Resümee Kreislaufwirtschaftskonzept für den Landkreis Bautzen

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19.07.2013 Aufrufe

Leistungsumsetzung in kommunaler Regie Schaffung der materiell-technischen und personellen Voraussetzungen für die Erbringung aller Leistungen dadurch Investitionen in größerem Umfang erforderlich Kostenermittlung über Selbstkostenrechnungen (kein Wettbewerb am Markt) Änderung am Kreislaufwirtschaftssystem entsprechend den jeweiligen Erfordernissen jederzeit möglich Kosten beeinflussbar, sozialen Bedingungen für Angestellte und Müllwerker selbst bestimmbar Einflussnahme beim Eigenbetrieb unmittelbar möglich, bei den Eigengesellschaft und Anstalt Öffentlichen Rechts über deren Aufsichtsgremien Übertragung an einen Abfallverband Verzicht auf die bestimmende Rolle in der Kreislaufwirtschaft Einflussnahme nur noch über die Entscheidungsgremien des Abfallverbandes (RAVON) Übertragung aller Aufgaben an den RAVON, dadurch sind in der Landkreisverwaltung keine oder nur geringe personelle und technische Ressourcen vorzuhalten Außenstelle des Abfallwirtschaftsamtes entbehrlich, damit keine operativ tätige Einheit mehr in Eigenregie des Landkreises verfügbar Da sich aus den qualitativen Betrachtungen kein eindeutig vorteilhaftes Modell abzeichnet, wurden vertiefende und quantifizierte Untersuchungen insbeson- dere zu den finanziellen und kostenseitigen Auswirkungen der Modelle durch- geführt. Im Ergebnis aller Betrachtungen ist die Beibehaltung des derzeitigen Organisationsmodells zu empfehlen, d. h. die Einbindung Dritter für den Großteil der Leistungen und die Fortführung der Außenstelle mit dem aktuel- len Aufgabenspektrum, wobei das Behältermanagement für die Restabfall-, Bioabfall- und PPK-Erfassung insgesamt in der Außenstelle konzentriert werden sollte. KrWK – LK Bautzen 2012 109

Im Zusammenhang mit den Entscheidungen zur Verlängerung oder zur Neuver- gabe der wesentlichen Entsorgungsdienstleistungsverträge ergeben sich ver- schiedene Möglichkeiten zur Umsetzung bzw. Fortsetzung des zukünftigen Modells. Die Umsetzung könnte für die drei Entsorgungsgebiete etappenweise erfolgen, z. B. für das EG Hoyerswerda ab 2015, für das EG Bautzen ab 2017 und für das EG Kamenz ab 2019. Die Verträge müssten dann darauf abge- stimmt jeweils zwei Jahre im Vorlauf gekündigt werden. Die Einführung eines neuen Organisationsmodells bzw. die Fortführung des derzeitigen Systems kann alternativ für den LK Bautzen zu einem festgelegten Termin vorgesehen werden, vorzugsweise zu 2019. Die Erbringung der vergebenen Leistungen erfolgt zu günstigen bzw. marktübli- chen Preisen. Es wird deshalb empfohlen, die Verlängerungsoptionen zu nutzen und die Verträge bis zum endgültigen Laufzeitende fortzuführen – vorausgesetzt, dass sich die nichtmonetären Rahmenbedingungen ebenfalls positiv weiter entwickeln und dass Vertragspartner den Vertragsverlängerungen jeweils zustimmen. 7.5 Abfallwirtschaftliche Aufgaben 7.5.1 Abfallvermeidung Das Kreislaufwirtschaftsgesetz legt die Pflicht zur Abfallvermeidung jedem auf, demzufolge gilt diese Pflicht auch für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und somit für den LK Bautzen. Konkrete Vorgaben macht das Gesetz mit der Erstellung eines Abfallvermeidungsprogramms bis 31.12.2013 sowie dessen regelmäßiger Auswertung und Fortschreibung jedoch nur für den Bund und die Länder. Der Freistaat Sachsen wird das Abfallvermeidungsprogramm zukünftig wahrscheinlich in den Abfallwirtschaftsplan involvieren. Inwieweit das Land die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hierbei mit einbindet bleibt abzuwarten. Falls die Landkreise, kreisfreien Städte und Abfallverbände mit eingebunden werden, wären Festlegungen zu kommunalen Abfallvermeidungsprogrammen oder ähnlichen Aufgaben im noch zu novellierenden Landesabfallrecht zu KrWK – LK Bautzen 2012 110

Im Zusammenhang mit <strong>den</strong> Entscheidungen zur Verlängerung oder zur Neuver-<br />

gabe der wesentlichen Entsorgungsdienstleistungsverträge ergeben sich ver-<br />

schie<strong>den</strong>e Möglichkeiten zur Umsetzung bzw. Fortsetzung des zukünftigen<br />

Modells. Die Umsetzung könnte <strong>für</strong> die drei Entsorgungsgebiete etappenweise<br />

erfolgen, z. B. <strong>für</strong> das EG Hoyerswerda ab 2015, <strong>für</strong> das EG <strong>Bautzen</strong> ab 2017<br />

und <strong>für</strong> das EG Kamenz ab 2019. Die Verträge müssten dann darauf abge-<br />

stimmt jeweils zwei Jahre im Vorlauf gekündigt wer<strong>den</strong>. Die Einführung eines<br />

neuen Organisationsmodells bzw. die Fortführung des derzeitigen Systems<br />

kann alternativ <strong>für</strong> <strong>den</strong> LK <strong>Bautzen</strong> zu einem festgelegten Termin vorgesehen<br />

wer<strong>den</strong>, vorzugsweise zu 2019.<br />

Die Erbringung der vergebenen Leistungen erfolgt zu günstigen bzw. marktübli-<br />

chen Preisen. Es wird deshalb empfohlen, die Verlängerungsoptionen zu<br />

nutzen und die Verträge bis zum endgültigen Laufzeitende fortzuführen –<br />

vorausgesetzt, dass sich die nichtmonetären Rahmenbedingungen ebenfalls<br />

positiv weiter entwickeln und dass Vertragspartner <strong>den</strong> Vertragsverlängerungen<br />

jeweils zustimmen.<br />

7.5 Abfallwirtschaftliche Aufgaben<br />

7.5.1 Abfallvermeidung<br />

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz legt die Pflicht zur Abfallvermeidung jedem auf,<br />

demzufolge gilt diese Pflicht auch <strong>für</strong> öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger<br />

und somit <strong>für</strong> <strong>den</strong> LK <strong>Bautzen</strong>. Konkrete Vorgaben macht das Gesetz mit der<br />

Erstellung eines Abfallvermeidungsprogramms bis 31.12.2013 sowie dessen<br />

regelmäßiger Auswertung und Fortschreibung jedoch nur <strong>für</strong> <strong>den</strong> Bund und die<br />

Länder. Der Freistaat Sachsen wird das Abfallvermeidungsprogramm zukünftig<br />

wahrscheinlich in <strong>den</strong> Abfallwirtschaftsplan involvieren. Inwieweit das Land die<br />

öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hierbei mit einbindet bleibt abzuwarten.<br />

Falls die <strong>Landkreis</strong>e, kreisfreien Städte und Abfallverbände mit eingebun<strong>den</strong><br />

wer<strong>den</strong>, wären Festlegungen zu kommunalen Abfallvermeidungsprogrammen<br />

oder ähnlichen Aufgaben im noch zu novellieren<strong>den</strong> Landesabfallrecht zu<br />

KrWK – LK <strong>Bautzen</strong> 2012 110

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