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FAQ Datenschutz an Schulen Stichworte

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<strong>FAQ</strong><br />

<strong>Datenschutz</strong> <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong><br />

St<strong>an</strong>d 02.05.2013<br />

1. Welche Aufbewahrungsfristen (Löschungsfristen) gelten für schulische Unterla-<br />

gen (siehe auch II. Nr. 5.3, 6.4 und 7 der VwV <strong>Datenschutz</strong> <strong>an</strong> öffentlichen Schu-<br />

len)? <br />

Für die Löschung von personenbezogenen Daten (digital und <strong>an</strong>alog) von Schülerin-<br />

nen und Schülern gelten folgende Fristen:<br />

a) Schülerkarteikarten und Schülerlisten: spätestens nach 50 Jahren, nachdem die Be-<br />

troffenen die Schule verlassen haben (Regelaufbewahrungsfrist mind. 30 Jahre);<br />

b) Abschluss- und Abg<strong>an</strong>gszeugnisse: spätestens nach 50 Jahren, nachdem die Be-<br />

troffenen die Schule verlassen haben (Regelaufbewahrungsfrist mind. 30 Jahre);<br />

c) Klassen- und Kurstagebücher: nach Ablauf der jeweils folgenden 5 Schuljahre;<br />

d) Prüfungsunterlagen (Prüfungsniederschriften und Prüfungsarbeiten): 5 Jahre nach<br />

Feststellung des Prüfungsergebnisses;<br />

e) schriftliche Einwilligungserklärungen (Fotos, Homepage usw…): 3 Jahre nach der<br />

Veröffentlichung des betreffenden Druckwerks bzw. nach Herausnahme aus dem<br />

"Netz";<br />

f) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern auf dem privaten Daten-<br />

verarbeitungsgerät der Lehrkraft: nach dem Ende des jeweils nächsten Schuljahres;<br />

g) Notenlisten und Klassenarbeiten: nach dem Ende des jeweils nächsten Schuljahres.<br />

Während der Aufbewahrungszeit muss die Schule sicherstellen, dass die bei ihr ge-<br />

führten personenbezogenen Daten verschlossen aufbewahrt werden und vor Unbefug-<br />

ten geschützt sind (Datensperrung).

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