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Resümee Kreislaufwirtschaftskonzept für den Landkreis Bautzen

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Die Kündigung muss bei <strong>den</strong> in Rede stehen<strong>den</strong> Verträgen 12 Monate vor<br />

Ablauf des Vertragszeitraumes schriftlich ausgesprochen wer<strong>den</strong>. Die politische<br />

Entscheidung dazu sollte weitere 12 Monate davor getroffen wer<strong>den</strong>. Wenn<br />

also beispielsweise Verträge zum 31.12.2014 auslaufen sollen, muss die Kündi-<br />

gung bis zum 31.12.2013 erfolgen. Die politischen Gremien sollten ihre Ent-<br />

scheidung zur Neuausschreibung oder zu Fortführung der Verträge mög-<br />

lichst bis Ende 2012 treffen. Bei späterem Auslaufen der Verträge verschie-<br />

ben sich die Kündigungs- und Entscheidungstermine entsprechend.<br />

Soll-Ist-Kostenvergleiche <strong>für</strong> die bestehen<strong>den</strong> Leistungsverträge 15 haben<br />

gezeigt, dass in <strong>den</strong> drei EG Leistungen in <strong>den</strong> Bereichen Erfassung und<br />

Behandlung <strong>für</strong> Restabfall, Bioabfall, Sperrmüll, Schrott, Elektro- und Elektro-<br />

nikaltgeräte, Altpapier und Schadstoffe insgesamt jeweils zu günstigen oder<br />

zumindest zu marktüblichen Preisen erbracht wer<strong>den</strong>. Unter diesem Blickwinkel<br />

besteht keine Veranlassung, die Leistungen neu auszuschreiben. Es wird emp-<br />

fohlen, die Verlängerungsoptionen zu nutzen und die Verträge bis zu<br />

ihrem endgültigen Laufzeitende fortzuführen. Voraussetzung hier<strong>für</strong> wäre,<br />

dass sich die nichtmonetären Rahmenbedingungen ebenfalls positiv weiterent-<br />

wickeln. Zudem müssen die Vertragspartner der Verlängerung der Verträge<br />

zustimmen. Entsprechende Erklärungen der Entsorger wur<strong>den</strong> abgefordert.<br />

6.2 Möglichkeiten zur Vermeidung von Abfällen<br />

Die Vermeidung von Abfällen rückt mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz wieder<br />

mehr in <strong>den</strong> Mittelpunkt. Die Vermeidung steht in der Abfallhierarchie wiederum<br />

an der ersten Stelle der Gewichtung. Die größere Bedeutung kommt aber viel-<br />

mehr durch die Vorgaben des Gesetzgebers zum Ausdruck, erstmals zum<br />

31.12.2013 ein Vermeidungsprogramm zu erstellen (§ 33 KrWG). Für die<br />

Erstellung des Programms ist der Bund und in seinem Auftrag das Bundesmi-<br />

nisterium <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von diesem<br />

zu bestimmende Behörde zuständig. Die Länder können sich mit eigenen Ver-<br />

meidungsprogrammen am Programm des Bundes beteiligen oder erstellen<br />

15 siehe vorn benannten ECONUM-Bericht<br />

KrWK – LK <strong>Bautzen</strong> 2012 88

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