FAQ Datenschutz an Schulen Stichworte
FAQ Datenschutz an Schulen Stichworte
FAQ Datenschutz an Schulen Stichworte
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 5 -<br />
namisch <strong>an</strong> den Bedarf <strong>an</strong>gepasst - über Netz zur Verfügung gestellt. Dadurch erge-<br />
ben sich mehr Flexibilität und meist niedrigere Kosten. Für den Nutzer erscheint die zur<br />
Verfügung gestellte Infrastruktur fern und undurchsichtig, wie von einer „Wolke" (engl.<br />
Cloud) verborgen. Beispiele für Cloud-Computing sind Dropbox, Microsoft Cloud Ser-<br />
vices, Google Drive, iCloud und web 2.0 Anwendungen.<br />
Cloud Computing ist eine sogen<strong>an</strong>nte Auftragsdatenverarbeitung (siehe hierzu auch<br />
<strong>FAQ</strong> Auftragsdatenverarbeitung). Die datenschutzrechtliche Ver<strong>an</strong>twortlichkeit ver-<br />
bleibt bei der Schule. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen. Der Inhalt richtet sich nach §<br />
7 Absatz 2 LDSG. Viele Anbieter von Cloud-Computing erfüllen nicht die datenschutz-<br />
rechtlichen Anforderungen. Denn meist ist es nicht möglich, einen Vertrag entspre-<br />
chend den gesetzlichen Vorgaben abzuschließen. Zudem befindet sich der Sitz der<br />
Dienstleister oft außerhalb des Geltungsbereichs der EU-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie. Viele<br />
Cloud-Computing-Anbieter kommen aus diesen Gründen für <strong>Schulen</strong> nicht in Frage.<br />
Eine Liste von alternativen, nutzbaren Dienstleistern finden Sie unter<br />
http:www.kultusportalbw.de,de3<br />
Dort und in den <strong>FAQ</strong> zur Verschlüsselung finden Sie auch Hinweise zur Speicherung<br />
von verschlüsselten personenbezogenen Daten in Clouds.<br />
5. Was bedeutet <strong>Datenschutz</strong> und wer ist für den <strong>Datenschutz</strong> <strong>an</strong> öffentlichen<br />
<strong>Schulen</strong> ver<strong>an</strong>twortlich? <br />
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem "Volkszählungsurteil" von 1983 klarge-<br />
stellt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein Grundrecht ist. Das<br />
Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst<br />
über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Alle am<br />
Schulleben Beteiligten müssen die Vorgaben des <strong>Datenschutz</strong>es beachten. Die Schul-<br />
leitung ist für den <strong>Datenschutz</strong> ver<strong>an</strong>twortlich. Zu ihrer Unterstützung k<strong>an</strong>n sie einen<br />
<strong>Datenschutz</strong>beauftragten bestellen (§ 10 L<strong>an</strong>desdatenschutzgesetz).<br />
6. Muss die Schule einen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten bestellen? <br />
Nein!<br />
Nach derzeitiger Rechtslage können öffentliche Stellen, also auch öffentliche <strong>Schulen</strong>,<br />
einen behördlichen (schulischen) <strong>Datenschutz</strong>beauftragten bestellen. Mehrere Stellen<br />
(öffentliche <strong>Schulen</strong> oder schulübergreifende Lösung durch Schulträger) können ge-<br />
meinsam einen behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten bestellen (§ 10 L<strong>an</strong>desdaten-<br />
.