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Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Landesschülerbeirat

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2. Die <strong>für</strong> die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen gehören den<br />

Pflegschaften an, um die Erziehungsgemeinschaft zwischen Schule, Elternhaus<br />

und Berufsausbildungsstätte zu fördern.<br />

(2) An den Kollegs, an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife, an<br />

den Berufsoberschulen und an den Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen <strong>für</strong><br />

Sozialpädagogik nach dem Gesetz zur Ausbildung der Fachkräfte an Kindergärten werden<br />

Klassenpflegschaften und Elternvertretungen nicht gebildet.<br />

(3) An den Grundschulförderklassen und den Schulkindergärten werden Vertretungen der<br />

Eltern gebildet; § 55 Abs. 1 gilt entsprechend.<br />

§ 60 Landeselternbeirat<br />

(1) Der aus gewählten Vertretern der Eltern bestehende Landeselternbeirat berät das<br />

Kultusministerium in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und Unterrichtswesens,<br />

insbesondere bei der Gestaltung der Bildungs- und Lehrpläne und der Zulassung der<br />

Schulbücher.<br />

(2) Der Landeselternbeirat kann dem Kultusministerium Vorschläge und Anregungen<br />

unterbreiten. Das Kultusministerium unterrichtet den Landeselternbeirat über die wichtigen<br />

allgemeinen Angelegenheiten und erteilt ihm die notwendigen Auskünfte. Auch soll das<br />

Kultusministerium dem Landeselternbeirat allgemeine, die Gestaltung und Ordnung des<br />

Schulwesens betreffende Regelungen vor ihrem Inkrafttreten zuleiten.<br />

(3) Der Landeselternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter<br />

und gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.<br />

§ 61 Ausführungsvorschriften<br />

Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung nähere<br />

Vorschriften erlassen<br />

1. über Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl, Dauer der<br />

Amtszeit und Geschäftsordnung der Elternbeiräte, der Gesamtelternbeiräte, des<br />

Landeselternbeirats sowie der Klassen-, Berufsgruppen- und<br />

Abteilungspflegschaften; dabei kann das Kultusministerium regeln, welche<br />

organisatorischen Einheiten an die Stelle der Klassen treten, soweit diese nicht<br />

im Verband geführt werden, und Bestimmungen über die Zahl und die Wahl<br />

der Elternvertreter in diesen Klassenstufen sowie darüber erlassen, welche<br />

Lehrer dann die Aufgaben der Klassenlehrer wahrnehmen;<br />

2. unter welchen Voraussetzungen gewählte Vertreter der Eltern von Schulen in<br />

freier Trägerschaft Mitglieder der Gremien nach § 58 Abs. 1 und § 60 sein<br />

können;<br />

3. über Abweichungen zur Anpassung der Klassenpflegschaften und Elternbeiräte<br />

an die besonderen Verhältnisse der Sonderschulen und Heimschulen;<br />

4. unter welchen Voraussetzungen anstelle der Eltern andere<br />

Erziehungsberechtigte oder mit Erziehungsrechten Beauftragte deren<br />

Befugnisse gemäß den §§ 55 bis 60 wahrnehmen.

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