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FAQ Datenschutz an Schulen Stichworte

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sein, dass das Erstellen des Verfahrensverzeichnisses nicht durch den <strong>Datenschutz</strong>-<br />

beauftragten der Schule selbst erfolgt, sondern vom <strong>Datenschutz</strong>beauftragten bera-<br />

tend begleitet wird. Die Schulleitung sollte zumindest prüfen, ob das Erstellen des Ver-<br />

fahrensverzeichnisses in die Hände der jeweiligen Verfahrensver<strong>an</strong>twortlichen gelegt<br />

werden k<strong>an</strong>n. Auf diese Weise ist es möglich, dass der behördliche <strong>Datenschutz</strong>beauf-<br />

tragte seiner Beratungspflicht wirksam nachkommen k<strong>an</strong>n und eine Selbstkontrolle in<br />

der Schule nach dem Vier-Augen-Prinzip erfolgt.<br />

Zusammenfassend k<strong>an</strong>n festgehalten werden, dass die Schulleitung für die Er-<br />

stellung des Verfahrensverzeichnisses ver<strong>an</strong>twortlich ist, weil sie die Gesamt-<br />

ver<strong>an</strong>twortung für die Einhaltung des <strong>Datenschutz</strong>es <strong>an</strong> der Schule trägt. Sie<br />

k<strong>an</strong>n wie oben ausgeführt diese Aufgaben auf die jeweiligen Verfahrensver<strong>an</strong>twortli-<br />

chen und/oder auf den bDSB delegieren.<br />

22. W<strong>an</strong>n und wie müssen Daten verschlüsselt werden? <br />

Mittels Verschlüsselung k<strong>an</strong>n unbefugte Kenntnisnahme, unbefugtes Kopieren oder<br />

Verändern von personenbezogenen Daten bei der Speicherung, dem Tr<strong>an</strong>sport und<br />

der Übertragung verhindert werden.<br />

Personenbezogene Daten von Schülern oder Lehrkräften, die auf mobilen Speicher-<br />

geräten wie z.B. externen Festplatten, USB Speichermedien, CD-ROMs, usw. abge-<br />

legt werden, aber auch auf Laptops, Notebooks, Tabletts, Smartphones, PDAs, usw.<br />

müssen immer verschlüsselt sein (siehe auch Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift "Da-<br />

tenschutz <strong>an</strong> öffentlichen <strong>Schulen</strong>"). Ein alleiniger passwortgeschützter Gerätezug<strong>an</strong>g<br />

reicht nicht aus! Auch für den Fall, dass personenbezogene Daten per E-Mail über das<br />

Internet übertragen werden sollen, ist eine Verschlüsselung vorgeschrieben. Darüber<br />

hinaus ist eine Verschlüsselung aller gespeicherten dienstlicher personenbezogener<br />

Daten auf privaten Datenverarbeitungsgeräten vorgeschrieben.<br />

Die Verschlüsselung muss mindestens gemäß AES-256 erfolgen. Das Kultusministeri-<br />

um empfiehlt die Nutzung der kostenlosen Software TrueCrypt. Hinweise und konkre-<br />

te Empfehlungen auch zu weiterer geprüfter Verschlüsselungssoftware gibt das Bun-<br />

desamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) www.bsi.de. Siehe Technische<br />

Richtlinie TR-02102 "Kryptographische Verfahren: Empfehlungen und Schlüssellän-<br />

gen" und unter der Rubrik "Produkte und Tools".<br />

Sollen verschlüsselte personenbezogene Daten beispielsweise in einer Cloud gespei-<br />

chert werden, sind die Vorgaben des § 7 LDSG zu beachten, weil eine sog. Auftrags-

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