Verkehrsplanungsrichtlinie - in Graz!
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2 fuSSGäNGErVErKEHr<br />
Der fußgängerverkehr hat <strong>in</strong> den vergangenen Jahren <strong>in</strong> <strong>Graz</strong> stark abgenommen und folgt damit<br />
e<strong>in</strong>em <strong>in</strong>ternationalen negativen trend. Gründe dafür s<strong>in</strong>d die dezentrale Siedlungsentwicklung<br />
und die steigende Motorisierung. Zusätzlich wird von vielen <strong>Graz</strong>er<strong>in</strong>nen und <strong>Graz</strong>ern das zu fuß<br />
gehen als zu unsicher empfunden: für 85% der <strong>Graz</strong>erInnen ist die Sicherheit beim zu fuß gehen<br />
wichtig bzw. sehr wichtig, mit der bestehenden Situation s<strong>in</strong>d aber nur 50% zufrieden (Quelle:<br />
LQI-befragung 2009), es besteht also Handlungsbedarf. Die Ausweitung bzw. Aufrechterhaltung<br />
des fußwegenetzes ist daher e<strong>in</strong> wesentliches Anliegen der Abteilung für Verkehrsplanung zur<br />
Steigerung der Attraktivität und Sicherheit des zu fußgehens.<br />
2.1 Gehsteigerrichtung bei neubau von Straßen<br />
Generell ist bei e<strong>in</strong>em Neubau von Straßen die Errichtung von Anlagen für den fußgängerverkehr<br />
(Gehsteig, Gehweg) vorzusehen. unter folgenden Voraussetzungen (gemäß rVS 03.02.12fußgängerverkehr)<br />
kann auf e<strong>in</strong>e Errichtung verzichtet werden:<br />
bei e<strong>in</strong>er zulässigen Geschw<strong>in</strong>digkeit des Kfz-Verkehrs von max. 30 km/h,<br />
bei Verkehrsstärken von maximal 200 Kfz/h,<br />
ke<strong>in</strong> wesentlicher überörtlicher Durchgangsverkehr,<br />
ke<strong>in</strong> übermäßiger Parkdruck.<br />
fehlen diese Voraussetzungen, s<strong>in</strong>d Gehsteige erforderlich. Ebenso, wenn ke<strong>in</strong>e ausreichenden<br />
Sichtbeziehungen zwischen fußgängerInnen und Kfz-LenkerInnen vorhanden s<strong>in</strong>d (z. b. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
unübersichtlichen Kurve).<br />
Die Festlegung der Breiten der Gehsteige / Gehwege hat nach der rVS 03.02.12 zu erfolgen<br />
(siehe Punkt 2.3).<br />
wenn ke<strong>in</strong> Gehsteig vorgesehen ist, also bei Mischverkehrsflächen für fußgänger- und fahrzeugverkehr,<br />
ist die fahrflächenbreite für den Verkehrsraum des fließenden fahrzeugverkehrs gemäß Kapitel 5.2<br />
zu bemessen. Die festgelegte breite muss e<strong>in</strong>e sichere begegnung zwischen fußgängerInnen und Kfz<br />
ermöglichen.<br />
2.2 Gehsteigerrichtung ohne neubau von Straßen<br />
wenn aus Sicherheitsgründen e<strong>in</strong> Gehsteig erwünscht bzw. erforderlich ist, kann von den breitenvorgaben<br />
gemäß Kapitel 2.3 für Gehsteig und fahrbahn <strong>in</strong> begründeten fällen abgewichen werden.<br />
Seite 9 | <strong>Verkehrsplanungsrichtl<strong>in</strong>ie</strong> der Stadt <strong>Graz</strong> | Stand November 2011<br />
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