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SACHSEM - bei der LISt Gesellschaft für Verkehrswesen und ...

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geworden sind, dann erfolgt eine Kostenerstattung nach § 70 Abs. 2 SächsBRKG<br />

durch den Freistaat Sachsen.<br />

Unabhängig vom Einsatz im Katastrophenfall ist jede Behörde gemäß § 1 Sächs-<br />

VwVfZG i.V.m. § 4 Abs. 1 VwVfG zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet. Für einen<br />

Einsatz außerhalb von B<strong>und</strong>es-, Staats- <strong>und</strong> Kreisstraßen aufgr<strong>und</strong> eines Amtshilfeersuchens,<br />

sind gemäß § 8 Abs. 1 VwVfG gr<strong>und</strong>sätzlich keine Kosten (insbes.<br />

Sach- <strong>und</strong> Personalkosten) zu entrichten. Nur Auslagen könnten gem. § 8 Abs. 1<br />

Satz 2 VwVfG erstattet werden, wenn diese im Einzelfall die Bagatellgrenze von<br />

35 Euro übersteigen. Der Begriff <strong>der</strong> Auslagen erfasst nur die im Einzelnen nachweisbaren<br />

Baraufwendungen im Rahmen einer Verwaltungsleistung, die über den<br />

allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehen <strong>und</strong> den Rechtsträger <strong>der</strong> handelnden<br />

Behörde haushaltsmäßig beson<strong>der</strong>s belasten. Bei <strong>der</strong> Entscheidung, ob eine Erstattung<br />

geltend gemacht wird, ist <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>liche Verwaltungsaufwand <strong>für</strong> die Abrechnung<br />

den Einnahmen gegenüberzustellen. Da keine Rechtspflicht zur Erstattung<br />

besteht, sollte in <strong>der</strong> Regel keine Erstattung gefor<strong>der</strong>t werden, es sei denn es waren<br />

erhebliche Auslagen <strong>für</strong> die Amtshilfe erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Die im Auftrag <strong>der</strong> Katastrophenschutzbehörde bzw. auf Amtshilfeersuchen erbrachten<br />

Leistungen außerhalb von B<strong>und</strong>es-, Staats- <strong>und</strong> Kreisstraßen sind im PRO UI im<br />

Leistungsbereich 12, LP 12.1 „Schadensbeseitigung im Auftrag <strong>der</strong> Katastrophenschutzbehörde<br />

bzw. auf Amtshilfeersuchen außerhalb von B<strong>und</strong>es-, Staats- o<strong>der</strong><br />

Kreisstraßen“ zu buchen (sie gehen in die Kostenmasse des GA ein).<br />

Die im Auftrag <strong>der</strong> Katastrophenschutzbehörde bzw. aufgr<strong>und</strong> eines Amtshilfeersuchens<br />

erbrachten Leistungen auf B<strong>und</strong>es-, Staats- <strong>und</strong> Kreisstraßen sind im PRO UI<br />

im LB 6, LP 6.03 „Verkehrsregelnde Maßnahmen <strong>bei</strong> Katastrophenfällen“ zu buchen<br />

(die St<strong>und</strong>en gehen in die Schlüsselbildung ein).<br />

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