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Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Landesschülerbeirat

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§ 41 Aufgaben des Schulleiters<br />

(1) Der Schulleiter ist Vorsitzender der Gesamtlehrerkonferenz. Er leitet und verwaltet die<br />

Schule und ist, unterstützt von der Gesamtlehrerkonferenz, verantwortlich <strong>für</strong> die Besorgung<br />

aller Angelegenheiten der Schule und <strong>für</strong> eine geordnete und sachgemäße Schularbeit, soweit<br />

nicht aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere obliegen ihm<br />

die Aufnahme und die Entlassung der Schüler, die Sorge <strong>für</strong> die Erfüllung der<br />

Schulpflicht, die Verteilung der Lehraufträge sowie die Aufstellung der Stunden- und<br />

Aufsichtspläne,<br />

die Anordnung von Vertretungen,<br />

die Vertretung der Schule nach außen und Pflege ihrer Beziehungen zu Elternhaus,<br />

Kirchen, Berufsausbildungsstätte, Einrichtungen der Jugendhilfe und Öffentlichkeit,<br />

die Aufsicht über die Schulanlage und das Schulgebäude, die Ausübung des<br />

Hausrechts und die Verwaltung und Pflege der der Schule überlassenen Gegenstände;<br />

dabei sind die Anordnungen des Schulträgers, die nicht in den inneren Schulbetrieb<br />

eingreifen dürfen, <strong>für</strong> den Schulleiter verbindlich.<br />

(2) Der Schulleiter ist in Erfüllung seiner Aufgaben weisungsberechtigt gegenüber den<br />

Lehrern seiner Schule. Er ist verantwortlich <strong>für</strong> die Einhaltung der Bildungs- und Lehrpläne<br />

und der <strong>für</strong> die Notengebung allgemein geltenden Grundsätze sowie ermächtigt,<br />

Unterrichtsbesuche vorzunehmen und dienstliche Beurteilungen über die Lehrer der Schule<br />

<strong>für</strong> die Schulaufsichtsbehörde abzugeben.<br />

(3) Für den Schulträger führt der Schulleiter die unmittelbare Aufsicht über die an der Schule<br />

tätigen, nicht im Dienst des Landes stehenden Bediensteten; er hat ihnen gegenüber die aus<br />

der Verantwortung <strong>für</strong> einen geordneten Schulbetrieb sich ergebende Weisungsbefugnis.<br />

(4) Nähere Vorschriften erlässt das Kultusministerium durch Dienstordnung <strong>für</strong> die<br />

Schulleiter.<br />

§ 42 Stellvertretender Schulleiter und weitere Funktionsträger<br />

(1) Der Stellvertretende Schulleiter ist der ständige und allgemeine Vertreter des Schulleiters.<br />

Falls ein Stellvertretender Schulleiter nicht vorhanden oder ebenfalls verhindert ist, wird der<br />

Schulleiter vom dienstältesten Lehrer der Schule vertreten. Die Schulaufsichtsbehörde kann<br />

anstelle des dienstältesten Lehrers einen anderen Vertreter bestimmen.<br />

(2) Der Stellvertretende Schulleiter und die Funktionsträger zur Koordinierung<br />

schulfachlicher Aufgaben an Gymnasien und beruflichen Schulen sowie gegebenenfalls die<br />

von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Lehrer aller Schularten mit vergleichbaren<br />

Funktionen unterstützen den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Das Nähere regelt<br />

das Kultusministerium durch Dienstordnung.<br />

§ 43 Geschäftsführender Schulleiter<br />

(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann <strong>für</strong> die Schulen einer Schulart oder mehrerer Schularten<br />

im Gebiet eines Schulträgers aus dem Kreis der Schulleiter einen geschäftsführenden<br />

Schulleiter bestellen, der alle Angelegenheiten, die eine einheitliche Behandlung erfordern<br />

oder ihm durch besondere Anordnung übertragen werden, zu besorgen hat.<br />

(2) Die geschäftsführenden Schulleiter im Gebiet eines Schulträgers haben bei der Besorgung<br />

von Angelegenheiten, die mit Rücksicht auf die Einheit des örtlichen Schulwesens einheitlich<br />

geregelt werden müssen, das gegenseitige Einvernehmen herzustellen, bei allen übrigen<br />

verschiedene Schularten berührenden Angelegenheiten sich miteinander ins Benehmen zu<br />

setzen.

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