Resümee Kreislaufwirtschaftskonzept für den Landkreis Bautzen
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Im Modell „Umsetzung in kommunaler Regie“ bieten sich verschiedene Firmie- rungen für die aufgabenumsetzende Einrichtung an, die ihrerseits jeweils Vor- und Nachteile aufweisen. Die nachfolgende Aufstellung stellt die Unterschiede und die sich daraus ergebenden Vor- und Nachteile für den Eigenbetrieb, die Eigengesellschaft und die Anstalt Öffentlichen Rechts dar. Eigenbetrieb Ein Eigenbetrieb ist ein wirtschaftliches Unternehmen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ohne Rechtspersönlichkeit. Er gilt als das „klassi- sche“ Instrument wirtschaftlicher Betätigung von kommunalen Gebietskörper- schaften. Maßgebliche Rechtsgrundlagen sind – insbesondere für seine Orga- nisation – die Kommunalverfassungen der Bundesländer (z.B. §§ 95 Abs. 1 Ziff. 2, 97 SächsGemO), die Eigenbetriebsgesetze bzw. -verordnungen als Landes- recht der einzelnen Bundesländer sowie die gesetzlich vorgeschriebene, durch die Gemeindevertretung zu erlassende Betriebssatzung, die die speziellen Regelungen für den einzelnen Betrieb enthält. Der Eigenbetrieb besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist damit recht- lich unselbstständig; die Leitungsorgane der Kreisverwaltung sind daher gleich- zeitig Leitungsorgane des Eigenbetriebes. Allerdings kommt ihm durchaus eine gewisse Unabhängigkeit und Selbstständigkeit gegenüber dem LK zu, insbe- sondere aus organisatorischen und finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die organisatorische Selbstständigkeit ergibt sich daraus, dass er über eigene Organe verfügt, namentlich den Werksausschuss und die Werksleitung. Die besondere finanzwirtschaftliche Stellung zeigt sich daran, dass die Wirt- schaftsführung und das Rechnungswesen auf Grundlage des Eigenbetriebs- rechts durchgeführt werden. Ein grundsätzlicher Vorteil der Errichtung eines Eigenbetriebs liegt in seiner verkörperten „Kompromisslösung“ für die wirtschaftliche Betätigung der kom- munalen Gebietskörperschaft. Einerseits wird durch die organisatorische und finanzwirtschaftliche Verselbstständigung eine Unternehmensführung nach KrWK – LK Bautzen 2012 77
kaufmännischen Gesichtspunkten ermöglicht, andererseits besteht trotz dieser organisatorischen Verselbstständigung eine enge Verbindung zwischen Eigen- betrieb, Verwaltung und Rat, so dass die Einheit der Kreisverwaltung gewahrt wird und eine ausreichende Kontrolle durch den LK sichergestellt ist. Die Nachteile des Eigenbetriebs können darin gesehen werden, dass im Vergleich zur Eigengesellschaft oder Anstalt öffentlichen Rechts eine stärkere Regulie- rung durch den LK und eine damit einhergehende stärkere wirtschaftliche Unselbstständigkeit besteht. Eigengesellschaft Im Gegensatz zum Eigenbetrieb ist die Eigengesellschaft eine rechtlich selb- ständige juristische Person des Privatrechts mit eigenem Vermögen. Sie kann als Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG, KG) oder als Körperschaft des Privatrechts, insbesondere als Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH oder AG) ausge- staltet sein und besitzt insoweit eigene Rechtspersönlichkeit. Von einer Eigengesellschaft spricht man in diesem Zusammenhang, wenn der LK alle Anteile einer Gesellschaft hält, andernfalls liegen Beteiligungsgesellschaften oder gemischtwirtschaftliche Unternehmen vor. Bezüglich der inhaltlichen Voraussetzungen der Eigengesellschaft gelten die allgemeinen Anforderungen an die Ausgestaltung juristischer Personen des Privatrechts, mit der Besonderheit (abhängig vom jeweiligen Landesrecht), dass beispielsweise durch Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages oder der Sat- zung sichergestellt sein muss, dass der öffentliche Zweck des Unternehmens erfüllt wird. Zudem muss der LK einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan des Unter- nehmens erhalten. Auch die Haftung des LK muss auf einen ihrer Leistungsfä- higkeit angemessenen Betrag begrenzt werden. Die Eigengesellschaft hat den Vorteil, durch ihre größere Selbstständigkeit möglicherweise auch ein höheres Maß an Wirtschaftlichkeit zu erreichen. Der Gesetzgeber räumt der kommunalen Gebietskörperschaft als Unternehmens- KrWK – LK Bautzen 2012 78
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kaufmännischen Gesichtspunkten ermöglicht, andererseits besteht trotz dieser<br />
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Eigengesellschaft<br />
Im Gegensatz zum Eigenbetrieb ist die Eigengesellschaft eine rechtlich selb-<br />
ständige juristische Person des Privatrechts mit eigenem Vermögen. Sie<br />
kann als Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG, KG) oder als Körperschaft des<br />
Privatrechts, insbesondere als Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH oder AG) ausge-<br />
staltet sein und besitzt insoweit eigene Rechtspersönlichkeit. Von einer<br />
Eigengesellschaft spricht man in diesem Zusammenhang, wenn der LK alle<br />
Anteile einer Gesellschaft hält, andernfalls liegen Beteiligungsgesellschaften<br />
oder gemischtwirtschaftliche Unternehmen vor.<br />
Bezüglich der inhaltlichen Voraussetzungen der Eigengesellschaft gelten die<br />
allgemeinen Anforderungen an die Ausgestaltung juristischer Personen des<br />
Privatrechts, mit der Besonderheit (abhängig vom jeweiligen Landesrecht), dass<br />
beispielsweise durch Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages oder der Sat-<br />
zung sichergestellt sein muss, dass der öffentliche Zweck des Unternehmens<br />
erfüllt wird. Zudem muss der LK einen angemessenen Einfluss, insbesondere<br />
im Aufsichtsrat oder in einem entsprechen<strong>den</strong> Überwachungsorgan des Unter-<br />
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