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Resümee Kreislaufwirtschaftskonzept für den Landkreis Bautzen

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Die Vorteile der AöR gegenüber dem Eigenbetrieb liegen – ähnlich wie bei der<br />

Eigengesellschaft – in der größeren Selbstständigkeit des Unternehmens auf-<br />

grund ihrer Rechtsfähigkeit. Durch die organisatorische Ausgliederung und die<br />

selbständige Vermögensverwaltung besitzt sie eine erhöhte wirtschaftliche<br />

Handlungsfreiheit. Im Vergleich zur Eigengesellschaft kommen ihr hingegen<br />

bestimmte Vorteile des öffentlichen Rechts zu Gute. So können einer AöR im<br />

Gegensatz zur GmbH die hoheitlichen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Ent-<br />

sorgungsträgers vollständig übertragen wer<strong>den</strong>. Dazu gehören auch das Recht<br />

der Gebührenerhebung sowie die Möglichkeit, Gebühren, Beiträge und Kosten-<br />

erstattungen zu vollstrecken. Im Gegensatz zur GmbH bestehen darüber hinaus<br />

bei der AöR keine nennenswerten rechtsformbedingten Steuerbelastungen. Im<br />

Gegensatz zur GmbH besitzt die AöR zudem die Dienstherrenfähigkeit. Außer-<br />

dem ist im Falle der Abfallwirtschaft die durch die AöR durchzuführende öffent-<br />

lich-rechtliche Kalkulation der Abfallgebühren <strong>für</strong> die Gebührenzahler/innen<br />

transparent und gemäß <strong>den</strong> Anforderungen des jeweiligen Landesabfallgeset-<br />

zes bis ins Detail verwaltungsgerichtlich prüfbar.<br />

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten ist, dass eine AöR nur durch<br />

Gesetz oder aufgrund eines speziellen Gesetzes gebildet wer<strong>den</strong> kann. Die<br />

Wahl und Gestaltungsmöglichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaft sind<br />

daher weitgehend beschränkt. Sofern keine spezialgesetzliche Ermächtigung<br />

im Einzelfall vorliegt, ist die kommunale Gebietskörperschaft nicht in der Lage,<br />

die Rechtsform der AöR zu bil<strong>den</strong>. Der Freistaat Sachsen hat hiervon soweit<br />

ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. § 63 SächsLKrO i.V.m. § 95 Abs. 1<br />

SächsGemO legt lediglich fest, dass Unternehmen der Gemeinde bzw. des<br />

<strong>Landkreis</strong>es (1) nach <strong>den</strong> Vorschriften dieses Gesetzes über die Haushaltswirt-<br />

schaft, (2) als Eigenbetriebe oder (3) in einer Rechtsform des privaten Rechts<br />

geführt wer<strong>den</strong> können. AöR sind hiervon nicht erfasst.<br />

Die vorangestellten Ausführungen zeigen, dass alle Modelle jeweils Vor- und<br />

Nachteile aufweisen. Ein <strong>für</strong> alle Aspekte eindeutig vorteilhaftes Modell zeichnet<br />

sich nicht ab.<br />

KrWK – LK <strong>Bautzen</strong> 2012 80

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