Handreichung Nachteilsausgleich - Landesinstitut für Lehrerbildung ...

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19.07.2013 Aufrufe

Handreichung Nachteilsausgleich Durchführung des Nachteilsausgleichs 24 unterricht (HuK) betreut werden, ist in diesen Fällen vorab eine Stellungnahme des Bildungszentrums HuK einzuholen. Darüber hinaus können Schulen alle üblichen Maßnahmen zum Nachteilsausgleich umsetzen, z. B.: • verlängerte Bearbeitungszeit bei schriftlichen Arbeiten und Prüfungen – wenn nötig auch mit einer Ruhepause, • quantitative Reduzierung des Umfangs der Anforderungen, • mündliche statt schriftlicher Arbeitsformen und umgekehrt, • Bearbeitung der Aufgaben an besonderen Arbeitsplätzen, • Nutzung von PC, Diktiergerät, • besondere Pausenregelungen, Ermöglichung ggf. zusätzlicher Phasen der Entspannung oder Bewegung. 2.10 Nachteilsausgleich bei vorübergehender, akuter Erkrankung Nicht nur bei lang andauernden oder dauerhaften Erkrankungen (siehe unter 2.9.9), sondern auch bei vorübergehenden Beeinträchtigungen aufgrund der akuten Erkrankung einer Schülerin bzw. eines Schülers kann ein Nachteilsausgleich in Frage kommen. Auf diese Weise können ggf. Nachprüfungstermine vermieden werden. Bei Schülerinnen und Schülerin, die ungeachtet einer Erkrankung am Unterricht teilnehmen können, entscheidet die Schule im Rahmen ihres pädagogischen Ermessens, ob und in welcher Form ein Nachteilsausgleich mit Blick auf die Leistungserbringung im Rahmen des Unterrichts oder bei Prüfungen in Betracht gezogen werden kann (z. B. verlängerte Bearbeitungszeit bei schriftlichen Arbeiten bei einer Verletzung der Schreibhand, die aber noch ein zumindest langsames Schreiben zulässt, oder Ersatz einer schriftlichen durch eine mündliche Prüfung im Einzelfall). Hinsichtlich der Unterrichtsteilnahme können z. B. in Frage kommen: • Bereitstellung und / oder Zulassung spezieller Arbeitsmittel (z. B. Laptop für Mitschriften), • Verzicht auf Mitschriften, • Modifizierung, Reduzierung oder befristeter Verzicht auf die Anfertigung von Hausaufgaben, • befristete Befreiung von der Teilnahme an schulischen Veranstaltungen, • besondere Pausenregelungen, Ermöglichung ggf. zusätzlicher Phasen der Entspannung oder Bewegung. 2.11 Nachteilsausgleich bei landesweiten Erhebungen zur Kompetenzermittlung (Kermit), bei Evaluationen sowie bei nationalen und internationalen Vergleichsstudien In den landesweiten Erhebungen zur Kompetenzermittlung (KERMIT), in Evaluationen sowie in nationalen und internationalen Vergleichsstudien werden schulische Leistungen unter stark standardisierten Bedingungen erhoben. Die Standardisierung ist erforderlich, um eine hohe Aussagekraft der Ergebnisse sicherzustellen und um viele Schülerinnen und Schüler (d.h. umfangreiche Stichproben) in kurzer Zeit testen

