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Resümee Kreislaufwirtschaftskonzept für den Landkreis Bautzen

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6.4 Erfassung und Entsorgung von Bio-/Grünabfällen<br />

Der Bundesgesetzgeber fordert mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, Bioabfälle<br />

spätestens ab 01.01.2015 getrennt zu erfassen. Diese Forderung steht unter<br />

dem Vorbehalt der technischen Machbarkeit, der wirtschaftlichen Zumutbarkeit<br />

und der ökologischen Vorteilhaftigkeit gegenüber anderen Erfassungs- und<br />

Entsorgungsvarianten. Im LK <strong>Bautzen</strong> wurde die flächendeckende Getrennter-<br />

fassung von Bio- und Grünabfällen bereits eingeführt. Die Abfallwirtschaftssat-<br />

zung legt einen Anschlusszwang an die Bio-Tonne fest. Die Eigenkompostie-<br />

rung bleibt hiervon unberührt.<br />

Aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz lassen sich <strong>für</strong> <strong>den</strong> LK <strong>Bautzen</strong> keine wei-<br />

teren umzusetzen<strong>den</strong> Vorgaben zur Getrennthaltung von Bioabfällen ableiten.<br />

Durch andauernde gezielte Öffentlichkeitsarbeit sollten das bestehende behäl-<br />

tergestützte Holsystem und die separat erfassten Mengen stabilisiert bzw. aus-<br />

gebaut wer<strong>den</strong>.<br />

Für die Erfassung von Grünabfällen im Bringsystem stehen insgesamt 16<br />

Annahmestellen zur Verfügung, davon 10 privat betrieben. Bisher fließen nur<br />

die an <strong>den</strong> kommunalen Annahmestellen angelieferten Mengen in die Statistik<br />

des LK <strong>Bautzen</strong> ein. Der LK <strong>Bautzen</strong> sollte versuchen, die Mengen von <strong>den</strong><br />

privaten Annahmestellen in die <strong>Landkreis</strong>statistik mit aufzunehmen.<br />

Im nordöstlichen und im nordwestlichen Bereich des <strong>Landkreis</strong>es bestehen der-<br />

zeit keine Annahmestellen <strong>für</strong> Grünabfälle. Auf der Grundlage der noch<br />

durchzuführen<strong>den</strong> Bedarfsermittlung sollte entschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>, ob das Netz an<br />

Grünabfallstellen in diesen Bereichen ausgebaut wird.<br />

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz schreibt aber nicht nur die Getrennthaltung von<br />

Bioabfällen vor, sondern auch eine möglichst hochwertige Verwertung. Gemäß<br />

§ 8 i. V. §§ 6 und 7 KrWG ist „eine <strong>den</strong> Schutz von Mensch und Umwelt am<br />

besten gewährleistende, hochwertige Verwertung anzustreben“, wobei die Vor-<br />

behalte der technischen Machbarkeit und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit<br />

ebenfalls bestehen. Die Bevorzugung höherwertiger Verwertungswege gilt nicht<br />

KrWK – LK <strong>Bautzen</strong> 2012 94

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