Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Landesschülerbeirat
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Landesschülerbeirat
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Landesschülerbeirat
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
2. Die <strong>für</strong> die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen gehören den<br />
Pflegschaften an, um die Erziehungsgemeinschaft zwischen Schule, Elternhaus<br />
und Berufsausbildungsstätte zu fördern.<br />
(2) An den Kollegs, an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife, an<br />
den Berufsoberschulen und an den Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen <strong>für</strong><br />
Sozialpädagogik nach dem Gesetz zur Ausbildung der Fachkräfte an Kindergärten werden<br />
Klassenpflegschaften und Elternvertretungen nicht gebildet.<br />
(3) An den Grundschulförderklassen und den Schulkindergärten werden Vertretungen der<br />
Eltern gebildet; § 55 Abs. 1 gilt entsprechend.<br />
§ 60 Landeselternbeirat<br />
(1) Der aus gewählten Vertretern der Eltern bestehende Landeselternbeirat berät das<br />
Kultusministerium in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und Unterrichtswesens,<br />
insbesondere bei der Gestaltung der Bildungs- und Lehrpläne und der Zulassung der<br />
Schulbücher.<br />
(2) Der Landeselternbeirat kann dem Kultusministerium Vorschläge und Anregungen<br />
unterbreiten. Das Kultusministerium unterrichtet den Landeselternbeirat über die wichtigen<br />
allgemeinen Angelegenheiten und erteilt ihm die notwendigen Auskünfte. Auch soll das<br />
Kultusministerium dem Landeselternbeirat allgemeine, die Gestaltung und Ordnung des<br />
Schulwesens betreffende Regelungen vor ihrem Inkrafttreten zuleiten.<br />
(3) Der Landeselternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter<br />
und gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.<br />
§ 61 Ausführungsvorschriften<br />
Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung nähere<br />
Vorschriften erlassen<br />
1. über Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl, Dauer der<br />
Amtszeit und Geschäftsordnung der Elternbeiräte, der Gesamtelternbeiräte, des<br />
Landeselternbeirats sowie der Klassen-, Berufsgruppen- und<br />
Abteilungspflegschaften; dabei kann das Kultusministerium regeln, welche<br />
organisatorischen Einheiten an die Stelle der Klassen treten, soweit diese nicht<br />
im Verband geführt werden, und Bestimmungen über die Zahl und die Wahl<br />
der Elternvertreter in diesen Klassenstufen sowie darüber erlassen, welche<br />
Lehrer dann die Aufgaben der Klassenlehrer wahrnehmen;<br />
2. unter welchen Voraussetzungen gewählte Vertreter der Eltern von Schulen in<br />
freier Trägerschaft Mitglieder der Gremien nach § 58 Abs. 1 und § 60 sein<br />
können;<br />
3. über Abweichungen zur Anpassung der Klassenpflegschaften und Elternbeiräte<br />
an die besonderen Verhältnisse der Sonderschulen und Heimschulen;<br />
4. unter welchen Voraussetzungen anstelle der Eltern andere<br />
Erziehungsberechtigte oder mit Erziehungsrechten Beauftragte deren<br />
Befugnisse gemäß den §§ 55 bis 60 wahrnehmen.