FAQ Datenschutz an Schulen Stichworte
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15. Dürfen beim Einsatz von Lern-, Informations- und Kommunikationsplattformen<br />
Verhaltens- und Leistungskontrollen, statistische Auswertungen der Beschäftig-<br />
ten erfolgen? <br />
Nein!<br />
Nach § 6 Absatz 1 der Rahmendienstvereinbarung zum Einsatz von Lern-, Informa-<br />
tions- und Kommunikationsplattformen (vom 26.01.2012) findet keine Verhaltens- und<br />
Leistungskontrolle bzw. -bewertung der Beschäftigten mittels automatisierter Verarbei-<br />
tung personenbezogener Daten und sonstige statistische Erfassung und Auswertung<br />
statt.<br />
16. Welche Stelle trägt die datenschutzrechtliche Ver<strong>an</strong>twortung bei der Ausstattung<br />
und dem Betrieb sog. elektronischer Schließsysteme <strong>an</strong> <strong>Schulen</strong>? <br />
Schulträger ersetzen zunehmend mech<strong>an</strong>ische durch elektronische Schließ<strong>an</strong>lagen <strong>an</strong><br />
<strong>Schulen</strong> (§ 48 SchG). Sofern mit Komponenten einer elektronischen Schließ<strong>an</strong>lage<br />
(Schließmedium, Türzylinder, Programmiergerät, Verwaltungssoftware) personenbe-<br />
zogene Daten verarbeitet werden (z.B. Stammdaten, Ereignisprotokolle) stellt sich die<br />
Frage der datenschutzrechtlich ver<strong>an</strong>twortlichen Stelle (§ 3 Abs. 3 LDSG).<br />
Betreibt der Schulträger im Rahmen des technischen Gebäudem<strong>an</strong>agements eine<br />
elektronische Schließ<strong>an</strong>lage ist er für eine personenbezogene Datenverarbeitung ver-<br />
<strong>an</strong>twortlich. Sofern der Schulträger die Verwaltung der Schließ<strong>an</strong>lage g<strong>an</strong>z oder teil-<br />
weise auf den Schulleiter delegiert, nimmt dieser im Rahmen seiner Aufgaben nach<br />
§ 41 SchG (Aufsicht über die Schul<strong>an</strong>lage und das Schulgebäude, Verwaltung und<br />
Pflege der der Schule überlassenen Gegenstände) Aufgaben des Schulträgers<br />
wahr und ist dabei <strong>an</strong> dessen Anordnungen gebunden. Da der Schulleiter im Rahmen<br />
der Anordnung des Schulträgers h<strong>an</strong>delt, bleibt der Schulträger die datenschutzrecht-<br />
lich ver<strong>an</strong>twortliche Stelle. Ausführliche Informationen finden Sie unter<br />
http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/ds_neu/daten/sicher/<br />
17. Dürfen die Schulcomputer <strong>an</strong> das Internet <strong>an</strong>geschlossen und privat genutzt<br />
werden? <br />
Ja!<br />
Die öffentliche Schule k<strong>an</strong>n selbst entscheiden, ob sie die private Internetnutzung ge-<br />
stattet oder untersagt. Sobald die öffentliche Schule den Lehrkräften bzw. den Schüle-