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"Gesundheit und Krankenhaus". - Ludwig Boltzmann Institut für ...

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gegriffen werden kann.<br />

- Entwicklung eines stationsspezifischen Dokumentationsformulars.<br />

- Dieses Formular umfaßt Vordrucke <strong>für</strong> das Erstgespräch, Pflegeprobleme, Pflege-<br />

maßnahmen <strong>und</strong> das Entlassungsgespräch. Es ist deutlich umfangreicher als jene<br />

Formulare, die an anderen bettenführenden Stationen der Krankenanstalt Rudolf-<br />

stiftung (mit Ausnahme von Spezialabteilungen) Verwendung finden.<br />

- Dem Pflegepersonal der Neurologischen Station erscheint dieses Dokumentations-<br />

system als ausreichend <strong>für</strong> eine optimale, patientInnenorientierte Pflege.<br />

3.3.4. »Kompetenzabgrenzungen in der Stationsarbeit«<br />

Allgemeine Ausgangsbedingungen in den Kompetenzabgrenzungen in der Station<br />

Die Aufgaben des Krankenpflegepersonals <strong>und</strong> das Verhältnis zum ärztlichen<br />

Personal ist im Österreichischen Krankenpflegegesetz von 1961 (BGBl. Nr. 102)<br />

geregelt. Nach diesem Gesetz sind Pflegepersonen zwar kompetent <strong>für</strong> die Pflege,<br />

insbesondere die Gr<strong>und</strong>versorgung, deren Beurteilung, Planung <strong>und</strong> Durchführung,<br />

in letzter Konsequenz aber ÄrztInnen gegenüber weisungsgeb<strong>und</strong>en. Für das<br />

Pflegepersonal ergibt sich somit eine Doppelunterstellung: Einerseits ist es einge-<br />

b<strong>und</strong>en in die pflegerische Hierarchie (Pflegedienstleitung, Stationsleitung), anderer-<br />

seits ist es abhängig von ärztlichen Vorgesetzten (vgl. Pelikan, Krajic & Lobnig,<br />

1994). Von den komplexen Weisungslinien sind somit sämtliche Pflegepersonen<br />

betroffen. Das Ausmaß an Eigenständigkeit <strong>und</strong> Aufgaben-zentriertheit in der Pflege<br />

wird in der Realität nicht nur durch das medizinische Personal mitbestimmt, sondern<br />

ganz besonders durch organisatorische Bedingungen in der <strong>Institut</strong>ion Kranken-<br />

haus. So gehört die Verrichtung administrativer Tätigkeiten zum Pflegeberuf, obwohl<br />

diese in der Berufsbeschreibung nicht explizit angeführt sind (ebd., 1994). Darüber<br />

hinaus sind Pflegepersonen aufgr<strong>und</strong> organisatorischer Mängel insbesondere in<br />

den Abend- <strong>und</strong> Nachtst<strong>und</strong>en sowie an Wochenenden <strong>für</strong> verschiedenste berufs-<br />

fremde Tätigkeiten zuständig: <strong>für</strong> Haushalts- <strong>und</strong> Reinigungsarbeiten, Reparaturen<br />

<strong>und</strong> Verwaltungsarbeiten. Gleichzeitig sollen sie PhysiotherapeutInnen,<br />

DiätassistentInnen usw. ersetzen (Bericht der Internationalen Expertenkommission,<br />

1989). In der Untersuchung von Seidl (1993) gaben 78% der Befragten an, öfters<br />

berufsfremde Tätigkeiten ausführen zu müssen, in der Studie von Paseka (1994)<br />

waren es 73%. In der Schweiz gaben nach der Untersuchung von Seidl (1993) 42%<br />

der Krankenpflegepersonen die zeitweise Verrichtung berufsfremder Tätigkeiten<br />

an, in der BRD 86%.<br />

Bei den Pflegepersonen der Gemeinde Wien konnten folgende Gruppen von<br />

berufsfremden Tätigkeiten gef<strong>und</strong>en werden (Seidl, 1993, S. 228):<br />

73<br />

Strukturelle<br />

Darstellung

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