Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Landesschülerbeirat
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(2) Ziel der Förderung ist es, Schülern, die nach ihrer Begabung und Leistung eine<br />
Erziehungsbeihilfe rechtfertigen, einen Zuschuss zum Lebensunterhalt zu leisten, wenn die<br />
hier<strong>für</strong> erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.<br />
(3) Das Kultusministerium erlässt die zur Durchführung notwendigen Rechts- und<br />
Verwaltungsvorschriften, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den beteiligten<br />
Ministerien. Durch Rechtsverordnung kann insbesondere geregelt werden,<br />
1. ab welchem Zeitpunkt innerhalb eines Ausbildungsganges eine Förderung<br />
möglich ist,<br />
2. welche Voraussetzungen von Schulen in freier Trägerschaft erfüllt sein<br />
müssen, damit eine Förderung ihres Besuchs erfolgen kann.<br />
9. TEIL<br />
§ 96 Grundsätze<br />
Religionsunterricht<br />
(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen öffentlichen Schulen.<br />
(2) Der Religionsunterricht wird, nach Bekenntnissen getrennt, in Übereinstimmung mit den<br />
Lehren und Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft von deren Beauftragten<br />
erteilt und beaufsichtigt.<br />
(3) Für eine religiöse Minderheit von mindestens acht Schülern an einer Schule ist<br />
Religionsunterricht einzurichten.<br />
(4) Wird <strong>für</strong> eine religiöse Minderheit von weniger als acht Schülern religiöse Unterweisung<br />
erteilt, hat der Schulträger den Unterrichtsraum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.<br />
§ 97 Religionslehrer<br />
(1) Zur Erteilung des Religionsunterrichts und zur religiösen Unterweisung können neben<br />
Geistlichen und staatlich ausgebildeten Lehrern, Diplomtheologen und graduierten<br />
Religionspädagogen, die zur Erteilung des Unterrichts bereit und von der<br />
Religionsgemeinschaft dazu bevollmächtigt sind, nur solche Personen zugelassen werden, die<br />
eine katechetische Ausbildung erhalten haben.<br />
(2) Die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Bevollmächtigung der Lehrer zur Erteilung des<br />
Religionsunterrichts und zur religiösen Unterweisung werden von den<br />
Religionsgemeinschaften bestimmt. Die Richtlinien <strong>für</strong> die Ausbildung und den Nachweis der<br />
Eignung und Lehrbefähigung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrer werden zwischen<br />
dem Kultusministerium und den Religionsgemeinschaften vereinbart.<br />
(3) Wegen der Übernahme von Geistlichen als Religionslehrer in den Landesdienst und deren<br />
Rückruf in den Kirchendienst in besonderen Fällen kann das Kultusministerium im<br />
Einvernehmen mit dem Finanzministerium Vereinbarungen mit den Kirchen treffen.<br />
§ 98 Lehrplan und Schulbücher<br />
Die Religionsgemeinschaft stellt den Lehrplan <strong>für</strong> den Religionsunterricht auf und bestimmt<br />
die Religionsbücher <strong>für</strong> die Schüler; die Bekanntgabe besorgt das Kultusministerium. § 94<br />
Abs. 2 bleibt unberührt.