</strong> <strong>der</strong> Luft am Arbeitsplatz, Luftgrenzwerte – MAK und TRK<br />

TRGS 905: Verzeichnis krebserzeugen<strong>der</strong>, erbgutverän<strong>der</strong>n<strong>der</strong> o<strong>der</strong><br />

fortpflanzungsgefährden<strong>der</strong> Stoffe<br />

TRGS 907: Verzeichnis sensibilisieren<strong>der</strong> Stoffe<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) (CHV 4,<br />

bisherige ZH 1/525) mit Arbeitsstätten-Richtl<strong>in</strong>ien (ASR), <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e:<br />

ASR 5: Lüftung<br />

ASR 7/3: Künstliche Beleuchtung<br />

ASR 7/4: Sicherheitsbeleuchtung<br />

ASR 8/1: Fußböden<br />

ASR 10/6: Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und<br />

Toren<br />

ASR 12/1-3: Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände<br />

ASR 13/1,2: Feuerlösche<strong>in</strong>richtungen<br />

ASR 17/1,2: Verkehrswege<br />

Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beför<strong>der</strong>ung brennbarer<br />

Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF) (CHV 9,<br />

bisherige ZH 1/75.1) mit Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF),<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e:<br />

TRbF 20: Läger<br />

TRbF 022: Lagere<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> Arbeitsräumen (Sicherheitsschränke)<br />

TRbF 111: Füllstellen, Entleerstellen, Flugfeldbetankungsstellen<br />

TRbF 143: Ortsbewegliche Gefäße<br />

TRbF 180: Betriebsvorschriften<br />

Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen<br />

(Druckbehälterverordnung – DruckbehV) (CHV 12, bisherige ZH 1/400) mit<br />

Technischen Regeln zur Druckbehälterverordnung – Druckbehälter – (TRB),<br />

Technischen Regeln zur Druckbehälterverordnung – Rohrleitungen – (TRR) und<br />

Technischen Regeln Druckgase (TRG) (tritt am 29.5.2002 außer Kraft),<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e:<br />

TRB 402: Ausrüstung <strong>der</strong> Druckbehälter-Öffnungen und Verschlüsse<br />

TRB 600: Aufstellung <strong>der</strong> Druckbehälter<br />

TRB 700: Betrieb von Druckbehältern<br />

TRB 801: Beson<strong>der</strong>e Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV<br />

Verordnung über elektrische Anlagen <strong>in</strong> explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV)<br />

(CHV 11, bisherige ZH 1/309)<br />

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)<br />

Gerätesicherheitsgesetz (GSG) (CHV 3, bisherige ZH 1/399)<br />

Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz Masch<strong>in</strong>enverordnung – 9. GSGV<br />

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)<br />

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelte<strong>in</strong>wirkungen durch<br />

Luftverunre<strong>in</strong>igungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetz – BImSchG)<br />

Gesetz zum Schutze <strong>der</strong> arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz –<br />

JArbSchG)<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Gesetz zum Schutze <strong>der</strong> erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG)<br />

Verordnung zum Schutze <strong>der</strong> Mütter am Arbeitsplatz<br />

Betriebsverfassungsgesetz<br />

Bezugsquelle: Bundesanzeiger Verlag, Postfach 100534, 50445 Köln<br />

Masch<strong>in</strong>en-Richtl<strong>in</strong>ie: Richtl<strong>in</strong>ie des Rates vom 14.6.1989 zur Angleichung <strong>der</strong><br />

Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten für Masch<strong>in</strong>en (89/392/EWG), neueste<br />

Fassung 98/37/EG<br />

Druckgeräte-Richtl<strong>in</strong>ie: Richtl<strong>in</strong>ie des europäischen Parlaments und des Rates vom<br />

