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Resümee Kreislaufwirtschaftskonzept für den Landkreis Bautzen

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träger oder Gesellschafter i.d.R. eine weitgehende Freiheit bei der Ausgestal-<br />

tung der Unternehmenssatzungen bzw. des Gesellschaftsvertrags ein. Als<br />

nachteilig könnte anzusehen sein, dass es bei der Verfolgung der bei einer Pri-<br />

vatisierung angestrebten Ziele wie Kostenersparnis, bürokratische und kommu-<br />

nalpolitische „Entfesselung“ der Kommunalwirtschaft häufig zu unerwünschten<br />

Nebeneffekten wie Stellenabbau, Verlust demokratischer Kontrolle sowie Abbau<br />

und Qualitätsverlust kommunaler Leistungen kommen kann.<br />

Anstalt Öffentlichen Rechts<br />

Die Anstalt des Öffentlichen Rechts (kurz: AöR) stellt eine von der kommuna-<br />

len Gebietskörperschaft getragene und durch Gesetz zugelassene vollrechts-<br />

fähige Anstalt, mithin eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit<br />

eigener Rechtspersönlichkeit dar. Sie ist mit eigenem Vermögen (Stammka-<br />

pital) sowie eigenen Personal- und Sachmitteln ausgestattet. Die AöR unter-<br />

scheidet sich zum Eigenbetrieb in ihrer Selbstständigkeit und eigenen Rechts-<br />

persönlichkeit, d.h. sie ist unmittelbarer Träger von Rechten und Pflichten und<br />

kann daher selbst Eigentum und andere dingliche Rechte erwerben. Sie ist<br />

außerdem im Prozess parteifähig. Im Gegensatz zur Eigengesellschaft ist die<br />

AöR öffentlich-rechtlich ausgestaltet, d.h. die kommunale Gebietskörperschaft<br />

ist nicht Mitglied oder Gesellschafter der Anstalt, sondern Anstaltsträger.<br />

Die kommunalen Gebietskörperschaft als Anstaltsträger übt ihre <strong>für</strong> die Ge-<br />

währleistung der Aufgabenerfüllung erforderliche Einflussnahme in einem ent-<br />

sprechen<strong>den</strong> Repräsentativorgan der Anstalt – beim Kommunalunternehmen<br />

der Verwaltungsrat – aus. Die AöR fungiert somit als eine Art verselbstständig-<br />

ter „Erfüllungsgehilfe“ des Anstaltsträgers. Ihr wer<strong>den</strong> die Aufgaben des öffent-<br />

lich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen. D.h. sie kann – soweit gesetz-<br />

lich vorgesehen – Satzungen und Verwaltungsakte erlassen und diese vollstre-<br />

cken. Außerdem besitzt sie Dienstherrnfähigkeit, kann also eigene Beamte<br />

haben. Der LK haftet wiederum als Gewährträger <strong>für</strong> die Verbindlichkeiten der<br />

Anstalt. Da <strong>Landkreis</strong>e nach <strong>den</strong> Regelungen der <strong>Landkreis</strong>ordnungen häufig<br />

nicht insolvenzfähig sind, ist es die kommunale Anstalt meist auch nicht.<br />

KrWK – LK <strong>Bautzen</strong> 2012 79

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