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Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Landesschülerbeirat

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(2) Ziel der Förderung ist es, Schülern, die nach ihrer Begabung und Leistung eine<br />

Erziehungsbeihilfe rechtfertigen, einen Zuschuss zum Lebensunterhalt zu leisten, wenn die<br />

hier<strong>für</strong> erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.<br />

(3) Das Kultusministerium erlässt die zur Durchführung notwendigen Rechts- und<br />

Verwaltungsvorschriften, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den beteiligten<br />

Ministerien. Durch Rechtsverordnung kann insbesondere geregelt werden,<br />

1. ab welchem Zeitpunkt innerhalb eines Ausbildungsganges eine Förderung<br />

möglich ist,<br />

2. welche Voraussetzungen von Schulen in freier Trägerschaft erfüllt sein<br />

müssen, damit eine Förderung ihres Besuchs erfolgen kann.<br />

9. TEIL<br />

§ 96 Grundsätze<br />

Religionsunterricht<br />

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen öffentlichen Schulen.<br />

(2) Der Religionsunterricht wird, nach Bekenntnissen getrennt, in Übereinstimmung mit den<br />

Lehren und Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft von deren Beauftragten<br />

erteilt und beaufsichtigt.<br />

(3) Für eine religiöse Minderheit von mindestens acht Schülern an einer Schule ist<br />

Religionsunterricht einzurichten.<br />

(4) Wird <strong>für</strong> eine religiöse Minderheit von weniger als acht Schülern religiöse Unterweisung<br />

erteilt, hat der Schulträger den Unterrichtsraum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.<br />

§ 97 Religionslehrer<br />

(1) Zur Erteilung des Religionsunterrichts und zur religiösen Unterweisung können neben<br />

Geistlichen und staatlich ausgebildeten Lehrern, Diplomtheologen und graduierten<br />

Religionspädagogen, die zur Erteilung des Unterrichts bereit und von der<br />

Religionsgemeinschaft dazu bevollmächtigt sind, nur solche Personen zugelassen werden, die<br />

eine katechetische Ausbildung erhalten haben.<br />

(2) Die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Bevollmächtigung der Lehrer zur Erteilung des<br />

Religionsunterrichts und zur religiösen Unterweisung werden von den<br />

Religionsgemeinschaften bestimmt. Die Richtlinien <strong>für</strong> die Ausbildung und den Nachweis der<br />

Eignung und Lehrbefähigung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrer werden zwischen<br />

dem Kultusministerium und den Religionsgemeinschaften vereinbart.<br />

(3) Wegen der Übernahme von Geistlichen als Religionslehrer in den Landesdienst und deren<br />

Rückruf in den Kirchendienst in besonderen Fällen kann das Kultusministerium im<br />

Einvernehmen mit dem Finanzministerium Vereinbarungen mit den Kirchen treffen.<br />

§ 98 Lehrplan und Schulbücher<br />

Die Religionsgemeinschaft stellt den Lehrplan <strong>für</strong> den Religionsunterricht auf und bestimmt<br />

die Religionsbücher <strong>für</strong> die Schüler; die Bekanntgabe besorgt das Kultusministerium. § 94<br />

Abs. 2 bleibt unberührt.

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