29.5.1997 über Druckgeräte (97/23/EG)<br />

Nie<strong>der</strong>spannungs-Richtl<strong>in</strong>ie: Richtl<strong>in</strong>ie des Rates vom 19.2.1973 betreffend<br />

elektrische Betriebsmittel zur Verwendung <strong>in</strong>nerhalb bestimmter Spannungsgrenzen<br />

(73/23/EWG)<br />

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und<br />

Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei <strong>der</strong> Arbeit<br />

Bezugsquelle: Buchhandel<br />

o<strong>der</strong><br />

Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln<br />

BGV A1: Allgeme<strong>in</strong>e Vorschriften (bisherige VBG 1)<br />

BGV A2: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (bisherige VBG 4)<br />

BGV A4: Arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Vorsorge (bisherige VBG 100)<br />

BGV A5: Erste Hilfe (bisherige VBG 109)<br />

BGV A6: Fachkräfte für Arbeitssicherheit (bisherige VBG 122)<br />

BGV A7: Betriebsärzte (bisherige VBG 123)<br />

BGV A8: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz<br />

(bisherige VBG 125)<br />

BGV B1: Umgang mit Gefahrstoffen (bisherige VBG 91)<br />

BGV B3: Lärm (bisherige VBG 121)<br />

BGV B7: Sauerstoff (bisherige VBG 62)<br />

BGV C12: Silos (bisherige VBG 112)<br />

BGV D1: Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren (bisherige VBG 15)<br />

BGV D6: Krane (bisherige VBG 9)<br />

BGV D8: W<strong>in</strong>den, Hub- und Zuggeräte (bisherige VBG 35)<br />

BGV D15: <strong>Arbeiten</strong> mit Flüssigkeitsstrahlern (bisherige VBG 87)<br />

BGV D17: Verpackungs- und Verpackungshilfsmasch<strong>in</strong>en (bisherige VBG 76)<br />

BGV D25: Verarbeiten von Beschichtungsstoffen (bisherige VBG 23)<br />

BGV D27: Flurför<strong>der</strong>zeuge (bisherige VBG 36)<br />

BGV D34: Verwendung von Flüssiggas (bisherige VBG 21)<br />

BGV D36: Leitern und Tritte (bisherige VBG 74)<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


VBG 5: Kraftbetriebene Arbeitsmittel<br />

VBG 7n5.1: Exzenter- und verwandte Pressen<br />

VBG 7n5.2: Hydraulische Pressen<br />

VBG 9a: Lastaufnahmee<strong>in</strong>richtungen im Hebezeugbetrieb<br />

VBG 10: Stetigför<strong>der</strong>er<br />

VBG 14: Hebebühnen<br />

VBG 22: Arbeitsmasch<strong>in</strong>en <strong>der</strong> chemischen Industrie, <strong>der</strong> Gummi- und<br />

Kunststoff<strong>in</strong>dustrie<br />

Bezugsquellen: Berufsgenossenschaft <strong>der</strong> chemischen Industrie,<br />

Postfach 10 14 80, 69021 Heidelberg,<br />

Je<strong>der</strong>mann-Verlag,<br />

Postfach 10 3140, 69021 Heidelberg<br />

Mitgliedsbetriebe <strong>der</strong> BG Chemie können die folgenden Schriften (bis zur nächsten<br />

Bezugsquellen-Angabe) bei <strong>der</strong> BG Chemie und beim Je<strong>der</strong>mann-Verlag kostenlos<br />

beziehen.<br />

Anlage 4 zu den Unfallverhütungsvorschriften: Grenzwerteliste<br />

<strong>Arbeiten</strong> <strong>in</strong> Behältern und engen Räumen (<strong>BGR</strong> 117, bisherige ZH 1/77)<br />

Vermeidung von Zündgefahren <strong>in</strong>folge elektrostatischer Aufladungen (<strong>BGR</strong> 132,<br />

bisherige ZH 1/200)<br />

Merkblatt A 008: Persönliche Schutzausrüstungen<br />

Merkblatt A 009: Zusammenarbeit im Betrieb, Sicherheitstechnisches Koord<strong>in</strong>ieren<br />

