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Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Landesschülerbeirat

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aufrechterhalten werden. Insbesondere treten folgende Vorschriften mit ihren Änderungen<br />

außer Kraft:<br />

1.-24. (nicht aufgenommen)<br />

(3) Rechte und Pflichten, die sich aus Verträgen mit der evangelischen und katholischen<br />

Kirche ergeben, bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.<br />

Schulrecht <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>, http://www.schulrecht-baden-wuerttemberg.de/ (© Wolters Kluwer Deutschland)

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