Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Landesschülerbeirat
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Maßgabe der seitherigen stiftungsmäßigen Verwendung kirchlichen Zwecken gewidmet sind,<br />
in kirchliches Eigentum und kirchliche Verwaltung verlangen. Die in Satz 6 bezeichneten<br />
Rechte stehen bezüglich der schulischen Zwecken gewidmeten Vermögensteile entsprechend<br />
der Gemeinde zu.<br />
(2) Folgende öffentlich-rechtlichen Stiftungen werden zu einer öffentlichrechtlichen<br />
"Schulstiftung <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>" zusammengefasst:<br />
1. Altbadischer Distriktschulfonds,<br />
2. Altbadischer Evangelischer Schulhausbaukollektengelderfonds,<br />
3. Altbadischer Evangelischer Schulreservefonds,<br />
4. Evangelischer Mahlberger Schulfonds,<br />
5. Evangelischer Schulmeliorationsfonds,<br />
6. Fürst-Stierum-Freischulen-Stiftung,<br />
7. Geringe katholische Studienkasse,<br />
8. Palm'sche Schulstiftung,<br />
9. Pfälzer Katholischer Schulfonds,<br />
10. Landesstiftung <strong>für</strong> badische Volksschullehrer,<br />
11. die Gymnasiumsfonds <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, Bruchsal, Donaueschingen, Durlach,<br />
Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Lahr, Lörrach, Mannheim,<br />
Offenburg, Pforzheim, Tauberbischofsheim, Wertheim,<br />
12. Studienfonds Rastatt.<br />
Die Erträge dieser Schulstiftungen sind <strong>für</strong> die Förderung des Schulwesens und der<br />
Elternvertretungen in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> zu verwenden, wobei die von den bisherigen<br />
Stiftungen Begünstigten besonders zu berücksichtigen sind. Das Nähere regelt das<br />
Kultusministerium durch Rechtsverordnung.<br />
§ 114 Evaluation<br />
(1) Die Schulen führen zur Bewertung ihrer Schul- und Unterrichtsqualität regelmäßig<br />
Selbstevaluationen durch; sie können sich dabei ergänzend der Unterstützung sachkundiger<br />
Dritter bedienen. Das Landesinstitut <strong>für</strong> Schulentwicklung führt in angemessenen zeitlichen<br />
Abständen Fremdevaluationen durch, zu deren Vorbereitung die Schulen auf Anforderung die<br />
Ergebnisse und Folgerungen der Selbstevaluation übersenden. Die Schulen unterstützen das<br />
Landesinstitut <strong>für</strong> Schulentwicklung in der Durchführung der Fremdevaluation. Das<br />
Landesinstitut <strong>für</strong> Schulentwicklung übersendet die Ergebnisse der Fremdevaluation der<br />
Schule, die sie anschließend der Schulaufsicht vorlegt. Bei der Evaluation werden alle am<br />
Schulleben Beteiligten, insbesondere Schüler und Eltern, mit einbezogen. Die Lehrer sind zur<br />
Mitwirkung verpflichtet.<br />
(2) Das Kultusministerium kann Schüler und Lehrer verpflichten, an Lernstandserhebungen<br />
von internationlen, nationalen oder landesweiten Vergleichsuntersuchungen teilzunehmen, die<br />
schulbezogenen Tatbestände beinhalten und Zwecken der Schulverwaltung oder der<br />
Bildungsplanung dienen; die Erhebung kann sich auch auf außerschulische<br />
Bildungsdeterminaten beziehen, soweit es den Schülern und Lehrern zumutbar ist.<br />
(3) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu den Themen, den<br />
Methoden, dem Verfahren und dem Zeitpunkt der Evaluationen nähere Bestimmungen zu<br />
erlassen.<br />
§ 115 Datenverarbeitung, Statistik<br />
(1) Das Kultusministerium kann mit Wirkung <strong>für</strong> die Schulen eine oder mehrere Stellen<br />
beauftragen, die zu schulübergreifenden Verwaltungszwecken, insbesondere bei<br />
Schulwechsel, Schulkooperationen oder zur Feststellung von Mehrfachbewerbungen