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Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Landesschülerbeirat

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Maßgabe der seitherigen stiftungsmäßigen Verwendung kirchlichen Zwecken gewidmet sind,<br />

in kirchliches Eigentum und kirchliche Verwaltung verlangen. Die in Satz 6 bezeichneten<br />

Rechte stehen bezüglich der schulischen Zwecken gewidmeten Vermögensteile entsprechend<br />

der Gemeinde zu.<br />

(2) Folgende öffentlich-rechtlichen Stiftungen werden zu einer öffentlichrechtlichen<br />

"Schulstiftung <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>" zusammengefasst:<br />

1. Altbadischer Distriktschulfonds,<br />

2. Altbadischer Evangelischer Schulhausbaukollektengelderfonds,<br />

3. Altbadischer Evangelischer Schulreservefonds,<br />

4. Evangelischer Mahlberger Schulfonds,<br />

5. Evangelischer Schulmeliorationsfonds,<br />

6. Fürst-Stierum-Freischulen-Stiftung,<br />

7. Geringe katholische Studienkasse,<br />

8. Palm'sche Schulstiftung,<br />

9. Pfälzer Katholischer Schulfonds,<br />

10. Landesstiftung <strong>für</strong> badische Volksschullehrer,<br />

11. die Gymnasiumsfonds <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>, Bruchsal, Donaueschingen, Durlach,<br />

Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Lahr, Lörrach, Mannheim,<br />

Offenburg, Pforzheim, Tauberbischofsheim, Wertheim,<br />

12. Studienfonds Rastatt.<br />

Die Erträge dieser Schulstiftungen sind <strong>für</strong> die Förderung des Schulwesens und der<br />

Elternvertretungen in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> zu verwenden, wobei die von den bisherigen<br />

Stiftungen Begünstigten besonders zu berücksichtigen sind. Das Nähere regelt das<br />

Kultusministerium durch Rechtsverordnung.<br />

§ 114 Evaluation<br />

(1) Die Schulen führen zur Bewertung ihrer Schul- und Unterrichtsqualität regelmäßig<br />

Selbstevaluationen durch; sie können sich dabei ergänzend der Unterstützung sachkundiger<br />

Dritter bedienen. Das Landesinstitut <strong>für</strong> Schulentwicklung führt in angemessenen zeitlichen<br />

Abständen Fremdevaluationen durch, zu deren Vorbereitung die Schulen auf Anforderung die<br />

Ergebnisse und Folgerungen der Selbstevaluation übersenden. Die Schulen unterstützen das<br />

Landesinstitut <strong>für</strong> Schulentwicklung in der Durchführung der Fremdevaluation. Das<br />

Landesinstitut <strong>für</strong> Schulentwicklung übersendet die Ergebnisse der Fremdevaluation der<br />

Schule, die sie anschließend der Schulaufsicht vorlegt. Bei der Evaluation werden alle am<br />

Schulleben Beteiligten, insbesondere Schüler und Eltern, mit einbezogen. Die Lehrer sind zur<br />

Mitwirkung verpflichtet.<br />

(2) Das Kultusministerium kann Schüler und Lehrer verpflichten, an Lernstandserhebungen<br />

von internationlen, nationalen oder landesweiten Vergleichsuntersuchungen teilzunehmen, die<br />

schulbezogenen Tatbestände beinhalten und Zwecken der Schulverwaltung oder der<br />

Bildungsplanung dienen; die Erhebung kann sich auch auf außerschulische<br />

Bildungsdeterminaten beziehen, soweit es den Schülern und Lehrern zumutbar ist.<br />

(3) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu den Themen, den<br />

Methoden, dem Verfahren und dem Zeitpunkt der Evaluationen nähere Bestimmungen zu<br />

erlassen.<br />

§ 115 Datenverarbeitung, Statistik<br />

(1) Das Kultusministerium kann mit Wirkung <strong>für</strong> die Schulen eine oder mehrere Stellen<br />

beauftragen, die zu schulübergreifenden Verwaltungszwecken, insbesondere bei<br />

Schulwechsel, Schulkooperationen oder zur Feststellung von Mehrfachbewerbungen

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