pik - Ludwig Boltzmann Institut für Medizin- und ...
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p a t i e n t e n o r i e n t i e r t e i n t e g r i e r t e k r a n k e n b e t r e u u n g i n w i e n 1 4 . – 1 7 .<br />
Die neue Patientenbeteiligung<br />
in Deutschland<br />
Gastbeiträge<br />
die Bürger durch Information <strong>und</strong> Anhörung eher<br />
passiv beteiligt sind; die Beratungsbeteiligung, bei<br />
der sie die Möglichkeit haben, Diskussionsprozesse<br />
durch ihre Anträge <strong>und</strong> Argumente zu beeinflussen;<br />
<strong>und</strong> als dritte Stufe die Entscheidungsbeteiligung,<br />
bei der sie in den entsprechenden Gremien vollwertige<br />
Mitglieder mit Stimmrecht sind.<br />
Verfahrens- <strong>und</strong> Beratungsbeteiligung bleiben<br />
ohne Entscheidungskompetenz <strong>für</strong> die beteiligten<br />
Bürger, daher ist es auf diesen Stufen nicht allzu<br />
bedeutsam, wie deren Vertreter legitimiert sind.<br />
Wichtig wird dies erst auf der dritten Stufe, der<br />
Entscheidungsbeteiligung. Nur sie wird vom<br />
hauptsächlichen Argument gegen die Patientenbeteiligung<br />
getroffen: den Patienten mangele es<br />
an Legitimation. Denn es gibt weder ein Patientenparlament<br />
noch eine Patientenkammer, also keine<br />
Basis, die ihre Vertreter repräsentativ wählen<br />
könnte. Das wäre auch recht schwer vorstellbar,<br />
denn Patienten sind keine abgegrenzte Gruppe<br />
– Jede <strong>und</strong> Jeder ist irgendwann einmal Patient.<br />
Nur die chronisch Kranken, die ein Leben lang mit<br />
ihrer Krankheit leben müssen, sind ausreichend<br />
motiviert, sich zu organisieren <strong>und</strong> in Selbsthilfegruppen<br />
<strong>und</strong> -verbänden auch <strong>für</strong> ihre Anliegen<br />
zu kämpfen. Diese meist vereinsrechtlich verfassten<br />
Organisationen kennen auch die demokratische<br />
Legitimierung ihrer Vertreter – die dem Ausmaß an<br />
Demokratie, das beispielsweise Gewerkschaften<br />
oder Ärztekammern aufweisen, nicht nachsteht! Bei<br />
ihnen ist das Hindernis eher, dass ihre Vertreter<br />
meist nur <strong>für</strong> ihre eigene Gruppe sprechen können<br />
<strong>und</strong> nicht gleichzeitig <strong>für</strong> alle Patienten.<br />
Aus diesem – zum Teil nur scheinbaren – Legitimations-Dilemma<br />
half der Politik die Beschrän-<br />
<strong>pik</strong><br />
newsletter 08<br />
juli 2004<br />
SEITE 24<br />
kung auf eine Beteiligungsform ohne Stimmrecht.<br />
Die seit Januar 2004 gültige Ges<strong>und</strong>heitsreform<br />
(Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />
vom 27.12.2003) hat die Beteiligung<br />
von Patientenvertretern mit Rede- <strong>und</strong> Antragsrecht<br />
an einigen wichtigen Gremien eingeführt: im<br />
Gemeinsamen B<strong>und</strong>esausschuss, der eine Fülle von<br />
Fragen unterhalb der Ebene von Gesetz <strong>und</strong> Verordnung<br />
zu regeln hat, vom Leistungskatalog der Krankenkassen<br />
über die Qualitätssicherung in ambulanten<br />
<strong>und</strong> stationären Einrichtungen bis hin zu<br />
Festzuschüssen <strong>für</strong> Zahnersatz; in der noch zu<br />
schaffenden Arbeitsgemeinschaft <strong>für</strong> Aufgaben der<br />
Datentransparenz; <strong>und</strong> schließlich in einigen Ausschüssen<br />
auf Ebene der 23 Kassenärztlichen <strong>und</strong><br />
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die sich mit<br />
Fragen der Versorgung <strong>und</strong> deren Sicherstellung<br />
durch Kassenärzte beschäftigen (Landesausschüsse,<br />
Zulassungs- <strong>und</strong> Berufungsausschüsse).<br />
Durch die Beschränkung auf die Stufe der Beratungsbeteiligung<br />
war das Problem der Legitimierung<br />
der Patientenvertreter zwar gemildert,<br />
jedoch nicht aus der Welt geschafft. Denn auch<br />
Rede- <strong>und</strong> Antragsrecht in mehr oder weniger<br />
wichtigen Gremien sind Beteiligungsformen, bei<br />
denen die Frage aufkommt, wer dazu berechtigt<br />
sein soll. Das Gesetz ermächtigt die Regierung,<br />
dies in einer Rechtsverordnung zu regeln (Patientenbeteiligungsverordnung<br />
vom 19.12.2003). Diese<br />
zählt zunächst sieben Kriterien auf, denen Patientenorganisationen<br />
genügen müssen, wenn sie<br />
beteiligt werden wollen: Beispielsweise müssen<br />
diese Organisationen demokratisch verfasst <strong>und</strong><br />
gemeinnützig sein sowie ihre finanzielle Unabhängigkeit<br />
nachweisen. Anschließend nennt die