SACHSEM - bei der LISt Gesellschaft für Verkehrswesen und ...
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1. Allgemeines<br />
Mit dem Vollzug <strong>der</strong> Verwaltungs- <strong>und</strong> Funktionalreform wurden im Freistaat Sachsen<br />
ab 01. August 2008 die Aufgaben <strong>der</strong> baulichen <strong>und</strong> betrieblichen Unterhaltung sowie<br />
<strong>der</strong> Instandsetzung <strong>der</strong> B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Staatsstraßen auf die Landkreise <strong>und</strong> Kreisfreien<br />
Städte übertragen (siehe Anlage 7). Diese sind damit <strong>für</strong> die Erledigung dieser<br />
Aufgaben einschließlich <strong>der</strong> Abrechnung <strong>der</strong> Leistungen gegenüber dem B<strong>und</strong> <strong>und</strong><br />
dem Freistaat Sachsen zuständig.<br />
Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Wahrnehmung <strong>der</strong> Unterhaltungs- <strong>und</strong> Instandsetzungsaufgaben auf<br />
den freien Strecken innerhalb <strong>der</strong> Gemarkungsgrenzen <strong>der</strong> Kreisfreien Städte durch<br />
die Landkreise sind im folgenden Text <strong>der</strong> Hinweise <strong>für</strong> die Buchung <strong>der</strong> Leistungen<br />
(im Folgenden Buchungshinweise genannt) lediglich die Landkreise benannt.<br />
Die Buchungshinweise basieren auf den rechtlichen Vorgaben des B<strong>und</strong>es, die auf<br />
die speziellen <strong>für</strong> Sachsen geltenden Erfor<strong>der</strong>nisse angepasst wurden. Die maßgebenden<br />
b<strong>und</strong>esrechtlichen Vorschriften sind u.a. das ARS 25/1993 in dem <strong>der</strong> B<strong>und</strong><br />
die gemeinsame Unterhaltung <strong>der</strong> B<strong>und</strong>es-, Staats- <strong>und</strong> Kreisstraßen geregelt hat,<br />
<strong>der</strong> Schnellbrief des B<strong>und</strong>es vom 22. November 1994 hinsichtlich <strong>der</strong> Abgrenzung <strong>der</strong><br />
Erhaltungsmaßnahmen von den Maßnahmen <strong>der</strong> betrieblichen Unterhaltung, die<br />
Ausgabenzuordnung in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung sowie das Leistungsheft des<br />
B<strong>und</strong>es <strong>für</strong> den Straßenunterhaltungs- <strong>und</strong> Betriebsdienst in <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />
Fassung.<br />
(Sofern Kreisstraßen nicht im Rahmen <strong>der</strong> gemeinsamen Unterhaltung von B<strong>und</strong>es-,<br />
Staats- <strong>und</strong> Kreisstraßen bewirtschaftet werden, gelten diese Regelungen nicht!)<br />
Das Ziel <strong>der</strong> gemeinsamen Unterhaltung von B<strong>und</strong>es-, Staats- <strong>und</strong> Kreisstraßen besteht<br />
in <strong>der</strong> optimierten Streckenbetreuung durch die Straßenmeistereien sowie <strong>der</strong><br />
effektiven Auslastung <strong>der</strong> <strong>für</strong> den Betriebsdienst zur Verfügung stehenden Ressourcen.<br />
Die durch die Landkreise wahrzunehmenden Aufgaben <strong>der</strong> Instandsetzung werden<br />
nicht unmittelbar von den Regelungen <strong>der</strong> Buchungshinweise erfasst, da es sich<br />
um keine Leistungen handelt, die zum originären Aufgabenspektrum <strong>der</strong> Straßenmeistereien<br />
gehören.<br />
Der Vollständigkeit halber <strong>und</strong> zum besseren Verständnis ist <strong>der</strong> Aufgabenbereich<br />
„Instandsetzung“ in den Übersichten einschließlich <strong>der</strong> Haushaltstitelzuordnung mit<br />
dargestellt.<br />
Im Hinblick auf einen effizienten Einsatz des Straßenunterhaltungspersonals sowie<br />
<strong>der</strong> Fahrzeuge, Geräte <strong>und</strong> Gehöfte werden diese gemeinschaftlich durch die Baulastträger<br />
B<strong>und</strong>, Land <strong>und</strong> Kreis genutzt.<br />
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