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Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Landesschülerbeirat

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E – Ergänzung und Weiterentwicklung des Schulwesens<br />

§ 19 Bildungsberatung<br />

(1) Die Bildungsberatung soll in allen Schularten gewährleistet und stufenweise ausgebaut<br />

werden. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Information und Beratung der Schüler<br />

und Erziehungsberechtigten über die <strong>für</strong> die Schüler geeigneten Bildungsgänge<br />

(Schullaufbahnberatung) sowie die Beratung bei Schulschwierigkeiten in Einzelfällen. Die<br />

Einrichtungen der Bildungsberatung unterstützen die Schulen und Schulaufsichtsbehörden in<br />

psychologisch-pädagogischen Fragen und tragen dadurch zur Weiterentwicklung des<br />

Schulwesens bei.<br />

(2) Die Aufgaben der Bildungsberatung werden unbeschadet des Erziehungs- und<br />

Bildungsauftrags der einzelnen Lehrer durch die überörtlich einzurichtenden<br />

schulpsychologischen Beratungsstellen und an den Schulen vornehmlich durch<br />

Beratungslehrer erfüllt.<br />

(3) Soweit die Bildungsberatung auf Ersuchen von Schülern oder Erziehungsberechtigten<br />

tätig wird, bedarf es <strong>für</strong> die Untersuchung der Einwilligung der Berechtigten.<br />

(4) Beratungslehrer und schulpsychologische Beratungsstellen arbeiten untereinander und mit<br />

anderen Beratungsdiensten, insbesondere mit den <strong>für</strong> die Berufs- und Studienberatung<br />

zuständigen Stellen zusammen.<br />

§ 20 Schulkindergarten<br />

Für Kinder, die unter § 15 Abs. 1 fallen und vom Schulbesuch zurückgestellt werden oder vor<br />

Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen, sollen Schulkindergärten eingerichtet<br />

werden.<br />

§ 21 Hausunterricht<br />

Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen,<br />

1. deren Pflicht zum Besuch einer Sonderschule gemäß § 82 Abs. 3 ruht oder<br />

2. die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können,<br />

soll Hausunterricht in angemessenem Umfang erteilt werden. Das Kultusministerium wird<br />

ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit den beteiligten Ministerien Umfang und Inhalt des<br />

Hausunterrichts sowie die Voraussetzungen <strong>für</strong> seine Erteilung und <strong>für</strong> die<br />

Unterrichtspersonen zu bestimmen.<br />

§ 22 Weiterentwicklung des Schulwesens<br />

(1) Wenn die Entwicklung des Bildungswesens, veränderte Lebens- und Berufsaufgaben oder<br />

die Wahrung der Einheit des deutschen Schulwesens es notwendig machen, können<br />

Schulversuche eingerichtet werden. Das gilt insbesondere zur Entwicklung und Erprobung<br />

neuer pädagogischer und schulorganisatorischer Erkenntnisse, insbesondere<br />

1. neuer Organisationsformen <strong>für</strong> Unterricht und Erziehung sowie <strong>für</strong> die<br />

Verwaltung der Schulen,<br />

2. wesentlicher inhaltlicher Änderungen,<br />

3. neuer Lehrverfahren und Lehrmittel.<br />

(2) Schulversuche können durchgeführt werden<br />

1. durch Einrichtung von Versuchsschulen,

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