Merkblatt A 010: Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen<br />

Merkblatt A 011: Nachweise über durchgeführte Unterweisungen<br />

Merkblatt A 013: Beför<strong>der</strong>ung gefährliche Güter<br />

Merkblatt A 016: Gefährdungsbeurteilung – Warum Wer Wie<br />

Merkblatt A 017: Gefährdungsbeurteilung – Prüflisten, Gefährdungs- und<br />

Belastungsfaktoren<br />

Merkblatt M 017: Lösemittel<br />

Merkblatt T 002: Schlauchleitungen – Sicherer E<strong>in</strong>satz<br />

Merkblatt T 006: Re<strong>in</strong>igen von Behältern<br />

Merkblatt T 007: Wärmebelastete Arbeitsplätze<br />

Merkblatt T 009: Spritzgießmasch<strong>in</strong>en (mit Gefährdungskatalog)<br />

Merkblatt T 011: Geräuschm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung an Masch<strong>in</strong>en und Aggregaten <strong>der</strong> chemischen<br />

Industrie<br />

Merkblatt T 015: Eisenbahnkesselwagen – Umfüllen von Flüssigkeiten<br />

Merkblatt T 019: Sicherung palettierter Ladee<strong>in</strong>heiten<br />

Merkblatt T 020: Rührwerke (mit Gefährdungskatalog)<br />

Merkblatt T 025: Umfüllen von Flüssigkeiten<br />

Merkblatt T 026: Probenahme – Flüssigkeiten<br />

Merkblatt T 027: Gehörschutz-Informationen<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Merkblatt T 028: Transport von Hand<br />

Merkblatt T 033: Beispielsammlung zu den Richtl<strong>in</strong>ien "Statische Elektrizität"<br />

Merkblatt T 038: Auf Nummer Sicher gehen – Stolpern und Ausrutschen vermeiden<br />

Merkblatt T 040: Probenahme – Feststoffe<br />

Bezugsquelle: Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln<br />

<strong>BGR</strong> 104: Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (bisherige ZH 1/10)<br />

<strong>BGR</strong> 117: <strong>Arbeiten</strong> <strong>in</strong> Behältern und engen Räumen (bisherige ZH 1/77)<br />

<strong>BGR</strong> 121: Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzlüftung (bisherige ZH 1/140)<br />

<strong>BGR</strong> 131: Arbeitsplätze mit künstlicher Beleuchtung und für Sicherheitsleitsysteme<br />

(bisherige ZH 1/190)<br />

<strong>BGR</strong> 132: Vermeidung von Zündgefahren <strong>in</strong>folge elektrostatischer Aufladungen<br />

(bisherige ZH 1/200)<br />

<strong>BGR</strong> 133: Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (bisherige ZH 1/201)<br />

<strong>BGR</strong> 134: E<strong>in</strong>satz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen<br />

(bisherige ZH 1/206)<br />

<strong>BGR</strong> 163: Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverän<strong>der</strong>nden Gefahrstoffen<br />

(bisherige ZH 1/513)<br />

<strong>BGR</strong> 180: E<strong>in</strong>richtungen zum Re<strong>in</strong>igen von Werkstücken mit Lösemitteln (bisherige<br />

ZH 1/562)<br />

<strong>BGR</strong> 181: Fußböden <strong>in</strong> Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr<br />

(bisherige ZH 1/571)<br />

<strong>BGR</strong> 189: E<strong>in</strong>satz von Schutzkleidung (bisherige ZH 1/700)<br />

<strong>BGR</strong> 190: E<strong>in</strong>satz von Atemschutzgeräten (bisherige ZH 1/701)<br />

<strong>BGR</strong> 191: Benutzung von Fuß- und Be<strong>in</strong>schutz (bisherige ZH 1/702)<br />

<strong>BGR</strong> 192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (bisherige ZH 1/703)<br />

