20.07.2013 Aufrufe

Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Landesschülerbeirat

Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Landesschülerbeirat

Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Landesschülerbeirat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

erforderlichen personenbezogenen Daten von Schülern, Erziehungsberechtigten und<br />

denjenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Schülers anvertraut ist, und die zu statistischen<br />

Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten von Schülern zu verarbeiten; die Schulen<br />

werden von der Auftragserteilung unterrichtet. Die Schulen bleiben <strong>für</strong> diese Daten<br />

verantwortlich; sie sind verpflichtet, sie an die beauftragte Stelle weiterzugeben. Der Auftrag<br />

kann vorsehen, dass<br />

1. die <strong>für</strong> die statistischen Zwecke erforderlichen Daten in pseudonymisierter<br />

Form automatisiert an das Kultusministerium übermittelt werden; diese Daten<br />

können durch das Kultusministerium, andere Schulaufsichtsbehörden und das<br />

Statistische Landesamt zu statistischen Zwecken verarbeitet werden,<br />

2. über Satz 1 hinaus <strong>für</strong> die Schulen die Möglichkeit besteht, auch weitere zur<br />

Aufgabenerfüllung der Schule erforderliche Daten von Schülern,<br />

Erziehungsberechtigten und denjenigen, denen Erziehung und Pflege eines<br />

Schülers anvertraut ist, durch die beauftragte Stelle verarbeiten zu lassen.<br />

(2) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />

1. nähere Einzelheiten nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 Nr. 1, insbesondere den<br />

Auftrag, die beauftragte Stelle und die zu verarbeitenden Daten betreffend, zu<br />

regeln,<br />

2. im Benehmen mit dem Finanzministerium statistische Erhebungen an<br />

öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft über schulbezogene<br />

Tatbestände zum Zwecke der Schulverwaltung und der Bildungsplanung<br />

anzuordnen; die Rechtsverordnung muss den Anforderungen des § 6 Abs. 5 des<br />

Landesstatistikgesetzes entsprechen. Auskunftspflichtig sind die Schulträger,<br />

die Schulaufsichtsbehörden, Schulleiter, Lehrer, sonstige an der Schule tätige<br />

Personen, Schüler, deren Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen<br />

Erziehung oder Pflege eines Schülers anvertraut ist. Die Befragten sind zur<br />

wahrheitsgemäßen, vollständigen und fristgerechten Beantwortung<br />

verpflichtet.<br />

(3) Eine Schule ist berechtigt, zu schulübergreifenden Verwaltungszwecken<br />

personenbezogene Daten von Schülern, deren Erziehungsberechtigten und denjenigen, denen<br />

Erziehung oder Pflege eines Schülers anvertraut ist, bei einer anderen Schule zu erheben.<br />

(4) Im Übrigen gilt <strong>für</strong> die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Schulen und<br />

Schulaufsichtsbehörden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, das<br />

Landesdatenschutzgesetz.<br />

§ 116<br />

(aufgehoben)<br />

§ 117 Einschränkung von Grundrechten<br />

Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes)<br />

wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.<br />

§ 118 Inkrafttreten<br />

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.<br />

(2) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes treten alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen<br />

oder widersprechen, außer Kraft, sofern sie nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!