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FAQ Datenschutz an Schulen Stichworte

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rinnen und Schülern die private Internetnutzung gestattet, wird sie zum Dienste<strong>an</strong>bieter<br />

nach dem Telemediengesetz https://l<strong>an</strong>desrecht-<br />

bw.bwl.de/jportal/portal/t/zgg/page/,D<strong>an</strong>aInfo=intra.l<strong>an</strong>desrecht-<br />

bw.de,SSL+fpbawueprod.psml?doc.hl=1&doc.id=BJNR017910007&documentnumber=<br />

1&numberofresults=24&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true#BJNR01791<br />

0007BJNE001300000) mit entsprechenden fin<strong>an</strong>ziellen Verpflichtungen. Ferner sind<br />

die haushaltsrechtlichen Folgen zu beachten. Für die private In<strong>an</strong>spruchnahme<br />

dienstlicher IuK-Infrastruktur müsste die Schule ein entsprechendes Entgelt erheben.<br />

Die öffentliche Schule sollte in einer Nutzungsordnung bzw. Dienst<strong>an</strong>weisung die da-<br />

tenschutzrelev<strong>an</strong>ten Fragen bei der Internetnutzung (Protokollierung, Auswertung und<br />

Löschung der Daten) regeln.<br />

Allerdings ist eine private Internetnutzung der Computer, die nicht für Unterrichts- son-<br />

dern für Verwaltungszwecke eingesetzt werden (z. B KISS-Rechner), nicht gestattet.<br />

18. Was ist bei der Veröffentlichung personenbezogener Daten auf der Schulhome-<br />

page zu beachten? <br />

Die personenbezogenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften dürfen<br />

ohne Einwilligung der Betroffenen im Internet nicht veröffentlicht werden. Dasselbe gilt<br />

für Fotografien.<br />

Ausnahmen: Bildnisse von öffentlichen Aktivitäten der Schule, z. B. Sportver<strong>an</strong>stal-<br />

tungen, Schulfeste, Theateraufführungen, auf denen auch Schülerinnen, Schüler und<br />

Lehrkräfte abgebildet sind, dürfen unter Umständen auch ohne Einwilligung veröffent-<br />

licht werden, sol<strong>an</strong>ge schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht verletzt werden.<br />

Auch wenn Personen nur als "Beiwerk" neben einer Örtlichkeit (z. B. Schulgebäude)<br />

abgebildet sind, ist dies zulässig.<br />

Die Daten der Schulleitung und deren Stellvertretung in ihrer Eigenschaft als Funkti-<br />

onsträger dürfen auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Dies gilt aber nicht für<br />

das übrige Personal der Schule (Lehrerkollegium, Hausmeister und Schulsekretärin).<br />

19. Dürfen personenbezogene Daten (Privat<strong>an</strong>schrift und Telefonnummer) von allen<br />

Lehrkräften, ohne deren Einwilligung, von der Schulleitung in das Schulintr<strong>an</strong>et<br />

eingestellt werden? <br />

Nein!

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