<strong>BGR</strong> 193: Benutzung von Kopfschutz (bisherige ZH 1/704)<br />

<strong>BGR</strong> 194: E<strong>in</strong>satz von Gehörschützern (bisherige ZH 1/705)<br />

<strong>BGR</strong> 195: E<strong>in</strong>satz von Schutzhandschuhen (bisherige ZH 1/706)<br />

<strong>BGR</strong> 196: E<strong>in</strong>satz von Stechschutzschürzen (bisherige ZH 1/707)<br />

<strong>BGR</strong> 197: Benutzung von Hautschutz (bisherige ZH 1/708)<br />

<strong>BGR</strong> 198: E<strong>in</strong>satz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (bisherige<br />

ZH 1/709)<br />

<strong>BGR</strong> 199: E<strong>in</strong>satz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten<br />

(bisherige ZH 1/710)<br />

<strong>BGR</strong> 200: E<strong>in</strong>satz von Metallr<strong>in</strong>ggeflechthandschuhen und Armschützern (bisherige<br />

ZH 1/711)<br />

<strong>BGR</strong> 201: E<strong>in</strong>satz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertr<strong>in</strong>ken (bisherige<br />

ZH 1/712)<br />

BGI 523: Mensch und Arbeitsplatz (bisherige ZH 1/28)<br />

BGI 527: Sicherheit durch Unterweisung (bisherige ZH 1/46)<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


BGI 560: Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz (bisherige ZH 1/112)<br />

BGI 561: Treppen (bisherige ZH 1/113)<br />

BGI 562: Brandschutz (bisherige ZH 1/116)<br />

BGI 563: Brandschutz bei Schweiß- und Schneidarbeiten (bisherige ZH 1/117)<br />

BGI 578: Sicherheit durch Betriebsanweisungen (bisherige ZH 1/172)<br />

BGI 588: Metallroste (bisherige ZH 1/196)<br />

BGI 653: Sicherung von Gefahrstellen an Walzen (bisherige ZH 1/430)<br />

BGI 667: Auswahlkriterien für E<strong>in</strong>richtungen zur E<strong>in</strong>leitung von Rettungsmaßnahmen<br />

an E<strong>in</strong>zelpersonen (bisherige ZH 1/517)<br />

BGI 697: Prüfpflichten-Schutzalter- Alle<strong>in</strong>arbeit (bisherige ZH 1/635)<br />

ZH 1/156: Richtl<strong>in</strong>ien für Ladebrücken und fahrbare Rampen<br />

ZH 1/406: Richtl<strong>in</strong>ien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte)<br />

ZH 1/428: Richtl<strong>in</strong>ien für Lagere<strong>in</strong>richtungen und -geräte<br />

ZH 1/595: Sicherheitsregeln für Anlagen zum Entfernen von Gasen und Dämpfen<br />

organischer Lösemittel aus <strong>der</strong> Abluft nach dem Adsorptionsverfahren (Lösemittel-<br />

Adsorptionsanlagen)<br />

ZH 1/597: Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutze<strong>in</strong>richtungen an<br />

kraftbetriebenen Arbeitsmitteln<br />

ZH 1/631: Schutze<strong>in</strong>richtungen (<strong>in</strong> Vorbereitung)<br />

Bezugsquelle: Buchhandel<br />

"Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmediz<strong>in</strong>ische<br />

Vorsorgeuntersuchungen", ISBN 3-87247-450-2, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e:<br />

G 20: Lärm<br />

G 26: Atemschutzgeräte<br />

3. Normen<br />

Bezugsquelle: Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berl<strong>in</strong>,<br />

bzw.<br />

VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berl<strong>in</strong><br />

DIN 16750: Press-, Spritzgieß- und Druckgießwerkzeuge; Benennungen, Symbole<br />

DIN 24450: Masch<strong>in</strong>en zum Verarbeiten von Kunststoffen und Kautschuk; Begriffe<br />

