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FAQ Datenschutz an Schulen Stichworte

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namisch <strong>an</strong> den Bedarf <strong>an</strong>gepasst - über Netz zur Verfügung gestellt. Dadurch erge-<br />

ben sich mehr Flexibilität und meist niedrigere Kosten. Für den Nutzer erscheint die zur<br />

Verfügung gestellte Infrastruktur fern und undurchsichtig, wie von einer „Wolke" (engl.<br />

Cloud) verborgen. Beispiele für Cloud-Computing sind Dropbox, Microsoft Cloud Ser-<br />

vices, Google Drive, iCloud und web 2.0 Anwendungen.<br />

Cloud Computing ist eine sogen<strong>an</strong>nte Auftragsdatenverarbeitung (siehe hierzu auch<br />

<strong>FAQ</strong> Auftragsdatenverarbeitung). Die datenschutzrechtliche Ver<strong>an</strong>twortlichkeit ver-<br />

bleibt bei der Schule. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen. Der Inhalt richtet sich nach §<br />

7 Absatz 2 LDSG. Viele Anbieter von Cloud-Computing erfüllen nicht die datenschutz-<br />

rechtlichen Anforderungen. Denn meist ist es nicht möglich, einen Vertrag entspre-<br />

chend den gesetzlichen Vorgaben abzuschließen. Zudem befindet sich der Sitz der<br />

Dienstleister oft außerhalb des Geltungsbereichs der EU-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie. Viele<br />

Cloud-Computing-Anbieter kommen aus diesen Gründen für <strong>Schulen</strong> nicht in Frage.<br />

Eine Liste von alternativen, nutzbaren Dienstleistern finden Sie unter<br />

http:www.kultusportalbw.de,de3<br />

Dort und in den <strong>FAQ</strong> zur Verschlüsselung finden Sie auch Hinweise zur Speicherung<br />

von verschlüsselten personenbezogenen Daten in Clouds.<br />

5. Was bedeutet <strong>Datenschutz</strong> und wer ist für den <strong>Datenschutz</strong> <strong>an</strong> öffentlichen<br />

<strong>Schulen</strong> ver<strong>an</strong>twortlich? <br />

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem "Volkszählungsurteil" von 1983 klarge-<br />

stellt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein Grundrecht ist. Das<br />

Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst<br />

über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Alle am<br />

Schulleben Beteiligten müssen die Vorgaben des <strong>Datenschutz</strong>es beachten. Die Schul-<br />

leitung ist für den <strong>Datenschutz</strong> ver<strong>an</strong>twortlich. Zu ihrer Unterstützung k<strong>an</strong>n sie einen<br />

<strong>Datenschutz</strong>beauftragten bestellen (§ 10 L<strong>an</strong>desdatenschutzgesetz).<br />

6. Muss die Schule einen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten bestellen? <br />

Nein!<br />

Nach derzeitiger Rechtslage können öffentliche Stellen, also auch öffentliche <strong>Schulen</strong>,<br />

einen behördlichen (schulischen) <strong>Datenschutz</strong>beauftragten bestellen. Mehrere Stellen<br />

(öffentliche <strong>Schulen</strong> oder schulübergreifende Lösung durch Schulträger) können ge-<br />

meinsam einen behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten bestellen (§ 10 L<strong>an</strong>desdaten-<br />

.

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