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Aufführung / Vortrag<br />

Öffentliche Wie<strong>der</strong>gabe ist in §52 UrhG 1 geregelt.<br />

Die Einwilligungs- und Vergütungsfreiheit für Schulen bezieht sich auf die unkörperliche Form, d. h. Vortrag, Musizieren, sprachliche Aufführung<br />

und Aufführung musikalischer Werke.<br />

Erläuterung: Nein heißt immer, es müssen Rechte eingeholt werden und nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Rechteinhabers ist eine<br />

Aufführung/Veröffentlichung möglich.<br />

Quelle/Werk<br />

Veröffentlichungs-<br />

form<br />

nicht-bühnenmäßige<br />

Aufführung<br />

( = kein bewegtes Spiel im<br />

Raum, z. B. Gedicht- o<strong>der</strong><br />

Lie<strong>der</strong>vortrag, Konzert,<br />

Lesung)<br />

bühnenmäßige Aufführung 4<br />

( = bewegtes Spiel im Raum,<br />

z.B. Theaterstück, Musical,<br />

Oper)<br />

Vorführen vor /in<br />

<strong>der</strong> Klasse<br />

Ja<br />

einwilligungsfrei<br />

und<br />

vergütungsfrei<br />

Ja<br />

einwilligungsfrei<br />

und<br />

vergütungsfrei<br />

Vorführen im Rahmen einer<br />

privilegierten<br />

Schulveranstaltung, d.h:<br />

soz. o<strong>der</strong> erzieherischer<br />

Zweck<br />

abgegrenzter Kreis von<br />

Personen<br />

kein Erwerbszweck<br />

(Erstattung <strong>der</strong> Unkosten<br />

möglich)<br />

Eintritt ohne Entgelt<br />

keine Vergütung für<br />

Künstler<br />

Vorführen<br />

Veröffentlichungsort: http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/checkl/musik_theater.htm<br />

© [15.11.2011] [Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen, <strong>Baden</strong>-Württemberg]<br />

Ja<br />

einwilligungsfrei<br />

und<br />

vergütungsfrei<br />

Nein 4<br />

einwilligungspflichtig<br />

und<br />

vergütungspflichtig<br />

Vorführen im Rahmen<br />

einer<br />

Schulveranstaltung<br />

mit folgenden<br />

Bedingungen:<br />

kein Erwerbszweck<br />

(Erstattung <strong>der</strong><br />

Unkosten möglich)<br />

Eintritt ohne Entgelt<br />

keine Vergütung für<br />

Künstler<br />

Ja<br />

einwilligungsfrei<br />

aber<br />

vergütungspflichtig 2<br />

Nein<br />

einwilligungspflichtig<br />

und<br />

vergütungspflichtig<br />

Vorführen in einer<br />

öffentlichen<br />

Schulveranstaltung<br />

mit mindestens einer<br />

<strong>der</strong> folgenden<br />

Bedingungen:<br />

Externe<br />

zugelassen<br />

Eintritt<br />

Vergütung <strong>der</strong><br />

Künstler<br />

Werbung<br />

Nein<br />

einwilligungspflichtig<br />

und<br />

vergütungspflichtig<br />

Nein<br />

einwilligungspflichtig<br />

und<br />

vergütungspflichtig<br />

Aufnehmen / Bereitstellen<br />

Filmaufnahme <strong>der</strong><br />

Vorführung<br />

Nein 3<br />

einwilligungspflichtig<br />

und<br />

vergütungspflichtig<br />

Nein 3<br />

einwilligungspflichtig<br />

und<br />

vergütungspflichtig<br />

Falls die<br />

Genehmigung für die<br />

Aufnahme eingeholt<br />

und vergütet wurde:<br />

Bereitstellen über<br />

DVD/CD/Schulhomepage<br />

(auch<br />

falls nur in Teilen)<br />

Nein 3<br />

einwilligungspflichtig<br />

und<br />

vergütungspflichtig<br />

Nein 3<br />

einwilligungspflichtig<br />

und<br />

vergütungspflichtig<br />

1


1 § 52 Öffentliche Wie<strong>der</strong>gabe<br />

(1) Zulässig ist die öffentliche Wie<strong>der</strong>gabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wie<strong>der</strong>gabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt<br />

zugelassen werden und im Falle des Vortrags o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Aufführung des Werkes keiner <strong>der</strong> ausübenden Künstler (§ 73) eine beson<strong>der</strong>e Vergütung erhält. Für die Wie<strong>der</strong>gabe ist<br />

eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen <strong>der</strong> Jugendhilfe, <strong>der</strong> Sozialhilfe, <strong>der</strong> Alten- und Wohlfahrtspflege, <strong>der</strong><br />

Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen o<strong>der</strong> erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis<br />

von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat <strong>der</strong> Dritte die Vergütung zu zahlen.<br />

(2) Zulässig ist die öffentliche Wie<strong>der</strong>gabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst o<strong>der</strong> einer kirchlichen Feier <strong>der</strong> Kirchen o<strong>der</strong> Religionsgemeinschaften.<br />

Jedoch hat <strong>der</strong> Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.<br />

(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets<br />

nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.<br />

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52.html<br />

2 Pauschale Abgeltung durch Beitritt des Schulträgers in den Pauschalvertrag PV/ST 1/1 <strong>der</strong> GEMA möglich“, s. http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/verwert/gema.html<br />

3 Selbst, wenn ein vollständig neues Musik- o<strong>der</strong> Theaterstück, welches von den Schülern erarbeitet worden ist, aufgezeichnet werden soll, muss Folgendes beachtet werden:<br />

§ 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung<br />

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- o<strong>der</strong> Tonträger aufzunehmen.<br />

(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- o<strong>der</strong> Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu<br />

verbreiten.<br />

Darüber hinaus muss beachtet werden, dass Rechte von Schüler/-innen bzw. Eltern eingeholt werden müssen (Recht am eigenen Bild).<br />

4 Grund: § 52 Abs. 3 UrhG: Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die bühnenmäßige Darstellung ist definiert als das<br />

„bewegte Spiel im Raum“. Maßgeblich ist also nicht, ob die Vorführung auf einer „Bühne“ stattfindet.<br />

Veröffentlichungsort: http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/checkl/musik_theater.htm<br />

© [15.11.2011] [Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen, <strong>Baden</strong>-Württemberg]<br />

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