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pik - Ludwig Boltzmann Institut für Medizin- und ...

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p a t i e n t e n o r i e n t i e r t e i n t e g r i e r t e k r a n k e n b e t r e u u n g i n w i e n 1 4 . – 1 7 .<br />

Die neue Patientenbeteiligung<br />

in Deutschland<br />

Gastbeiträge<br />

die Bürger durch Information <strong>und</strong> Anhörung eher<br />

passiv beteiligt sind; die Beratungsbeteiligung, bei<br />

der sie die Möglichkeit haben, Diskussionsprozesse<br />

durch ihre Anträge <strong>und</strong> Argumente zu beeinflussen;<br />

<strong>und</strong> als dritte Stufe die Entscheidungsbeteiligung,<br />

bei der sie in den entsprechenden Gremien vollwertige<br />

Mitglieder mit Stimmrecht sind.<br />

Verfahrens- <strong>und</strong> Beratungsbeteiligung bleiben<br />

ohne Entscheidungskompetenz <strong>für</strong> die beteiligten<br />

Bürger, daher ist es auf diesen Stufen nicht allzu<br />

bedeutsam, wie deren Vertreter legitimiert sind.<br />

Wichtig wird dies erst auf der dritten Stufe, der<br />

Entscheidungsbeteiligung. Nur sie wird vom<br />

hauptsächlichen Argument gegen die Patientenbeteiligung<br />

getroffen: den Patienten mangele es<br />

an Legitimation. Denn es gibt weder ein Patientenparlament<br />

noch eine Patientenkammer, also keine<br />

Basis, die ihre Vertreter repräsentativ wählen<br />

könnte. Das wäre auch recht schwer vorstellbar,<br />

denn Patienten sind keine abgegrenzte Gruppe<br />

– Jede <strong>und</strong> Jeder ist irgendwann einmal Patient.<br />

Nur die chronisch Kranken, die ein Leben lang mit<br />

ihrer Krankheit leben müssen, sind ausreichend<br />

motiviert, sich zu organisieren <strong>und</strong> in Selbsthilfegruppen<br />

<strong>und</strong> -verbänden auch <strong>für</strong> ihre Anliegen<br />

zu kämpfen. Diese meist vereinsrechtlich verfassten<br />

Organisationen kennen auch die demokratische<br />

Legitimierung ihrer Vertreter – die dem Ausmaß an<br />

Demokratie, das beispielsweise Gewerkschaften<br />

oder Ärztekammern aufweisen, nicht nachsteht! Bei<br />

ihnen ist das Hindernis eher, dass ihre Vertreter<br />

meist nur <strong>für</strong> ihre eigene Gruppe sprechen können<br />

<strong>und</strong> nicht gleichzeitig <strong>für</strong> alle Patienten.<br />

Aus diesem – zum Teil nur scheinbaren – Legitimations-Dilemma<br />

half der Politik die Beschrän-<br />

<strong>pik</strong><br />

newsletter 08<br />

juli 2004<br />

SEITE 24<br />

kung auf eine Beteiligungsform ohne Stimmrecht.<br />

Die seit Januar 2004 gültige Ges<strong>und</strong>heitsreform<br />

(Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />

vom 27.12.2003) hat die Beteiligung<br />

von Patientenvertretern mit Rede- <strong>und</strong> Antragsrecht<br />

an einigen wichtigen Gremien eingeführt: im<br />

Gemeinsamen B<strong>und</strong>esausschuss, der eine Fülle von<br />

Fragen unterhalb der Ebene von Gesetz <strong>und</strong> Verordnung<br />

zu regeln hat, vom Leistungskatalog der Krankenkassen<br />

über die Qualitätssicherung in ambulanten<br />

<strong>und</strong> stationären Einrichtungen bis hin zu<br />

Festzuschüssen <strong>für</strong> Zahnersatz; in der noch zu<br />

schaffenden Arbeitsgemeinschaft <strong>für</strong> Aufgaben der<br />

Datentransparenz; <strong>und</strong> schließlich in einigen Ausschüssen<br />

auf Ebene der 23 Kassenärztlichen <strong>und</strong><br />

Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die sich mit<br />

Fragen der Versorgung <strong>und</strong> deren Sicherstellung<br />

durch Kassenärzte beschäftigen (Landesausschüsse,<br />

Zulassungs- <strong>und</strong> Berufungsausschüsse).<br />

Durch die Beschränkung auf die Stufe der Beratungsbeteiligung<br />

war das Problem der Legitimierung<br />

der Patientenvertreter zwar gemildert,<br />

jedoch nicht aus der Welt geschafft. Denn auch<br />

Rede- <strong>und</strong> Antragsrecht in mehr oder weniger<br />

wichtigen Gremien sind Beteiligungsformen, bei<br />

denen die Frage aufkommt, wer dazu berechtigt<br />

sein soll. Das Gesetz ermächtigt die Regierung,<br />

dies in einer Rechtsverordnung zu regeln (Patientenbeteiligungsverordnung<br />

vom 19.12.2003). Diese<br />

zählt zunächst sieben Kriterien auf, denen Patientenorganisationen<br />

genügen müssen, wenn sie<br />

beteiligt werden wollen: Beispielsweise müssen<br />

diese Organisationen demokratisch verfasst <strong>und</strong><br />

gemeinnützig sein sowie ihre finanzielle Unabhängigkeit<br />

nachweisen. Anschließend nennt die

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