SACHSEM - bei der LISt Gesellschaft für Verkehrswesen und ...
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geworden sind, dann erfolgt eine Kostenerstattung nach § 70 Abs. 2 SächsBRKG<br />
durch den Freistaat Sachsen.<br />
Unabhängig vom Einsatz im Katastrophenfall ist jede Behörde gemäß § 1 Sächs-<br />
VwVfZG i.V.m. § 4 Abs. 1 VwVfG zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet. Für einen<br />
Einsatz außerhalb von B<strong>und</strong>es-, Staats- <strong>und</strong> Kreisstraßen aufgr<strong>und</strong> eines Amtshilfeersuchens,<br />
sind gemäß § 8 Abs. 1 VwVfG gr<strong>und</strong>sätzlich keine Kosten (insbes.<br />
Sach- <strong>und</strong> Personalkosten) zu entrichten. Nur Auslagen könnten gem. § 8 Abs. 1<br />
Satz 2 VwVfG erstattet werden, wenn diese im Einzelfall die Bagatellgrenze von<br />
35 Euro übersteigen. Der Begriff <strong>der</strong> Auslagen erfasst nur die im Einzelnen nachweisbaren<br />
Baraufwendungen im Rahmen einer Verwaltungsleistung, die über den<br />
allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehen <strong>und</strong> den Rechtsträger <strong>der</strong> handelnden<br />
Behörde haushaltsmäßig beson<strong>der</strong>s belasten. Bei <strong>der</strong> Entscheidung, ob eine Erstattung<br />
geltend gemacht wird, ist <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>liche Verwaltungsaufwand <strong>für</strong> die Abrechnung<br />
den Einnahmen gegenüberzustellen. Da keine Rechtspflicht zur Erstattung<br />
besteht, sollte in <strong>der</strong> Regel keine Erstattung gefor<strong>der</strong>t werden, es sei denn es waren<br />
erhebliche Auslagen <strong>für</strong> die Amtshilfe erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Die im Auftrag <strong>der</strong> Katastrophenschutzbehörde bzw. auf Amtshilfeersuchen erbrachten<br />
Leistungen außerhalb von B<strong>und</strong>es-, Staats- <strong>und</strong> Kreisstraßen sind im PRO UI im<br />
Leistungsbereich 12, LP 12.1 „Schadensbeseitigung im Auftrag <strong>der</strong> Katastrophenschutzbehörde<br />
bzw. auf Amtshilfeersuchen außerhalb von B<strong>und</strong>es-, Staats- o<strong>der</strong><br />
Kreisstraßen“ zu buchen (sie gehen in die Kostenmasse des GA ein).<br />
Die im Auftrag <strong>der</strong> Katastrophenschutzbehörde bzw. aufgr<strong>und</strong> eines Amtshilfeersuchens<br />
erbrachten Leistungen auf B<strong>und</strong>es-, Staats- <strong>und</strong> Kreisstraßen sind im PRO UI<br />
im LB 6, LP 6.03 „Verkehrsregelnde Maßnahmen <strong>bei</strong> Katastrophenfällen“ zu buchen<br />
(die St<strong>und</strong>en gehen in die Schlüsselbildung ein).<br />
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