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FAQ Datenschutz an Schulen Stichworte

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- 12 -<br />

Zu den Aufgaben des Schulleiters gehört u. a. die Anordnung von Vertretungen. Des-<br />

halb muss er die persönlichen Daten der Lehrkräfte kennen. Nach dem Grundsatz der<br />

Datensparsamkeit ist es jedoch nicht gestattet und auch nicht erforderlich, dass z. B.<br />

für Vertretungsfälle alle Lehrkräfte im Intr<strong>an</strong>et die Anschriften und Telefonnummern der<br />

Kolleginnen und Kollegen einsehen können. Die Privatdaten der Lehrkräfte dürfen nur<br />

d<strong>an</strong>n in das Schulintr<strong>an</strong>et eingestellt werden, wenn diese freiwillig zur Verfügung ge-<br />

stellt werden.<br />

20. Dürfen einzelne Schulnoten vor der gesamten Klasse bek<strong>an</strong>nt gegeben werden?<br />

<br />

Nein!<br />

Grundsätzlich ist dies nicht zulässig. Die Bek<strong>an</strong>ntgabe der Noten k<strong>an</strong>n ebenso unter<br />

vier Augen stattfinden; zur Orientierung der Schülerinnen und Schüler genügt ein No-<br />

tenspiegel (zahlenmäßiger Überblick über die Notenverteilung ohne Namensnennung).<br />

Aus pädagogischen Gründen sind Ausnahmen nur in Einzelfällen denkbar, z.B. bei ei-<br />

ner besonderen Verbesserung eines Schülers im Sinne einer Vorbildwirkung.<br />

21. Muss die Schule ein Verfahrensverzeichnis führen? <br />

Ja!<br />

Jede öffentliche Stelle (Schule) muss ein Verzeichnis der automatisierten Verfahren,<br />

mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden (Verfahrensverzeichnis) füh-<br />

ren. Das Verzeichnis k<strong>an</strong>n auch von einer <strong>an</strong>deren Stelle (Schulträger) für die<br />

Schule geführt werden (§ 11 Absatz 1 L<strong>an</strong>desdatenschutzgesetz). Im Kultusportal und<br />

im Kultusintr<strong>an</strong>et steht ein Formular zur Verfügung. Die Schulleitung ist verpflichtet, so-<br />

fern sie keinen behördlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten bestellt hat, eine Kopie des Ver-<br />

fahrensverzeichnisses <strong>an</strong> den L<strong>an</strong>desbeauftragten für den <strong>Datenschutz</strong> zu übersenden<br />

(§ 32 L<strong>an</strong>desdatenschutzgesetz).<br />

Erstellung des Verfahrensverzeichnisses<br />

Nach dem bis 1991 geltenden Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hatte der betrieblich<br />

oder behördlich bestellte <strong>Datenschutz</strong>beauftragte (bDSB) die Übersichten mit Angaben<br />

zu den automatisierten Verfahren (dies entspricht nach der Terminologie des LDSG

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