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Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Landesschülerbeirat

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a) die Aufsicht über die schulfachlichen Angelegenheiten und<br />

b) die Aufsicht über die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten, soweit<br />

sie nicht unter Nr. 5 fallen,<br />

4. die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,<br />

5. die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden<br />

Angelegenheiten einschließlich des Informationsrechts nach § 120 der<br />

Gemeindeordnung,<br />

6. die Aufsicht über die den Gymnasien in Aufbauform und Heimsonderschulen<br />

angegliederten Schülerheime.<br />

Die Schulaufsicht schließt die Beratung ein.<br />

(2) Der Umfang der Schulaufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft wird nach Art. 7 des<br />

Grundgesetzes und nach dem Privatschulgesetz bestimmt.<br />

(3) Mit der Ausübung der Schulaufsicht über die schulfachlichen Angelegenheiten sind<br />

fachlich vorgebildete, hauptamtlich tätige Beamte zu beauftragen.<br />

§ 33 Untere Schulaufsichtsbehörde<br />

(1) Untere Schulaufsichtsbehörde <strong>für</strong> die Grund-, Haupt- und Realschulen sowie die<br />

entsprechenden Sonderschulen mit Ausnahme der Heimsonderschulen ist in den Landkreisen<br />

das Landratsamt und in den Stadtkreisen das Staatliche Schulamt als untere Sonderbehörde,<br />

das dem Bürgermeisteramt des Stadtkreises angegliedert ist.<br />

(2) Die untere Schulaufsichtsbehörde führt<br />

1. die Fachaufsicht,<br />

2. die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,<br />

3. soweit die Land- und Stadtkreise nicht selbst Schulträger sind, die Aufsicht<br />

über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten,<br />

soweit nicht Aufgaben der Schulaufsicht einer anderen Schulaufsichtsbehörde durch Gesetz,<br />

Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nach § 35 Abs. 3 zugewiesen sind.<br />

(3) Einer unteren Schulaufsichtsbehürde können durch Rechtsverordnung, des<br />

Kultusministeriums im Einvernehmen mit dem Innenministerium Aufgaben auch in Bezirken<br />

anderer unterer Schulbehörden zugewiesen werden.<br />

(4) Die Stadtkreise, denen Staatliche Schulämter angegliedert werden, sorgen <strong>für</strong> eine<br />

angemessene räumliche Unterbringung sowie die Ausstattung mit Verwaltungspersonal und<br />

stellen die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung. Das Kultusministerium kann im<br />

Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung die Aufgabenbereiche,<br />

den Geschäftsablauf des gemeinsamen Verwaltungsbereichs und die Weisungsrechte des<br />

schulpsychologischen und schulpädagogischen Fachpersonals gegenüber dem<br />

Verwaltungspersonal regeln.<br />

§ 34 Obere Schulaufsichtsbehörde<br />

(1) Obere Schulaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium.<br />

(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde führt<br />

1. die Fachaufsicht über die Schulen,<br />

2. die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,<br />

3. die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden<br />

Angelegenheiten, soweit nicht die untere Schulaufsichtsbehörde zuständig ist,<br />

sowie<br />

4. die Fachaufsicht unteren Schulaufsichtsbehörden,

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