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Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Landesschülerbeirat

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§ 99 Aufsicht über den Religionsunterricht<br />

(1) Die Aufsicht der Religionsgemeinschaften über den Religionsunterricht wird durch<br />

religionspädagogisch erfahrene Beauftragte der Religionsgemeinschaften wahrgenommen.<br />

(2) Die allgemeine Aufsicht des Staates erstreckt sich darauf, dass bei der Erteilung des<br />

Religionsunterrichts der Stundenplan beachtet, die Unterrichtszeit eingehalten und die<br />

Schulordnung gewahrt wird.<br />

§ 100 Teilnahme am Religionsunterricht<br />

(1) Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach<br />

Eintritt der Religionsmündigkeit steht dieses Recht aus Glaubens- und Gewissensgründen<br />

dem Schüler zu.<br />

(2) Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem Schulleiter<br />

schriftlich, von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler persönlich abzugeben. Zum<br />

Termin zur Abgabe der persönlichen Erklärung des religionsmündigen Schülers sind die<br />

Erziehungsberechtigten einzuladen.<br />

(3) Die Abmeldung vom Religionsunterricht ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig.<br />

10. TEIL<br />

§ 100 a Ethikunterricht<br />

Ethikunterricht, Geschlechtserziehung<br />

(1) Für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, wird das Fach Ethik als<br />

ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet.<br />

(2) Ethikunterricht dient der Erziehung der Schüler zu verantwortungs- und wertbewusstem<br />

Verhalten. Sein Inhalt orientiert sich an den Wertvorstellungen und den allgemeinen ethischen<br />

Grundsätzen, wie sie in Verfassung und im Erziehungs- und Bildungsauftrag des § 1<br />

niedergelegt sind. Der Unterricht soll diese Vorstellungen und Grundsätze vermitteln sowie<br />

Zugang zu philosophischen und religionskundlichen Fragestellungen eröffnen.<br />

(3) Das Kultusministerium stellt bei Vorliegen der personellen und sächlichen<br />

Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach<br />

Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen ist.<br />

§ 100 b Familien- und Geschlechtserziehung<br />

(1) Unbeschadet des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern gehört Familien- und<br />

Geschlechtserziehung zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule. Sie wird unter<br />

Wahrung der Toleranz <strong>für</strong> unterschiedliche Wertauffassungen fächerübergreifend<br />

durchgeführt.<br />

(2) Ziel der Familien- und Geschlechtserziehung ist es, die Schüler altersgemäß mit den<br />

biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der<br />

Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen. Die Familien- und<br />

Geschlechtserziehung soll das Bewusstsein <strong>für</strong> eine persönliche Intimsphäre und <strong>für</strong><br />

partnerschaftliches Verhalten in persönlichen Beziehungen und insbesondere in Ehe und<br />

Familie entwickeln und fördern.

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