Resümee Kreislaufwirtschaftskonzept für den Landkreis Bautzen

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• Verbesserung der Ressourceneffizienz/Verstärkung des Recyclings bei- spielsweise durch die Vorgabe von Recyclingquoten für bestimmte Abfallströme, durch umfassende Getrennthaltungspflichten und durch die Einführung einer flächendeckenden Getrenntsammlung von Bioabfällen sowie der einheitlichen Wertstofferfassung bis 2015, • Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallbeseitigung, • Absicherung der „dualen Entsorgungsverantwortung“ von privater und öffentlich-rechtlicher Entsorgung. Im KrWG wird „Abfallbewirtschaftung“ als Sammelbegriff für alle abfallwirt- schaftlichen Tätigkeiten definiert (§ 3 KrWG). Dazu gehören Bereitstellung, Überlassung, Sammlung, Beförderung, Verwertung und Beseitigung von Abfäl- len (einschließlich Überwachung dieser Verfahren), Nachsorge von Beseiti- gungsanlagen sowie Tätigkeiten von Händlern und Maklern. Der bisher umfas- sende Begriff der Abfallentsorgung schließt nur noch Verwertungs- und Beseiti- gungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung, ein. Im vorliegenden KrWK werden die neu definierten Begriffe der Abfallbewirtschaftung und der Abfallentsorgung im engeren Sinne verwen- det. Das KrWG schreibt wiederum die Pflicht der öffentlich-rechtlichen Entsor- gungsträger (örE) zur Erstellung von Abfallwirtschaftkonzepten und Abfallbilan- zen fest (§ 21 KrWG), wobei sich die Anforderungen hierzu nach Landesrecht richten. 2.2 Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz Das Sächsische Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG) 3 ent- hält die landesspezifischen Regelungen zur Abfallbewirtschaftung, wobei das geltende SächsABG vom 31.05.1999 noch auf der bisherigen bundesdeutschen 3 Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999, SächsGVBl. S. 261, zuletzt geändert am 15. Oktober 2010, SächsGVBl. S. 387 KrWK – LK Bautzen 2012 13

gesetzlichen Grundlage beruht. Die Umsetzung des KrWG in Landesrecht steht noch aus. Neben formalen Änderungen, die beispielsweise Begriffsbestimmun- gen betreffen, wird es inhaltliche Anpassungen im novellierten Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz geben. Die neue fünfstufige Abfall- hierarchie wird dabei genauso eine Rolle spielen wie Regelungen zu Abfallwirt- schaftskonzepten und –bilanzen, zur Datenerfassung für Siedlungsabfallbilan- zen und für Länderzuarbeiten zum nationalen Abfallvermeidungsprogramm 4 . Die bundesweiten und die länderspezifischen Abfallgesetze legen die grundle- genden Rechte und Pflichten zur Umsetzung einer umweltverträglichen Entsor- gung von Abfällen fest. Von zentraler Bedeutung ist § 3 SächsABG i. V. m. § 17 KrWG. Im Sinne dieser Paragraphen sind Landkreise und kreisfreie Städte öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) und damit für eine Vielzahl von abfallwirtschaftlichen Aufgaben, insbesondere im Bereich privater Haushalte und Kleingewerbe, zuständig. Den örE steht es frei, ihre Aufgaben in Eigenregie umzusetzen oder sich hier- für Dritter zu bedienen. Die Landkreise und kreisfreien Städte können sich aber auch im Sinne des „Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG)“ mit Zustimmung der obersten Abfallbehörde zu regionalen Abfallverbänden zusammenschließen. Die Abfallverbände erfüllen dann die von den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben. Die nach § 4 SächsABG gebildeten Abfallverbände stellen im Rah- men ihrer Aufgaben selbst örE dar. Die örE regeln für ihre Gebiete in Satzungen die Umsetzung der abfallwirt- schaftlichen Aufgaben in Detail. 2.3 Abfallwirtschafts- und Abfallgebührensatzung Der Kreistag des Landkreises Bautzen beschloss am 21.06.2010 4 Eberhard Kietz: Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz, Vortrag zum LVR-Seminar „Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz“, 22.05.2012, Dresden KrWK – LK Bautzen 2012 14

gesetzlichen Grundlage beruht. Die Umsetzung des KrWG in Landesrecht steht<br />

noch aus. Neben formalen Änderungen, die beispielsweise Begriffsbestimmun-<br />

gen betreffen, wird es inhaltliche Anpassungen im novellierten Sächsischen<br />

Abfallwirtschafts- und Bo<strong>den</strong>schutzgesetz geben. Die neue fünfstufige Abfall-<br />

hierarchie wird dabei genauso eine Rolle spielen wie Regelungen zu Abfallwirt-<br />

schaftskonzepten und –bilanzen, zur Datenerfassung <strong>für</strong> Siedlungsabfallbilan-<br />

zen und <strong>für</strong> Länderzuarbeiten zum nationalen Abfallvermeidungsprogramm 4 .<br />

Die bundesweiten und die länderspezifischen Abfallgesetze legen die grundle-<br />

gen<strong>den</strong> Rechte und Pflichten zur Umsetzung einer umweltverträglichen Entsor-<br />

gung von Abfällen fest. Von zentraler Bedeutung ist § 3 SächsABG i. V. m. § 17<br />

KrWG. Im Sinne dieser Paragraphen sind <strong>Landkreis</strong>e und kreisfreie Städte<br />

öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) und damit <strong>für</strong> eine Vielzahl von<br />

abfallwirtschaftlichen Aufgaben, insbesondere im Bereich privater Haushalte<br />

und Kleingewerbe, zuständig.<br />

Den örE steht es frei, ihre Aufgaben in Eigenregie umzusetzen oder sich hier-<br />

<strong>für</strong> Dritter zu bedienen. Die <strong>Landkreis</strong>e und kreisfreien Städte können sich aber<br />

auch im Sinne des „Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit<br />

(SächsKomZG)“ mit Zustimmung der obersten Abfallbehörde zu regionalen<br />

Abfallverbän<strong>den</strong> zusammenschließen. Die Abfallverbände erfüllen dann die von<br />

<strong>den</strong> <strong>Landkreis</strong>en und kreisfreien Städten übertragenen abfallwirtschaftlichen<br />

Aufgaben. Die nach § 4 SächsABG gebildeten Abfallverbände stellen im Rah-<br />

men ihrer Aufgaben selbst örE dar.<br />

Die örE regeln <strong>für</strong> ihre Gebiete in Satzungen die Umsetzung der abfallwirt-<br />

schaftlichen Aufgaben in Detail.<br />

2.3 Abfallwirtschafts- und Abfallgebührensatzung<br />

Der Kreistag des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Bautzen</strong> beschloss am 21.06.2010<br />

4 Eberhard Kietz: Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz, Vortrag zum LVR-Seminar „Neues<br />

Kreislaufwirtschaftsgesetz“, 22.05.2012, Dres<strong>den</strong><br />

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