Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Landesschülerbeirat
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D – Pflicht zum Besuch der Sonderschule<br />
§ 82 Allgemeines<br />
(1) Die in § 15 Abs. 1 genannten Schüler sind zum Besuch der <strong>für</strong> sie geeigneten<br />
Sonderschule verpflichtet.<br />
(2) Darüber, ob die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule im Einzelfall besteht, und darüber,<br />
welcher Typ der Sonderschule (§ 15 Abs. 1) <strong>für</strong> den Sonderschulpflichtigen geeignet ist,<br />
entscheidet die Schulaufsichtsbehörde; sie strebt das Einvernehmen mit den<br />
Erziehungsberechtigten an. Auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde haben sich Kinder und<br />
Jugendliche an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung (Schuleignungs- oder<br />
Schulleistungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt<br />
untersuchen zu lassen.<br />
(3) Die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule ruht,<br />
1. wenn der Schulweg zu weit oder besonders schwierig ist und eine geeignete<br />
Heimsonderschule nicht zur Verfügung steht oder<br />
2. wenn Schüler die Sonderschule wegen medizinisch zu diagnostizierender<br />
Besonderheiten nicht besuchen können. Zur Prüfung dieser Voraussetzungen<br />
sind sie verpflichtet, sich auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde vom<br />
Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.<br />
Die Entscheidung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde.<br />
(4) Von der Pflicht zum Besuch einer Sonderschule ist befreit, wer eine von der<br />
Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannte Unterweisung erfährt.<br />
§ 83 Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule<br />
Für Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule gelten die §§ 73, 74, 75, 77<br />
und 78 entsprechend mit folgenden Maßgaben:<br />
1. Für Schulpflichtige, die während des Besuchs einer allgemeinen Schule<br />
sonderschulbedürftig werden, beginnt die Pflicht zum Besuch der Sonderschule<br />
mit der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nach § 82 Abs. 2.<br />
1a. Für blinde, hörgeschädigte und körperbehinderte Sonderschulpflichtige dauert<br />
die Schulpflicht gemäß § 75 Abs. 1 mindestens fünf Jahre.<br />
2. Für blinde, hörgeschädigte, geistigbehinderte und körperbehinderte<br />
Sonderschulpflichtige kann im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten<br />
die Pflicht zum Besuch der Sonderschule über die in § 75 Abs. 2 bestimmte<br />
Zeit hinaus bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren verlängert werden, wenn<br />
anzunehmen ist, dass sie dadurch dem Ziel der Sonderschule nähergebracht<br />
werden können. Aus dem gleichen Grund kann <strong>für</strong> Sonderschulpflichtige die<br />
Pflicht zum Besuch der Sonderschule über die in § 78 Abs. 1 und 2 bestimmte<br />
Zeit um ein Jahr verlängert werden.<br />
3. Die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule endet, wenn festgestellt wird, dass<br />
der Sonderschulpflichtige mit Erfolg am Unterricht der allgemeinen Schule<br />
teilnehmen kann.<br />
Die Feststellung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde.<br />
§ 84 Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule<br />
(1) Die Pflicht zum Besuch der Sonderschule wird durch den Besuch derjenigen geeigneten<br />
Sonderschule erfüllt, in deren Schulbezirk der Schulpflichtige wohnt. § 76 Abs. 2 Sätze 2 und<br />
3 gilt entsprechend.