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FAQ Datenschutz an Schulen Stichworte

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schutzgesetz). Sofern die Schule keinen behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten be-<br />

stellt hat, muss ein Verfahrensverzeichnis (§ 11 L<strong>an</strong>desdatenschutzgesetz) <strong>an</strong> den<br />

L<strong>an</strong>desbeauftragten für den <strong>Datenschutz</strong> (durch Übersendung einer Kopie des Ver-<br />

zeichnisses) übers<strong>an</strong>dt werden (§ 32 L<strong>an</strong>desdatenschutzgesetz).<br />

Empfehlung: Die Schulleitungen sollten, wenn möglich, eine IT-technisch versierte<br />

Lehrkraft zum behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten bestellen. Damit würde die Mel-<br />

dung <strong>an</strong> den L<strong>an</strong>desbeauftragten für den <strong>Datenschutz</strong> obsolet.<br />

Die Bestellung zum behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten muss schriftlich erfolgen<br />

und der Örtliche Personalrat muss der Maßnahme zustimmen. Eine Interessenkollision<br />

bei der Bestellung sollte allerdings vermieden werden (kein Mitglied der Schulleitung,<br />

des ÖPR oder Netzwerkbetreuer darf zum behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten be-<br />

stellt werden).<br />

7. Was muss die Schule bei einer Domain beachten? <br />

Für den Betrieb einer Homepage wird ein Name im Sinne einer Internet-Adresse benö-<br />

tigt. Dieser darf natürlich nur einmal vergeben sein. Für Adressen in der Domain .de<br />

wacht das Deutsche Network Information Center (DENIC, http://denic.de/) über die<br />

Eindeutigkeit. Die DENIC ist für eine Adressregistrierung und -vergabe zuständig.<br />

Die Registrierungsbedingungen der DENIC sind in den DENIC-Domainrichtlinien und<br />

den DENIC-Domainbedingungen festgehalten. Sie lassen sich im Wesentlichen wie<br />

folgt zusammenfassen:<br />

Bei der Zuteilung einer Domain herrscht das Prioritätsprinzip. Die DENIC registriert ei-<br />

ne Domain für denjenigen, der dies zuerst be<strong>an</strong>tragt („First come, first served“). Eine<br />

Berechtigungsprüfung dahingehend, ob der Anmelder mit der Registrierung oder Nut-<br />

zung der Domain beispielsweise Kennzeichenrechte Dritter verletzt, findet dabei<br />

grundsätzlich nicht statt. Die DENIC behält sich eine Ablehnung des Antrags nur bei of-<br />

fenkundiger Rechtswidrigkeit vor. Die Registrierung von .de-Domains steht auch aus-<br />

ländischen Personen offen. Die DENIC hält eine Datenb<strong>an</strong>k für die von ihr vergebenen<br />

.de-Domains auf ihrer Homepage bereit. Für die Durchsetzung von Ansprüchen ist dies<br />

hilfreich, weil Namensträger und Kennzeicheninhaber, die sich durch die Registrierung<br />

einer Domain in ihren Rechten verletzt sehen, durch eine Abfrage der Datenb<strong>an</strong>ken<br />

schnell und einfach ermitteln können, wer Inhaber der jeweiligen Domain und damit<br />

passivlegitimiert ist.<br />

Beispiel:<br />

In einem Fall hatte eine Firma für 50 € die Internetadresse einer Schule zum Kauf <strong>an</strong>-<br />

geboten. Dabei wurde das Namensrecht der Schule nicht verletzt, da die Internet-

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