erforderlichen personenbezogenen Daten von Schülern, Erziehungsberechtigten und denjenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Schülers anvertraut ist, und die zu statistischen Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten von Schülern zu verarbeiten; die Schulen werden von der Auftragserteilung unterrichtet. Die Schulen bleiben <strong>für</strong> diese Daten verantwortlich; sie sind verpflichtet, sie an die beauftragte Stelle weiterzugeben. Der Auftrag kann vorsehen, dass 1. die <strong>für</strong> die statistischen Zwecke erforderlichen Daten in pseudonymisierter Form automatisiert an das Kultusministerium übermittelt werden; diese Daten können durch das Kultusministerium, andere Schulaufsichtsbehörden und das Statistische Landesamt zu statistischen Zwecken verarbeitet werden, 2. über Satz 1 hinaus <strong>für</strong> die Schulen die Möglichkeit besteht, auch weitere zur Aufgabenerfüllung der Schule erforderliche Daten von Schülern, Erziehungsberechtigten und denjenigen, denen Erziehung und Pflege eines Schülers anvertraut ist, durch die beauftragte Stelle verarbeiten zu lassen. (2) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. nähere Einzelheiten nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 Nr. 1, insbesondere den Auftrag, die beauftragte Stelle und die zu verarbeitenden Daten betreffend, zu regeln, 2. im Benehmen mit dem Finanzministerium statistische Erhebungen an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft über schulbezogene Tatbestände zum Zwecke der Schulverwaltung und der Bildungsplanung anzuordnen; die Rechtsverordnung muss den Anforderungen des § 6 Abs. 5 des Landesstatistikgesetzes entsprechen. Auskunftspflichtig sind die Schulträger, die Schulaufsichtsbehörden, Schulleiter, Lehrer, sonstige an der Schule tätige Personen, Schüler, deren Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Schülers anvertraut ist. Die Befragten sind zur wahrheitsgemäßen, vollständigen und fristgerechten Beantwortung verpflichtet. (3) Eine Schule ist berechtigt, zu schulübergreifenden Verwaltungszwecken personenbezogene Daten von Schülern, deren Erziehungsberechtigten und denjenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Schülers anvertraut ist, bei einer anderen Schule zu erheben. (4) Im Übrigen gilt <strong>für</strong> die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Schulen und Schulaufsichtsbehörden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, das Landesdatenschutzgesetz. § 116 (aufgehoben) § 117 Einschränkung von Grundrechten Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. § 118 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes treten alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft, sofern sie nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich
aufrechterhalten werden. Insbesondere treten folgende Vorschriften mit ihren Änderungen außer Kraft: 1.-24. (nicht aufgenommen) (3) Rechte und Pflichten, die sich aus Verträgen mit der evangelischen und katholischen Kirche ergeben, bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt. Schulrecht <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>, http://www.schulrecht-baden-wuerttemberg.de/ (© Wolters Kluwer Deutschland)