SACHSEM - bei der LISt Gesellschaft für Verkehrswesen und ...
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6. Son<strong>der</strong>regelungen<br />
6.1 Leistungen gegenüber Dritten<br />
6.1.1 Schäden durch Dritte verursacht (siehe Anlage 8)<br />
a) Schadensbeseitigung mit eigenem Personal<br />
Werden die durch einen Dritten verursachten Schäden an den Straßenverkehrsanlagen<br />
mit eigenem Personal beseitigt, so werden die Kosten im GA Kreis, Titel<br />
521 88 (Personal, Fahrzeuge, Geräte, Baustoffe) erfasst.<br />
Die <strong>für</strong> die Schadensbeseitigung erfor<strong>der</strong>lichen Ar<strong>bei</strong>tsst<strong>und</strong>en gehen nicht in die<br />
Bildung des Lohnst<strong>und</strong>enschlüssels ein. Die Buchung erfolgt im LB 10 unter<br />
LP 10.03.<br />
Parallel dazu wird <strong>der</strong> Aufwand <strong>für</strong> die Schadensbeseitigung (Lohnkosten, Fahrzeuge<br />
<strong>und</strong> Geräte, Baustoffe) durch die Straßenmeisterei als Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die<br />
Rechnungslegung gegenüber dem Verursacher (sofern bekannt) bzw. dessen<br />
Versicherung erfasst. Die vom SMWA bekanntgegebenen St<strong>und</strong>ensätze in <strong>der</strong><br />
jeweils gültigen Fassung sind anzuwenden.<br />
Die Aufwendungen <strong>für</strong> die Schadensbeseitigung zuzüglich <strong>der</strong> Verwaltungskosten<br />
sind dem Verursacher bzw. dessen Versicherung in Rechnung zu stellen. Nach<br />
erfolgter Gutschrift durch den Verursacher bzw. dessen Versicherung wird diese<br />
zunächst im Bereich UI V; Kennung 515 gebucht. Danach wird <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> erstatteten<br />
Verwaltungskosten dem Kreishaushalt zugeführt. Der in <strong>der</strong> Gutschrift<br />
enthaltene Anteil, die Aufwendungen des UI- Personals betreffend, wird dem GA<br />
(aufgeschlüsselt auf die einzelnen Bereiche Lohn, Fahrzeuge <strong>und</strong> Geräte, Baustoffe)<br />
zurück erstattet (Sammelbuchungen sind möglich).<br />
Sofern <strong>der</strong> Verursacher unbekannt ist <strong>und</strong> damit keine Erstattung durch den Verursacher<br />
erfolgt, sind die ermittelten Kosten dem DA des jeweiligen Baulastträgers<br />
anzulasten, mit Entlastung des GA getrennt nach den einzelnen UI- Bereichen<br />
(Lohn, Fahrzeuge <strong>und</strong> Geräte, Baustoffe).<br />
b) Schadensbeseitigung durch Fremdfirmen<br />
Werden die durch einen Dritten verursachten Schäden an Straßenverkehrsanlagen<br />
durch Fremdfirmen beseitigt, so werden die angefallenen Kosten laut Rechnung<br />
im DA des jeweiligen Baulastträgers gebucht.<br />
Sofern <strong>der</strong> Verursacher unbekannt ist, bleibt es da<strong>bei</strong>. Die Kosten <strong>für</strong> die Schadensbeseitigung<br />
sind vom jeweiligen Straßenbaulastträger zu übernehmen, auf<br />
dessen Straßen sie entstanden sind. Ist <strong>der</strong> Verursacher bekannt, werden die Kos-<br />
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