DIN 24980: Zweihandschaltungen; Sicherheitstechnische Anfor<strong>der</strong>ungen, Prüfungen<br />

DIN 31001: Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse;<br />

Schutze<strong>in</strong>richtungen; Begriffe; Sicherheitsabstände für Erwachsene und K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

DIN 46635 – 37: Geräuschmessung an Masch<strong>in</strong>en; Luftschallmessung,<br />

Hüllflächenverfahren, Masch<strong>in</strong>en zur Verarbeitung von Kunststoff und Kautschuk<br />

DIN EN 201: Gummi- und Kunststoffmasch<strong>in</strong>en; Spritzgießmasch<strong>in</strong>en;<br />

Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

DIN EN 289: Gummi- und Kunststoffmasch<strong>in</strong>en; Formpressen und Spritzpressen;<br />

Sicherheitstechnische Anfor<strong>der</strong>ungen für die Gestaltung<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


DIN EN 292: Sicherheit von Masch<strong>in</strong>en; Grundbegriffe, allgeme<strong>in</strong>e<br />

Gestaltungsleitsätze<br />

DIN EN 294: Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit oberen<br />

Gliedmaßen<br />

DIN EN 349: Sicherheit von Masch<strong>in</strong>en; M<strong>in</strong>destabstände zur Vermeidung des<br />

Quetschens von Körperteilen<br />

DIN EN 563: Temperaturen berührbarer Oberflächen, ergonomische Daten für die<br />

Festlegung von Grenzwerten für heiße Oberflächen<br />

DIN EN 574: Sicherheit von Masch<strong>in</strong>en – Zweihandschaltungen – Funktionelle<br />

Aspekte; Gestaltungsgrundsätze<br />

DIN EN 811: Sicherheit von Masch<strong>in</strong>en – Sicherheitsabstände gegen das Erreichen<br />

von Gefahrstellen mit den unteren Gliedmaßen<br />

DIN EN 1114-1: Gummi- und Kunststoffmasch<strong>in</strong>en – Extru<strong>der</strong> und Extrusionsanlagen<br />

– Teil 1: Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen für Extru<strong>der</strong><br />

DIN EN 1114-2: Gummi- und Kunststoffmasch<strong>in</strong>en – Extru<strong>der</strong> und Extrusionsanlagen<br />

– Teil 2: Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen für Kopfgranulatoren<br />

DIN EN 1114-3: Gummi- und Kunststoffmasch<strong>in</strong>en – Extru<strong>der</strong> und Extrusionsanlagen<br />

– Teil 3: Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen für Abzüge<br />

DIN EN 1417: Gummi- und Kunststoffmasch<strong>in</strong>en – Walzwerke –<br />

Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

DIN EN 12012-1: Gummi- und Kunststoffmasch<strong>in</strong>en; Sicherheit –<br />

Zerkle<strong>in</strong>erungsmasch<strong>in</strong>en; Anfor<strong>der</strong>ungen für Konzipierung und Bau – Teil 1:<br />

Schneidmühlen<br />

DIN EN 12013: Gummi- und Kunststoffmasch<strong>in</strong>en – Innenmischer –<br />

Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

DIN EN 12301: Gummi- und Kunststoffmasch<strong>in</strong>en – Kalan<strong>der</strong> –<br />

Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

DIN EN 12409: Gummi- und Kunststoffmasch<strong>in</strong>en – Warmformmasch<strong>in</strong>en –<br />

Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

DIN EN 13418: Gummi- und Kunststoffmasch<strong>in</strong>en – Wickelmasch<strong>in</strong>en für flache<br />

Bahnen – Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

DIN EN 50100-2: Sicherheit von Masch<strong>in</strong>en- Berührungslos wirkende<br />

Schutze<strong>in</strong>richtungen – Teil 2: Beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen an E<strong>in</strong>richtungen, welche<br />

nach dem aktiven opto-elektronischen Pr<strong>in</strong>zip arbeiten<br />

DIN EN 60079 Teil 10: Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete<br />

