FAQ Datenschutz an Schulen Stichworte
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<strong>FAQ</strong><br />
<strong>Datenschutz</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong><br />
St<strong>an</strong>d 02.05.2013<br />
1. Welche Aufbewahrungsfristen (Löschungsfristen) gelten für schulische Unterla-<br />
gen (siehe auch II. Nr. 5.3, 6.4 und 7 der VwV <strong>Datenschutz</strong> <strong>an</strong> öffentlichen Schu-<br />
len)? <br />
Für die Löschung von personenbezogenen Daten (digital und <strong>an</strong>alog) von Schülerin-<br />
nen und Schülern gelten folgende Fristen:<br />
a) Schülerkarteikarten und Schülerlisten: spätestens nach 50 Jahren, nachdem die Be-<br />
troffenen die Schule verlassen haben (Regelaufbewahrungsfrist mind. 30 Jahre);<br />
b) Abschluss- und Abg<strong>an</strong>gszeugnisse: spätestens nach 50 Jahren, nachdem die Be-<br />
troffenen die Schule verlassen haben (Regelaufbewahrungsfrist mind. 30 Jahre);<br />
c) Klassen- und Kurstagebücher: nach Ablauf der jeweils folgenden 5 Schuljahre;<br />
d) Prüfungsunterlagen (Prüfungsniederschriften und Prüfungsarbeiten): 5 Jahre nach<br />
Feststellung des Prüfungsergebnisses;<br />
e) schriftliche Einwilligungserklärungen (Fotos, Homepage usw…): 3 Jahre nach der<br />
Veröffentlichung des betreffenden Druckwerks bzw. nach Herausnahme aus dem<br />
"Netz";<br />
f) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern auf dem privaten Daten-<br />
verarbeitungsgerät der Lehrkraft: nach dem Ende des jeweils nächsten Schuljahres;<br />
g) Notenlisten und Klassenarbeiten: nach dem Ende des jeweils nächsten Schuljahres.<br />
Während der Aufbewahrungszeit muss die Schule sicherstellen, dass die bei ihr ge-<br />
führten personenbezogenen Daten verschlossen aufbewahrt werden und vor Unbefug-<br />
ten geschützt sind (Datensperrung).