Durchführung des Nachteilsausgleichs Handreichung Nachteilsausgleich zu können. Angesichts dessen ist ein Nachteilsausgleich bei diesen Untersuchungen nur bedingt möglich. Allerdings dienen die individuellen Testergebnisse der Schülerinnen und Schüler auch nicht als Basis für schulische Leistungsbeurteilungen und sie werden nicht benotet. Falls bei Erhebungen, die von den Lehrkräften anstelle externer Testleitungen durchgeführt werden, Nachteilsausgleiche (z. B. verlängerte Testzeiten oder spezielle Testhefte) vorgesehen sind, wird darauf in den Durchführungshinweisen eingegangen. 2.12 Nachteilsausgleich bei Abschlussprüfungen mit zentraler Aufgabenstellung und bei der Schriftlichen Überprüfung Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder anderen Beeinträchtigungen, die im Laufe ihrer Schulzeit im Unterricht und bei Prüfungen bereits Nachteilsausgleich erhalten haben, kommt ein Nachteilsausgleich auch bei Abschlussprüfungen in Frage. Auch bei Prüfungen mit zentral gestellten Prüfungsaufgaben oder bei der Schriftlichen Überprüfung ist ein Nachteilsausgleich möglich. Bei Abschlussprüfungen entscheidet grundsätzlich die Prüfungsleitung (§ 19 Absatz 1 APO-GrundStGy) bzw. die oder der Prüfungsbeauftragte (§ 22 APO-AH) über den Nachteilsausgleich; dies gilt für alle Prüfungsformen und -elemente (schriftlich, mündlich, praktisch). So kann die Prüfungsleitung bzw. der oder die Prüfungsbeauftragte entscheiden, dass Schülerinnen und Schüler über Erleichterungen wie z. B. einen Zeitzuschlag oder die Bereitstellung eines besonderen Raums für die Prüfungsabnahme hinaus modifizierte Prüfungsaufgaben erhalten. Ist Letzteres beabsichtigt, soll vorab eine Beratung mit einer fachlich einschlägigen Stelle (siehe Anhang B) erfolgen. Sind für Prüfungsteile bzw. Fächer zentral vorgegebene Aufgabenstellungen vorgesehen, kann die Schule im Sinne des Nachteilsausgleichs modifizierte Aufgaben bei dem Referat Zentrale Prüfungen (BQ 23) des Instituts für Bildungsmonitoring und Qualitätsentwicklung (IfBQ) anfordern, das für die Bereitstellung zentraler Prüfungsaufgaben insgesamt zuständig ist. Damit werden die angestrebte Vergleichbarkeit der zentral gestellten Prüfungsaufgaben und die Wahrung der fachlichen Anforderungen auch bei Nachteilsausgleich gesichert. Der Nachteilsausgleich bei zentralen Prüfungen kann über die Gewährung einer verlängerten Bearbeitungszeit hinaus u.a. technische oder organisatorische Maßnahmen, aber auch die Verwendung sprachlich bzw. optisch veränderter oder alternativer Aufgaben umfassen. Rechtzeitig vor dem Prüfungstermin richtet das Referat BQ 23 eine Nachteilsausgleichsabfrage an die Schulen. Im Rahmen der Abfrage erhalten die Schulen auch Hinweise, in welcher Form bei zentralen Aufgabenstellungen Modifikationen zum Zwecke des Nachteilsausgleichs möglich sind. Unter Berücksichtigung dieser Hinweise sowie des Ergebnisses der Beratung mit der fachlich einschlägigen Stelle (s.o.) geben die Schulen im Abfrageformular an, in welcher Form sie Anpassungen bei den zentralen Aufgabenstellungen benötigen. Die entsprechend modifizierten Prüfungsaufgaben werden rechtzeitig vor Prüfungsbeginn an die Schulen übersandt. Die Schulen sind hinsichtlich des Nachteilsausgleichs bei zentralen Abschlussprüfungen oder der Schriftlichen Überprüfung gegenüber ihrer Schulaufsicht rechenschaftspflichtig; BQ 23 wird die Schulaufsicht über die Schulen informieren, die modifizierte Prüfungsaufgaben angefordert haben. 25

Durchführung des <strong>Nachteilsausgleich</strong>s <strong>Handreichung</strong> <strong>Nachteilsausgleich</strong><br />

zu können. Angesichts dessen ist ein <strong>Nachteilsausgleich</strong> bei diesen Untersuchungen<br />

nur bedingt möglich. Allerdings dienen die individuellen Testergebnisse der Schülerinnen<br />

und Schüler auch nicht als Basis <strong>für</strong> schulische Leistungsbeurteilungen und sie<br />

werden nicht benotet. Falls bei Erhebungen, die von den Lehrkräften anstelle externer<br />

