Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Landesschülerbeirat
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(12) Die Schulkonferenz tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine Sitzung ist<br />
einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder, die Elterngruppe oder die<br />
Schülergruppe unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.<br />
(13) Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung<br />
1. bei Heimschulen und Sonderschulen die Schulkonferenz den besonderen<br />
Verhältnissen dieser Schulen anpassen,<br />
2. nähere Vorschriften erlassen über die Wahl der Mitglieder der Schulkonferenz<br />
und ihrer Stellvertreter, die Dauer der Amtszeit der gewählten Mitglieder und<br />
die Geschäftsordnung der Schulkonferenz.<br />
C – Örtliche Schulverwaltung<br />
§ 48 Örtliche Schulverwaltung<br />
(1) Die Gemeinden, die Landkreise und die Schulverbände verwalten die ihnen als<br />
Schulträger obliegenden Angelegenheiten als Pflichtaufgaben.<br />
(2) Der Schulträger errichtet und unterhält die Schulgebäude und Schulräume, stellt die<br />
sonstigen <strong>für</strong> die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung,<br />
beschafft die Lehr- und Lernmittel und bestellt die Bediensteten, die nicht im Dienst des<br />
Landes stehen. Der Schulträger soll dem Schulleiter die zur Deckung des laufenden<br />
Lehrmittelbedarfs erforderlichen Mittel zur selbstständigen Bewirtschaftung überlassen.<br />
(3) Das Kultusministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und im<br />
Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden Richtlinien über die Ausstattung der<br />
Schule mit Lehrmitteln und Verwaltungskräften.<br />
§ 49 Schulbeirat<br />
Der Schulträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 hört in allen wichtigen Schulangelegenheiten Vertreter<br />
der Schulleiter, der Lehrer, der Eltern, der Schüler und Vertreter der<br />
Religionsgemeinschaften, die an einer seiner Schulen Religionsunterricht erteilen, bei<br />
beruflichen Schulen auch Vertreter der <strong>für</strong> die Berufserziehung der Schüler<br />
Mitverantwortlichen. Der Schulträger kann zur Wahrnehmung dieser Aufgabe einen<br />
Schulbeirat als beschließenden oder beratenden Ausschuss bilden.<br />
§ 50<br />
(aufgehoben)<br />
§ 51 Benützung von Schulräumen<br />
Räume und Plätze öffentlicher Schulen dürfen nicht <strong>für</strong> Zwecke verwendet werden, die den<br />
Belangen der Schule widersprechen. Über die Verwendung <strong>für</strong> andere als schulische Zwecke<br />
entscheidet der Schulträger im Benehmen mit dem Schulleiter. Ist der Schulleiter der<br />
Auffassung, dass die andere Verwendung schulischen Belangen widerspricht, entscheidet die<br />
Rechtsaufsichtsbehörde.