Bereiche – Teil 10: E<strong>in</strong>teilung <strong>der</strong> explosionsgefährdeten Bereiche<br />

DIN EN 61496-1: Sicherheit von Masch<strong>in</strong>en – Berührungslos wirkende<br />

Schutze<strong>in</strong>richtungen – Teil 1: Allgeme<strong>in</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen und Prüfungen<br />

DIN EN 61 496-3: Sicherheit von Masch<strong>in</strong>en – Berührungslos wirkende<br />

Schutze<strong>in</strong>richtungen – Teil 3: Beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen an diffuse Reflexion<br />

nutzende aktive optoelektronische Schutze<strong>in</strong>richtungen<br />

DIN 2403: Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff<br />

DIN VDE 0848: Sicherheit <strong>in</strong> elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen<br />

Fel<strong>der</strong>n<br />

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4. An<strong>der</strong>e Schriften<br />

Bezugsquelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmediz<strong>in</strong> (BAuA),<br />

Postfach 170202, 44061 Dortmund<br />

Merkblatt: Walzene<strong>in</strong>zugstellen<br />

Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft <strong>der</strong> chemischen Industrie,<br />

Postfach 101480, 69004 Heidelberg<br />

Mitteilungsblatt "Sichere Chemiearbeit"<br />

5. Medien<br />

Bezugsquelle: Je<strong>der</strong>mann-Verlag,<br />

Postfach 10 3140, 69021 Heidelberg<br />

CD-ROM "Kompendium Arbeitsschutz": Vorschriften und Regelwerk,<br />

Symbolbibliothek, Programm für Durchführung und Dokumentation <strong>der</strong><br />

Gefährdungsbeurteilung (GefDok)<br />

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Verzeichnis <strong>der</strong> Abkürzungen<br />

AMBV Arbeitsmittelbenutzungsverordnung<br />

ArbSchG Arbeitsschutzgesetz<br />

ArbStättV Arbeitsstättenverordnung<br />

ASR Arbeitsstätten-Richtl<strong>in</strong>ie<br />

BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmediz<strong>in</strong><br />

BGG Abkürzung und Nummerierungsschlüssel für berufsgenossenschaftliche<br />

Grundsätze (auch Prüfbücher und Besche<strong>in</strong>igungen)<br />

BGI Abkürzung und Nummerierungsschlüssel für berufsgenossenschaftliche<br />

Informationen<br />

<strong>BGR</strong> Abkürzung und Nummerierungsschlüssel für berufsgenossenschaftliche<br />

Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei <strong>der</strong> Arbeit<br />

BGV Nummerierungsschlüssel für Unfallverhütungsschriften (z.B. BGV A1,<br />

bisher VBG 1)<br />

BMA Bundesm<strong>in</strong>isterium für Arbeit und Sozialordnung<br />

DruckbehV Druckbehälterverordnung<br />

GefStoffV Gefahrstoffverordnung<br />

GSGV Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz<br />

GS(-Zeichen) Geprüfte Sicherheit<br />

JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

MuSchG Mutterschutzgesetz<br />

PSA Persönliche Schutzausrüstungen<br />

PSA-BV PSA-Benutzungsverordnung<br />

TRB Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung – Druckbehälter<br />

TRbF Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten<br />

TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe<br />

TRR Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung – Rohrleitungen<br />

UVV Bisherige Abkürzung für Unfallverhütungsvorschrift<br />

VbF Verordnung über brennbare Flüssigkeiten<br />

VBG Bisheriger Nummerierungsschlüssel für Unfallverhütungsschriften (z.B.<br />

VBG 1) ersetzt durch BGV (z.B. BGV A1)<br />

ZH 1 Bisheriger Nummerierungsschlüssel für berufsgenossenschaftliche<br />

Schriften, ersetzt durch <strong>BGR</strong>, BGI, BGG<br />

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