Testleitungen durchgeführt werden, <strong>Nachteilsausgleich</strong>e (z. B. verlängerte Testzeiten<br />

oder spezielle Testhefte) vorgesehen sind, wird darauf in den Durchführungshinweisen<br />

eingegangen.<br />

2.12 <strong>Nachteilsausgleich</strong> bei Abschlussprüfungen mit<br />

zentraler Aufgabenstellung und bei der Schriftlichen<br />

Überprüfung<br />

Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder anderen<br />

Beeinträchtigungen, die im Laufe ihrer Schulzeit im Unterricht und bei Prüfungen<br />

bereits <strong>Nachteilsausgleich</strong> erhalten haben, kommt ein <strong>Nachteilsausgleich</strong> auch bei Abschlussprüfungen<br />

in Frage. Auch bei Prüfungen mit zentral gestellten Prüfungsaufgaben<br />

oder bei der Schriftlichen Überprüfung ist ein <strong>Nachteilsausgleich</strong> möglich.<br />

Bei Abschlussprüfungen entscheidet grundsätzlich die Prüfungsleitung (§ 19 Absatz<br />

1 APO-GrundStGy) bzw. die oder der Prüfungsbeauftragte (§ 22 APO-AH) über den<br />

<strong>Nachteilsausgleich</strong>; dies gilt <strong>für</strong> alle Prüfungsformen und -elemente (schriftlich, mündlich,<br />

praktisch). So kann die Prüfungsleitung bzw. der oder die Prüfungsbeauftragte<br />

entscheiden, dass Schülerinnen und Schüler über Erleichterungen wie z. B. einen Zeitzuschlag<br />

oder die Bereitstellung eines besonderen Raums <strong>für</strong> die Prüfungsabnahme<br />

hinaus modifizierte Prüfungsaufgaben erhalten. Ist Letzteres beabsichtigt, soll vorab<br />

eine Beratung mit einer fachlich einschlägigen Stelle (siehe Anhang B) erfolgen.<br />

Sind <strong>für</strong> Prüfungsteile bzw. Fächer zentral vorgegebene Aufgabenstellungen vorgesehen,<br />

kann die Schule im Sinne des <strong>Nachteilsausgleich</strong>s modifizierte Aufgaben bei<br />

dem Referat Zentrale Prüfungen (BQ 23) des Instituts <strong>für</strong> Bildungsmonitoring und<br />

Qualitätsentwicklung (IfBQ) anfordern, das <strong>für</strong> die Bereitstellung zentraler Prüfungsaufgaben<br />

insgesamt zuständig ist. Damit werden die angestrebte Vergleichbarkeit der<br />

zentral gestellten Prüfungsaufgaben und die Wahrung der fachlichen Anforderungen<br />

auch bei <strong>Nachteilsausgleich</strong> gesichert.<br />

Der <strong>Nachteilsausgleich</strong> bei zentralen Prüfungen kann über die Gewährung einer verlängerten<br />

Bearbeitungszeit hinaus u.a. technische oder organisatorische Maßnahmen,<br />

aber auch die Verwendung sprachlich bzw. optisch veränderter oder alternativer<br />

Aufgaben umfassen. Rechtzeitig vor dem Prüfungstermin richtet das Referat BQ 23<br />

eine <strong>Nachteilsausgleich</strong>sabfrage an die Schulen. Im Rahmen der Abfrage erhalten die<br />

Schulen auch Hinweise, in welcher Form bei zentralen Aufgabenstellungen Modifikationen<br />

zum Zwecke des <strong>Nachteilsausgleich</strong>s möglich sind. Unter Berücksichtigung<br />

dieser Hinweise sowie des Ergebnisses der Beratung mit der fachlich einschlägigen<br />

Stelle (s.o.) geben die Schulen im Abfrageformular an, in welcher Form sie Anpassungen<br />

bei den zentralen Aufgabenstellungen benötigen. Die entsprechend modifizierten<br />

Prüfungsaufgaben werden rechtzeitig vor Prüfungsbeginn an die Schulen übersandt.<br />

Die Schulen sind hinsichtlich des <strong>Nachteilsausgleich</strong>s bei zentralen Abschlussprüfungen<br />

oder der Schriftlichen Überprüfung gegenüber ihrer Schulaufsicht rechenschaftspflichtig;<br />

BQ 23 wird die Schulaufsicht über die Schulen informieren, die modifizierte<br />

Prüfungsaufgaben angefordert haben.<br />

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