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Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Landesschülerbeirat

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(12) Die Schulkonferenz tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine Sitzung ist<br />

einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder, die Elterngruppe oder die<br />

Schülergruppe unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.<br />

(13) Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung<br />

1. bei Heimschulen und Sonderschulen die Schulkonferenz den besonderen<br />

Verhältnissen dieser Schulen anpassen,<br />

2. nähere Vorschriften erlassen über die Wahl der Mitglieder der Schulkonferenz<br />

und ihrer Stellvertreter, die Dauer der Amtszeit der gewählten Mitglieder und<br />

die Geschäftsordnung der Schulkonferenz.<br />

C – Örtliche Schulverwaltung<br />

§ 48 Örtliche Schulverwaltung<br />

(1) Die Gemeinden, die Landkreise und die Schulverbände verwalten die ihnen als<br />

Schulträger obliegenden Angelegenheiten als Pflichtaufgaben.<br />

(2) Der Schulträger errichtet und unterhält die Schulgebäude und Schulräume, stellt die<br />

sonstigen <strong>für</strong> die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung,<br />

beschafft die Lehr- und Lernmittel und bestellt die Bediensteten, die nicht im Dienst des<br />

Landes stehen. Der Schulträger soll dem Schulleiter die zur Deckung des laufenden<br />

Lehrmittelbedarfs erforderlichen Mittel zur selbstständigen Bewirtschaftung überlassen.<br />

(3) Das Kultusministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und im<br />

Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden Richtlinien über die Ausstattung der<br />

Schule mit Lehrmitteln und Verwaltungskräften.<br />

§ 49 Schulbeirat<br />

Der Schulträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 hört in allen wichtigen Schulangelegenheiten Vertreter<br />

der Schulleiter, der Lehrer, der Eltern, der Schüler und Vertreter der<br />

Religionsgemeinschaften, die an einer seiner Schulen Religionsunterricht erteilen, bei<br />

beruflichen Schulen auch Vertreter der <strong>für</strong> die Berufserziehung der Schüler<br />

Mitverantwortlichen. Der Schulträger kann zur Wahrnehmung dieser Aufgabe einen<br />

Schulbeirat als beschließenden oder beratenden Ausschuss bilden.<br />

§ 50<br />

(aufgehoben)<br />

§ 51 Benützung von Schulräumen<br />

Räume und Plätze öffentlicher Schulen dürfen nicht <strong>für</strong> Zwecke verwendet werden, die den<br />

Belangen der Schule widersprechen. Über die Verwendung <strong>für</strong> andere als schulische Zwecke<br />

entscheidet der Schulträger im Benehmen mit dem Schulleiter. Ist der Schulleiter der<br />

Auffassung, dass die andere Verwendung schulischen Belangen widerspricht, entscheidet die<br />

Rechtsaufsichtsbehörde.

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