Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Landesschülerbeirat
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a) die Aufsicht über die schulfachlichen Angelegenheiten und<br />
b) die Aufsicht über die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten, soweit<br />
sie nicht unter Nr. 5 fallen,<br />
4. die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,<br />
5. die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden<br />
Angelegenheiten einschließlich des Informationsrechts nach § 120 der<br />
Gemeindeordnung,<br />
6. die Aufsicht über die den Gymnasien in Aufbauform und Heimsonderschulen<br />
angegliederten Schülerheime.<br />
Die Schulaufsicht schließt die Beratung ein.<br />
(2) Der Umfang der Schulaufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft wird nach Art. 7 des<br />
Grundgesetzes und nach dem Privatschulgesetz bestimmt.<br />
(3) Mit der Ausübung der Schulaufsicht über die schulfachlichen Angelegenheiten sind<br />
fachlich vorgebildete, hauptamtlich tätige Beamte zu beauftragen.<br />
§ 33 Untere Schulaufsichtsbehörde<br />
(1) Untere Schulaufsichtsbehörde <strong>für</strong> die Grund-, Haupt- und Realschulen sowie die<br />
entsprechenden Sonderschulen mit Ausnahme der Heimsonderschulen ist in den Landkreisen<br />
das Landratsamt und in den Stadtkreisen das Staatliche Schulamt als untere Sonderbehörde,<br />
das dem Bürgermeisteramt des Stadtkreises angegliedert ist.<br />
(2) Die untere Schulaufsichtsbehörde führt<br />
1. die Fachaufsicht,<br />
2. die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,<br />
3. soweit die Land- und Stadtkreise nicht selbst Schulträger sind, die Aufsicht<br />
über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten,<br />
soweit nicht Aufgaben der Schulaufsicht einer anderen Schulaufsichtsbehörde durch Gesetz,<br />
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nach § 35 Abs. 3 zugewiesen sind.<br />
(3) Einer unteren Schulaufsichtsbehürde können durch Rechtsverordnung, des<br />
Kultusministeriums im Einvernehmen mit dem Innenministerium Aufgaben auch in Bezirken<br />
anderer unterer Schulbehörden zugewiesen werden.<br />
(4) Die Stadtkreise, denen Staatliche Schulämter angegliedert werden, sorgen <strong>für</strong> eine<br />
angemessene räumliche Unterbringung sowie die Ausstattung mit Verwaltungspersonal und<br />
stellen die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung. Das Kultusministerium kann im<br />
Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung die Aufgabenbereiche,<br />
den Geschäftsablauf des gemeinsamen Verwaltungsbereichs und die Weisungsrechte des<br />
schulpsychologischen und schulpädagogischen Fachpersonals gegenüber dem<br />
Verwaltungspersonal regeln.<br />
§ 34 Obere Schulaufsichtsbehörde<br />
(1) Obere Schulaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium.<br />
(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde führt<br />
1. die Fachaufsicht über die Schulen,<br />
2. die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,<br />
3. die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden<br />
Angelegenheiten, soweit nicht die untere Schulaufsichtsbehörde zuständig ist,<br />
sowie<br />
4. die Fachaufsicht unteren Schulaufsichtsbehörden,